Platzierung und Übernahme (Underwriting) Musterklauseln

Platzierung und Übernahme (Underwriting). 5.4.1. Name und Anschrift des Koordinators/der Koordinatoren des gesamten Angebots oder einzelner Teile des Angebots und - sofern dem Emittenten oder dem Bieter bekannt - Angaben zu den Platzie- rern in den einzelnen Ländern des Angebots. 5.4.2. Namen und Geschäftsanschriften der Zahlstellen und der Depotstellen in jedem Land. 5.4.3. Name und Anschrift der Institute, die bereit sind, eine Emission auf Grund einer bindenden Zusage zu übernehmen, und Name und Anschrift der Institute, die bereit sind, eine Emission ohne bindende Zusage oder gemäß Vereinbarungen "zu den bestmöglichen Bedingungen" zu platzieren. Angabe der Hauptmerkmale der Vereinbarungen, einschließlich der Quoten. Wird die Emission nicht zur Gänze übernommen, ist eine Erklärung zum nicht abgedeckten Teil einzufügen. Angabe des Gesamtbetra- ges der Übernahmeprovision und der Platzierungsprovision. 5.4.4. Angabe des Zeitpunkts, zu dem der Emissionsübernahmevertrag abgeschlossen wurde oder wird.
Platzierung und Übernahme (Underwriting). Die Wertpapiere werden von der BNP PARIBAS ARBITRAGE S.N.C., Paris, Frankreich übernommen und angeboten. Die BNP PARIBAS ARBITRAGE S.N.C. ist ein in Frankreich ansässiges Finanzdienstleistungsunternehmen/ Wertpapierhandelsunternehmen, das zur BNP PARIBAS Gruppe gehört. Die BNP Paribas Securities Services, Zweigniederlassung Frankfurt am Main, Xxxxxx-Xxxxx 00, 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx, Xxxxxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxxx, ist die Zahlstelle. Es gibt keine weitere Zahlstelle. Die Verwahrstelle für die Dauer-Inhaber-Sammel-Urkunde ist Clearstream Banking AG, Frankfurt, Xxxxxxxxxxxxxxxxx 00, X-00000 Xxxxxxxx, Xxxxxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxxx.
Platzierung und Übernahme (Underwriting). Teilschuldverschreibungen können von Platzeuren übernommen und potentiellen Anlegern zur Zeichnung angeboten werden. Ko- ordinatoren eines Angebots und allfällige Institute, die sich zu einer Übernahme der Emission bereit erklärt haben, sowie das Datum des Übernahmevertrags werden in den jeweiligen Endgül- tigen Bedingungen genannt. Märkte, auf denen Wertpapie- re der gleichen Wertpapier- kategorie bereits zum Handel zugelassen Zum Zeitpunkt dieses Prospekts sind von der Emittentin ausgege- bene Wertpapiere der gleichen Wertpapierkategorie wie die Teil- schuldverschreibungen zum Handel im Amtlichen Handel der Wiener Börse zugelassen. Intermediäre im Sekundär- handel Es gibt keine Institute, die aufgrund einer festen Zusage als In- termediäre im Sekundärhandel hinsichtlich der Teilschuldver- schreibungen tätig sind und Liquidität mittels Geld- und Briefkur- sen zur Verfügung stellen. Dies bedeutet, dass es keine Institute gibt, die zur Abnahme der Teilschuldverschreibungen auf dem Sekundärmarkt verpflichtet sind. Ratings Die Emittentin ist nicht und ihre Schuldtitel werden nicht von einer in der europäischen Gemeinschaft registrierten Ratingagen- tur bewertet.
Platzierung und Übernahme (Underwriting). Eine Garantie oder Übernahme des Angebots der Schuldverschreibungen erfolgt nicht. Für unter dem Angebotsprogramm begebene Schuldverschreibungen ist kein Koordinator des gesamten oder von Teilen des Angebots vorgesehen. Es ist auch keine Syndizierung der Emissionen vorgesehen, sondern es wird die Platzierung der Schuldverschreibungen durch die Emittentin selbst vorgenommen, die sich dabei der BAWAG P.S.K. mit ihrer Geschäftsanschrift in Xxxxxxx Xxxxxx 00, X-0000 Xxxx, wie auch anderer Finanzintermediäre als Vertriebspartner bedienen kann. Insbesondere vertreibt die BAWAG P.S.K. die von der Emittentin begebenen Schuldverschreibungen, unterliegt jedoch keiner Übernahmeverpflichtung. Es wurde kein Emissionsübernahmevertrag abgeschlossen. Mit der BAWAG P.S.K. bestehen Vereinbarungen über den Vertrieb der von der Emittentin begebenen Schuldverschreibungen. Zahl- und Wandlungsstelle ist die BAWAG P.S.K. mit ihrer