Preise und Fälligkeit Musterklauseln

Preise und Fälligkeit. Esch & Pickel berechnet Zeitkosten, Spesen, Kosten für Datenträger, Versand- und Telekommunikationskosten entspre- chend der jeweils gültigen Preisliste, soweit mit dem Vertragspartner keine Preise individuell vereinbart wurden. Alle aufgeführten Preise verstehen sich ab Verkaufslager und sind sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zuzüglich der zur Zeit der Rechnungsstellung gülti- gen Mehrwertsteuer fällig und zu zahlen. Bei Verzug des Vertragspartners ist Esch & Pickel berechtigt, Verzugszinsen nach § 288 BGB in Höhe von 8 % - Punkten über dem Basiszinssatz sowie für jede Mah- nung ein pauschales Bearbeitungsentgelt von 5,00 EUR zu verlangen.
Preise und Fälligkeit. 5.1 Die Preise ergeben sich aus der jeweils gültigen Preisliste. Die Preise verstehen sich in Euro. 5.2 Die vereinbarten Mietpreise sind innert 20 Tagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. 5.3 Für die Dauer der Mietzeit sind wir berechtigt, eine angemessene Kaution zu verlangen. Die Kaution ist vor Übergabe der Mietgegenstände zur Zahlung fällig.
Preise und Fälligkeit. (1) Sämtliche Preise gelten, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, ab Werk, ausschließlich Verpackung und Versicherung, zuzüglich der am Tag der Lieferung gültigen Mehrwertsteuer. Zwischen der Auftragsbestätigung und der Lieferung eintretende Änderungen der dem Angebot zu Grunde liegenden Preise, Tarife und Steuern berechtigen die Vertragsparteien zu einer entsprechenden Preisanpassung. Liegt keine besondere Vereinbarung vor, so ist die Zahlung spätestens 14 Tage nach Lieferung in bar und ohne Abzug fällig. Der Abzug von Skonto bedarf einer schriftlichen vorherigen Vereinbarung. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung berechnen wir die gesetzlich vorgesehenen Zinsen, derzeit fünf Prozent Zinsen über dem Zinssatz der EZB. Die Geltendmachung höherer Forderungen bleibt zulässig. (2) Wir sind ferner berechtigt noch vorgesehene Lieferungen und Leistungen aus allen Aufträgen des Bestellers bis zur vollständigen Erfüllung unserer sämtlichen noch offenen Forderungen zurückzuhalten oder angemessene Sicherheitsleistungen zu verlangen. Unseren Ansprüchen gegenüber ist die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten oder - aufrechnungen, sowie die Einrede des nicht oder mangelhaft erfüllten Vertrages, nur dann zulässig, wenn die Gegenforderungen unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind. Dem Besteller ist insoweit die abgesonderte Geltendmachung seiner Rechte freigestellt.
Preise und Fälligkeit. (1) Sämtliche Preise gelten, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, ab Werk, ausschließlich Verpackung und Versicherung, zuzüglich der am Tag der Lieferung gültigen Mehrwertsteuer. Zwischen der Auftragsbestätigung und der Lieferung eintretende Änderungen der dem Angebot zu Grunde liegenden Preise, Tarife und Steuern berechtigen die Vertragsparteien zu einer entsprechenden Preisanpassung. KERN Toranlagen & Parksysteme GmbH ist berechtigt für Materi- aleinkäufe Vorkasse in Höhe von bis zu 50% des Warenwertes vor Bestellung zu verlangen. Liegt keine besondere Vereinbarung vor, so ist die Zahlung spätestens 8 Tage nach Lieferung und ohne Abzug fällig. Der Abzug von Skonto bedarf einer schriftlichen vorherigen Vereinbarung. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung ist KERN Toranlagen & Parksysteme GmbH berechtigt, die jeweiligen gesetzlich vorgesehenen Zinsen vom Besteller zu verlangen. Die Geltendmachung höherer Forderun- gen bleibt hiervon unberührt. (2) Für Stör- und Reparatureinsätze an Wochenenden und Feiertagen werden Zuschläge in Höhe von 100% fällig. Nachtzuschläge in Höhe von 50% werden im Zeitraum von 22:00Uhr bis 06:00Uhr erhoben.
Preise und Fälligkeit. (1) Sämtliche Preise gelten, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, ab Werk, aus- schließlich Verpackung und Versicherung, zuzüglich der am Tag der Lieferung gültigen Mehr- wertsteuer. Zwischen der Auftragsbestätigung und der Lieferung eintretende Änderungen der dem Angebot zu Grunde liegenden Preise, Tarife und Steuern berechtigen die Vertragspar- teien zu einer entsprechenden Preisanpassung. Die STEINBACH GMBH ist berechtigt für Ma- terialeinkäufe Vorkasse in Höhe von bis zu 50% des Warenwertes vor Bestellung zu verlan- gen. Liegt keine besondere Vereinbarung vor, so ist die Zahlung spätestens 10 Tage nach Lieferung in bar und ohne Abzug fällig. Der Abzug von Xxxxxx bedarf einer schriftlichen vor- herigen Vereinbarung. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung ist die STEINBACH GMBH berechtigt, die jeweiligen gesetzlich vorgesehenen Zinsen vom Besteller zu verlangen. Die Geltendma- chung höherer Forderungen bleibt hiervon unberührt und zulässig.
Preise und Fälligkeit. (1) Sämtliche Preise gelten, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, ab Werk, ausschließlich Verpackung und Versicherung, zuzüglich der am Tag der Lieferung gültigen Mehrwertsteuer. Zwischen der Auftragsbestätigung und der Lieferung eintretende Änderungen der dem Angebot zu Grunde liegenden Preise, Tarife und Steuern berechtigen die Vertragsparteien zu einer entsprechenden Preisanpassung. Die PD ist berechtigt für Materialeinkäufe Vorkasse in Höhe von bis zu 50% des Warenwertes vor Bestellung zu verlangen. Liegt keine besondere Vereinbarung vor, so ist die Zahlung spätestens 10 Tage nach Lieferung in bar und ohne Abzug fällig. Der Abzug von Skonto bedarf einer schriftlichen vorherigen Vereinbarung. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung ist die PD berechtigt, die jeweiligen gesetzlich vorgesehenen Zinsen vom Besteller zu verlangen. Die Geltendmachung höherer Forderungen bleibt hiervon unberührt und zulässig.

