Planungsrecht Musterklauseln

Planungsrecht. Das Planungsrecht spielt in diesem Kontext eine unter- stützende Rolle. Es muss dazu beitragen, die potenzi- ellen „Nebenwirkungen“ höherer Erzeuger*innen- preise zu verhindern. Höhere Gewinnmargen regen dazu an, mehr zu produzieren und so die Einnahmen weiter zu steigern (siehe hierzu Kapitel 5.1). Da die landwirtschaftliche Produktion, gerade von tierischen Produkten wie Fleisch und Milch, bereits heute zur Umwelt- und Klimaproblematik beitragen, sollten In- strumente nicht so ausgestaltet werden, dass sie die Produktion dieser Erzeugnisse noch weiter ankurbeln. Im Gegenteil sollte es ermöglicht werden, auch bei ge- ringerem Output ein ausreichendes Einkommen zu er- wirtschaften. Planungsrecht kann hier die nötigen Rahmen setzen. So kann etwa der Um- oder Neubau von Ställen reglementiert werden. Beispielsweise kön- nen Baugenehmigungen nur erteilt werden, wenn keine weiteren Flächen beansprucht werden und das Verhältnis von Betriebsfläche zu Großvieheinheiten ausgewogen ist.
Planungsrecht. Die Darstellungen im Flächennutzungsplan für das Wettbewerbsgebiet und die Festsetzungen von Bebauungsplänen stellen für den Wettbe- werb keine Vorgaben dar. Soweit sie einer weiterzuführenden Planung widersprechen, können sie angepasst werden.
Planungsrecht. Es gilt der Bebauungsplan 693 von 1969 i. V. m. der BauNVO von 1962. Der qualifizierte Bebauungsplan setzt für die Grundstücksflächen des Focke-Museums folgendes fest: - Art der Nutzung: Gemeinbedarfsfläche mit der Nutzung Museum - Maß der Nutzung: GRZ 0,4 und GFZ 0,4 - Überbaubare Grundstücksflächen: Innerhalb der Baugrenzen - Nichtüberbaubare Grundstücksflächen: Kennzeichnung durch Schraffur - Straßenbegrenzungslinien Gem. § 31 (2) BauGB (2) kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und u. a. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und auch unter Würdigung nachbarschaftlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Sollte die Lösung der o. g. Wettbewerbsaufgabe Befreiungen vom geltenden Planungsrecht erfordern, sind die dazugehörigen rechtlichen Voraussetzungen (städtebauliche, nachbarschaftliche, öffentlich-rechtliche und Baumschutz-Belange) im Wettbewerb zu berücksichtigen.
Planungsrecht. Die Fläche liegt planungsrechtlich innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§34 BauGB). Die Zulässigkeit von Vorhaben regelt § 34 BauGB. Neben der gesicherten Erschließung muss sich ein Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Im Flächennutzungsplan ist der Bereich, in dem das Grundstück liegt, als Wohnbaufläche (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO) dargestellt. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich einer Stellplatzsatzung (§ 81 Abs. 4 BbgBauO) sowie im Bereich einer Baumschutzsatzung (§ 24 Abs. 3 BbgNatSchG). Auskünfte zum Baurecht erteilt das Bauamt der Gemeindeverwaltung Schöneiche bei Berlin Ansprechpartner: Xxxx Xxxxxx Tel.: 000 000 000 – 125 E-Mail: xxxxxx@xxxxxxxxxxx.xx
Planungsrecht. Der Standort des Vorhabens befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 8.2 „Industriestandort Leuna Mitte“ der Stadt Leuna in den Baufeldern N1 + N2 und M. Nach § 30 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) ist ein Vorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Das Baugebiet ist als Industriegebiet nach § 9 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) fest- gesetzt. Die geplante Anlage ist nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO im Industriegebiet hinsichtlich der Art der Nutzung als Gewerbebetrieb zulässig. Zudem entspricht das Vorhaben insgesamt den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nut- zung. Die Einhaltung der für das Baufeld N1 + N2 festgesetzten zulässigen Grundflächenzahl (zu- lässig 0,8, geplant: 0,59) sowie für das Baufeld M festgesetzten zulässigen Grundflächen- zahl (zulässig 0,8, geplant: 0,36) wurde nachgewiesen. Zudem wurde im Baufeld N1 + N2 eine zulässige Gebäudehöhe von 154 m über Normalnull (üNN) festgesetzt. Hier befinden sich die nachfolgenden Anlagenteile. Das Gebäude Bau 6760 (Siloanlage) soll eine Höhe von 35,20m zzgl. Geländer, die Gebäude Bau 6762 und 6761 (Tanklager und Verladung) sollen eine Höhe < 17,115 m, die Gebäude Bau 6764 und 6763 (Produktion und Granulierung) sollen eine Höhe von 24,30 m Oberkante (OK) Git- terrost bzw. 25,24 m OK Geländer (Gebäudeteil Treppenturm) sowie das Gebäude Bau 6767 (Schalthaus) sollen eine Höhe von 18m erhalten. Diese Höhen beziehen sich auf eine Höhe von 102 m üNN Gelände Oberkante (GOK). Damit ergibt sich bei keinem dieser Anlagenteile eine