Xxxxxxx, Gewährleistung. 12.1 Vertragliche Haftungsausschlüsse oder -begrenzungen jeglicher Art des Auftragnehmers werden von ZEISS nicht akzeptiert, sofern ZEISS diesen nicht bei Vertragsschluss ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Für behauptete nachträgliche Vereinbarungen gilt Ziffer 2.2.
12.2 Wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe im Rahmen von Leistungen an ZEISS nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 15 v.H. der vereinbarten Abrechnungssumme an ZEISS zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird. Weitergehende gesetzliche oder vertragliche Ansprüche und Rechte bleiben unberührt.
12.3 Mangelhafte Leistungen sind unverzüglich durch mangelfreie Leistungen zu ersetzen oder mangelfrei zu wiederholen. Im Falle von Entwicklungs- oder Konstruktionsfehlern ist ZEISS berechtigt, sofort die in Ziffer 12.6 vorgesehenen Ansprüche und Rechte geltend zu machen, sofern eine Fristsetzung zur Nacherfüllung unzumutbar ist.
12.4 Eine Nachbesserung mangelhafter Leistungen bedarf der Zustimmung von ZEISS.
12.5 Während der Zeit, in der sich der mangelhafte Gegenstand nicht im Gewahrsam von ZEISS befindet, trägt der Auftragnehmer die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung.
12.6 Unbeschadet der gesetzlichen Rechte (insbesondere Rücktritt, Minderung sowie Schadens- und Aufwendungsersatz), kann ZEISS nach eigener Xxxx den Mangel selbst beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen lassen und vom Auftragnehmer die hierfür erforderlichen Aufwendungen und einen entsprechenden Vorschuss verlangen, wenn der Auftragnehmer dem Mangel auch innerhalb einer dem Auftragnehmer gesetzten angemessenen Nachfrist nicht durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung abgeholfen hat und der Auftragnehmer die Nacherfüllung nicht zu Recht verweigert.
12.7 In dringenden Fällen (insbesondere bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr außergewöhnlich hoher Schäden) oder zur Beseitigung geringfügiger Mängel ist ZEISS berechtigt, nach vorhergehender Information des Auftragnehmers und Ablauf einer der Situation angemessen kurzen Nachfrist, auf Kosten des Auftragnehmers den Mangel und etwaige dadurch entstandene Schäden selbst zu beseitigen oder durch einen Dritten auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen zu lassen.
12.8 Ziffer 12.7 gilt auch, wenn ZEISS einen Mangel sofort beseitigen muss, um eigenen Lieferverzug und damit höhere Schäden zu vermeiden.
12.9 Die Verjährungsfrist für Ansprüc...
Xxxxxxx, Gewährleistung. 7.1. designessentials verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmögli- cher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene Vor- lagen, Filme, Displays, Layouts etc. sorgfältig zu behandeln.
7.2. designessentials haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehen- der Schadensersatz ist ausgeschlossen.
7.3. Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei designessentials geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.
7.4. Sofern designessentials notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen von designessentials. designessentials haftet nur für eigenes Verschul- den und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
7.5. Sofern designessentials selbst Auftraggeber von Subunterneh- mern ist, tritt er hiermit sämtliche ihm zustehenden Gewährleis- tungs-, Schadensersatz- und sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nichtlieferung an den Auftraggeber ab. Der Auftrag- geber verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme von designessen- tials zunächst zu versuchen, die abgetretenen Ansprüche durchzu- setzen.
7.6. Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Ver- antwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.
7.7. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Rein- ausführungen und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung von design- essentials.
7.8. Für die wettbewerbs- oder warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten sowie für die Neuheit des Produktes haftet designessentials nicht. Aussagen z.B. auch aus beauftragten Analysen sind nicht rechtsverbindliche Empfehlungen. Solche Auskünfte können nur von einem Marken- und Patentanwalt oder einem Registergericht getätigt werden.
7.9. Der Auftraggeber stellt designessentials von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen designessentials stellen wegen eines Verhal- tens, für das der Auftraggeber nach dem Vertrag die Verantwortung bzw. Haftung trägt. Der Auftraggeber trägt die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.
Xxxxxxx, Gewährleistung. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen offensichtlicher Sachmängel der gelieferten Bestellung sind ausgeschlossen, wenn er den Mangel nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Ablieferung anzeigt. Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsrechte des Käufers ist dessen ordnungsgemäße Erfüllung aller nach §377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten. Nicht aus Mängeln von Liefergegenständen entstehende Aufwendungen bzw. Kosten des Käufers (z.B. bei Produktwarnungen, Sicherheitshinweise und Produktrückrufe) gehen zu seinen Lasten, soweit diese zumutbar und erforderlich sind. Der Mehraufwand ist uns vom Käufer nachzuweisen. Aufwendungen bzw. Kosten des Käufers, die aus Mängeln von Liefergegenständen entstehen, werden von uns übernommen, soweit diese unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen nach objektiven Maßstäben billigerweise notwendig und angemessen waren. Es gilt §254 BGB. Der Mehraufwand ist vom Käufer nachzuweisen. Wir haften für entstehende Schäden, soweit diese auf einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten durch uns, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Wird eine wesentliche Vertragspflicht leicht fahrlässig verletzt, so ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist bei Verpflichtungen gegebene, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht oder auf deren Einhaltung der Käufer vertraut hat und vertrauen durfte. Eine darüberhinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für garantierte Beschaffenheitsmerkmale.
