Pflege Von Software. 28.1 Die Pflege von Software umfasst die Korrektur von Fehlern, die Anpassung und die Weiterentwicklung der Pro- gramme (neue Releases). Funktionelle Erweiterungen können gesondert kostenpflichtig sein. 28.2 Treten Störungen auf, beteiligt sich die Leistungserbringerin auf Verlangen der Leistungsbezügerin an der Suche nach der Störungsursache, auch wenn die Störung beim Zusammenwirken mehrerer Systeme bzw. Komponenten auftritt. Weist die Leistungserbringerin nach, dass die Störung nicht durch die von ihr gewartete oder gepflegte Software verursacht wurde, so werden diese Leistungen separat vergütet. 28.3 Soweit ihr dies möglich ist, behebt die Leistungserbringerin auf Verlangen der Leistungsbezügerin und gegen eine vorgängig zu vereinbarende Vergütung auch Störungen, welche auf Umstände zurückzuführen sind, für die die Leistungsbezügerin oder Dritte einzustehen haben. 28.4 Die Leistungsbezügerin ist nicht verpflichtet, jeden neuen Softwarestand zu übernehmen. Die Leistungser- bringerin ist in diesem Fall berechtigt, die Pflegeleistungen für frühere Softwarestände nach einer angemessenen Übergangsfrist einzustellen. Vorbehältlich abweichender Vereinbarung beträgt diese Frist 12 Monate.
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Pflege Von Software. 28.1 28.1. Die Pflege von Software umfasst die Korrektur von FehlernFeh- lern, die Anpassung und die Weiterentwicklung der Pro- gramme Program- me (neue Releases). Funktionelle Erweiterungen können gesondert ge- sondert kostenpflichtig sein.
28.2 28.2. Treten Störungen auf, beteiligt sich die Leistungserbringerin Leistungserbrin- gerin auf Verlangen der Leistungsbezügerin an der Suche nach der Störungsursache, auch wenn die Störung beim Zusammenwirken Zu- sammenwirken mehrerer Systeme bzw. Komponenten auftritt. Weist die Leistungserbringerin nach, dass die Störung nicht durch die von ihr gewartete oder gepflegte Software verursacht verur- sacht wurde, so werden diese Leistungen separat vergütet.
28.3 28.3. Soweit ihr dies möglich ist, behebt die Leistungserbringerin Leistungserbrin- gerin auf Verlangen der Leistungsbezügerin und gegen eine vorgängig zu vereinbarende Vergütung auch Störungen, welche wel- che auf Umstände zurückzuführen sind, für die die Leistungsbezügerin Leistungs- bezügerin oder Dritte einzustehen haben.
28.4 28.4. Die Leistungsbezügerin ist nicht verpflichtet, jeden neuen neu- en Softwarestand zu übernehmen. Die Leistungser- bringerin Leistungserbringerin ist in diesem Fall berechtigt, die Pflegeleistungen für frühere Softwarestände nach einer angemessenen Übergangsfrist einzustellen. Vorbehältlich abweichender Vereinbarung beträgt be- trägt diese Frist 12 Monate.
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Pflege Von Software. 28.1 Die Pflege von Software umfasst die Korrektur von FehlernFeh- lern, die Anpassung und die Weiterentwicklung der Pro- gramme Programme (neue Releases). Funktionelle Erweiterungen können gesondert geson- dert kostenpflichtig sein.
28.2 Treten Störungen auf, beteiligt sich die Leistungserbringerin Leistungserbrin- gerin auf Verlangen der Leistungsbezügerin an der Suche nach der Störungsursache, auch wenn die Störung beim Zusammenwirken Zusammen- wirken mehrerer Systeme bzw. Komponenten auftritt. Weist W eist die Leistungserbringerin nach, dass die Störung nicht durch die von ihr gewartete oder gepflegte Software verursacht wurde, so werden diese Leistungen separat vergütet.
28.3 Soweit ihr dies möglich ist, behebt die Leistungserbringerin Leistungserbringe- rin auf Verlangen der Leistungsbezügerin und gegen eine vorgängig vor- gängig zu vereinbarende Vergütung auch Störungen, welche auf Umstände zurückzuführen sind, für die die Leistungsbezügerin Leistungsbe- zügerin oder Dritte einzustehen haben.
28.4 Die Leistungsbezügerin ist nicht verpflichtet, jeden neuen Softwarestand zu übernehmen. Die Leistungser- bringerin Leistungserbringerin ist in diesem Fall berechtigt, die Pflegeleistungen für frühere Softwarestände Soft- warestände nach einer angemessenen Übergangsfrist einzustelleneinzu- stellen. Vorbehältlich abweichender Vereinbarung beträgt diese Frist 12 Monate.
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Pflege Von Software. 28.1 Die Pflege von Software umfasst die Korrektur von Fehlern, die Anpassung und die Weiterentwicklung der Pro- gramme (neue Releases). Funktionelle Erweiterungen können kön- nen gesondert kostenpflichtig sein.
28.2 Treten Störungen auf, beteiligt sich die Leistungserbringerin Leistungs- erbringerin auf Verlangen der Leistungsbezügerin an der Suche nach der Störungsursache, auch wenn die Störung beim Zusammenwirken mehrerer Systeme bzw. Komponenten auftritt. Weist die Leistungserbringerin nach, dass die Störung nicht durch die von ihr gewartete oder gepflegte Software verursacht wurde, so werden diese Leistungen separat vergütetvergü- tet.
