Zeichnungen und andere Unterlagen. 6.1 Vor Beginn der Werkstattarbeiten sind sämtliche Zeichnungen mit dem Besteller durchzusprechen. Nach Ausführung der Arbeiten hat der Auftragnehmer dem Besteller die der tatsächlichen Ausführung entsprechenden Zeichnungen, Berechnungen und andere die Lieferung betreffende technische Unterlagen in der geforderten Anzahl und Ausführung unverzüglich zu übersenden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Besteller kostenlos das Eigentum an ihnen zu übertragen. Das geistige Eigentum an ihnen wird hierdurch nicht berührt. Der Besteller oder Dritte dürfen sie zur Ausführung von Instandsetzungen und Änderungen und zur Anfertigung von Ersatzteilen unentgeltlich benutzen.
6.2 Durch die Zustimmung des Bestellers zu Zeichnungen, Berechnungen und anderen technischen Unterlagen wird die alleinige Verantwortung des Auftragnehmers im Hinblick auf die Lieferung nicht berührt. Soweit der Auftragnehmer nicht schriftlich widerspricht, gilt dies auch für Vorschläge und Empfehlungen des Bestellers sowie Für zwischen Auftragnehmer und Besteller besprochene Änderungen.
6.3 Alle Ausführunterunterlagen, Vorrichtungen, Werkzeuge, Modelle usw., die dem Auftragnehmer überlassen worden sind, bleiben Eigentum des Bestellers und dürfen nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwendet und Dritten nur insoweit zugänglich gemacht werden. Der Besteller behält sich alle Rechte an nach seinen Angaben gefertigten Zeichnungen und an von ihm entwickelten Verfahren vor.
Zeichnungen und andere Unterlagen. Alle Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Fotos, Logo, Designvorlagen und Unterlagen, die dem Besteller überlassen werden, behält sich German Adler seine Eigentums- und Urheberrechte vor. Wir behalten uns das Recht vor, auf jederzeitigen Widerruf. Sie dürfen nicht für andere, als die von German Adler angegebenen Zwecke verwendet oder Dritten zugänglich gemacht werden. Websites und Social-Media-Kanäle, die mit dem gelieferten Design in Zusammenhang stehen, müssen nach Beendigung der Zusammenarbeit gelöscht werden und die Domains an German Adler übertragen werden. German Adler zahlt nur die Gebühren für den Transfer.
Zeichnungen und andere Unterlagen. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen, die dem Auftraggeber überlassen werden, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen nicht für andere als die von uns angegebenen Zwecke verwendet oder Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind die Unterlagen zurückzugeben.
Zeichnungen und andere Unterlagen. 9.1. Alle Ausführungsunterlagen, Vorrichtungen, Werkzeuge, Modelle usw., die dem Lieferanten überlassen worden sind, bleiben Eigentum von Resch und sind auf Kosten des Lieferanten einzulagern. Sie dürfen nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwendet und Dritten nur insoweit zugänglich gemacht werden.
9.2. Der Lieferant verpflichtet sich zur Geheimhaltung aller von Resch erhaltenen Informationen. Dies gilt sowohl für alle technischen Unterlagen als auch Kunden- und Produktinformationen.
9.3. Der Lieferant verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Dies gilt auch nach Ende der Geschäftsbeziehung. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
9.4. Werkzeuge und sonstige Fertigungsmittel, die Resch bezahlt hat, gehen in unser Eigentum über und dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung weder verschrottet noch Dritten, insbesondere zum Zwecke der Fertigung, zugänglich gemacht werden. Sie sind auf unsere Aufforderung an uns zu senden.
9.5. Wir behalten uns alle Rechte an Zeichnungen und Erzeugnissen vor, die nach unseren Angaben gefertigt wurden, sowie an Verfahren, die von uns entwickelt wurden.
Zeichnungen und andere Unterlagen. 6.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, vom Besteller bestellte Artikel sowie alle anderen Produkte, deren Fertigung, Änderung oder Beschreibung der Auftragnehmer für den Besteller übernommen hat, unabhängig von der Frage, ob sie durch Schutzrechte geschützt sind oder nicht, ohne vorheriges schriftliches Einverständnis vom Besteller nicht an Dritte zu liefern sowie keine Informationen über diese Produkte an Dritte weiterzugeben.
6.2. Alle Zeichnungen und Unterlagen, die dem Auftragnehmer überlassen worden sind, bleiben im Eigentum des Bestellers und dürfen nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwendet werden. Der Besteller behält sich alle Rechte an nach seinen Angaben gefertigten Zeichnungen vor. Der Auftragnehmer erkennt alle Rechte des geistigen Eigentums (gewerbliche Schutzrechte, Patente, Urheberrechte, etc.) sowie das Know-how des Bestellers an.
Zeichnungen und andere Unterlagen. 2.1 Zeichnungen und andere technische Unterlagen zu Produkten oder Herstellung, die von ScientaOmicron vor oder nach dem Kauf bereitgestellt werden, bleiben im Eigentum von ScientaOmicron, und ScientaOmicron bleibt alleiniger Inhaber sämtlicher geistiger Eigentumsrechte an diesen Unterlagen. Die dem Käufer ausgehändigten Unterlagen dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie bereitgestellt wurden. Diese Dokumente dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung von ScientaOmicron kopiert, vervielfältigt, an Dritte ausgehändigt oder anderweitig offengelegt werden.
Zeichnungen und andere Unterlagen. (1) Zeichnungen, Skizzen und Muster, die dem AN überlassen sind, bleiben - auch geistiges - Eigentum des AG und dürfen nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwendet und Dritten nur hierfür zugänglich gemacht werden. Durch die Zustimmung des AG zu Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen technischen Unterlagen wird die alleinige Verantwortung des AN für seine Lieferungen oder Leistungen nicht berührt.