Xxxxxxx, Gewährleistung. 10.1 Der Lieferant sichert das Folgende zu:
(i) Die Waren sind frei von Rechten Dritter und die Lieferung der Waren verletzt die Rechte Dritter nicht.
(ii) Die Waren entsprechen in jeder Hinsicht allen einschlägigen Gesetzen, Vorschriften und sonstigen Bestimmungen derjenigen Länder, in denen die Waren hergestellt, gelagert oder durch welche sie transportiert werden, sowie derjenigen Länder, in denen sie verwendet werden sollen.
(iii) Die Waren werden in hoher Qualität und in Übereinstimmung mit den bewährten Verfahren der jeweiligen Industrie sowie den Spezifikationen hergestellt. Die Produkte sind sicher, handelsfähig, für die beabsichtigte Verwendung geeignet und entsprechen in jeder Hinsicht vollständig den Spezifikationen.
(iv) Die Waren sind wie in den Spezifikationen und den gesetzlichen Vorschriften (einschließlich, aber nicht nur der gesetzlichen Vorschriften des Herstellungslandes und des Landes bzw. der Länder, in denen die Waren zum Einsatz kommen sollen) beschriftet.
10.2 Wir behalten uns alle Rechte und Rechtsmittel vor, die für den Fall der Nicht‐Einhaltung dieser Zusicherungen in den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften vorgesehen sind. Insbesondere sind wir nach unserer Xxxx berechtigt, Ansprüche aufgrund von Mangelhaftigkeit, Nachlieferung mangelfreier Waren und Schadensersatz geltend zu machen.
10.3 Im Falle von Ansprüchen Dritter hat der Lieferant uns auf unser erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter freizustellen.
10.4 Im Falle unmittelbar drohender Gefahr sind wir nach Information an den Lieferanten berechtigt, die Mängel auf Kosten des Lieferanten selbst zu beheben.
10.5 Wir werden die Waren unmittelbar nach deren Ankunft auf Mängel untersuchen. Offene Mängel werden wir innerhalb von 2 Wochen mitteilen; versteckte Mängel werden wir mitteilen, sobald wir diese feststellen. Die Frist gilt als eingehalten, sofern die Mitteilung von uns innerhalb der gesetzten Frist abgesendet wird.
10.6 Sofern nicht eine längere Verjährungsfrist gesetzlich vorgesehen ist, beträgt die Verjährungsfrist für sich aus Mängeln ergebende Ansprüche zwei (2) Jahre gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem die gelieferte Ware an uns oder einen von uns bestimmten Dritten an dem von uns angegebenen Empfangsort übergeben wurde. In den Fällen, in denen durch gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen eine Abnahmeprüfung vorgesehen ist, beginnt die Verjährungsfrist mit der Abnahme.
Xxxxxxx, Gewährleistung. 11.1 LOCKVOGEL verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen und ins- von der Auftraggeber+in schriftlch freigegeben, so haftet LOCKVOGEL nicht mehr für inhaltliche Fehler bzw. die technische und funktionsgemäße Richtigkeit von Text, Bild, Gestaltung und Produkt. Der/die Auftraggeber+in wird auf eine sorgfältige Überprüfung der Daten vor Produktions- bzw. Um- setzungfreigabe hingewiesen und eine ergänzende anwaltliche Überprüfung empfohlen. LOCKVOGEL haftet nicht für die rechtliche – insbesondere die urherber-, design- und geschmacksmuster-, wett- bewerbs- oder markenrechtliche – Zulässigkeit der vorgesehenen Nutzung des Werkes oder von Teilen des Werkes oder der Entwürfe. XXXXXXXXX ist lediglich verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzu- weisen, soweit diese LOCKVOGEL bei der Durch- führung des Auftrags bekannt werden.
11.8 Es liegt kein Mangel vor, wenn das erbrach- te Werk nicht den gewünschten Effekt des/der Auftraggebers+in erfüllt, wie z. B. ein Misserfolg einer Werbekampagne, keine Imageverbesserung durch die Neugestaltung des Unternehmsauftrittes oder ein als negativ empfundenes Ranking einer anzubringen. Der/die Auftraggeber+in wird an- gehalten Schutzvermerke sowie Copyrights und andere Vorbehalte unverändert zu übernehmen.
