Planungsrecht Musterklauseln

Planungsrecht. Das Planungsrecht spielt in diesem Kontext eine unter- stützende Rolle. Es muss dazu beitragen, die potenzi- ellen „Nebenwirkungen“ höherer Erzeuger*innen- preise zu verhindern. Höhere Gewinnmargen regen dazu an, mehr zu produzieren und so die Einnahmen weiter zu steigern (siehe hierzu Kapitel 5.1). Da die landwirtschaftliche Produktion, gerade von tierischen Produkten wie Fleisch und Milch, bereits heute zur Umwelt- und Klimaproblematik beitragen, sollten In- strumente nicht so ausgestaltet werden, dass sie die Produktion dieser Erzeugnisse noch weiter ankurbeln. Im Gegenteil sollte es ermöglicht werden, auch bei ge- ringerem Output ein ausreichendes Einkommen zu er- wirtschaften. Planungsrecht kann hier die nötigen Rahmen setzen. So kann etwa der Um- oder Neubau von Ställen reglementiert werden. Beispielsweise kön- nen Baugenehmigungen nur erteilt werden, wenn keine weiteren Flächen beansprucht werden und das Verhältnis von Betriebsfläche zu Großvieheinheiten ausgewogen ist.
Planungsrecht. Bei dem Vorhaben handelt es sich um eine bauliche Anlage i.S. des § 2 Abs. 1 BauO LSA. Die Errichtung derartiger Anlagen ist gleichzeitig ein Vorhaben i.S. des § 29 Abs. 1 Bauge- setzbuch (BauGB) und unterliegt unabhängig von den Bauordnungsbestimmungen den Vorschriften des BauGB über die Zulässigkeit von Vorhaben (§§ 30 – 37 BauGB). Das geplante Vorhaben steht in keinem Widerspruch zu den ausgewiesenen Zielen der Raumordnung zur nachhaltigen Raumentwicklung (Landesentwicklungsplan des Landes Sachsen-Anhalt) und zur Regionalentwicklung (Regionaler Entwicklungsplan Altmark) für den Betrachtungsraum. Das geplante Vorhaben liegt im Gebiet des rechtskräftigen Bebau- ungsplanes "Industriepark Tangermünde". Die Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich somit nach § 30 BauGB. Die Fläche der Biodieselanlage ist im B- Plan als Industriegebiet i. S. des § 9 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ausgewiesen. Das Vorhaben ist hinsichtlich der Verkehrswege, Wasserversorgung sowie Entwässe- rungs- und Energieversorgung erschlossen. Insoweit ist für das Vorhaben die technische Erschließung gesichert. Die Festsetzungen des B- Planes werden eingehalten. Im Rahmen der Anhörung bestehen seitens der Stadt Tangermünde weder Anregungen noch Bedenken zu dem beantragten Vorhaben (Schreiben vom 02.08.2019). Das Vorhaben ist somit bauplanungsrechtlich nach § 30 Abs. 1 BauGB zulässig.
Planungsrecht. Der Standort des geplanten Vorhabens liegt auf einer Fläche des Chemiestandortes Leu- na, WT II. Der Chemiestandort ist durch eine Werkseinzäunung nach außen gesichert. Der Standort ist durch die bestehende und zusammenhängende industrielle Bebauung ge- prägt und in die autarke Infrastruktur der InfraLeuna GmbH integriert. Die Schnittstellen der Ver- und Entsorgung einschließlich der Verkehrsanbindung werden mit den zuständigen Dienststellen der InfraLeuna GmbH definiert und vertraglich geregelt. Dies betrifft insbesondere: • Verkehrswege, • Rohrbrücken, • Entwässerungssysteme, • Energieversorgungssysteme und • Sicherheitssysteme. Insoweit ist für das Vorhaben die technische Erschließung gesichert. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen X-Xxxxxx Xx. 0 xxx Xxxxxxxx Xxxxxxx (xxxxx XX xxx Xxxxx Leuna) mit der Festlegung Gl – Industriegebiet –. Gemäß § 30 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) ist im Geltungsbereich eines rechtswirksamen B- Planes ein Vorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen nicht widerspricht und die Er- schließung gesichert ist. Die Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzung und der überbaubaren Fläche (Baugrenzen) wurden eingehalten. Damit ist die bauplanungsrechtli- che Zulässigkeit des Vorhabens auf der Grundlage des § 30 Abs. 1 BauGB gegeben. Im Rahmen der Anhörung nach § 68 Abs. 2 BauO LSA wurde durch die Stadt Leuna mit Schreiben vom 02.01.2012 dem Vorhaben zugestimmt.