(2) Der AN ist verpflichtet, den AG von jeder Inanspruchnahme Dritter aufgrund von Schutzrechtsverletzungen durch die Benutzung oder den Weiterverkauf der gelieferten Ware oder durch die Nutzung der Leistungen freizustellen.
(3) An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behält sich der AG Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an den AG zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.
(4) Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (z.B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die der AG dem AN zur Herstellung beistellt. Derartige Gegenstände sind - solange sie nicht verarbeitet werden - auf Kosten des AG gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.
Zeichnungen und andere Unterlagen. 1. Sofern nach DIN/EN/ ISO oder sonstigen Spezifikationen bestellt wird, gilt immer die zum Bestellzeitpunkt gültige neueste DIN/EN/ISO Ausgabe.
2. Durch die Zustimmung des Bestellers zu Zeichnungen, Berechnungen und anderen technischen Unterlagen wird die alleinige Verantwortung des AN im Hinblick auf die Lieferung nicht berührt. Soweit der AN nicht schriftlich widerspricht, gilt dies auch für Vorschläge und Empfehlungen des Bestellers sowie für zwischen AN und Besteller besprochene Änderungen.
3. Die dem AN übergebenen Zeichnungen bzw. Fertigungsunterlagen werden ihm als Eigentum des Bestellers ausschließlich zur Durchführung der Aufträge anvertraut; die Urheberrechte bleiben beim Besteller. Die Unterlagen sind nach Beendigung der Arbeiten zurückzugeben. Der AN ist nicht berechtigt, dieselben unmittelbar oder mittelbar als Unterlagen für Lieferungen an Dritte zu verwenden. Eine Weitergabe der Fertigungsunterlagen an Dritte im Original oder durch Vervielfältigung ist nur statthaft, soweit es für die Vertragserfüllung erforderlich ist. Werden die Fertigungsunterlagen vom AN oder von Dritten unberechtigt verwertet, so zahlt der AN, vorbehaltlich der Geltendmachung höherer Schadensersatzansprüche, eine Vertragsstrafe in Höhe des Verkaufspreises der nach den Unterlagen hergestellten Gegenstände. Vorstehende Verpflichtung muss der AN bei der Erteilung von Aufträgen an Unterlieferanten gleichlautend weitergeben.
4. Alle Ausführungsunterlagen, Vorrichtungen, Werkzeuge, Modelle, usw., die dem AN überlassen worden sind, bleiben Eigentum des Bestellers und dürfen nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwendet werden. Bei Beschädigungen oder Abhandenkommen der zur Verfügung gestellten Werkzeuge, Gesenke und Vorrichtungen haftet der AN.
5. Der Besteller behält sich alle Rechte an nach seinen Angaben gefertigten Zeichnungen und an von ihm entwickelten Verfahren vor.
6. Zeichnungen und Stücklisten müssen mit der Lieferung an den Besteller zurückgesandt werden
7. Sollten die Zeichnungen und Stücklisten nicht mit der Ware angeliefert werden, wird die Rechnung solange nicht bezahlt, bis dem Besteller diese Unterlagen vorliegen.
Zeichnungen und andere Unterlagen. (1) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und andere Unterlagen, ebenso auch die von mir erstellten Beratungsschriften, die dem Auftraggeber überlassen werden, behalte ich mir Eigentums- Urheberrechte, insbesondere Copyrightrechte vor. Diese Unterlagen dürfen nicht für andere als die von mir angegebenen Zweck verwendet, oder Dritten zugänglich gemacht werde. Auf Verlangen sind die Unterlagen zurückzugeben. Kopien dürfen nur mit meiner Zustimmung gefertigt werden.
Zeichnungen und andere Unterlagen. 11.1 Vor Beginn der Arbeiten sind sämtliche Zeichnungen mit dem Auftraggeber durchzusprechen. Nach Ausführung der Arbeiten hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber die der tatsächlichen Ausführung entsprechenden Zeichnungen, Berechnungen und andere die Lieferung/Leistung betreffende technische Unterlagen in der geforderten Anzahl und Ausführung bis spätestens zur Abnahme kostenlos bzw. ohne Aufpreis zu übersenden. Sie sind auf den entsprechenden neuesten Stand zu bringen, nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch den Auftraggeber, sobald vom Auftragnehmer nachträgliche Änderungen vorgenommen werden. Nachträgliche Änderungen bedürfen stets der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Auftraggebers.
11.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber kostenlos das Eigentum an ihnen zu übertragen. Das geistige Eigentum wird hierdurch nicht berührt. Der Auftraggeber oder Dritte dürfen sie zur Ausführung von Instandhaltungen und Änderungen und zur Anfertigung von Ersatzteilen unentgeltlich benutzen. Der Auftraggeber behält sich das Urheberrecht an allen von ihm zur Verfügung gestellten Zeichnungen und Unterlagen vor.
11.3 Durch die Zustimmung des Auftraggebers zu Zeichnungen, Berechnungen und anderen technischen Unterlagen wird die Verantwortung des Auftragnehmers für die ordnungsgemäßen Lieferungen und Leistungen nicht berührt. Soweit der Auftragnehmer nicht schriftlich widerspricht, gilt dies auch für Vorschläge und Empfehlungen des Auftraggebers sowie für zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber besprochene Änderungen.
11.4 Die Unterlagen (z.B. Zeichnungen, Aufmaße etc.) sind generell unverzüglich (d.h. wenn sie für die Durchführung des Auftrages oder der Aufträge nicht mehr benötigt werden) an uns, auf Ihre Kosten zurückzusenden.