Geschäftsanschrift in Xxxxxxx Xxxxxx 00, X-0000 Xxxx. Die Schuldverschreibungen werden von der OeKB CSD GmbH, Strauchgasse 1-3, A-1010 Wien oder deren Funktionsnachfolger als Wertpapiersammelbank (zusammen die "Wertpapiersammelbank") verwahrt. Antrag auf Zulassung zum Handel Ein Antrag auf Zulassung von nach diesem Prospekt begebenen Schuldverschreibungen zum Handel an einem geregelten Markt oder sonstigen gleichwertigen Märkten ist nicht vorgesehen. Damit gibt es keine Sicherheit für die Entwicklung eines liquiden Marktes für die Schuldverschreibungen, d.h. es ist möglich, dass diese während der Laufzeit nicht jederzeit zu marktgerechten oder von deren Inhabern als fair angesehenen Preisen oder – im schlimmsten Fall – überhaupt nicht veräußert werden können. Märkte, auf denen Wertpapiere der gleichen Wertpapierkategorie bereits zum Handel zugelassen sind Derzeit sind keine Wertpapiere der Emittentin zum Amtlichen Handel an der Wiener Börse zugelassen. Wertpapiere der gleichen Wertpapierkategorie wie die Schuldverschreibungen sind in den von der Wiener Börse als MTF betriebenen Vienna MTF einbezogen. Intermediäre im Sekundärhandel Es bestehen keine festen Zusagen von Finanzinstituten, als Intermediäre im Sekundärhandel tätig zu sein. Ratings Die Emittentin oder Schuldtitel der Emittentin verfügen derzeit über kein Rating einer Ratingagentur. Gesamtemissionsvolumen Die unter diesem Angebotsprogramm begebenen Emissionen werden in der Regel mit einem nach oben hin begrenzten Emissionsvolumen angeboten, wie in den Endgültigen Bedingungen definiert. Die Emit...
Platzierung und Übernahme (Underwriting). 51 5.10 Rating 51 5.11 Name des Vertreters der Schuldtitelinhaber 51 5.12 Rendite 51 5.13 Handelszulassung / WKN und ISIN 51 6. S T E U E R L I C H E G R U N D L A G E N 52 6.1 Allgemeines 52 6.2 Besteuerung in Deutschland 52 6.2.1 Besteuerung der jährlichen variablen Zinsen aus den tokenbasierten Schuldverschreibungen 52 6.2.2 Besteuerung von Veräußerungsgewinnen 54 6.2.3 Erbschaft- und Schenkungsteuer 55 6.2.4 Umsatzsteuer 56
Platzierung und Übernahme (Underwriting). Es gibt keinen Emissionsübernahmevertrag. Es gibt keine Institute, die bereit sind, die tokenbasierten Schuldver- schreibungen aufgrund einer bindenden Zusage zu übernehmen oder die bereit sind, die tokenbasierten Schuld- verschreibungen ohne bindende Zusage oder gemäß Vereinbarung „zu den bestmöglichen Bedingungen“ zu platzieren.
Platzierung und Übernahme (Underwriting). Name und Anschrift des Koordinators/der Koordinatoren des gesamten Angebots oder einzelner Teile des Angebots und – sofern dem Emittenten oder dem Bieter bekannt – Angaben zu den Platzeuren in den einzelnen Ländern des Angebots. Name und Anschrift etwaiger Zahlstellen und Verwahrstellen in jedem Land. Name und Anschrift der Institute, die bereit sind, eine Emission aufgrund einer festen Zusage zu zeichnen, und Name und Anschrift der Institute, die bereit sind, eine Emission ohne feste Zusage oder „zu den bestmöglichen Bedingungen“ zu platzieren. Angabe der Hauptmerkmale der Vereinbarungen, einschließlich der Quoten. Wird die Emission nicht zur Gänze übernommen, ist eine Erklärung zum verbleibenden Teil einzufügen. Angabe des Gesamtbetrags der Übernahmeprovision und der Platzierungsprovision. Datum, zu dem der Emissionsübernahmevertrag geschlossen wurde oder wird.
Platzierung und Übernahme (Underwriting). Name und Anschrift des Koordinators/der Koordinatoren des gesamten Angebots oder einzelner Teile des Angebots und — sofern der Emittentin oder dem Bieter bekannt — Angaben zu den Platzierern in den einzelnen Ländern des Angebots Name und Anschrift der Institute, die bereit sind, eine Emission aufgrund einer festen Zusage zu zeichnen, und Name und Anschrift der Institute, die bereit sind, eine Emission ohne feste Zusage oder „zu den bestmöglichen Bedingungen“ zu platzieren Datum, zu dem der Emissionsübernahmevertrag geschlossen wurde oder wird
Platzierung und Übernahme (Underwriting). VIII.5.1. Koordinator Nicht anwendbar.

