Common use of Pflichten des Vertragspartners Clause in Contracts

Pflichten des Vertragspartners. Der Vertragspartner ist verpflichtet, innerhalb von 5 Wochen oder maximal 10.000 km nach dem Datum der Fahrzeugüber- nahme einen Erstservice durchzuführen. Dieses Erstservice darf nur von autorisiertem Fachpersonal durchgeführt werden. Auch der Fahrzeughalter ist zur Durchführung des Erstservice sowie zur Zeichnung im Serviceheft berechtigt, sofern er über eine geeignete Werkstätte und über nachweislich qualifiziertes Personal verfügt. Die Prüf- und Wartungspunkte für das Erst- service sind im Serviceheft abgebildet und somit auch dem Erstkäufer bzw. Fahrzeughalter zugänglich. Im Anschluss an das Erstservice sind jährliche Servicekontrollen erforderlich. Das jährliche Serviceintervall beträgt 12 Monate oder 125.000 km ab der Fahrzeugübernahme. Das Jahresservice darf nur von einer autorisierten Schwarzmüller-ServicesteIle oder einer anderen qualifizierten Servicestelle durchgeführt werden. Die Toleranz für die Durchführung des Jahresservice beträgt 3 Mo- nate oder 30.000 km. Diese Toleranz gilt nicht für das Erstser- vice (5 Wochen bzw. 10.000 km). Die Toleranz kann nicht auf das jeweilige Folgejahr übertragen werden. Alle Verschleißteile müssen gesondert und entsprechend ih- rem Zustand gewartet und auch getauscht werden. Es dür- fen nur Schwarzmüller-Originalersatzteile verwendet werden. Jeder Einsatz und Gebrauch von Ersatzteilen, die nicht von Originalherstellern (OE) stammen, sowie daraus resultierende Folgeschäden werden als unsachgemäße Reparatur angese- hen und der Austausch sowie Folgereparaturen gehen zu Las- ten des Vertragspartners. Der Vertragspartner muss ferner • die Vorgaben in den Betriebsanleitungen, Serviceheften und sonstigen produktbezogenen Verlautbarungen von Schwarzmüller beachten und • das Fahrzeug sachgemäß verwenden und gemäß seinem Einsatzzweck betreiben. Insbesondere darf der Vertragspartner: • das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässigen Achslas- ten nicht überschreiten; • das Fahrzeug während der ersten 2 Monate nicht mit einem Dampf- oder Hochdruckreiniger reinigen; • das Fahrzeug ohne die schriftliche Zustimmung von Schwarzmüller nicht ändern; • keine aggressiven Medien (z.B. Säuren, Laugen usw.) ohne die schriftliche Zustimmung von Schwarzmüller transpor- tierten. Schwarzmüller weist den Vertragspartner und Fahrzeughalter darauf hin, dass die Verletzung vertraglicher Pflichten, insbe- sondere der vorstehenden Pflichten, Gewährleistungsansprü- che im Rahmen des Mitverschuldens einschränken oder - bei zusätzlich eingeräumten Gewährleistungsansprüchen - aus- schließen können (siehe Ziffer XI.).

