Pläne und Unterlagen Musterklauseln

Pläne und Unterlagen. 3.1 Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten etc. enthaltenen Angaben über Gewicht, Maß, Fassungsvermögen, Preis, Leistung u. dgl. sind nur maßgeblich, wenn im Angebot und/oder der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist. 3.2 Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige technische Unterlagen, welche auch Teil des Angebotes sein können, bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u. dgl. stets geistiges Eigentum des Verkäufers. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Reproduktion, Verbreitung und Aushändigung an Dritte, Veröffentlichung und Vorführung darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Eigentümers erfolgen.
Pläne und Unterlagen. 3.1 Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten etc. enthaltenen Angaben über Gewicht, Maß, Fassungsvermögen, Preis, Leistung u. dgl. sind Annäherungswerte. Die gültigen Werte stehen in den einzelvertraglichen Vereinbarungen. 3.2 Pläne, Skizzen, unverbindliche Kostenvoranschläge und sonstige technische Unterlagen, welche auch Teil des Angebotes sein können, bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u. dgl. stets unser geistiges Eigentum. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Reproduktion, Verbreitung und Aushändigung an Dritte, Veröffentlichung und Vorführung darf nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung erfolgen. Sie sind uns auf Aufforderung sofort zurückzustellen, wenn der Auftrag nicht zur Ausführung gelangt. 3.3 Alle Verkaufsunterlagen, Spezifizierungen und Preislisten sind streng vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Pläne und Unterlagen. 3.1. Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten enthaltenen Angaben über Gewicht, Maße, Fassungsvermögen, Preis, Leistung und dergl. sind nur annähernd maßgeblich. Verbindlich sind sie nur, wenn im Vertrag ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist. 3.2. Pläne und technische Unterlagen, die dem Käufer vor oder nach Vertragsschluß ausgehändigt werden und zur Herstellung und Montage des Gesamtwerkes**) oder von Teilen benutzt werden können, bleiben ausschließlich Eigentum des Herstellers. Ohne dessen Zustimmung darf der Käufer sie nicht benutzen, kopieren, vervielfältigen oder Dritten aushändigen oder bekanntgeben. Sie werden Eigentum des Käufers, a) wenn eine ausdrückliche Vertragsbestimmung dies vorsieht, oder b) wenn sie auf einem vor dem Liefervertrag geschlossenen, selbständigen Vertrag beruhen, der die Anfertigung eines Entwurfs zum Gegenstand hat und der keinen Eigentumsvorbehalt zugunsten des Herstellers enthält. 3.3. Pläne und technische Unterlagen, die vom Käufer dem Hersteller vor oder nach Vertragsschluß ausgehändigt werden und die zur Herstellung und Montage des Gesamtwerkes oder von Teilen benutzt werden können, bleiben ausschließliches Eigentum des Käufers. Ohne dessen Zustimmung darf der Hersteller sie nicht benutzen, kopieren, vervielfältigen oder Dritten aushändigen oder bekanntgeben. 3.4. Auf Verlangen des Käufers stellt ihm der Hersteller bei Beginn der Gewährleistungsfrist (Art. 23) kostenlos Anleitungen und Zeichnungen – ausgenommen Werkstattzeichnungen – zur Verfügung, die genügend Einzelangaben enthalten, um dem Käufer die Benutzung und Instandhaltung des Werkes und aller Teile (einschließlich laufender Reparaturen) sowie die Inbetriebnahme zu ermöglichen, mit Ausnahme der Fälle, in denen der Hersteller auf Grund des Vertrags mit der Inbetriebnahme beauftragt wird. Diese Anleitungen und Zeichnungen werden Eigentum des Käufers; die in Nr. 2 dieses Artikels gemachten Einschränkungen bezüglich ihrer Benutzung gelten nicht, jedoch kann der Hersteller ihre vertrauliche Behandlung vorschreiben.
Pläne und Unterlagen. 3.1 Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten enthaltenen Angaben über Gewicht, Maße, Fassungsvermögen, Preis, Leistung und dergl. sind nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
Pläne und Unterlagen. 2.1 Die in Prospekten, im Internet, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten etc. enthaltenen Angaben über Gewicht, Maß, Fassungsvermögen, Preis, Leistung und dergleichen sind nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. 2.2 Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen sowie Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige technische Unterlagen bleiben stets geistiges Eigentum von SA. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Reproduktion, Verbreitung und Aushändigung an Dritte, Veröffentlichung und Vorführung darf nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von SA erfolgen. 2 Plans and documents 2.1 The details of the weight, dimensions, capacity, price, performance etc. contained in brochures, on the internet, in catalogues, in circulars, advertisements, illustrations and price lists etc. are only relevant if reference is expressly made to these in the order confirmation. 2.2 Samples, catalogs, brochures, illustrations, etc. as well as plans, sketches, cost estimates and other technical documents shall always remain the intellectual property of SA. Any utilization, duplication, reproduction, dissemination and handing out to third parties, publication and presentation must only take place with the express consent of SA.
