Pflicht des Kunden zur Meldung von Störungen. Der Kunde ist verpflichtet, den ISP von jeglicher Störung oder Unterbrechung von Telekommunikationsdiensten unverzüglich zu informieren, um dem ISP die Problembehebung zu ermöglichen, bevor er andere Firmen mit einer Problembehebung beauftragt. Verletzt der Kunde diese Verständigungspflicht, übernimmt der ISP für Schäden und Aufwendungen, die aus der unterlassenen Verständigung resultieren (z.B. Kosten einer vom Kunden unnötigerweise beauftragten Fremdfirma), keine Haftung.
Pflicht des Kunden zur Meldung von Störungen. Der Kunde ist verpflichtet, die Dienstleisterin von jeglicher Stö- rung oder Unterbrechung von Telekommunikationsdiensten unverzüglich zu informieren, bevor er andere Firmen mit einer Problembehebung beauftragt, um der Dienstleisterin die Pro- blembehebung zu ermöglichen. Verletzt der Kunde diese Ver- ständigungspflicht, übernimmt die Dienstleisterin für Schäden und Aufwendungen, die aus der unterlassenen Verständigung resultieren (z.B. Kosten einer vom Kunden unnötigerweise be- auftragten Fremdfirma), keine Haftung.
Pflicht des Kunden zur Meldung von Störungen. Der Kunde ist verpflichtet, WNT TELECOM von jeglicher Störung oder Unterbrechung von Telekommunikationsdiensten unverzüglich zu informieren, um WNT TELECOM die Problem- behebung zu ermöglichen, bevor er andere Firmen mit einer Problembehebung beauftragt. Verletzt der Kunde diese Verständigungspflicht, übernimmt WNT TELECOM für Schäden und Aufwendungen, die aus der unterlassenen Verständigung resultieren (z.B. Kosten einer vom Kunden unnötigerweise beauftragten Fremdfirma), keine Haftung. Die Rügeverpflichtung nach Pkt. 6.1 bleibt unberührt.
Pflicht des Kunden zur Meldung von Störungen. Der Kunde ist verpflichtet, die Salzburg AG von jeglicher Störung oder Unterbrechung von Kommunikationsdiensten unverzüglich zu informieren, um ihr die Problembehebung zu ermöglichen, bevor er andere Firmen mit einer Problembehebung beauftragt (Störungshotline 0800/660 660). Verletzt der Kunde diese Verständigungspflicht, übernimmt die Salzburg AG für Schäden und Aufwendungen, die aus der unterlassenen Verständigung resultieren (zB Kosten einer vom Kunden unnötigerweise beauftragten Fremdfirma), keine Haftung. Kosten der Behebung von Problemen oder Störungen, welche nicht von der Salzburg AG zu vertreten sind, sind dieser gemäß Pkt. 2.5. zu ersetzen.
Pflicht des Kunden zur Meldung von Störungen. Der Kunde ist verpflichtet, fonira von jeglicher Störung oder Unterbrechung von Telekommunikationsdiensten unverzüglich zu informieren, um der fonira die Problembehebung zu ermöglichen, bevor er andere Firmen mit einer Problembehebung beauftragt. Verletzt der Kunde diese Verständigungspflicht, übernimmt fonira für Schäden und Aufwendungen, die aus der unterlassenen Verständigung resultieren (z.B. Kosten einer vom Kunden unnötigerweise beauftragten Fremdfirma), keine Haftung.