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen, Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Pflichten des Vertragspartners. 9.1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, innerhalb von 5 Wochen oder maximal 10.000 km nach dem Datum der Fahrzeugüber- nahme einen Erstservice durchzuführen. Dieses Erstservice darf nur von autorisiertem Fachpersonal durchgeführt werden. Auch der Fahrzeughalter ist zur Durchführung des Erstservice sowie zur Zeichnung im Serviceheft berechtigt, sofern er über eine geeignete Werkstätte und über nachweislich qualifiziertes Personal verfügt. Die Prüf- und Wartungspunkte für das Erst- service sind im Serviceheft abgebildet und somit auch dem Erstkäufer CONCARDIS bzw. Fahrzeughalter zugänglich. Im Anschluss an das Erstservice sind jährliche Servicekontrollen erforderlich. Das jährliche Serviceintervall beträgt 12 Monate oder 125.000 km ab der Fahrzeugübernahme. Das Jahresservice darf nur von einer autorisierten Schwarzmüller-ServicesteIle oder einer anderen qualifizierten Servicestelle durchgeführt werden. Die Toleranz für die Durchführung des Jahresservice beträgt 3 Mo- nate oder 30.000 km. Diese Toleranz gilt nicht für das Erstser- vice (5 Wochen bzw. 10.000 km). Die Toleranz kann nicht auf das jeweilige Folgejahr übertragen werden. Alle Verschleißteile müssen gesondert und entsprechend ih- rem Zustand gewartet und auch getauscht werden. Es dür- fen nur Schwarzmüller-Originalersatzteile verwendet werden. Jeder Einsatz und Gebrauch von ErsatzteilenRS FAIRPAY alle Informationen, die nicht von Originalherstellern (OE) stammenzur Aufnahme und Durchführung der Leistung erforderlich sind, sowie daraus resultierende Folgeschäden werden als unsachgemäße Reparatur angese- hen und der Austausch sowie Folgereparaturen gehen unverzüglich zur Verfügung zu Las- ten des Vertragspartnersstellen. 9.2. Der Vertragspartner verpflichtet sich, XXXXXXXXX jede Veränderung seiner in diesem Vertrag gemachten Angaben unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Jede Änderung der Bankverbindung muss ferner • der Vertragspartner sieben Tage vor Inkrafttreten der Änderung CONCARDIS schriftlich mitteilen. Bei verspäteter Mitteilung gehen entstehende Kosten für Fehlbuchungen zu Lasten des Vertragspartners. 9.3. Der Vertragspartner hat Störungen des Terminals unverzüglich RS FAIRPAY bzw. der CONCARDIS zu melden. Und die Vorgaben in den Betriebsanleitungen, Serviceheften und sonstigen produktbezogenen Verlautbarungen von Schwarzmüller beachten und • das Fahrzeug sachgemäß verwenden und gemäß seinem Einsatzzweck betreiben. Insbesondere darf der Vertragspartner: • das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässigen Achslas- ten nicht überschreiten; • das Fahrzeug während der ersten 2 Monate nicht mit einem Dampf- oder Hochdruckreiniger reinigen; • das Fahrzeug ohne die schriftliche Zustimmung von Schwarzmüller nicht ändern; • keine aggressiven Medien (z.B. Säuren, Laugen usw.) ohne die schriftliche Zustimmung von Schwarzmüller transpor- tierten. Schwarzmüller weist den Vertragspartner und Fahrzeughalter darauf hin, dass die Verletzung vertraglicher Pflichten, insbe- sondere der vorstehenden Pflichten, Gewährleistungsansprü- che Art sowie Auftreten möglichst genau zu beschreiben sowie im Rahmen des Mitverschuldens einschränken Zumutbaren bei der Lokalisierung der Störungsursache und bei der Beseitigung kostenlos mitzuwirken, insbesondere dir für die Durchführung von Wartungs- und Gewährdienstleistungen erforderlichen Geräte zur Verfügung zu stellen, und auf seine Kosten alle erforderlichen technischen Einrichtungen (z.B. Telefon, Übertragungsleitungen), z.B. zur Durchführung von Ferndiagnosen, bereitzuhalten. 9.4. Der Vertragspartner hat Mitarbeitern der CONCARDIS bzw. RS FAIRPAY während der üblichen Geschäftszeiten nach rechtzeitiger Ankündigung Zugang zu gewähren, um den Zustand des Mietgerätes in angemessenen Abständen zu prüfen. 9.5. Der Vertragspartner verpflichtet sich, den Diebstahl oder - bei zusätzlich eingeräumten Gewährleistungsansprüchen - aus- schließen können (siehe Ziffer XIsonstiges Abhandenkommen von Geräten und/oder deren Zubehör unverzüglich an CONCARDIS zu melden. Eine Anzeigepflicht besteht ebenso, wenn sich ein Dritter ein recht an dem Gerät anmaßt, oder das Gerät ganz oder teilweise zerstört wird.) 9.6. Kommt der Vertragspartner einer der vorgenannten Verpflichtungen nicht nach, ist CONCARDIS unbeschadet weitergehender Rechte berechtigt, dem Vertragspartner den dadurch entstehenden Schaden oder Mehraufwand in Rechnung zu stellen. 9.7. Dem Vertragspartner ist bekannt, dass der elektronische Zahlungsverkehr über Kommunikationswege erfolgt und er daher während der gesamten Vertragslaufzeit in seinem Verantwortungsbereich einen ordnungsgemäß funktionierenden Kommunikationsweg auf eigene Kosten unterhalten muss. Ihm ist bekannt, dass Änderungen an dem Kommunikationsweg unverzüglich an CONCARDIS bzw. RS FAIRPAY mitzuteilen sind, um die Funktionsfähigkeit des Terminals sicherzustellen.

