Platzierungsgarantievertrag Musterklauseln

Platzierungsgarantievertrag. Die Investmentgesellschaft und die Wealthcap Investment Servi- ces GmbH (nachfolgend als „Platzierungsgarant“ bezeichnet), haben einen Platzierungsgarantievertrag abgeschlossen. Darin garantiert der Platzierungsgarant gegenüber der Investmentge- sellschaft die Platzierung eines Kommanditkapitals von 22,5 Mio. EUR bis zum 30.06.2019 oder bei einer Verschiebung des Platzie- rungsschlusses gemäß § 6 (1) des Gesellschaftsvertrages auf einen späteren Zeitpunkt bis zu diesem späteren Platzierungs- schluss. Der konkrete garantierte Bexxxx xrmittelt sich aus der Differenz zwischen 22,5 Mio. EUR und dem zum Zeitpunkt des Platzie- rungsschlusses gezeichneten und noch aufrechterhaltenen Kom- manditkapital der Investmentgesellschaft („Garantiebetrag“). Der Platzierungsgarant kann die übernommene Platzierunggarantie in der Weise erbringen, dass er selbst oder eine bzw. mehrere der Gruppengesellschaften der Wealth Management Capital Hol- ding GmbH, München, der Investmentgesellschaft in Höhe des Garantiebetrages als Treugeber oder als Direktkommanditist bei- tritt/beitreten und, entsprechend der Art und Höhe ihrer Betei- ligung, Einlagen ( jeweils ohne Ausgabeaufschlag) erbringt/ erbringen. Der Platzierungsgarantievertrag unterliegt deutschem Recht, als Gerichtsstand ist München vereinbart. Angaben zur Vergütung des Platzierungsgaranten finden sich im Kapitel „Kos- ten“, Abschnitt „Kosten auf Ebene der Investmentgesellschaft“.
Platzierungsgarantievertrag. Der Platzierungsgarant verpflichtet sich gemäß Platzierungsgarantievertrag gegenüber der KVG handelnd im Namen und für Rechnung des AIF - unwiderruflich, sich auf erstes Anfordern über den Treuhandkommanditisten bis zur Höhe des gesamten einzuwerbenden Eigenkapitals, als mittelbarer Kommanditist an dem AIF zu beteiligen. Der Platzierungsgarant wird die entsprechende Einlage auf erstes Anfordern, frühestens jedoch zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Eigenkapital-Zwischenfinanzierung, an den AIF leisten. Der Platzierungsgarant ist nach Inanspruchnahme und auflagen- und einredefreier Zahlung der übernommenen Einlage jederzeit berechtigt, die von ihm übernommene Beteiligung an Dritte zu übertragen oder im Umfang der Anteile neu beitretender Anleger herabzusetzen. Dabei hat er die Interessen der bereits beigetretenen Anleger zu wahren. Der Platzierungsgarant kann seine Verpflichtungen aus der Platzierungsgarantie nach eigenem sachgerechten Ermessen auch dadurch erfüllen, dass er Dritte benennt, die die Beteiligung ganz oder teilweise statt seiner übernehmen. Er wird dann in entsprechender Höhe von seinen Verpflichtungen aus dem Platzierungsgarantievertrag frei, sobald und soweit die benannten Dritten die übernommenen Einlageverpflichtungen rechtzeitig, unwiderruflich und vorbehaltlos erfüllt haben. Der Platzierungsgarant kann zur Vermeidung seiner Inanspruchnahme Dritte damit beauftragen, den Vertrieb der Anteile an der Investmentgesellschaft koordinatorisch zu unterstützen (Vertriebskoordinatoren) und ihnen hierfür eine Provision zahlen. Die Beauftragung setzt voraus, dass der jeweilige Vertriebskoordinator soweit erforderlich - über eine aufsichtsrechtliche Erlaubnis für den Vertrieb von Anteilen an geschlossenen inländischen Publikums-AIF verfügt und dass aus seiner Beauftragung heraus keine offensichtlichen Interessenkonflikte entstehen oder entstehende Interessenkonflikte vonseiten des jeweiligen Vertriebskoordinators gegenüber der Investmentgesellschaft offen gelegt werden. Ferner wird der Platzierungsgarant von seinen Verpflichtungen aus dieser Platzierungsgarantie in dem Umfange frei, in dem sich Anleger gemäß den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags der Investmentgesellschaft sowie der Beitrittserklärung wirksam an der Investmentgesellschaft beteiligen. Der Platzierungsgarant haftet bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Vorschriften. Er haftet auch für leichte Fahrlässigke...

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  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Vertragsverlängerung Der Versicherungsvertrag ist für die im Versicherungsschein bestimmte Dauer abgeschlossen. Der Vertrag verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht von einer der Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Ende der laufenden Versicherungsperiode gekündigt wird.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. 2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

  • Vorvertragliche Anzeigepflicht Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung ver- pflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt ha- ben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Gefahrerheblich sind die Umstände, die für unsere Entscheidung, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind. Diese Anzeigepflicht gilt auch für Fragen nach gefahrerheblichen Umständen, die wir – nach Ihrer Vertragserklärung, – aber noch vor Vertragsannahme in Textform stellen. Wenn eine andere Person die Fragen nach gefahr- erheblichen Umständen für Sie beantwortet und wenn diese Person den gefahrerheblichen Umstand kennt oder arglistig handelt, werden Sie so behan- delt, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder arglistig gehandelt.

  • Änderungsangebot Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der Sonderbedingungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlage- nen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektro- nischen Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel das Online- Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Vorzeitige Vertragsauflösung (1) Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes oder –gegenstandes kann das Vertragsverhältnis von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. (2) Gibt das Unternehmen das Revier auf, so ist es ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.

  • Vertragsdurchführung Für die Zwecke der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung, der Ände- rung und Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden, insbe- sondere zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienste, der Abwicklung des Zahlungsverkehrs, der Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen oder Fehlern im Netz und an Telekommunikationsanlagen und der Bearbeitung von Kundenbeschwerden, erhebt und verwendet die Gesellschaft in dem hierfür erforderlichen Umfang Bestandsdaten der Kunden, insbesondere Anrede, Namen, Nachnamen, Adresse, Ge- burtsdatum, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Daten über die jeweili- ge Zahlungsabwicklung (z.B. Bankverbindung, Kreditkartendaten oder Rechnungsadresse), Informationen zu Zahlungsrückständen, Mahnun- gen, den vom Kunden bestellten Diensten, Reklamationen des Kunden, zu den technischen Merkmalen des jeweiligen Anschlusses an das BKN der Gesellschaft, der Art der genutzten Endgeräte sowie Umsatzdaten und sonstige Merkmale, die für die Auswahl bzw. Anwendung von Spezi- altarifen oder Sonderangeboten maßgeblich sind.

  • Eingruppierung Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerk- malen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.

  • Leistungsausführung 8.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen er- forderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen. 8.2. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte ge- ringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausge- handelt wird. 8.3. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergän- zung des Auftrages, so verlängert sich die Lie- fer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum. 8.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Be- schleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auf- laufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen. 8.5. Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) ge- rechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.