PROFESSIONELLER ANLEGER. Für AIF für professionelle Anleger im Sinne von Richtlinie 2014/65/EU (XxXXX XX) gilt Folgendes: Kategorien von Kunden, die als professionelle Kunden angesehen werden 1. Rechtspersönlichkeiten, die zugelassen sein oder unter Aufsicht stehen müssen, um auf den Finanzmärkten tätig werden zu können. Die nachstehende Liste ist so zu verstehen, dass sie alle zugelassenen Rechtspersönlichkeiten umfasst, die die Tätigkeiten erbringen, die für die genannten Rechtspersönlichkeiten kennzeichnend sind: − Rechtspersönlichkeiten, die von einem Mitgliedstaat im Rahmen einer Richtlinie zugelassen werden, − Rechtspersönlichkeiten, die von einem Mitgliedstaat ohne Bezugnahme auf eine Richtlinie zugelassen oder beaufsichtigt werden, − Rechtspersönlichkeiten, die von einem Drittland zugelassen oder beaufsichtigt werden: a) Kreditinstitute b) Wertpapierfirmen c) sonstige zugelassene oder beaufsichtigte Finanzinstitute d) Versicherungsgesellschaften e) Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwaltungsgesellschaften f) Pensionsfonds und ihre Verwaltungsgesellschaften g) Warenhändler und Warenderivate-Händler h) örtliche Anleger i) sonstige institutionelle Anleger. 2. Grosse Unternehmen, die auf Unternehmensebene zwei der nachfolgenden Anforderungen erfüllen: − Bilanzsumme: 20 000 000 EUR, − Nettoumsatz: 40 000 000 EUR, − Eigenmittel: 2 000 000 EUR. 3. Nationale und regionale Regierungen, Stellen der staatlichen Schuldenverwaltung, Zentralbanken, internationale und supranationale Einrichtungen wie die Weltbank, der IWF, die EZB, die EIB und andere vergleichbare internationale Organisationen. 4. Andere institutionelle Anleger, deren Haupttätigkeit in der Anlage in Finanzinstrumenten besteht, einschließlich Einrichtungen, die die wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten und andere Finanzierungsgeschäfte betreiben. Die oben genannten Rechtspersönlichkeiten werden als professionelle Kunden angesehen. Es muss ihnen allerdings möglich sein, eine Behandlung als nichtprofessioneller Kunde zu beantragen, bei der Wertpapierfirmen bereit sind, ein höheres Schutzniveau zu gewähren. Handelt es sich bei dem Kunden einer Wertpapierfirma um eines der oben genannten Unternehmen, muss die Wertpapierfirma ihn vor Erbringung jeglicher Dienstleistungen darauf hinweisen, dass er aufgrund der ihr vorliegenden Informationen als professioneller Kunde eingestuft und behandelt wird, es sei denn, die Wertpapierfirma und der Kunde vereinbaren etwas anderes. Die Firma muss den Kunden auch darüber informieren, dass er eine Änderung der vereinbarten Bedingungen beantragen kann, um sich ein höheres Schutzniveau zu verschaffen. Es obliegt dem als professioneller Kunde eingestuften Kunden, das höhere Schutzniveau zu beantragen, wenn er glaubt, die mit der Anlage verbundenen Risiken nicht korrekt beurteilen oder steuern zu können. Das höhere Schutzniveau wird dann gewährt, wenn ein als professioneller Kunde eingestufter Kunde eine schriftliche Übereinkunft mit der Wertpapierfirma dahingehend trifft, ihn im Sinne der geltenden Wohlverhaltensregeln nicht als professionellen Kunden zu behandeln. In dieser Übereinkunft sollte festgelegt werden, ob dies für eine oder mehrere Dienstleistung(en) oder Geschäfte oder für eine oder mehrere Art(en) von Produkten oder Geschäften gilt. 5. Xxxxxx, die gemäss Richtlinie 2014/65/EU (XxXXX XX) auf Antrag als professionelle Kunden behandelt werden können.
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PROFESSIONELLER ANLEGER. Für AIF für professionelle Anleger im Sinne von Richtlinie 2014/65/EU (XxXXX XX) gilt Folgendes: :
I. Kategorien von Kunden, die als professionelle Kunden angesehen werden
1. Rechtspersönlichkeiten, die zugelassen sein oder unter Aufsicht stehen müssen, um auf den Finanzmärkten tätig werden zu können. Die nachstehende Liste ist so zu verstehen, dass sie alle zugelassenen Rechtspersönlichkeiten umfasst, die die Tätigkeiten erbringen, die für die genannten Rechtspersönlichkeiten kennzeichnend sind: − Rechtspersönlichkeiten, die von einem Mitgliedstaat im Rahmen einer Richtlinie zugelassen werden, − Rechtspersönlichkeiten, die von einem Mitgliedstaat ohne Bezugnahme auf eine Richtlinie zugelassen oder beaufsichtigt werden, − Rechtspersönlichkeiten, die von einem Drittland zugelassen oder beaufsichtigt werden:
a) Kreditinstitute
b) Wertpapierfirmen
c) sonstige zugelassene oder beaufsichtigte Finanzinstitute
d) Versicherungsgesellschaften
e) Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwaltungsgesellschaften
f) Pensionsfonds und ihre Verwaltungsgesellschaften
g) Warenhändler und Warenderivate-Händler
h) örtliche Anleger
i) sonstige institutionelle Anleger.