Planungsrecht. Der Standort des Vorhabens befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 8.2 „Industriestandort Leuna Mitte“ der Stadt Leuna in den Baufeldern N1 + N2 und M. Nach § 30 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) ist ein Vorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Das Baugebiet ist als Industriegebiet nach § 9 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) fest- gesetzt. Die geplante Anlage ist nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO im Industriegebiet hinsichtlich der Art der Nutzung als Gewerbebetrieb zulässig. Zudem entspricht das Vorhaben insgesamt den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nut- zung. Die Einhaltung der für das Baufeld N1 + N2 festgesetzten zulässigen Grundflächenzahl (zu- lässig 0,8, geplant: 0,59) sowie für das Baufeld M festgesetzten zulässigen Grundflächen- zahl (zulässig 0,8, geplant: 0,36) wurde nachgewiesen. Zudem wurde im Baufeld N1 + N2 eine zulässige Gebäudehöhe von 154 m über Normalnull (üNN) festgesetzt. Hier befinden sich die nachfolgenden Anlagenteile. Das Gebäude Bau 6760 (Siloanlage) soll eine Höhe von 35,20m zzgl. Geländer, die Gebäude Bau 6762 und 6761 (Tanklager und Verladung) sollen eine Höhe < 17,115 m, die Gebäude Bau 6764 und 6763 (Produktion und Granulierung) sollen eine Höhe von 24,30 m Oberkante (OK) Git- terrost bzw. 25,24 m OK Geländer (Gebäudeteil Treppenturm) sowie das Gebäude Bau 6767 (Schalthaus) sollen eine Höhe von 18m erhalten. Diese Höhen beziehen sich auf eine Höhe von 102 m üNN Gelände Oberkante (GOK). Damit ergibt sich bei keinem dieser Anlagenteile eine Überschreitung der zulässigen Höhe. Im Baufeld M, welches eine zuläs- sige Höhe von 124 m üNN festsetzt, befindet sich das Gebäude Bau 6772 (Betriebszentrale), welches eine Höhe von 12,06 m erhalten soll. Diese Höhe bezieht sich ebenfalls auf eine Höhe von 102 m üNN GOK. Damit ergibt sich auch bei diesem Anlagenteil keine Überschrei- tung der zulässigen Höhe. Die geplanten Rohrbrücken verlaufen durch alle drei Baufelder. Diese erreichen eine maximale Höhe von 10,5m und unterschreiten damit sowohl im Baufeld N1 + N 2 als auch im Baufeld M die zulässige Höhe. Weiterhin ist für das Baufeld N1 ein flächenbezogener, immissionswirksamer Schallleis- tungspegel von max. 57/65 dB(A)/m² nachts/tags, für das Baufeld N2 von max. 62/66 dB(A)/m² nachts/tags und für das Baufeld M von max. 55/65 dB(A)/m² nachts/tags festgesetzt. Es wurde nachgewiesen, dass diese Kennwerte zu keiner Zeit überschritten werden (vgl. Ausführungen unter IV Nr....