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  • Fälligkeit Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.

  • Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig.

  • Zuständigkeit Zuständig für die Durchführung der zahnarzt- und versichertenbezogenen Zufälligkeitsprü- fungen sind die Prüfungsstellen und Beschwerdeausschüsse nach § 106 Abs. 4 SGB V.

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fällig- keitstag eingezogen werden kann und der Versicherungs- nehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versiche- rungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüg- lich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforde- rung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Grün- den zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außer- halb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versiche- rungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflich- tet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

  • Aufnahme- und Versicherungsfähigkeit In diese Tarife können alle im Geschäftsgebiet des Versicherers wohnenden aktiven sowie pensionierten beihilfeberechtigten Beamte, Richter und sonstige Personen, die in einem vergleichbaren Dienstverhältnis stehen sowie Personen mit Anspruch auf Heilfürsorge aufgenommen werden. Ferner sind aufnahmefähig berücksichtigungsfähige Familienangehörige und Lebenspartner. Die Tarife W2 können nur neben einem Tarif BB bzw. BH abgeschlossen bzw. fortgeführt werden. Endet für eine versicherte Person der Tarif BB oder BH, endet gleichzeitig auch der hierzu vereinbarte Tarif W2. Nach Tarif W220E können nur solche Personen versichert werden, deren Beihilfebemessungssatz sich bei Eintritt des Versorgungsfalles von 50 % auf 70 % erhöht. Er kann ferner nur gemeinsam mit Tarif W230 abgeschlossen werden. Bei Wegfall dieser Voraussetzung ist der Versicherungsschutz unter Anrechnung der erworbenen Rechte in bedarfsgerechte Tarife umzustellen, Nr. 4.2 gilt entsprechend. Mit Eintritt des Versorgungsfalls entfällt der Tarif W220E.

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermäch- tigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Preise und Zahlung 1. Wir stellen unsere Leistungen gemäß dem vom Kunden gewählten Abrechnungszeitraum stets im Voraus in Rechnung. Rechnungen sind sofort nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Sofern nichts anders vereinbart wurde, ermächtigt der Kunde uns, die von ihm zu leistenden Zahlungen zu Lasten eines vom Kunden zu benennenden Xxxxxx einzuziehen. 2. Werden in einem Monat das im Vertrag enthaltene Datentransfervolumen oder das Gesamtspeichervolumen überschritten, sind wir berechtigt, dem Kunden das Datentransvolumen oder das Gesamtspeichervolumen, welchen über das im Vertrag enthaltene Volumen hinausgeht, gemäß der aktuellen Preisliste mit sofortiger Fälligkeit in Rechnung zu stellen. 3. Dem Kunden wird für die Einrichtung der Dienste der verschlüsselte und passwortgeschützte Zugang zum Kundencenter und dienstspezifischen Verwaltungskonsolen gewährt. Werden vom Kunden über den bestehenden Vertrag hinaus, Leistungen hinzugefügt, sind wir berechtigt, diese gemäß aktueller Preisliste mit sofortiger Fälligkeit in Rechnung zu stellen. 4. Wählt der Kunde im Laufe eines Abrechnungszeitraums eine zusätzliche Leistung, wird diese ab sofort berechnet. Erfolg die Auswahl einer höherwertigen Leistung anstelle der bisherigen Leistung („upgrade“), werden die bereits bezahlten Entgelte anteilig verrechnet. 5. Ist der Kunde mit mehr als einer Rate in Rückstand, sind wir berechtigt, ihm den Zugriff auf die vereinbarte Leistung in unserem Rechenzentrum zu sperren. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die fälligen Raten und Zahlungen zu leisten. 6. Xxxx der Kunde innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit die Zahlung nach, räumen wir ihm den Zugang unverzüglich wieder ein. 7. Kommt der Kunde mit mehr als einer Rate bzw. Zahlung der Produkte und Leistungen in nicht unerheblichem Maße in Rückstand, sind wir berechtigt, den Vertrag außerordentlich ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.

  • Grobe Fahrlässigkeit Die Versicherung gilt auch für die Schadenfälle, die durch grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers, des Ver- sicherten und/oder der Personen, die das in der Police identifizierte Fahrzeug rechtmäßig verwahren, entstehen Naturereignisse und soziopolitische Ereignisse (nur bei Kauf wirksame Versicherungsdeckungen)

  • Nachhaltigkeit Siehe vorstehenden Abschnitt „Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten gemäß der SFDR und der EU-Taxonomieverordnung“.