ZINSGLEITKLAUSEL Musterklauseln

ZINSGLEITKLAUSEL. Soweit im Kreditvertrag die Anpassung des Zinssatzes entsprechend der in den Allgemeinen Kreditbedingungen enthaltenen Zinsgleitklausel vereinbart wurde, wird der vereinbarte Zinssatz an die Entwicklung der Refinanzierungskosten angepasst. Als Referenzsatz (Indikator) dient der vom European Money Markets Institute (in der Folge kurz EMMI genannt) veröffentlichte Interbankenzinssatz EURIBOR 3 Monate, veröffentlicht auf der Homepage der EMMI (derzeit unter (xxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxx. eu/euribor-org/euribor-rates.html) und in den Geschäftsräumlichkeiten der VKB-Bank einsehbar), wobei jeweils der Wert vom 20. (falls dieser kein Werktag ist: vom letzten vorangegangenen Werktag) des Vormonats – das sind die Monate Xxxx, Juni, September und Dezember – zur Anwen- dung gelangt. Dieser Indikator wird auf volle 0,125 Prozentpunkte aufge- rundet. Sollte der ermittelte Indikatorwert auf einen Wert unter 0 Prozent fallen, wird ein Wert von 0 Prozent herangezogen. Der so angepasste Sollzinssatz wird mit Beginn des betreffenden Kalen- derquartals wirksam. Sollte es in Zukunft zu einer Veröffentlichung des EURIBOR im vorstehend beschriebenen Sinne an anderer Stelle oder in anderer Form kommen, sind diese neuen Veröffentlichungen für die Zins- satzanpassung heranzuziehen. Sollte zukünftig die Veröffentlichung des EURIBOR in der diesem Vertrag zu Grunde gelegten Form unterbleiben, wird die VKB-Bank die zukünftige Zinssatzanpassung anhand des an die Stelle des EURIBOR tretenden veröffentlichten Interbankzinssatzes vor- nehmen. Sollte ein solcher Nachfolge-Interbankzinssatz nicht eindeutig ermittelbar sein, wird die VKB-Bank die zukünftige Zinssatzanpassung anhand jenes Referenzzinssatzes vornehmen, der vom EMMI als Nachfol- ger des EURIBOR empfohlen wird. Die VKB-Bank wird in diesem Fall dem Kunden den neuen Indikator schriftlich mitteilen. Die VKB-Bank behält sich darüber hinaus die jederzeitige Anpassung der Zinssätze und sonstigen Konditionen bei Änderung der Einlagen-, Geld- oder Kapitalmarktzinssätze, der zugrundeliegenden Refinanzie- rungskosten, der Risikosituation oder infolge sonstiger wesentlicher un- vorhergesehener Ereignisse vor, insbesondere auch für den Fall, dass sich die Bonitätseinstufung des Kunden (ermittelt laut jeweiligem Risikoklas- sifizierungsverfahren/Rating der VKB-Bank) nachträglich verschlechtert.
ZINSGLEITKLAUSEL. Die Höhe des Vorfinanzierungshonorars der DZH richtet sich nach den Refinanzierungskosten. Als Berechnungsgrundlage gilt der Mindestbietungssatz der Hauptrefinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank (EZB), der unter xxx.xxxxxxxxxx.xx/ ezb/ezb.php eingesehen werden kann. Veränderungen von min- destens je 0,25 %-Punkten des EZB-Mindestbietungssatzes zu den Stichtagen am 01.01. und 01.07. eines jeden Jahres können das Finanzierungshonorar entsprechend um je 0,0015 %-Punkte pro Tag der Vorfinanzierung (Formel: 35 Tage./. Tage gewünschtes Zahlungsziel x 0,0015 %-Punkte = Anteil des neuen Finanzierungs- honorars; Auswertungskosten + Anteil des neuen Finanzierungs- honorars = neue Auswertungskosten) erhöhen oder vermindern.
ZINSGLEITKLAUSEL. Als Indikator wird der 3-Monats-EURIBOR festgelegt. Der Indikator wird auf xxxx://xxx.xxxxxxx-xxx.xx/xxxxxxx-xxx/xxxxxxx-xxxxx.xxxx dargestellt. Als Beobachtungsmonate werden die Monate Xxxx, Juni, September und Dezember vereinbart. Der Zinssatz wird im gleichen Umfang angepasst (erhöht oder gesenkt), um welchen sich der Indikator im Vergleich des jeweils vorletzten Beobachtungsmonats gegenüber dem Indikator des jeweils letzten Beobachtungsmonats verändert hat. Die Zinssatzanpassung erfolgt mit Wirkung am jeweils den beiden Beobachtungsmonaten folgenden 15.01., 15.04., 15.07. und 15.10. (z. B. Vergleich Xxxx 2012 mit Juni 2012, entsprechende Zinsanpassung erfolgt per 15.07.2012). Die Änderung des Indikators wird kaufmännisch auf volle 0,125 Prozentpunkte auf- bzw. abgerundet. Bei der nächsten Anpassung wird der Differenzbetrag zwischen der Änderung des Indikators und dem auf- bzw. abgerundeten Wert berücksichtigt. Auch wenn sich auf Grund der Änderungen des Indikators ein Zinssatz errechnen würde, welcher unter dem Mindestzinssatz (= "Floor“) von 0,125 % liegt, wird das Konto dennoch zum Zinssatz dieses "Floors" von 0,125 % verzinst. Eine Änderung dieses Zinssatzes erfolgt erst dann, wenn sich aus der Weiterrechnung des fiktiven, unter dem "Floor" liegenden Zinssatzes anhand der Entwicklung des Indikatorzinssatzes wieder ein entsprechender positiver, über dem "Floor" liegender Wert ergibt.

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  • Datenschutzklausel 1. Der Vermieter und seine Lizenzpartner sind jeweils verantwortliche Stellen im Sinne der einschlägigen Vorschriften des Datenschutzrechts nach der europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). 2. Die personenbezogenen Daten des Mieters und des Fahrers werden zum Zwecke der Anbahnung, Begründung, Durchführung und Beendigung des Vertrages von dem Vermieter verarbeitet. 3. Eine werbliche Verwendung für Zwecke der Eigenwerbung (einschließlich Empfeh- lungswerbung) des Vermieters und dessen Lizenzgebers erfolgt nur auf Basis der Rechtsgrundlage einer entsprechend erteilten Einwilligung gem. Art. 6 Abs.1 lit. a. Der Mieter, sowie der Fahrer können jederzeit eine erteilte Einwilligung zur etwaigen Verarbeitung oder Nutzung der Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung für die Zukunft widerrufen. Der Widerruf der Einwilligung ist unter Angabe des umseitig genannten Vermieters zu richten an: xxxxxxxxxxx@xxxxxxxx.xx. 4. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragsab- wicklung erforderlich ist. So zum Beispiel an das Kreditkartenunternehmen des Mie- ters zum Zwecke der Abrechnung, an beteiligte Haftpflicht- und Kaskoversicherer oder an zentrale Abrechnungsstellen zur Regulierung von Unfallschäden. Eine dar- über hinaus gehende Verwendung bedarf einer gesonderten gesetzlichen Erlaubnis oder der ausdrücklichen und jederzeit widerruflichen Einwilligung des Mie- ters/Fahrers (siehe Punkt 3). 5. Der Mieter/Fahrer kann als Betroffener im Sinne des Datenschutzrechtes nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen folgende Rechte geltend machen: - Recht auf Auskunft (Art. 15 DS-GVO, § 34 Bundesdatenschutzgesetz BDSG) - Recht auf Berichtigung (Art. 16 DS-GVO) - Recht auf Löschung (Art. 17 DS-GVO, § 35 BDSG), - Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DS-GVO) - Recht auf Widerspruch (Art. 21 DSGVO) - Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DS-GVO) Außerdem besteht ein Beschwerderecht bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde (Art. 77 DS-GVO, § 19 BDSG). Eine entsprechende Anfrage bzw. ein Begehren des Mieters / Fahrers nach Berichti- gung, Sperrung oder Löschung der personenbezogenen Daten ist über die im Miet- vertrag genannten Kontaktdaten oder über jede Stelle, welche die Daten nach Maßgabe dieser Bestimmungen gespeichert hat, möglich. Weiterhin verweisen wir auf die gültigen „Datenschutzhinweise für Kunden“, die jederzeit unter folgenden Link xxxxx://xxx.xxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxxxxxxxxx_xxxx_ kunden.html zur Kenntnis genommen werden können. Bei weiteren Fragen zum Datenschutz können Sie sich an folgenden Kontakt wen- den: xxxx@xxxxxxxx.xx

  • Versehensklausel Versichert sind auch versehentlich nicht gemeldete, nach Beginn der Versicherung eingetretene Risiken, die im Rahmen des versicherten Betriebes liegen und weder nach den Allgemeinen noch Besonderen Bedingungen des Vertrages von der Versicherung ausgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst geworden ist, unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden Beitrag vom Eintritt des Risikos an zu entrichten.

  • Kurzarbeit Im Interesse der Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes und um dem/der Arbeit­geberIn die Einbringung eines Antrags gemäß § 37b AMSG zu ermöglichen, einigen sich die VertragspartnerInnen über die Einführung und Einhaltung folgender Maßnahmen:

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Kopplungsklausel Eine Einrichtung, die nicht Partei dieser Klauseln ist, kann diesen Klauseln mit Zustimmung der Parteien jederzeit entweder als Datenexporteur oder als Datenimporteur beitreten, indem sie die Anlage ausfüllt und Anhang I.A unterzeichnet.

  • Sachverständigenkosten Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben.

  • Zweck Diese Vereinbarung bezweckt: a) den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel; b) die Transparenz des Vergabeverfahrens; c) die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieter; d) die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbietern, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.

  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

  • Sanktionsklausel Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.