Related to Platzierung und Übernahme (Underwriting)

  • Geheimhaltung und Datenschutz 35.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen (,,Betriebsgeheimnisse“) des jeweils anderen Vertragspartners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur für Zwecke der Durchführung des jeweiligen Vertrages / Auftrages zu verwenden. Zu den Betriebsgeheimnissen von ergosoft gehören sämtliche Lieferungen und Leistungen nach dem jeweiligen Vertrag / Auftrag. 35.2 Der Kunde wird die Lieferungen und Leistungen von ergosoft Mitarbeitern und sonstigen Dritten nur zugänglich machen, soweit dies zur Ausübung der ihm eingeräumten Nutzungsbefugnisse erforderlich ist. Er wird alle Personen, denen er Zugang zu den Lieferungen und Leistungen von ergosoft gewährt, über die Rechte von ergosoft und die Pflicht zur Geheimhaltung belehren und diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung der Informationen nur im Umfang nach Ziffer 1 verpflichten, soweit die betreffenden Personen nicht aus anderen Rechtsgründen zur Geheimhaltung mindestens in vorstehendem Umfang verpflichtet sind. 35.3 Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für Betriebsgeheimnisse, die (I) zur Zeit ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner bereits offenkundig oder der anderen Vertragspartei bekannt waren; (II) nach ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner ohne Verschulden der anderen Vertragspartei offenkundig geworden sind; (III) nach ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner der anderen Vertragspartei von dritter Seite auf nicht rechtswidrige Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Geheimhaltung oder Verwertung zugänglich gemacht worden sind; (IV) die von einer Vertragspartei eigenständig, ohne Nutzung der Betriebsgeheimnisse des Vertragspartners, entwickelt worden sind; (V) die gemäß Gesetz, behördlicher Verfügung oder gerichtlicher Entscheidung veröffentlicht werden müssen - vorausgesetzt, die veröffentlichende Partei informiert den Vertragspartner hierüber unverzüglich und unterstützt ihn in der Abwehr derartiger Verfügungen bzw. Entscheidungen; oder (VI) soweit dem Vertragspartner die Nutzung oder Weitergabe der Betriebsgeheimnisse auf Grund zwingender gesetzlicher Bestimmungen oder auf Grund dieses Vertrages gestattet ist. 35.4 ergosoft hält die Regeln des Datenschutzes ein, insbesondere wenn der Kunde ergosoft Zugang zu seinem Betrieb oder zu seiner Hard- und Software gewährt. ergosoft stellt sicher, dass eigene Erfüllungsgehilfen diese Bestimmungen ebenfalls einhalten, insbesondere verpflichtet ergosoft sie vor Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis. ergosoft bezweckt keine Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag des Kunden. Vielmehr geschieht ein Transfer personenbezogener Daten nur in Ausnahmefällen als Nebenfolge der vertragsgemäßen Leistungen von ergosoft. Die personenbezogenen Daten werden ergosoft in Übereinstimmung mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen behandelt. 35.5 Soweit ergosoft im Rahmen der vertraglich geschuldeten Leistungen (I) Zugriff auf personenbezogene Daten erhält, die vom Kunden genutzt oder verarbeitet werden (im Folgenden „Partnerdaten“ genannt), und / oder (II) die Partnerdaten im Rahmen der Erfüllung der vertraglichen Pflichten von ergosoft anderweitig verarbeiten oder nutzen muss, geschieht dies im Auftrag des Kunden gemäß Art. 28 Datenschutz- Grundverordnung (DS-GVO). Dies gilt auch im Rahmen von bloßen Prüfungs- oder Wartungsarbeiten an IT-Anlagen oder an auf IT-Anlagen befindlicher Software (siehe § 11 Abs. 5 BDSG). In diesem Fall gilt ergänzend die ANLAGE AUFTRAGSDATENVERARBEITUNG.

