Pflichten des Mandanten. (1) Der Mandant ist zur Mitwirkung, insbesondere zur unverzüglichen und vollständigen Erteilung wahrheitsgemäßer Angaben verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung der Beauftragung erforderlich ist. Dies gilt auch für Änderungen seiner Risiko- oder Rechtsverhältnisse oder der zugrunde liegenden Tatsachen nach Vertragsschluss, die für den jeweiligen Versicherungsschutz relevant sein könnten. Unterlässt der Mandant die unverzügliche Information, besteht eventuell kein oder kein vollständiger Anspruch aus dem Versicherungsvertrag. Insbesondere hat er dem Makler unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen vollständig zu übergeben.
(2) Bei der Bearbeitung der Vermittlungsanfrage kann nur der vom Mandanten geschilderte Sachverhalt zugrunde gelegt werden. Der dargelegte Sachverhalt ist als vollständig, wahrheitsgemäß und abschließend als Beratungsgrundlage anzunehmen.
(3) Der Makler ist nicht verpflichtet und nicht in der Lage sich nach der Vermittlung des gewünschten Versicherungsschutzes fortlaufend über eventuelle Änderungen der Verhältnisse des Mandanten zu informieren. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können, auch wenn der Mandant selbst erst später eigene Kenntnis erhält.
(4) Der Mandant verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse und -konzepte des Maklers nur mit seiner schriftlichen vorherigen Einwilligung an Dritte (z.B. Kreditinstitute, Konkurrenzunternehmen) weiterzugeben. Für eigene Versicherungsanalysen und individuell erstellte Deckungskonzepte nimmt der Makler Urheberrechtschutz nach den Bestimmungen des Urhebergesetzes in Anspruch. Eine Haftungsverantwortung des Maklers für deren Inhalt gegenüber Dritten wird ausgeschlossen.
(5) Die aus den Versicherungsverträgen unmittelbar erwachsenden Verpflichtungen, wie die Prämienzahlungen, Anzeigepflichten und die Einhaltung vertraglicher Obliegenheiten, etc. sind vom Mandanten zu erfüllen.
(6) Der Mandant ist verpflichtet, dem Makler die vertragsbezogene Korrespondenz des Versicherers für eine gewünschte Interessenwahrnehmung zur Verfügung zu stellen oder den Schriftverkehr mit dem Versicherer ausschließlich über den Makler zu führen.
(7) Der Mandant ist unabhängig von dem Fortbestand des vorliegenden Maklervertrages jederzeit berechtigt einen anderen Vermittler mit der Vermittlung und Verwaltung seiner Versicherungsverträge zu beauftragen. Der Mandant ist zuvor verpflichte...
Pflichten des Mandanten. Eine erfolgreiche Mandatsbearbeitung ist nur bei Beachtung der folgenden Obliegenheiten gewährleistet:
Pflichten des Mandanten. Eine ordnungsgemäße Mandatsbearbeitung ist nur bei Beachtung der folgenden Obliegen- heiten gewährleistet:
3.1. Umfassende Information, Kontakt mit Beteiligten
Pflichten des Mandanten. Sowohl am Anfang als auch während der Aktenbearbeitungsdauer hat der Mandant den Rechtsanwälten alle erforderlichen zweckdienlichen Informationen und Dokumente zukommen zu lassen. So haftet der Mandant für die Folgen einer verspäteten, unvollständigen oder fehlerhaften Übermittlung.
Pflichten des Mandanten. Hat dem Mandatar Aufwendungen und Schäden zu ersetzen, die diesem bei ordnungsgemäßer Ausführung des Mandates erwachsen o Nur solche, die bei vereinbarungsgemäßer Ausführung und BONA FIDE entstanden sind o Schäden führen zu einem Ersatzanspruch, wenn sie mit dem Mandat in unmittelbarer Verbindung stehen • Auftraggeber steht verschuldensunabhängig für mandatsspezifische Schäden des Auftragnehmers ein Z> Risikohaftung des Geschäftsherrn • Die Haftung wird allerdings nicht auf alle Zufallsschäden erstreckt – Schäden die dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen sind, werden nicht ersetzt • Aus der BONA FIDES auch Nebenpflichten für den Mandanten
Pflichten des Mandanten. 3.1 Der Mandant ist zu Mitwirkung, insbesondere zur unverzüglichen und vollständigen Erteilung von wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Maklerauftrages erforderlich ist. Insbesondere hat er dem Makler unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen vollständig und rechtzeitig zu übergeben, dass dem Makler eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht.
