Pflegedienste Musterklauseln

Pflegedienste. 20 Anforderungen an Pflegedienste § 21 Zusammenarbeit, Hilfevermittlung § 22 Information, Erstbesuch § 23 Mitteilungen an die zuständige Behörde § 24 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
Pflegedienste. 20 1. die erforderliche Zuverlässigkeit hierzu besitzt, 2. seine Leistungen unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft erbringt, 3. Pflegeleistungen entsprechend dem individuellen Pflegebedarf bei Tag und Nacht einschließlich an Sonn- und Feiertagen erbringt, 4. eine angemessene Qualität der Pflege nach dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse gewährleistet, insbesondere durch a) persönlich und fachlich geeignete Beschäftigte, b) personenzentrierte Pflege, die die Gesundheit und Selbstständigkeit der Nutzerinnen und Nutzer erhält und fördert, c) Kontinuität in der Pflege, d) die Beachtung persönlicher oder kulturell bedingter Gewohnheiten der Nutzerinnen und Nutzer bei der Pflege und Einsatzplanung, 5. ein Personal- und Qualitätsmanagement in entsprechender Anwen- dung des § 14 führt, 6. auf den Einsatz geeigneter und bedarfsgerechter Hilfsmittel hinwirkt und die Nutzerinnen und Xxxxxx zu ihrem Gebrauch anleitet, 7. die Sicherheit in der häuslichen Umgebung fördert, 8. die Nutzerinnen und Xxxxxx und deren Pflegepersonen in pflegerischen Fragen berät und unterstützt sowie 9. für die Nutzerinnen und Nutzer jederzeit erreichbar ist. Die Anforderung nach Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für Pflegedienste mit weniger als fünf Beschäftigten; Auszubildende bleiben hierbei unberück- sichtigt. (1) Der Betreiber hat mit den Pflegepersonen, den behandelnden Ärztinnen oder Ärzten sowie mit anderen Betreibern und anerkannten Beratungsstel- len nach § 36 vertrauensvoll zusammen zu arbeiten. (2) Der Betreiber hat den Nutzerinnen und Nutzern bei Bedarf mit ihrer Zustimmung weitergehende Hilfe zu vermitteln. Die Hilfevermittlung ist insbesondere angezeigt, wenn die Nutzerinnen und Nutzer gesetzlicher Be- treuung bedürfen oder zu vereinsamen drohen. (1) Der Betreiber hat Interessenten vor Abschluss des Pflege-Vertrages kos- tenlos zu informieren über 1. die pflegerische Konzeption des Pflegedienstes, 2. die Qualifikation der Beschäftigten, 3. die Qualitätssicherungsmaßnahmen des Pflegedienstes, 4. Art und Umfang der Kooperationen nach § 21 Absatz 1 sowie 5. die für die Nutzerin oder den Nutzer in Betracht kommenden Leistun- gen der Kranken- und Pflegeversicherungen und Sozialleistungsträger. (2) Beim Erstbesuch sind der Hilfebedarf, die häusliche Pflegesituation so- wie die Ressourcen und Fähigkeiten der Nutzerin oder des Nutzers zu erör- tern. Darüber hinaus ist zu klären, ob und welche Hilfsmittel oder wohn- umfeldverbessernde Maßnahmen...
Pflegedienste. 19 Allgemeine Anforderungen § 20 Leitung des Pflegedienstes (1) Pflegedienste müssen über eine Leitung verfügen, der die Gesamtverant- wortung für die ordnungsgemäße Leitung des Pflegedienstes obliegt. Die Wahrnehmung der Aufgaben kann in Personalunion mit der Pflegedienst- leitung erfolgen. (2) Leitungen müssen die erforderliche persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen ausgeübte Funktion und Tätigkeit besitzen und im Hin- blick auf Persönlichkeit, Ausbildung und Berufsqualifikation die Gewähr dafür bieten, dass die jeweilige Einrichtung entsprechend den Interessen und Bedürfnissen der Nutzerinnen und Nutzer sachgerecht und wirtschaft- lich geleitet wird. Als Leitung eines Pflegedienstes ist in der Regel fachlich geeignet, wer 1. bei einem Pflegedienst a) mit weniger als fünf Beschäftigten Fachkraft nach § 5 Absatz 4 ist oder b) mit fünf bis zu zehn Beschäftigten Fachkraft nach § 5 Absatz 4 ist und eine Zusatzqualifikation für die Bereiche Personal- und Quali- tätsmanagement nach § 8 Absatz 4 oder c) mit mehr als zehn Beschäftigten ein Studium nach § 5 Absatz 4 Nummer 2 oder 3 oder eine Berufsqualifikation nach § 7 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 und 2. durch eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in einem Pflegedienst oder einer anderen Wohn- und Betreuungsform nach § 2 Absatz 1 HmbWBG, einer Rehabilitationseinrichtung oder einem Krankenhaus erworbene praktische Kenntnisse und Fähigkeiten in der Betreuung der Zielgruppe nachweisen kann. Für die Zusatzqualifikation nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b gilt § 7 Absatz 4 Satz 3 entsprechend. Auszubildende bleiben bei der Ermittlung der Anzahl der Beschäftigten nach Satz 2 Nummer 1 unberücksichtigt. Als Pflegedienstleitung in Pflegediensten ist fachlich geeignet, wer 1. bei einem Pflegedienst a) mit weniger als fünf Beschäftigten Pflegefachkraft nach § 5 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a, b oder c ist und über eine Leitungswei- terbildung für Pflegedienstleitungen verfügt oder Pflegefachkraft nach § 5 Absatz 4 Nummer 2 ist oder b) mit fünf oder mehr Beschäftigten Pflegefachkraft nach § 5 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a, b oder c ist und über eine Leitungsweiter- bildung für Pflegedienstleitungen verfügt oder Pflegefachkraft nach § 5 Absatz 4 Nummer 2 ist und eine zielgruppenspezifische Zusatz- qualifikation und eine Zusatzqualifikation für die Bereiche Perso- nal- und Qualitätsmanagement nach § 8 Absatz 4 und 2. durch eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in einem Pflegedienst oder ei...