Pläne und Unterlagen. Die in Katalogen, Prospekten, im Internet, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten etc. enthaltenen Angaben über Gewicht, Maß, Fassungsvermögen, Preis, Leistung und dergleichen. sind nur maßgeblich, wenn im Angebot und/oder der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige technische Unterlagen, welche auch Teil des Angebotes sein können, bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen.
Pläne und Unterlagen. OPTISERV behält sich das Urheberrecht an Kostenvoranschlägen, Entwürfen (einschließlich Konzepterstellungen), Zeichnungen und anderen Unterlagen vor. Diese dürfen Dritten nur mit Zustimmung von OPTISERV zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörende Zeichnungen und andere Unterlagen bleiben zudem bis zur Auftragserteilung im Eigentum von OPTISERV und sind auf Verlangen von OPTISERV an OPTISERV zurückzugeben, wenn der Besteller OPTISERV den Auftrag nicht erteilt.
Pläne und Unterlagen. 3.1 Die in Zeichnungen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbil- dungen und Preislisten enthaltenen Angaben über Gewichte, Maße, Fassungsvermögen, Preise, Leistungen und dergleichen sind nur an- nähernd maßgeblich. Verbindlich sind sie nur, wenn im Vertrag aus- drücklich auf sie Bezug genommen ist und diese ausdrücklich als ver- bindlich bezeichnet sind. 3.2 Pläne und technische Unterlagen, die dem Käufer vor oder nach Ver- tragsschluss ausgehändigt werden und zur Herstellung und Montage des Gesamtwerkes** oder von Teilen benutzt werden können, bleiben ausschließliches Eigentum von MTI. Ohne ihre Zustimmung darf der Käufer sie nicht benutzen, kopieren, vervielfältigen oder Dritten aus- händigen oder bekanntgeben. Sie werden Eigentum des Käufers, a) wenn eine ausdrückliche Vertragsbestimmung dies vorsieht oder b) wenn sie auf einem vor dem Liefervertrag geschlossenen, selb- ständigen Vertrag beruhen, der die Anfertigung eines Entwurfs zum Gegenstand hat und der keinen Eigentumsvorbehalt zuguns- ten von MTI enthält. 3.3 Pläne und technische Unterlagen, die vom Käufer der MTI vor oder nach Vertragsschluss ausgehändigt werden und die zur Herstellung und Montage des Gesamtliefergegenstandes oder von Teilen benutzt werden können, bleiben ausschließliches Eigentum des Käufers. Ohne dessen Zustimmung darf MTI sie nicht benutzen, kopieren, vervielfälti- gen oder Dritten aushändigen oder bekanntgeben. 3.4 Auf Verlangen des Käufers stellt ihm MTI bei Beginn der Gewährleis- tungsfrist (Art. 23) kostenlos Anleitungen und Zeichnungen – aus- genommen Werkstattzeichnungen – zur Verfügung, die genügend Einzelangaben enthalten, um dem Käufer die Benutzung und Instand- haltung des Liefergegenstandes und aller Teile (einschließlich laufender Reparaturen) sowie die Inbetriebnahme zu ermöglichen, mit Ausnahme der Fälle, in denen MTI auf Grund des Vertrags mit der Inbetriebnahme beauftragt wird. Diese Anleitungen und Zeichnungen werden Eigentum des Käufers; die in Nr. 2 dieses Artikels gemachten Einschränkungen bezüglich ihrer Benutzung gelten nicht, jedoch kann MTI Ihre vertrauli- che Behandlung vorschreiben.
Pläne und Unterlagen a) Unsere Vertragspartner haften für die Richtigkeit beigestellter Pläne und Maßangaben sowie Übereinstimmung zwischen den Plänen und den Naturmaßen. Im Falle plangemäßer Herstellung wird jede darüber hinausgehende Haftung, so insbesondere für statische Anforderungen, Erfüllung oder Entsprechung von baubehördlichen oder sonstigen gesetzlichen Anforderungen, Materialbeschaffenheit (im Falle der Beistellung des Materials) ausdrücklich ausgeschlossen. Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass wir ein beauftragtes Werk nach seinen Angaben und Weisungen ausführen. b) Mit der Übergabe von Plänen, Skizzen und sonstigen technischen Unterlagen, wie insbesondere auch Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u.dgl., geht eine Übertragung von Nutzungs- und/oder Verwendungs- und Verwertungs-rechten über die konkrete vertragliche Beziehung hinaus nicht einher.
Pläne und Unterlagen. 1. Technische Angaben, Abbildungen und Leistungs- abgaben sind annähernd und unverbindlich.