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Samples: Terminal Und Servicevertrag

Pflichten des Vertragspartners. Der Vertragspartner ist verpflichtet, innerhalb von 5 spätestens nach 6 Wochen oder maximal 10.000 nach 1.000 bis max. 5.000 km nach dem Datum der Fahrzeugüber- nahme Fahrzeugübernahme einen Erstservice durchzuführen. Dieses Erstservice Diese erste Wartung darf nur von autorisiertem Fachpersonal durchgeführt werden. Auch der Fahrzeughalter ist zur Durchführung des Erstservice sowie zur Zeichnung im Serviceheft berechtigt, sofern er über eine geeignete Werkstätte und über nachweislich qualifiziertes Personal verfügt. Die Prüf- und Wartungspunkte für das Erst- service Erstservice sind im Serviceheft abgebildet und somit auch dem Erstkäufer bzw. Fahrzeughalter zugänglich. Im Anschluss an das dem Erstservice sind jährliche Servicekontrollen erforderlich. Das jährliche Serviceintervall beträgt 12 Monate oder 125.000 100.000 km ab der Fahrzeugübernahme. Das Der Jahresservice darf nur von einer autorisierten SchwarzmüllerHüffermann-ServicesteIle oder einer anderen qualifizierten Servicestelle durchgeführt werden. Die Toleranz für die Durchführung des Jahresservice beträgt 3 Mo- nate oder 30.000 km. Diese Toleranz gilt nicht für das Erstser- vice (5 Wochen bzw. 10.000 km). Die Toleranz kann nicht auf das jeweilige Folgejahr übertragen werden. Alle Verschleißteile müssen gesondert und entsprechend ih- rem ihrem Zustand gewartet und auch getauscht werden. Es dür- fen dürfen nur SchwarzmüllerHüffermann-Originalersatzteile verwendet werden. Jeder Einsatz und Gebrauch von Ersatzteilen, die nicht von Originalherstellern (OE) stammen, sowie daraus resultierende Folgeschäden werden als unsachgemäße Reparatur angese- hen angesehen und der Austausch sowie Folgereparaturen gehen zu Las- ten Lasten des Vertragspartners. Der Vertragspartner muss ferner • die Vorgaben in den Betriebsanleitungen, Serviceheften und sonstigen produktbezogenen Verlautbarungen von Schwarzmüller Hüffermann beachten und • das Fahrzeug sachgemäß verwenden und gemäß seinem Einsatzzweck betreiben. Insbesondere darf der Vertragspartner: • das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässigen Achslas- ten Achslasten nicht überschreiten; • das Fahrzeug während der ersten 2 Monate nicht mit einem Dampf- oder Hochdruckreiniger reinigen; • das Fahrzeug ohne die schriftliche Zustimmung von Schwarzmüller Xxxxxxxxxx nicht ändern; • keine aggressiven Medien (z.B. Säuren, Laugen usw.) ohne die schriftliche Zustimmung von Schwarzmüller transpor- tiertenXxxxxxxxxx transportierten. Schwarzmüller Xxxxxxxxxx weist den Vertragspartner und Fahrzeughalter darauf hin, dass die Verletzung vertraglicher Pflichten, insbe- sondere insbesondere der vorstehenden Pflichten, Gewährleistungsansprü- che Gewährleistungsansprüche im Rahmen des Mitverschuldens einschränken oder - bei zusätzlich eingeräumten Gewährleistungsansprüchen - aus- schließen ausschließen können (siehe Ziffer XI.).

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen