Preisgrundlagen Musterklauseln

Preisgrundlagen. 1. Die im Anbot bzw. Auftrag enthaltenen Preise sind, wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart, Pauschal- und Fixpreise bis zur vollständigen Fertigstellung des benützungsfähigen Bauwerkes. Sie beinhalten alle Leistungen und Lieferungen, die zur vollständigen Erbringung der Leistung des AN notwendig sind, auch wenn sie im Anbot, in den Verhandlungsprotokollen, im Auftragsschreiben oder in allfälligen Leistungsverzeichnissen nicht eigens erwähnt sein sollten. Daher erklärt der AN die Grundlagen des Leistungsverzeichnisses, die Massen und sämtliche für ihn maßgeblichen Pläne überprüft zu haben, insbesondere darauf, dass alle seine Leistungen für die vollständige benützungsfähige Fertigstellung des Bauwerkes geeignet sind. 2. Alle Lohnsondererstattungen z.B. Weg-, Fahrt-, Trennungs-, Erschwernis-, Schlechtwetterzulagen und dergleichen sind im Einheits- bzw. Pauschal- und Fixpreis enthalten. 3. Eine Änderung vereinbarten Mengen oder Maße hat mangels ausdrücklicher anders lautender schriftlicher Vereinbarung keine Veränderung des Einheits- bzw. Pauschal- und Fixpreises zur Folge. 4. Nachtragsangebote und Anbote für Sonderwünsche an den Auftraggeber XXXXXXX&XXx (Pkt IV.6) sind ohne Ausnahme auf Basis des Hauptauftrages zu erstellen. Der AN hat für diese Nachtragsangebote geeignete nachvollziehbare Kalkulationsblätter dem AG vorzulegen. 5. Preisänderungen während der Bauzeit sind grundsätzlich ausgeschlossen. 6. WINKLER&CO ist berechtigt, einzelne Teilleistungen aus dem an den AN erteilten Auftrag herauszunehmen und anderweitig zu vergeben, in dem Fall reduziert sich der Werklohn im angemessenen Ausmaß. 7. WINKLER&CO ist berechtigt, bei wesentlichen Vertragsverletzungen durch den AN und aus wichtigen wirtschaftlichen bzw. finanziellen Gründen (insbesondere Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Einstellung der Bautätigkeit des AN länger als fünf Werktage, etc.) das Vertragsverhältnis zu beenden, ohne dass der AN Ansprüche auf Schadenersatz hat. Der Werklohn ist in diesem Fall nach Maßgabe der tatsächlich erbrachten Leistung des AN zu ermitteln und abzurechnen.
Preisgrundlagen. 7.1 Die Preise verstehen sich, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, einschließlich der Lieferung aller erforderlichen Baustoffe frei Verwendungsstelle, der Arbeitslöhne, Lohnzulagen, der Gestellung und Vorhaltung aller erforderlichen Geräte und Ausrüstungen (insbesondere Rüst- und Hebezeuge, Werkzeuge, Maschinen, Baubuden/-container, Baubehelfe, Unterstützungskon- struktionen) usw. sowie Verpackungs- und Entsorgungskosten. 7.2 Die Preise sind unter Berücksichtigung sämtlicher Nachlässe und Zuschläge Festpreise bis zur Fertigstellung und Abnahme der Leis- tung. Sie gelten auch für vergleichbare oder gleichwertige Leistungen anderer Bauteile, selbst wenn sie im Leistungsverzeichnis nur für einen bestimmten Bauteil vorgesehen sind. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. 7.3 Die Preise enthalten zusätzlich zur VOB Teile B und C: • die Gestellung des verantwortlichen Aufsichtspersonals mit entsprechend qualifizierten Fachkräften, • soweit in besonderen Positionen des Leistungsverzeichnisses nicht erfasst: die Gemeinkosten der Baustelle (insbesondere Personalkosten einschließlich der Lohnnebenkosten des Bauleiters, des Poliers, des Baustellenkaufmanns und der Baustellen- verwaltung), ferner die Kosten des Bürobetriebes auf der Baustelle, die Ausstattung mit elektronischen und sonstigen Arbeits- mitteln (insbesondere PCs, Drucker, Kopierer oder Multifunktionsgeräte sowie Mobiltelefone), Post- und Fernmeldegebühren sowie Kosten für Datenübertragungen, Kosten für die Vervielfältigungen von Zeichnungen und von schriftlichen Unterlagen sowie für die Anfertigung von Fotos, Kosten für eingesetzte Geräte und Messinstrumente die Lohnnebenkosten aller Art sowie Reisekosten (insbesondere Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Mehraufwand für Verpflegung/Auslösung) und Reisezeiten für das Baustellenpersonal sowie Kosten für die laufende allgemeine Versorgung der Baustelle.
Preisgrundlagen. Die von Höhbauer genannten Verkaufs- und/oder Montagepreise sind verbind- lich, wenn sie schriftlich mitgeteilt oder bestätigt werden. Sie verstehen sich frei verladen ab Abgangsort der Ware, im Regelfall also ab Firmensitz der Firma Höhbauer, ausschließlich Verpackung, Transport/Fracht, Porti, Wertsicherung, Versicherungen, sonstiger Nebenkosten sowie der Kosten für die Rücksendung des Verpackungsmaterials. Werden Preise frei Baustelle/Lieferanschrift vereinbart, so ist mangels anderwei- tiger vertraglicher Abreden vorausgesetzt, dass eine mit Schwerlastfahrzeugen befahrbare Anfuhrstraße bis zur Empfangsstelle besteht und die Entladung vom Kunden vorgenommen wird. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so trägt der Kunde die sich hieraus ergebenden Mehrkosten. Führt Höhbauer auf Wunsch des Kunden zusätzliche Lieferungen und/oder Leis- tungen aus, welche vom Angebot und/oder dem Vertrag nicht umfasst sind, wer- den diese dem Kunden zusätzlich und gesondert zu den vereinbarten oder – mangels Vereinbarung – angemessenen und ortsüblichen Beträgen in Rechnung gestellt.
Preisgrundlagen. 11.1 Die Preise verstehen sich, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, ein- schließlich der Lieferung aller erforderlichen Baustoffe frei Verwendungsstelle, der Ar- beitslöhne, Lohnzulagen, der Gestellung und Vorhaltung aller erforderlichen Rüst- und Hebezeuge, Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Baubuden usw. sowie Verpackungs- kosten. Die Preise sind unter Berücksichtigung sämtlicher Nachlässe und Zuschläge Festprei- se zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und sind auch bei Nachtragsangeboten nach Lohn- und Materialkosten getrennt aufzuführen. Sie gelten auch für gleiche oder gleichwertige Leistungen anderer Bauteile, selbst wenn sie im Leistungsverzeichnis nur für einen bestimmten Bauteil vorgesehen sind. 11.2 Die Preise enthalten zusätzlich zur VOB, Teile B und C: 11.2.1 die Gestellung des verantwortlichen Aufsichtspersonals mit entsprechend qua- lifizierten Fachkräften, 11.2.2 die Kosten für die Ausführung von Restarbeiten zu einem späteren Termin, 11.2.3 soweit in besonderen Positionen des Leistungsverzeichnisses nicht erfasst: die Gemeinkosten der Baustelle, insbesondere Gehälter, Auslösungen, Rei- sekosten des Bauleiters, Bauschreibers usw., ferner die Kosten des Bürobe- triebes auf der Baustelle, die Telefongebühren, die PKW-Kosten, die Lohnne- benkosten aller Art, wie Wegegelder, An- und Rückreisegelder, Wochen- endheimfahrten sowie die Unterbringung auswärtiger Arbeitskräfte usw.
Preisgrundlagen. Die von der Firma Stich genannten Preise sind verbindlich, wenn sie schriftlich mit- geteilt oder bestätigt werden. Sämtliche Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer, sofern es sich um umsatzsteuerpflichtige Umsätze handelt. Führt die Firma Stich auf Wunsch des Vertragspartners Lieferungen und/oder Leis- tungen aus, die zur Durchführung des Auftrags notwendig sind oder auf Verlangen des Vertragspartners ausgeführt werden, welche vom Angebot und/oder der Auf- tragsbestätigung der Firma Stich nicht umfasst sind, werden diese dem Vertrags- partner zusätzlich und gesondert zu den vereinbarten oder – mangels Vereinbarung – angemessenen und ortüblichen Beträgen in Rechnung gestellt. Ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung besteht insbesondere für den Fall, dass sich durch Auflagen einer Behörde oder des Energieversorgers oder durch Gesetzesänderungen nach- trägliche Änderungen/Erweiterungen, zusätzliche Anforderungen und/oder Er- schwernisse für die Firma Stich ergeben.
Preisgrundlagen. Es wird ein einheitliches Trassenentgelt für Personenverkehr erhoben. Ein besonderes Entgelt für die Nutzung der Haltestellen samt ihrer Ausstattung wird nur für die Haltestelle Kassel-Hauptbahnhof erhoben. Zur Ermittlung des fahrzeugabhängigen Multiplikators wird die zulässige Achslast zugrunde gelegt. Zur Berücksichtigung des Unterhaltungsaufwands unterschiedlicher Streckenabschnitte werden Strecken mit Rillengleis, Strecken mit Rillengleis in Nahverkehrsspuren oder allgemeinen Verkehrsraum und Strecken mit Vignolgleis unterschiedlich bepreist. Zur Berücksichtigung der Nachfrage und des besonderen Aufwandes (bei der Unterhaltung, Erneuerung, bei Unfällen, Umleitungen usw.) wird das Kernnetz (Innenstadtring sowie Strecken Scheidemannplatz-Hauptbahnhof und Stern – Altmarkt) mit einem eigenen Grundpreis berücksichtigt. • Streckennetz mit Kilometrierung • Eingleisige Strecken • Nahverkehrspuren • Streckenkategorien Abteilung Angebotsplanung Tel.: Fax: E-Mail: Fax: E-Mail: Datum: Trassenanmeldung Trassenstudie
Preisgrundlagen. Die Wartungsdienste und Reparaturen werden nach Arbeits-, Reisezeit (auch für die Beschaffung von Ersatzteilen), Wartezeit und Auslösung zu den jeweils gültigen Service-Preissätzen des Auftragnehmers berechnet.

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  • Rechnungsgrundlagen Als biometrischen Rechnungsgrundlagen dienen die Richttafeln 1998 von Xxxxx Xxx- xxxx. Als Altersgrenze ist die Vollendung des 65. Lebensjahres in Ansatz zu bringen. Der Rechnungszins beträgt 3,25 % in der Zeit bis zum Eintritt eines Versorgungsfalles und 5,25 % nach Eintritt eines Versorgungsfalles.

  • Rechtsgrundlagen Häufig ist die Datenverarbeitung gesetzlich zulässig, weil sie für das Vertragsverhältnis erforderlich ist. Das gilt vor allem für das Prüfen der Antragsunterlagen, das Abwickeln des Vertrags und um Schäden und Leistungen zu bearbeiten. In bestimmten Fällen ist eine Datenverarbeitung nur zulässig, wenn Sie dazu ausdrücklich einwilligen. Beispiele: - Gesundheitsdaten, die wir in der Lebens-, Kranken- oder Unfallversicherung verarbeiten. - In einigen Fällen verarbeiten wir Ihre Daten zu Werbezwecken nur, wenn Sie hierzu ausdrücklich eingewilligt haben. Um diese Einwilligung bitten wir Sie gesondert. In anderen Fällen verarbeiten wir Ihre Daten auf Grund einer allgemeinen Interessenabwägung, d. h. wir wägen unsere mit den jeweiligen Interessen des Betroffenen ab. Ein Beispiel: Wenn wir wegen einer Prozessoptimierung Daten an spezialisierte Dienstleister übermitteln und diese eigenverantwortlich arbeiten, schließen wir mit diesen Dienstleistern Verträge. Diese stellen sicher, dass die Dienstleister ein angemessenes Datenschutzniveau einhalten.

  • Bemessungsgrundlage Grundlage der Bemessung des Entgeltes für die Benutzung der Serviceeinrichtung und die Erbringung von Leistungen sind die Entgeltgrundsätze und Entgelte des EIU. Die Darlegung der Entgeltgrundsätze erfolgt in den NBS-BT. Die Darlegung der Entgelte erfolgt in der als Anlage zu den NBS genommenen Liste der Entgelte.

  • Vertragsgrundlagen Die vorvertraglichen Informationen der Einrichtung nach § 3 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) sind als Anlage 1 Vertragsgrundlage, dazu gehört insbesondere die Darstellung der Wohn- und Gebäudesituation, Konzeption, Entgelte und Pflege- und Betreuungsleistung sowie die Ergebnisse der Qualitätsprüfungen.

  • Rechtliche Grundlagen Grundlage des Gesamtarbeitsvertrages sind folgende liechtensteinischen Gesetze und die dazu gehörenden Verordnungen: • Gesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, LGBl. 2007 Nr. 101 • Gesetz über die Entsendung von Arbeitnehmern (Entsendegesetz), LGBl. 2000 Nr. 88 • Gesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermitt- lungsgesetz), LGBl. 2000 Nr. 103 • Gesetz über die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerschaft in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz), LGBl. 1997 Nr. 211 • Gesetz über die amtliche Statistik (Statistikgesetz), LGBl. 1976 Nr. 44 • Gesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz), LGBl. 1999 Nr. 96 • Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (Arbeitsvertragsrecht), §1173a, Art. 1ff. ABGB • Gesetz über die Krankenversicherung, LGBl. 1971 Nr. 50 • Gesetz über die obligatorische Unfallversicherung (Unfallversicherungsgesetz; UVG), LGBl. 1990 Nr. 46 • Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge, LGBl. 1988 Nr. 12 • Gesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz; ArG), LGBl. 1967 Nr. 6) Der vorliegende GAV erweitert diese gesetzlichen Bestimmungen.

  • Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung Die SCHUFA verarbeitet personenbezogene Daten auf Grundlage der Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung. Die Verarbeitung erfolgt auf Basis von Einwilligungen sowie auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DS-GVO, soweit die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Einwilligungen können jederzeit gegenüber dem betreffenden Vertragspartner widerrufen werden. Dies gilt auch für Einwilligungen, die bereits vor Inkrafttreten der DS-GVO erteilt wurden. Der Widerruf der Einwilligung berührt nicht die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf verarbeiteten personenbezogenen Daten.

  • Grundlage Der vereinbarte Mietzins gilt für die vereinbarte Zeitdauer bei einem einschichtigen Betrieb von max. 10 Stunden pro Tag, ohne Samstag und Sonntag, oder für die vereinbarte Anzahl von Einsätzen. Bei mehrschichtigem Betrieb oder einer grösseren Anzahl von Einsätzen ist ein Zuschlag zum verein- barten Mietzins zu entrichten. Der Mietzins ist auch dann für die ganze Mietdauer geschuldet, wenn die normale Betriebszeit nicht voll ausgenützt oder das Mietobjekt vor Ablauf der Mietdauer zurückgegeben wird. Im vereinbarten Mietzins sind die Transport-, Montage-, Demontage-, Verpackungs- und Versicherungskosten nicht in- begriffen; diese werden zusätzlich berechnet. Das Mietobjekt wird dem Mieter transportverladen auf den Arealen des Vermieters zur Verfügung gestellt.

  • Grundstücksbenutzung 14.1. Anschlussnehmer und Anschlussnutzer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der Versorgung durch den Netzbe- treiber das Anbringen und Verlegen von Leitungen nebst Zubehör, insbesondere Verteilungsanlagen, über ihre im gleichen Netzgebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft Grundstücke, die an das Verteilernetz angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Gasversorgung eines angeschlossenen Grundstücks genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Gasversorgung sonst wirt- schaftlich vorteilhaft ist. Die Pflicht entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde. 14.2. Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks zu be- nachrichtigen. 14.3. Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat der Netzbetreiber zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen aus- schließlich dem Anschluss des Grundstücks dienen. 14.4. Wird der Netzanschlussvertrag beendet, so hat der Anschlussnehmer, der Grundstückseigentümer ist, die auf seinen Grundstü- cken befindlichen Einrichtungen noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann. Dies gilt bei einer Einstellung der Anschlussnutzung entsprechend für den Anschlussnutzer, der Grundstückseigentümer ist. 14.5. Muss zum Netzanschluss des Grundstücks ein Druckregler oder eine besondere Absperreinrichtung angebracht werden, so kann der Netzbetreiber verlangen, dass der Anschlussnehmer einen geeigneten Raum oder Platz unentgeltlich für die Dauer des Netzanschlussverhältnisses des Grundstücks zur Verfügung stellt. Der Netzbetreiber darf die Einrichtungen auch für andere Zwecke benutzen, soweit dies für den Anschlussnehmer zumutbar ist. Wird das Netzanschlussverhältnis für das Grundstück beendet, so hat der Anschlussnehmer den Druckregler noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden, es sein denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann. 14.6. Der Anschlussnehmer, der zugleich Grundstückseigentümer ist, wird auf Wunsch des Netzbetreibers einen Dienstbarkeitsver- trag abschließen, auf dessen Basis er dem Netzbetreiber die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit im Grund- buch bewilligt. Sofern der Anschlussnehmer nicht Grundstückseigentümer ist, wird er auf Wunsch des Netzbetreibers die Zu- stimmung des Grundstückseigentümers zum Abschluss des Dienstbarkeitsvertrages und der Bewilligung zur Eintragung der be- schränkt persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch beibringen. Mit Eintragung dieser Dienstbarkeit im Grundbuch zahlt der Netzbetreiber dem Grundstückseigentümer eine einmalige Entschädigung nach den allgemeinen Entschädigungssätzen. Die Kosten für die Eintragung trägt der Netzbetreiber. 14.7. Verändern sich die Eigentumsverhältnisse am angeschlossenen Objekt nachträglich in der Art und Weise, dass der Netzan- schluss über Grundstücke Dritter verläuft, ist der Anschlussnehmer verpflichtet, die Kosten der Umverlegung zu tragen, wenn der Dritte berechtigt die Umverlegung des Netzanschlusses oder von Leitungen auf Kosten des Netzbetreibers fordert. 14.8. Die vorstehenden Absätze gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und –flächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststel- lung für den Bau von öffentlichen Verkehrsflächen und –wegen bestimmt sind.

  • Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung Die informa HIS GmbH verarbeitet personenbezogene Daten auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 f DSGVO. Dies ist zulässig, soweit die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Die informa HIS GmbH selbst trifft keine Entscheidungen über den Abschluss eines Versicherungsvertrages oder über die Regulierung von Schäden. Sie stellt den Versiche- rungsunternehmen lediglich die Informationen für die diesbezügliche Entscheidungs- findung zur Verfügung. Die Daten im HIS stammen ausschließlich von Versicherungsunternehmen, die diese in das HIS einmelden.