Planungsrecht. Die Fläche liegt planungsrechtlich innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§34 BauGB). Die Zulässigkeit von Vorhaben regelt § 34 BauGB. Neben der gesicherten Erschließung muss sich ein Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Im Flächennutzungsplan ist der Bereich, in dem das Grundstück liegt, als Wohnbaufläche (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO) dargestellt. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich einer Stellplatzsatzung (§ 81 Abs. 4 BbgBauO) sowie im Bereich einer Baumschutzsatzung (§ 24 Abs. 3 BbgNatSchG). Auskünfte zum Baurecht erteilt das Bauamt der Gemeindeverwaltung Schöneiche bei Berlin Ansprechpartner: Xxxx Xxxxxx Tel.: 000 000 000 – 125 E-Mail: xxxxxx@xxxxxxxxxxx.xx
Planungsrecht. Es gilt der Bebauungsplan 693 von 1969 i. V. m. der BauNVO von 1962. Der qualifizierte Bebauungsplan setzt für die Grundstücksflächen des Focke-Museums folgendes fest: - Art der Nutzung: Gemeinbedarfsfläche mit der Nutzung Museum - Maß der Nutzung: GRZ 0,4 und GFZ 0,4 - Überbaubare Grundstücksflächen: Innerhalb der Baugrenzen - Nichtüberbaubare Grundstücksflächen: Kennzeichnung durch Schraffur - Straßenbegrenzungslinien Gem. § 31 (2) BauGB (2) kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und u. a. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und auch unter Würdigung nachbarschaftlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Sollte die Lösung der o. g. Wettbewerbsaufgabe Befreiungen vom geltenden Planungsrecht erfordern, sind die dazugehörigen rechtlichen Voraussetzungen (städtebauliche, nachbarschaftliche, öffentlich-rechtliche und Baumschutz-Belange) im Wettbewerb zu berücksichtigen.
Planungsrecht. Die Darstellungen im Flächennutzungsplan für das Wettbewerbsgebiet und die Festsetzungen von Bebauungsplänen stellen für den Wettbe- werb keine Vorgaben dar. Soweit sie einer weiterzuführenden Planung widersprechen, können sie angepasst werden.
Planungsrecht. Im Geltungsbereich des zu betrachtenden Gebietes gibt es keinen gültigen Bebau- ungsplan. Die Zulässigkeit von baulichen Veränderungen im Quartier werden nach § 34 BauGB beurteilt. Das Quartier Nord liegt im Fernwärmesatzungsgebiet der Stadt Nordhausen (erwei- Hochbaulicher und freiraumplanerischer Realisierungswettbewerb 38 58 tert und neu beschlossen in 2010, BV/0159/2010), für das prinzipiell eine Anschluss- pflicht an das Fernwärmenetz besteht. Betrieben wird das Fernwärmenetz Nord über ein BHKW (Erdgas/Biomethan) außerhalb des Plangebietes an der nordwestlichen Gebietsgrenze. Im Flächennutzungsplan der Stadt Nordhausen, rechtskräftig seit dem 03.10.2009, ist der Geltungsbereich des Betrachtungsgebietes als Wohnbaufläche dargestellt. Das Integrierte Stadtentwicklungskonzept 2030 (ISEK 2030) wurde 2014 – 2015 fort- geschrieben und am 06.04.2016 durch den Stadtrat beschlossen (BV/0335/2015). Gegenstand der Fortschreibung waren u.a. auch die Formulierung eines ge- samtstädtischen Leitbildes sowie die Strategie Wohnen. Für das Stadtumbaugebiet Nord werden im ISEK 2030 konkrete Handlungsansätze benannt und der Rahmen für die künftige Entwicklung im Maßnahmen- und Zielplan benannt: Weiterentwick- lung als attraktiver Wohnstandort mit Quartierskonzept im Rahmen der ModellStadt- Region für energetischen Wandel. Das Integrierte Klimaschutzkonzept 2050 (IKSK 2050) der Stadt Nordhausen von 2012 (BV/1068/2014) formuliert als Ziele für die Gesamtstadt: - Erhöhung des Anteils der erneuerbaren Energien am Stromverbrauch auf 45 % bis 2020 und 100 % bis 2030 - Erhöhung des Anteils der erneuerbaren Energien an der Wärmebereitstellung auf 15 % bis 2020 und 30 % bis 2030 Im Teilkonzept Wärmenutzung des IKSK 2050 wurde ein hoher Wärmeverbrauch in Nord im Vergleich zu den anderen Plattenbaustandorten ermittelt. „Der durchschnitt- liche Wärmeverbrauch je m² Bruttogeschossfläche beträgt im Gebiet 126 kWh/m².“ (S. 23, IKSK 2050)

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.