28.3 Soweit ihr dies möglich ist, behebt die Leistungserbringerin Leistungser- bringerin auf Verlangen der Leistungsbezügerin und gegen eine vorgängig zu vereinbarende Vergütung auch Störungen, welche auf Umstände zurückzuführen sind, für die die Leistungsbezügerin Leis- tungsbezügerin oder Dritte einzustehen haben.
28.4 Die Leistungsbezügerin ist nicht verpflichtet, jeden neuen Softwarestand zu übernehmen. Die Leistungser- bringerin ist in diesem Fall berechtigt, die Pflegeleistungen für frühere Softwarestände nach einer angemessenen Übergangsfrist Über- gangsfrist einzustellen. Vorbehältlich abweichender Vereinbarung Vereinba- rung beträgt diese Frist 12 Monate.
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Pflege Von Software. 28.1 28.1. Die Pflege von Software umfasst die Korrektur von FehlernFeh- lern, die Anpassung und die Weiterentwicklung der Pro- gramme (neue Releases). Funktionelle Erweiterungen können gesondert kostenpflichtig sein.
28.2 28.2. Treten Störungen auf, beteiligt sich die Leistungserbringerin Leistungserbrin- gerin auf Verlangen der Leistungsbezügerin an der Suche nach der Störungsursache, auch wenn die Störung beim Zusammenwirken mehrerer Systeme bzw. Komponenten auftritt. Weist die Leistungserbringerin nach, dass die Störung Stö- rung nicht durch die von ihr gewartete oder gepflegte Software verursacht wurde, so werden diese Leistungen separat vergütet.
28.3 28.3. Soweit ihr dies möglich ist, behebt die Leistungserbringerin Leistungserbringe- rin auf Verlangen der Leistungsbezügerin und gegen eine vorgängig zu vereinbarende Vergütung auch Störungen, welche auf Umstände zurückzuführen sind, für die die Leistungsbezügerin oder Dritte einzustehen haben.
28.4 28.4. Die Leistungsbezügerin ist nicht verpflichtet, jeden neuen Softwarestand zu übernehmen. Die Leistungser- bringerin Leistungserbringerin ist in diesem Fall berechtigt, die Pflegeleistungen für frühere Softwarestände nach einer angemessenen Übergangsfrist Über- gangsfrist einzustellen. Vorbehältlich abweichender Vereinbarung Ver- einbarung beträgt diese Frist 12 Monate.
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Pflege Von Software. 28.1 28.1. Die Pflege von Software umfasst die Korrektur von FehlernFeh- lern, die Anpassung und die Weiterentwicklung der Pro- gramme Programme (neue Releases). Funktionelle Erweiterungen können gesondert geson- dert kostenpflichtig sein.
28.2 28.2. Treten Störungen auf, beteiligt sich die Leistungserbringerin Leistungserbrin- gerin auf Verlangen der Leistungsbezügerin an der Suche nach der Störungsursache, auch wenn die Störung beim Zusammenwirken Zusam- menwirken mehrerer Systeme bzw. Komponenten auftritt. Weist die Leistungserbringerin nach, dass die Störung nicht durch die von ihr gewartete oder gepflegte Software verursacht wurde, so werden diese Leistungen separat vergütet.
28.3 28.3. Soweit ihr dies möglich ist, behebt die Leistungserbringerin Leistungserbrin- gerin auf Verlangen der Leistungsbezügerin und gegen eine vorgängig zu vereinbarende Vergütung auch Störungen, welche wel- che auf Umstände zurückzuführen sind, für die die Leistungsbezügerin Leistungs- bezügerin oder Dritte einzustehen haben.
28.4 28.4. Die Leistungsbezügerin ist nicht verpflichtet, jeden neuen Softwarestand zu übernehmen. Die Leistungser- bringerin Leistungserbringerin ist in diesem Fall berechtigt, die Pflegeleistungen für frühere Softwarestände Soft- warestände nach einer angemessenen Übergangsfrist einzustelleneinzu- stellen. Vorbehältlich abweichender Vereinbarung beträgt diese Frist 12 Monate.
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Pflege Von Software. 28.1 Die Pflege von Software umfasst die Korrektur von FehlernFeh- lern, die Anpassung und die Weiterentwicklung W eiterentwicklung der Pro- gramme Programme (neue Releases). Funktionelle Erweiterungen können gesondert geson- dert kostenpflichtig sein.
28.2 Treten Störungen auf, beteiligt sich die Leistungserbringerin Leistungserbrin- gerin auf Verlangen der Leistungsbezügerin an der Suche nach der Störungsursache, auch wenn die Störung beim Zusammenwirken Zusammen- wirken mehrerer Systeme bzw. Komponenten auftritt. Weist W eist die Leistungserbringerin nach, dass die Störung nicht durch die von ihr gewartete oder gepflegte Software verursacht wurde, so werden diese Leistungen separat vergütet.
28.3 Soweit ihr dies möglich ist, behebt die Leistungserbringerin Leistungserbringe- rin auf Verlangen der Leistungsbezügerin und gegen eine vorgängig vor- gängig zu vereinbarende Vergütung auch Störungen, welche auf Umstände zurückzuführen sind, für die die Leistungsbezügerin Leistungsbe- zügerin oder Dritte einzustehen haben.
28.4 Die Leistungsbezügerin ist nicht verpflichtet, jeden neuen Softwarestand zu übernehmen. Die Leistungser- bringerin Leistungserbringerin ist in diesem Fall berechtigt, die Pflegeleistungen für frühere Softwarestände Soft- warestände nach einer angemessenen Übergangsfrist einzustelleneinzu- stellen. Vorbehältlich abweichender Vereinbarung beträgt diese Frist 12 Monate.
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