Preisanpassungsklausel Musterklauseln

Preisanpassungsklausel. Entstehen dem Auftragnehmer höhere Kosten als vereinbart, so ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Anpassung der vereinbarten Vergütung zu fordern. Eine Anpassung kann erst ab dem ersten des dem schriftlichen Anpassungserklärung folgenden Monats geltend gemacht werden.
Preisanpassungsklausel. (1) Ändern sich die der Preiskalkulation zugrunde liegenden Kosten, sind wir berechtigt, den Vertrag den geänderten Bedingungen anzupassen. Zum Zwecke der Vertragsanpassung übermitteln wir dem Auftraggeber ein neues Vertragsangebot, das die Kostenveränderung in angemessener Weise berücksichtig. Stimmt der Auftraggeber der Anpassung nicht zu, sind wir berechtigt den Vertrag zu kündigen.
Preisanpassungsklausel. 1. Inflationsrate 4/6
Preisanpassungsklausel. Hat sich der vom Statischen Bundesamt amtlich festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI, Basis 2015 = 100 Punkte) seit Vertragsschluss oder dem Datum der letzten Anpassung um mehr als 5% nach oben oder unten verändert, so kann jeder Vertragspartner durch Erklärung in Textform eine angemessene Anpassung der geschuldeten Geldleistung (Beitrag) verlangen. Die Höhe der Anpassung muss mindestens die Hälfte der in Satz 1 genannten Änderung des VPI betragen und darf nicht größer als dessen Änderung sein. Unabhängig davon darf die Beitragserhöhung nicht mehr als 8% des vereinbarten Beitrages oder dessen Anpassung betragen. Die Anpassung kann erstmals nach Ablauf von zwölf Monaten nach Vertragsschluss bzw. danach nach der letzten Anpassung erfolgten. Im Übrigen kann die Anpassung mit Wirkung zu dem auf Zugang des Anpassungsverlangens nachfolgenden Monats verlangt werden. Diese Regelung ist wiederholt anwendbar, wenn die vorstehenden Voraussetzungen, ausgehend von dem Zeitpunkt der jeweils unmittelbar vorausgegangenen Beitragsanpassung, erfüllt sind.
Preisanpassungsklausel xxxx@xxxxxxxxxxxx-xxxxxxx.xx / xxx.xxxxxxxxxxxx-xxxxxxx.xx
Preisanpassungsklausel. (1) Ändern sich die der Preiskalkulation zugrundeliegenden Kosten, sind wir berechtigt, zum Zwecke der Vertragsan- passung dem Kunden ein neues Vertragsangebot zu übermitteln, das die Kostenveränderung in angemessener Weise berücksichtigt.
Preisanpassungsklausel. Bei Verlängerung des Versicherungsschutzes um ein Jahr behält sich der Versicherer vor, den Versicherungsbeitrag in bestimmten Fällen zu erhöhen. Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen des Versicherers z. B. wegen steigender Heilbehandlungskosten, einer häufigeren Inanspruchnahme von Leistungen oder aufgrund der nationalen oder internationalen wirtschaftlichen Entwicklung ändern. Dementsprechend werden zumindest jährlich die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und tatsächlich erbrachten Leistungen verglichen. Ergibt diese Gegenüberstellung eine erhebliche Abweichung, werden alle Beiträge, soweit erforderlich, angepasst. Von einer solchen Beitragsanpassung wird abgesehen, wenn die Veränderung der Versicherungsleistungen als vorübergehend anzusehen ist. Ändert sich die vertragliche Leistungszusage des Versicherers aufgrund der dem Versicherungsverhältnis zugrundeliegenden gesetzlichen Bestimmungen, ist der Versicherer berechtigt, die Beiträge im Rahmen der Höchstbeitragsgarantie entsprechend dem veränderten Bedarf zu erhöhen oder zu verringern. Bei verringertem Bedarf wird der Versicherer insoweit eine entsprechende Anpassung vornehmen. Der Versicherer ist verpflichtet, die Versicherungsnehmer rechtzeitig, spätestens 2 Monate vor Ende des Versicherungsjahres, über die Erhöhung des Versicherungsbeitrages informieren. Erhöht sich der Beitrag, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in welchem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Die Zahlung des erhöhten Beitrages gilt hierbei als Zustimmung zur Fortführung des Vertrages zu dem erhöhten Versicherungsbeitrag. Die sonstigen vertraglichen Kündigungsrechte bleiben von dieser Regelung unberührt. Eine Erhöhung der gesetzlichen Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.
Preisanpassungsklausel. Preise sind nicht feststehend und können von dem Auftragnehmer nach Vorankündigung in Textform mit einer Frist von einem Monat zum Halbjahresende verändert werden. Widerspricht der Auftraggeber einer Preisänderung binnen zwei Wochen, bleiben die alten Preise gültig. In diesem Falle ist der Auftragnehmer berechtigt, außerordentlich zu kündigen. Widerspricht der Auftraggeber nicht innerhalb oben genannter Frist, gelten die neue Preise ab dem in der Änderungsmitteilung genannten Datum.

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.