  • Börsennotierung und Handel Eine Zulassung zum Handel oder eine Börsennotierung der Wertpapiere ist nicht beabsichtigt.

  • Berichtigung, Einschränkung und Löschung von Daten (1) Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer xxxxxx, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten. (2) Soweit vom Leistungsumfang umfasst, sind Löschkonzept, Recht auf Vergessenwerden, Berichtigung, Datenportabilität und Auskunft nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers unmittelbar durch den Auftragnehmer sicherzustellen.

  • Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der datenschutz- rechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Darüber hinaus hat sich unser Unternehmen auf die „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Ver- sicherungswirtschaft“ verpflichtet, die die oben genannten Gesetze für die Versicherungs- wirtschaft präzisieren. Diese können Sie im Internet unter xxxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxxxx. de/datenschutz abrufen. Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des Vertrages und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder Rech- nungsstellung. Angaben zum Schaden benötigen wir etwa, um prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden ist. Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von versiche- rungsspezifischen Statistiken, z. B. für die Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die Daten aller mit einer der Gesellschaften der Mecklen- burgischen Versicherungsgruppe bestehenden Verträge nutzen wir für eine Betrachtung der gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertrag- sanpassung, -ergänzung, für Kulanzentscheidungen oder für umfassende Auskunfts- erteilungen. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Ihre Gesundheitsdaten bei Abschluss eines Lebensversi- cherungsvertrages) erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 a) i. V.

  • Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses 30 Befristete Arbeitsverträge § 31 Führung auf Probe § 32 Führung auf Zeit § 33 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses § 35 Zeugnis

  • Klärung und Korrektur fehlerhafter Bilanzierungsdaten 4.1 Beide Vertragsparteien haben das Recht, Einwände gegen die zur Durchführung der Bilanzkreisabrechnung übermittelten VNB-Daten zu erheben und entsprechende Änderungen zu verlangen. Dabei ist insbesondere die Bindungswirkung der Datenlage nach Ziffer 1.1. der Anlage 1 der MaBiS zu beachten, die Ausgangspunkt für den finanziellen Ausgleich von weiterhin bestehenden Einwänden ist. 4.2 Sind die Daten spätestens bis zum Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat korrigierbar, so erfolgt die Berücksichtigung im Rahmen der Korrektur- Bilanzkreisabrechnung. Ein finanzieller Ausgleich zwischen den Parteien findet nicht statt. 4.3 Nach Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat erfolgt der Ausgleich für fehlerhafte VNB-Daten, deren Korrektur im Rahmen der Korrektur-Bilanzkreisabrechnung keine Berücksichtigung mehr finden konnte, in finanzieller Form. 4.3.1 Der VNB bildet hierzu unverzüglich eine Abweichungszeitreihe zwischen der in die Korrektur-Bilanzkreisabrechnung eingegangenen Zeitreihe (Zeitreihe mit Datenstatus „Abgerechnete Daten KBKA“) und der korrigierten Zeitreihe und übermittelt diese zur Prüfung an den BKV. Der BKV wird innerhalb von 15 Werktagen (WT) eine positive oder negative Rückmeldung auf die Abweichungszeitreihe geben. Über die Details der operativen Abwicklung werden sich die Vertragsparteien rechtzeitig vorher verständigen. 4.3.2 Basis für die Höhe des finanziellen Ausgleichs zwischen VNB und BKV ist der ¼-h- Ausgleichsenergiepreis des Bilanzkoordinators (BIKO) und der ¼-h-Energiewert dieser Abweichungszeitreihe. Der VNB sendet die Rechnungen bzw. Gutschriften innerhalb von 15 WT nach Erhalt der positiven Rückmeldung des BKV an den BKV. Rechnungen werden frühestens zwei Wochen nach Zugang fällig. Gutschriften sind abweichend vom vorstehenden Satz spätestens zwei Wochen nach dem Ausstellungsdatum der Gutschrift auszuzahlen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Geldbetrages auf dem Konto der Vertragspartei. 4.4 Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt unberührt.

  • Einleitung Und Warnhinweise Punkt Beschreibung Geforderte Angaben

  • Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor. b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen. Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Prämien errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.