Überschreitung der zulässigen Höhe. Im Baufeld M, welches eine zuläs- sige Höhe von 124 m üNN festsetzt, befindet sich das Gebäude Bau 6772 (Betriebszentrale), welches eine Höhe von 12,06 m erhalten soll. Diese Höhe bezieht sich ebenfalls auf eine Höhe von 102 m üNN GOK. Damit ergibt sich auch bei diesem Anlagenteil keine Überschrei- tung der zulässigen Höhe. Die geplanten Rohrbrücken verlaufen durch alle drei Baufelder. Diese erreichen eine maximale Höhe von 10,5m und unterschreiten damit sowohl im Baufeld N1 + N 2 als auch im Baufeld M die zulässige Höhe. Weiterhin ist für das Baufeld N1 ein flächenbezogener, immissionswirksamer Schallleis- tungspegel von max. 57/65 dB(A)/m² nachts/tags, für das Baufeld N2 von max. 62/66 dB(A)/m² nachts/tags und für das Baufeld M von max. 55/65 dB(A)/m² nachts/tags festgesetzt. Es wurde nachgewiesen, dass diese Kennwerte zu keiner Zeit überschritten werden (vgl. Ausführungen unter IV Nr....
Planungsrecht. Der Standort des geplanten Vorhabens liegt auf einer Fläche des Chemiestandortes Leu- na, WT II. Der Chemiestandort ist durch eine Werkseinzäunung nach außen gesichert. Der Standort ist durch die bestehende und zusammenhängende industrielle Bebauung ge- prägt und in die autarke Infrastruktur der InfraLeuna GmbH integriert. Die Schnittstellen der Ver- und Entsorgung einschließlich der Verkehrsanbindung werden mit den zuständigen Dienststellen der InfraLeuna GmbH definiert und vertraglich geregelt. Dies betrifft insbesondere: • Verkehrswege, • Rohrbrücken, • Entwässerungssysteme, • Energieversorgungssysteme und • Sicherheitssysteme. Insoweit ist für das Vorhaben die technische Erschließung gesichert. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen X-Xxxxxx Xx. 0 xxx Xxxxxxxx Xxxxxxx (xxxxx XX xxx Xxxxx Leuna) mit der Festlegung Gl – Industriegebiet –. Gemäß § 30 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) ist im Geltungsbereich eines rechtswirksamen B- Planes ein Vorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen nicht widerspricht und die Er- schließung gesichert ist. Die Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzung und der überbaubaren Fläche (Baugrenzen) wurden eingehalten. Damit ist die bauplanungsrechtli- che Zulässigkeit des Vorhabens auf der Grundlage des § 30 Abs. 1 BauGB gegeben. Im Rahmen der Anhörung nach § 68 Abs. 2 BauO LSA wurde durch die Stadt Leuna mit Schreiben vom 02.01.2012 dem Vorhaben zugestimmt.
Planungsrecht. Bei dem Vorhaben handelt es sich um eine bauliche Anlage i.S. des § 2 Abs. 1 BauO LSA. Die Errichtung derartiger Anlagen ist gleichzeitig ein Vorhaben i.S. des § 29 Abs. 1 Bauge- setzbuch (BauGB) und unterliegt unabhängig von den Bauordnungsbestimmungen den Vorschriften des BauGB über die Zulässigkeit von Vorhaben (§§ 30 – 37 BauGB). Das geplante Vorhaben steht in keinem Widerspruch zu den ausgewiesenen Zielen der Raumordnung zur nachhaltigen Raumentwicklung (Landesentwicklungsplan des Landes Sachsen-Anhalt) und zur Regionalentwicklung (Regionaler Entwicklungsplan Altmark) für den Betrachtungsraum. Das geplante Vorhaben liegt im Gebiet des rechtskräftigen Bebau- ungsplanes "Industriepark Tangermünde". Die Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich somit nach § 30 BauGB. Die Fläche der Biodieselanlage ist im B- Plan als Industriegebiet i. S. des § 9 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ausgewiesen. Das Vorhaben ist hinsichtlich der Verkehrswege, Wasserversorgung sowie Entwässe- rungs- und Energieversorgung erschlossen. Insoweit ist für das Vorhaben die technische Erschließung gesichert. Die Festsetzungen des B- Planes werden eingehalten. Im Rahmen der Anhörung bestehen seitens der Stadt Tangermünde weder Anregungen noch Bedenken zu dem beantragten Vorhaben (Schreiben vom 02.08.2019). Das Vorhaben ist somit bauplanungsrechtlich nach § 30 Abs. 1 BauGB zulässig.
Planungsrecht. Im Geltungsbereich des zu betrachtenden Gebietes gibt es keinen gültigen Bebau- ungsplan. Die Zulässigkeit von baulichen Veränderungen im Quartier werden nach § 34 BauGB beurteilt. Das Quartier Nord liegt im Fernwärmesatzungsgebiet der Stadt Nordhausen (erwei- Hochbaulicher und freiraumplanerischer Realisierungswettbewerb 38 58 tert und neu beschlossen in 2010, BV/0159/2010), für das prinzipiell eine Anschluss- pflicht an das Fernwärmenetz besteht. Betrieben wird das Fernwärmenetz Nord über ein BHKW (Erdgas/Biomethan) außerhalb des Plangebietes an der nordwestlichen Gebietsgrenze. Im Flächennutzungsplan der Stadt Nordhausen, rechtskräftig seit dem 03.10.2009, ist der Geltungsbereich des Betrachtungsgebietes als Wohnbaufläche dargestellt.