Xxxxxxx, Gewährleistung. Gegenüber Unternehmern ist eine Haftung von regLIST24 für entgangenen Gewinn, Drittschäden, mittelbare Schäden und/oder Folgeschäden, sowie Schäden aus leichter Fahrlässigkeit vollständig ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche müssen bei sonstigem Verfall binnen 6 Monaten ab Kenntnis des Schadens und Schädigers geltend gemacht werden. Bei Vorliegen einer gesetzlichen Gewährleistung hat der unternehmerische Kunde die Inhalte sofort auf etwaige offenkundige Mängel zu überprüfen. Mängel müssen innerhalb von 14 Tagen ab Abrufbarkeit ausreichend begründet an regLIST24 übermittelt werden. Geringfügige technische Änderungen gelten vorweg als genehmigt. Eine allfällige Gewährleistungsfrist beträgt maximal 12 Monate ab Abnahme.
Xxxxxxx, Gewährleistung. 10.1 Die Gewährleistung und Haftung bestimmt sich nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach den §§ 434 ff BGB, soweit nachfolgende Regelungen nicht etwas anderes bestimmen.
10.2 ONYGO haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet ONYGO nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Der Haftungsausschluss gilt nicht für die garantierte Beschaffenheit von Sachen.
10.3 In Fällen, die nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bzw. die garantierte Beschaffenheit von Sachen betreffen, ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit der Summe nach beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.
10.4 Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
Xxxxxxx, Gewährleistung. 10.1 Wenn und soweit etwaige Beratungsfehler darauf beruhen, dass der Kunde Mitwirkungsobliegenheiten gemäß Abschnitt 3 nicht, nicht voll- ständig oder nicht rechtzeitig erfüllt hat, ist die Haftung der UNTERNEH- MENSBERATUNG EVEL ausgeschlossen. Den Nachweis der vollstän- digen und rechtzeitigen Erfüllung aller Mitwirkungsobliegenheiten wird im Streitfall der Kunde führen. Die UNTERNEHMENSBERATUNG EVEL übernimmt ferner keine Haftung für etwaige Schäden des Kunden, die auf Nichtbeachtung der Sicherungsobliegenheit gemäß Abschnitt 4 beruhen. Für Vermögensschäden des Kunden aus der Beratungs- tätigkeit wird keine Haftung übernommen.
Xxxxxxx, Gewährleistung. 6.1 Weitergehende Haftungen für UNIVERSIMED sind ausgeschlossen, wie insbesondere Haftungen für den Fall, dass die veröffentlichte Schaltung in Bezug auf Inhalt und Gestaltung gesetzlichen Bestimmungen widerspricht, Haftung für Schäden, die durch Nichterscheinen eines Inserates an einem bestimmten Tag oder durch Druck-, Satz- und Platzierungsfehler entstehen. In jedem Fall ist die Haftung von UNIVERSIMED mit dem auf den betroffenen Teil der Auflage entfallenden anteiligen Einschaltungsentgelt absolut begrenzt.
6.2 Für Druckfehler, die den Sinn des Inserates nicht wesentlich beeinträchtigen, wird kein Ersatz geleistet.
6.3 Farbabweichungen gegenüber dem Original behält sich UNIVERSIMED aus drucktechnischen Gründen vor.
6.4 Sind etwaige Mängel bei den Daten nicht sofort erkennbar, sondern werden sie erst beim Produktionsvorgang deutlich, so hat der Auftraggeber bei ungenügender Wiedergabe keine Ansprüche.
6.5 Bei telefonischer Auftragserteilung oder Textänderung können Reklamationen bezüglich Hörfehler oder Satzfehler von UNIVERSIMED nicht anerkannt werden.
6.6 Bei Sonderwerbeformen (Einklebern, Tip-on-Cards ...) kann aus technischen Gründen keine 100%ige Qualitätsgarantie gegeben werden (eine Toleranzgrenze von 5% gilt als vereinbart).
Xxxxxxx, Gewährleistung. 7.1. yoozoo haftet gegenüber dem Kunden bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für alle von ihm sowie seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden unbeschränkt.
7.2. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet yoozoo im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt.
7.3. Im Übrigen haftet yoozoo nur, soweit durch yoozoo schuldhaft eine Kardinalspflicht verletzt wurde. Kardinalspflichten sind solche Pflichten, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährden und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertrauen darf.
7.4. Im Fall einer Haftung nach Ziffer 7.3 ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden beschränkt.
7.5. Die Haftung nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.
7.6. Die verschuldensunabhängige Haftung für Mängel, die bei Vertragsschluss vorhanden waren (§ 536a Absatz 1 BGB) ist ausgeschlossen.
7.7. Die Verarbeitung durch das yoozoo System befreit den Kunden nicht von der Klärung und Einholung der Rechte an den bei yoozoo eingereichten Bildern und Videos. Insbesondere im Hinblick auf etwaige Urheberrechte, wie das Bearbeitungsrecht, Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Personen, und etwaiger sichtbarer Marken und Logos hat der Kunde die notwendigen Rechte von Dritten zu erwerben und sichert den Erwerb gegenüber yoozoo zu.