Pflicht des Kunden zur Meldung von Störungen. Der Kunde ist verpflichtet, NeoTel von jeglicher Störung oder Unterbrechung von Diensten unverzüglich zu informieren, um NeoTel die Problembehebung zu ermöglichen, bevor er andere Firmen mit einer Problembehebung beauftragt. Verletzt der Kunde diese Verständigungspflicht, übernimmt NeoTel für Schäden und Aufwendungen, die aus der unterlassenen Verständigung resultieren (z.B. Kosten einer vom Kunden unnötigerweise beauftragten Fremdfirma), keine Haftung. Erstattet der Kunde Störungsmeldungen, ohne dass eine von NeoTel zu vertretende Störung vorliegt, hat er den dadurch verursachten Aufwand von NeoTel zu ersetzen. Kosten der Behebung von Problemen oder Störungen, welche nicht von NeoTel zu vertreten sind, sind dieser zu ersetzen.
Pflicht des Kunden zur Meldung von Störungen. Der Kunde ist verpflichtet, SmartFiber von jeglicher Störung oder Unterbrechung von Telekommunikationsdiensten unverzüglich zu informieren, um SmartFiber die Problembehebung zu ermöglichen, bevor er andere Firmen mit einer Problembehebung beauftragt. Verletzt der Kunde diese Verständigungspflicht, übernimmt SmartFiber für Schäden und Aufwendungen, die aus der unterlassenen Verständigung resultieren (z.B. Kosten einer vom Kunden unnötigerweise beauftragten Fremdfirma), keine Haftung.
Pflicht des Kunden zur Meldung von Störungen. Der Kunde ist verpflichtet, „SelfNet“ von jeglicher Störung oder Unterbrechung von Telekommunikationsdiensten unverzüglich zu informieren, um „SelfNet“ die Problembehebung zu ermöglichen, bevor er andere Firmen mit einer Problembehebung beauftragt. Verletzt der Kunde diese Verständigungspflicht, übernimmt „SelfNet“ für Schäden und Aufwendungen, die aus der unterlassenen Verständigung resultieren (z.B. Kosten einer vom Kunden unnötigerweise beauftragten Fremdfirma), keine Haftung.
Pflicht des Kunden zur Meldung von Störungen. Der Kunde ist verpflichtet, „xxx.xx“ von jeglicher Störung oder Unterbrechung von Telekommuni- kationsdiensten unverzüglich zu informieren, um „xxx.xx“ die Problembehebung zu ermöglichen, bevor er andere Firmen mit einer Problembehebung beauftragt. Verletzt der Kunde diese Verständigungspflicht, übernimmt „xxx.xx“ für Schäden und Aufwendun- gen, die aus der unterlassenen Verständigung resultieren (z.B. Kosten einer vom Kunden unnöti- gerweise beauftragten Fremdfirma), keine Haftung. „xxx.xx“ wird mit der Behebung von Störungen am Anschluss innerhalb der in der für die gegenständliche Leistung in maßgeblichen Leistungs- beschreibungen genannten Regelentstörungszeit ohne schuldhafte Verzögerung beginnen. Ent- störungen zu besonderen Bedingungen führt „xxx.xx“ jeweils nach Vereinbarung und gegen ge- sondertes Entgelt durch. Vom Kunden zu vertretende Verzögerungen bei der Durchführung der Entstörung bewirken kein Freiwerden von der Pflicht des Kunden zur Bezahlung der monatlichen Entgelte.
Pflicht des Kunden zur Meldung von Störungen. Der Kunde ist verpflichtet, die OWS von jeglicher Störung oder Unterbrechung von Telekommunikationsdiensten unverzüglich zu informieren, um ihr die Problembehebung zu ermöglichen, bevor er andere Firmen mit einer Problembehebung beauftragt (Telefonisch unter 05352/20766, per Mail unter: xxxxxx@xxxxxxxxxx.xxxx. Verletzt der Kunde diese Verständigungspflicht, übernimmt die OWS für Schäden und Aufwendungen, die aus der unterlassenen Verständigung resultieren (z.B. Kosten einer vom Kunden unnötigerweise beauftragten Fremdfirma), keine Haftung. Kosten der Behebung von Problemen oder Störungen, welche nicht von der OWS zu vertreten sind, sind dieser gemäß Pkt. 2.5. zu ersetzen.