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  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

  • Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) 9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. 9.1 bis zu den vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. 9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

  • Sehhilfen sind, abweichend von § 4 Nr. 2 d) Satz 6 Teil II AVB/KK 2013, unabhängig von der Anzahl erstattungsfähig zu 100 %, maximal 900 EUR innerhalb von jeweils drei Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn.

  • Kostenvoranschlag Der Kostenvoranschlag ist innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung der vertragsärztlichen Verordnung vom Leistungserbringer an die KKH zu übermitteln. Maßgebend für die Recht- zeitigkeit ist das Datum der Absendung durch den Leistungserbringer. Soll die Versorgung mit den vertragsgegenständlichen Hilfsmitteln über den vereinbarten/ge- nehmigten Versorgungszeitraum fortgesetzt werden, hat der Leistungserbringer frühestens 28 Tage, spätestens 5 Tage vor Ablauf des genehmigten Versorgungszeitraumes der KKH dieses schriftlich mitzuteilen. Hierzu übermittelt der Leistungserbringer (erneut) einen Kostenvoranschlag nach Maßgabe der Anlage 05: „Datenübermittlung“ mit den dort vorgesehenen (Mindest-) Angaben. Eine Übermittlung eines Kostenvoranschlages ist nicht erforderlich, wenn die Leistung nicht genehmigungspflichtig ist.

  • Ausführungsfristen (1) Zahlungsaufträge, die nach dem für die jeweilige Zahlungsart von der Bank festgelegten und dem Kunden mitzuteilenden Uhrzeiten (Eingangszeitpunkte) nahe am Ende des Geschäftstags oder an einem Tag, der kein Geschäftstag ist, bei der Bank einlangen, werden so behandelt, als seien sie am folgenden Geschäftstag eingegangen. Die Bank wird dem Kunden, der eine natürliche Person ist und dessen Konto nicht zum Betrieb eines Unternehmens gehört, rechtzeitig vor und bei Abschluss des Zahlungskontovertrags und danach bei jeder Änderung der Eingangszeitpunkte die festgelegten Eingangszeitpunkte in Papierform oder – bei entsprechender Vereinbarung mit dem Kunden – auf einem anderen dauerhaften Datenträger mitteilen. Als Geschäftstag gilt jeder Tag, an dem die Bank den für die Ausführung des beauftragten Zahlungsvorgangs erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhält. (2) Wird zwischen dem Kunden, der einen Zahlungsauftrag erteilt, und der Bank vereinbart, dass die Ausführung eines Zahlungsauftrags zu einem bestimmten Tag oder am Ende eines bestimmten Zeitraums oder an dem Tag, an dem der Kunde der Bank den Geldbetrag zur Verfügung stellt, beginnen soll, so gilt der vereinbarte Termin als Zeitpunkt des Eingangs. Fällt der vereinbarte Termin nicht auf einen Geschäftstag der Bank, wird der Zahlungsauftrag so behandelt, als sei er am darauffolgenden Geschäftstag eingegangen. (3) Die Bank stellt sicher, dass nach dem Eingangszeitpunkt der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, spätestens am Ende des folgenden Geschäftstags (bei in Papierform ausgelösten Zahlungsvorgängen am Ende des zweitfolgenden Geschäftstags), beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers einlangt. Dieser Absatz findet nur auf folgende Zahlungsvorgänge Anwendung: - Zahlungsvorgänge in Euro innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), - Zahlungsvorgänge, bei denen Beträge in Euro auf ein Konto in einem nicht dem Euro- Währungsgebiet angehörenden EWR-Vertragsstaat transferiert werden und in diesem die Währungsumrechnung durchgeführt wird. (4) Für in Abs. (3) nicht genannte Zahlungsvorgänge innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) beträgt die in Abs. (3) angesprochene Ausführungsfrist höchstens 4 Geschäftstage.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Streitbeilegung Gütliche Streitbeilegung

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 oder Ziffer 3.3.1.2 anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.