Related to Planungsrecht

  • Nutzungsrecht 1. Der Kunde erhält das nicht ausschließliche und nicht übertragbare, auf die Laufzeit dieses Vertrages zeitlich beschränkte Recht, auf das Produkt mittels Telekommunikation über das Internet zuzugreifen und mittels eines Browsers die mit dem Produkt verbundenen Funktionalitäten gemäß diesem Vertrag zu nutzen. Darüber hinausgehende Rechte, insbesondere an dem Produkt, der Softwareanwendung oder der Betriebssoftware erhält der Kunde nicht. 2. Soweit der Anbieter während der Laufzeit dieses Vertrages neue Versionen, Updates oder Upgrades der Software bereitstellt, gilt das vorstehende Nutzungsrecht für diese in gleicher Weise. Der Anbieter ist zur Bereitstellung neuer Versionen, Upgrades oder Updates jedoch nicht verpflichtet, soweit dies nicht zur Mängelbeseitigung zwingend erforderlich ist oder an anderer Stelle in diesem Vertrag abweichend vereinbart wurde. 3. Der Kunde ist nicht berechtigt, das Produkt über die nach Maßgabe dieses Vertrages erlaubte Nutzung hinaus zu nutzen oder von Dritten nutzen zu lassen oder es Dritten zugänglich zu machen. Insbesondere ist es dem Kunden nicht gestattet, das Produkt oder Teile davon zu vervielfältigen, zu veräußern oder zeitlich begrenzt zu überlassen, vor allem nicht zu vermieten oder zu verleihen. 4. Der Kunde verpflichtet sich, seine etwaigen Vertragsbeziehungen zu Dritten derart auszugestalten, dass eine unentgeltliche Nutzung der Software durch diese ausgeschlossen ist. 5. Im Falle einer unberechtigten Nutzungsüberlassung hat der Kunde dem Anbieter auf Verlangen unverzüglich sämtliche Angaben zur Geltendmachung der Ansprüche gegen den Nutzer mitzuteilen, insbesondere dessen Namen und Anschrift. 6. Wird die vertragsgemäße Nutzung des Produkts ohne Verschulden des Anbieters durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so ist der Anbieter berechtigt, die hierdurch betroffenen Leistungen zu verweigern. Der Anbieter wird den Kunden hiervon unverzüglich unterrichten und ihm in geeigneter Weise den Zugriff auf seine Daten ermöglichen. Der Kunde ist in diesem Fall nicht zur Zahlung verpflichtet. Sonstige Ansprüche oder Rechte des Kunden bleiben unberührt.

  • Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht 14.1 Ein Recht zur Aufrechnung steht Ihnen nur dann zu, wenn Ihre Gegenforderung rechtskräftig festgestellt worden ist oder von uns nicht bestritten oder anerkannt wird oder in einem engen synallagmatischen Verhältnis zu unserer Forderung steht. 14.2 Sie können ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, soweit Ihre Gegenforderung auf demselben Vertragsverhältnis beruht

  • Zurückbehaltungsrecht Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Einrede des Zurückbehaltungsrechts durch den Auftragnehmer i.S.d. § 273 BGB hinsichtlich der verarbeiteten Daten und der zugehörigen Datenträger ausgeschlossen wird.

  • Nutzungsrechte 13.1. Xxxxxxx räumt dem Kunden mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Lizenzgebühren das nicht ausschließli- che, zeitlich unbeschränkte Recht ein, den Lizenzgegen- stand in dem vertraglich vereinbarten Umfang gemäß der nachfolgenden Bestimmungen zu nutzen. Das Nutzungs- recht umfasst das Recht, (i) den Lizenzgegenstand zu in- stallieren und (ii) die Software mit der erworbenen An- zahl von Arbeitsplatzlizenzen („per seat license“) zu regist- rieren und zu nutzen. Die Software darf nur von maximal der Anzahl an Arbeitsplätzen gleichzeitig genutzt wer- den, die vertraglich vereinbart sind. Der Kunde hat das Recht, das überlassene Benutzerhandbuch auszudrucken, sofern es ihm auf einem Datenträger übermittelt wurde. 13.2. Das Nutzungsrecht gemäß Artikel 13.1 ist beschränkt auf die bestimmungsgemäße Nutzung des Lizenzgegenstan- des zum Zwecke der Unterstützung des internen Ge- schäftsbetriebs des Kunden und der mit ihm verbunde- nen Konzernunternehmen. Die Nutzung zum Zwecke der Unterstützung des Geschäftsbetriebs eines Dritten sind von dem eingeräumten Nutzungsrecht nicht umfasst und bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Weitergehende Rechte werden nicht eingeräumt. Insbesondere umfasst das eingeräumte Nutzungsrecht nicht das Recht zur Ver- breitung oder öffentlichen Zugänglichmachung des Li- zenzgegenstandes. 13.3. Die Rechtseinräumung gemäß Artikel 13.1 bezieht sich nicht auf den Quellcode des Lizenzgegenstandes. Eine Umwandlung der überlassenen Objekt Code Version des Lizenzgegenstandes in Quellsprache (Source Code) und/oder deren Bearbeitung ist nicht zulässig. Der Kunde ist ausschließlich dazu berechtigt, den maschinenlesbaren Lizenzgegenstand zu dekompilieren und zu vervielfälti- gen, soweit dies gesetzlich im Rahmen des zwingenden Urheberrechts notwendig ist, um die Interoperabilität mit andern Programmen herzustellen; dies gilt jedoch nur un- ter der Voraussetzung, dass Gebauer dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat. 13.4. Der Kunde ist berechtigt, eine Kopie des Lizenzgegen- standes ausschließlich für Sicherungszwecke oder Archi- vierungszwecke zu erstellen oder die Software auf eine Festplatte zu übertragen, sofern er das Original aus- schließlich für Sicherungs- oder Archivierungszwecke aufbewahrt. Der Kunde ist verpflichtet, auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk von Gebauer sichtbar anzu- bringen. 13.5. Dem Kunden ist es nicht gestattet, die eingeräumten Nut- zungsrechte an Dritte abzutreten, zu übertragen, Unterli- zenzen einzuräumen, den Lizenzgegenstand drahtgebun- den oder drahtlos öffentlich wiederzugeben, zu vermie- ten, zu verleasen, zu verleihen oder sonst einem Dritten die Nutzungsmöglichkeit zu eröffnen, z.B. im Wege des Application Service Providing oder als Software as a Ser- vice. Unbeschadet davon ist der Kunde nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Xxxxxxx berechtigt, den Lizenzgegenstand einem Dritten unter Übergabe des Li- zenzscheins und der Dokumentation dauerhaft zu über- lassen. Gebauer wird diese Zustimmung nur verweigern, wenn gegen eine solche Überlassung nachvollziehbare Gründe sprechen. Im Fall einer Überlassung hat der Kunde die Nutzung des Lizenzgegenstandes vollständig aufzugeben, sämtliche installierten Kopien des Lizenzge- genstandes von seinen Rechnern zu entfernen und sämt- liche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien zu löschen oder Gebauer zu übergeben, sofern er nicht ge- setzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf Anforderung von Gebauer wird der Kunde Gebauer die vollständige Durchführung der genannten Maßnah- men schriftlich bestätigen oder gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren wird der Kunde mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechtseinräumung ge- mäß dieses Vertrages vereinbaren. Eine Aufspaltung er- worbener Lizenzvolumenpakete ist nicht zulässig. 13.6. Nutzt der Kunde den Lizenzgegenstands in einem Um- fang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quan- titativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizen- zen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaub- ten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird Xxxxxxx die zustehenden Rechte geltend machen. 13.7. Der Kunde wird Urhebervermerk oder sonstige der Pro- grammidentifikation dienende Merkmale nicht von dem Lizenzgegenstand entfernen oder verändern.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht 4.1 Gegen unsere Zahlungsansprüche kann der Besteller nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. 4.2 Auf ein nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhenden Zurückbehaltungsrecht kann sich der Besteller nicht berufen.