Pflichten des Mandanten. 3.1.1 Der Mandant informiert den Rechtsanwalt über den Sachverhalt vollständig, umfassend und wahrheitsgemäß. Er übermittelt dem Rechtsanwalt alle Unterlagen und Daten, die in Bezug zu der Angelegenheit stehen, bzw. aus denen sich der Sachverhalt ergibt. Der Mandant wird während der Dauer des Mandats nur in Abstimmung mit dem Rechtsanwalt mit Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder sonstigen Beteiligten Kontakt aufnehmen.
3.1.2 Der Mandant teilt dem Rechtsanwalt jede Änderung seiner Kontaktdaten mit, insbesondere wenn er über längere Zeit nicht erreichbar ist.
3.1.3 Der Mandant wird die ihm von dem Rechtsanwalt übermittelten Schreiben und Schriftsätze des Rechtsanwalts sorgfältig daraufhin überprüfen, ob die darin enthaltenen Sachverhaltsangaben wahrheitsgemäß und vollständig sind und ggf. dem Rechtsanwalt Fehler schriftlich mitteilen.
3.1.4 Der Mandant beauftragt den Rechtsanwalt nach Aufforderung durch Dritte, z.B. Xxxxxxxxxxx, Ermittlungsakten diesen auch dann zuzusenden, wenn Xxxxxxxxxxx über den Auftraggeber darin enthalten ist, damit etwaige Ansprüche beschleunigt bearbeitet werden können.
3.1.5 Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass der Rechtsanwalt in gleicher Angelegenheit auch weitere Auftraggeber, (z.B. Beifahrer, Pflichtteilsberechtigte) ggü. Dritten, nicht aber gegen sich selbst oder die eigene Versicherung vertritt, wobei eine Interessenkollision möglich ist.
Pflichten des Mandanten. Der Mandant ist zur Mitwirkung, insbesondere zur unverzüglichen und vollständigen Erteilung wahrheitsgemäßer Angaben bezüglich seiner Risikoverhältnisse und gegebenenfalls bestehender Versicherungsverträge, verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung der Beauftragung erforderlich ist. Insbesondere hat er dem Makler unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen vollständig, geordnet und so rechtzeitig zu übergeben, dass dem Makler eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Dies gilt auch für Änderungen seiner Risiko oder Rechtsverhältnisse oder der zugrunde liegenden Tatsachen nach Antragstellung oder Vertragsschluss, die für den jeweiligen Versicherungsschutz relevant sein könnten. Unterlässt der Mandant die unverzügliche Information, besteht eventuell kein oder kein vollständiger Anspruch aus dem Versicherungsvertrag. Der Mandant verpflichtet sich, den Makler an der Korrespondenz mit den Versicherern in Kopie zu beteiligen.
Pflichten des Mandanten. Eine erfolgreiche Mandatsbearbeitung ist nur bei Beachtung der folgenden Obliegenheiten gewährleistet: Umfassende Information Der Mandant wird die Rechtsanwälte über alle mit dem Auftrag zusammenhängenden Tatsachen umfassend und wahrheits- gemäß informieren und ihnen sämtliche mit dem Auftrag zusammenhängenden Unterlagen und Daten in geordneter Form übermitteln. Der Mandant wird während der Dauer des Mandats nur in Abstimmung mit den Rechtsanwälten mit Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder sonstigen Beteiligten Kontakt aufnehmen.
Pflichten des Mandanten. Der Anwaltsvertrag kommt - soweit nichts anderes vereinbart wurde - dadurch zustande, dass der Mandant der Kanzlei den von ihm unterzeichneten Mandatsvertrag oder eine Vertretungsvollmacht im Original, als Kopie, per Telefax oder als Scan übersendet und die Kanzlei die Annahme des Mandats bestätigt. Eine Bestätigung der Mandatsannahme liegt insbesondere auch dann vor, wenn die Kanzlei dem Mandanten eine für ihn bestimmte Abschrift einer mandatsbezogenen schriftlichen Ausarbeitung (bspw. Brief, Schriftsatz, Vertrag) oder einen Entwurf dieser Ausarbeitung zusendet. Für die Beauftragung einer Erstberatung über unsere Internetseite gilt die Regelung Nr. VII.