  • Widerrufsrecht Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (T.W.O. Technische Werke Osning GmbH, Xxxxxxxxxxx Xxx 000, 00000 Xxxxx [Xxxxx.], E-Mail: xxxx@xxx.xx, Tel.: 00000 000-0, Fax: 00000 000-000) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, ein Telefax oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

  • Kündigungsrecht Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig.

  • Jederzeitiges Kündigungsrecht Der Kunde kann die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Geschäftsbeziehungen (zum Beispiel den Scheckvertrag), für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

  • Urheberrecht und Nutzungsrechte 1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den von ihm gefertigten Werken nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu. 2. Die vom Fotografen hergestellten Werke sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt. An von ihm erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Grafiken, Plänen und anderen Unterlagen behält sich der Fotograf sämtliche Nutzungs- und Verbreitungsrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind diese unverzüglich an den Fotografen zurückzugeben. 3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung. Nutzungsrechte werden nur an den Werken übertragen, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt, nicht an Werken, die nur zur Sichtung oder Auswahl überlassen werden. 4. Die Nutzungsrechte gehen erst nach der vollständigen Bezahlung aller dem Fotografen aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen über. 5. Der Besteller eines Bildes i.S. von § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen. 6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde. 7. Außer wenn dies ausdrücklich zwischen Fotograf und Auftraggeber schriftlich vereinbart wurde, ist anderen als dem Fotografen verboten: a) die Bearbeitung von Werken des Fotografen (z.B. Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische oder analoge Manipulation) und ihre Vervielfältigung und/oder Verbreitung, analog oder digital; b) die Verbreitung von Werken des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online- Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder anderen Datenträgern; c) die öffentliche Wiedergabe auf Bildschirmen oder Projektoren. 8. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. 9. Ungeachtet der übertragenen Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, seine Werke im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. Eine öffentliche Wiedergabe wird bei Werken, die erkennbare Personen zeigen, nur mit deren Einverständnis erfolgen.

  • Außerordentliches Kündigungsrecht 9.1 Der Darlehensgeber kann den Darlehensvertrag nur aus wichtigem Grund vorzeitig kündigen und in voller Höhe mit sofortiger Wirkung zur Rückzahlung fällig stellen („außerordentliches Kündigungs- recht“). Dem Darlehensgeber ist bewusst, dass etwaige Rückzahlungs-, Schadensersatz- und sonstige Ansprüche, die infolge einer außerordentlichen Kündigung entstehen können, dem qualifizierten Rangrücktritt nach Ziffer 8 unterliegen und er sie daher unter den dort geregelten Bedingungen nicht geltend machen kann. 9.2 Ein wichtiger Grund, der den Darlehensgeber (unabhängig vom Verhalten anderer Darlehensge- ber) zu jedem Zeitpunkt während der Darlehenslaufzeit zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn a. der Darlehensnehmer unzutreffende Angaben zu Umständen macht bzw. gemacht hat, die für die Eingehung und Durchführung des Vertragsverhältnisses und für seine Kapitaldienstfähigkeit wesentlich sind; b. es zu einer Verzögerung der Projektdurchführung kommt, die so gravierend ist, dass eine ren- table Realisierung des Projekts unmöglich erscheint und dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten gefährdet erscheint; c. der Darlehensnehmer den Darlehensbetrag zweckwidrig verwendet oder seinen Geschäftsbe- trieb aufgibt. Das gesetzliche Recht zur Kündigung aus einem sonstigen wichtigen Grund bleibt unberührt. 9.3 Der Darlehensgeber kann im Fall einer außerordentlichen Kündigung (vorbehaltlich des Eingrei- fens der Rangrücktrittsklausel) den Schaden geltend machen, der ihm durch die vorzeitige Rückzahlung entsteht, sofern diese der Darlehensnehmer zu vertreten hat.