2. Grosse Unternehmen, die auf Unternehmensebene zwei der nachfolgenden Anforderungen erfüllen: − Bilanzsumme: 20 000 000 EUR, − Nettoumsatz: 40 000 000 EUR, − Eigenmittel: 2 000 000 EUR.
3. Nationale und regionale Regierungen, Stellen der staatlichen Schuldenverwaltung, Zentralbanken, internationale und supranationale Einrichtungen wie die Weltbank, der IWF, die EZB, die EIB und andere vergleichbare internationale Organisationen.
4. Andere institutionelle Anleger, deren Haupttätigkeit in der Anlage in Finanzinstrumenten besteht, einschließlich einschliesslich Einrichtungen, die die wertpapiermäßige wertpapiermässige Unterlegung von Verbindlichkeiten und andere Finanzierungsgeschäfte betreiben. Die oben genannten Rechtspersönlichkeiten werden als professionelle Kunden angesehen. Es muss ihnen allerdings möglich sein, eine Behandlung als nichtprofessioneller Kunde zu beantragen, bei der Wertpapierfirmen bereit sind, ein höheres Schutzniveau zu gewähren. Handelt es sich bei dem Kunden einer Wertpapierfirma um eines der oben genannten Unternehmen, muss die Wertpapierfirma ihn vor Erbringung jeglicher Dienstleistungen darauf hinweisen, dass er aufgrund der ihr vorliegenden Informationen als professioneller Kunde eingestuft und behandelt wird, es sei denn, die Wertpapierfirma und der Kunde vereinbaren etwas anderes. Die Firma muss den Kunden auch darüber informieren, dass er eine Änderung der vereinbarten Bedingungen beantragen kann, um sich ein höheres Schutzniveau zu verschaffen. Es obliegt dem als professioneller Kunde eingestuften Kunden, das höhere Schutzniveau zu beantragen, wenn er glaubt, die mit der Anlage verbundenen Risiken nicht korrekt beurteilen oder steuern zu können. Das höhere Schutzniveau wird dann gewährt, wenn ein als professioneller Kunde eingestufter Kunde eine schriftliche Übereinkunft mit der Wertpapierfirma dahingehend trifft, ihn im Sinne der geltenden Wohlverhaltensregeln nicht als professionellen Kunden zu behandeln. In dieser Übereinkunft sollte festgelegt werden, ob dies für eine oder mehrere Dienstleistung(en) oder Geschäfte oder für eine oder mehrere Art(en) von Produkten oder Geschäften gilt.
5. Xxxxxx, die gemäss Richtlinie 2014/65/EU (XxXXX XX) auf Antrag als professionelle Kunden behandelt werden können.
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PROFESSIONELLER ANLEGER. Für AIF für professionelle Anleger im Sinne von Richtlinie 2014/65/EU (XxXXX XX) gilt Folgendes: Kategorien von Kunden, die als professionelle Kunden angesehen werden
1. Rechtspersönlichkeiten, die zugelassen sein oder unter Aufsicht stehen müssen, um auf den Finanzmärkten tätig werden zu können. Die nachstehende Liste ist so zu verstehen, dass sie alle zugelassenen Rechtspersönlichkeiten umfasst, die die Tätigkeiten erbringen, die für die genannten Rechtspersönlichkeiten kennzeichnend sind: − – Rechtspersönlichkeiten, die von einem Mitgliedstaat im Rahmen einer Richtlinie zugelassen werden, − – Rechtspersönlichkeiten, die von einem Mitgliedstaat ohne Bezugnahme auf eine Richtlinie zugelassen oder beaufsichtigt werden, − – Rechtspersönlichkeiten, die von einem Drittland zugelassen oder beaufsichtigt werden:
a) Kreditinstitute
b) Wertpapierfirmen
c) sonstige zugelassene oder beaufsichtigte Finanzinstitute
d) Versicherungsgesellschaften
e) Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwaltungsgesellschaften
f) Pensionsfonds und ihre Verwaltungsgesellschaften
g) Warenhändler und Warenderivate-Händler
h) örtliche Anleger
i) sonstige institutionelle Anleger.
2. Grosse Unternehmen, die auf Unternehmensebene zwei der nachfolgenden Anforderungen erfüllen: − – Bilanzsumme: 20 000 000 EUR, − – Nettoumsatz: 40 000 000 EUR, − – Eigenmittel: 2 000 000 EUR.
3. Nationale und regionale Regierungen, Stellen der staatlichen Schuldenverwaltung, ZentralbankenZentral-banken, internationale und supranationale Einrichtungen wie die Weltbank, der IWF, die EZB, die EIB und andere vergleichbare internationale Organisationen.
4. Andere institutionelle Anleger, deren Haupttätigkeit in der Anlage in Finanzinstrumenten besteht, einschließlich Einrichtungen, die die wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten und andere Finanzierungsgeschäfte betreiben. Die oben genannten Rechtspersönlichkeiten werden als professionelle Kunden angesehen. Es muss ihnen allerdings möglich sein, eine Behandlung als nichtprofessioneller Kunde zu beantragen, bei der Wertpapierfirmen bereit sind, ein höheres Schutzniveau zu gewähren. Handelt es sich bei dem Kunden einer Wertpapierfirma um eines der oben genannten Unternehmen, muss die Wertpapierfirma ihn vor Erbringung jeglicher Dienstleistungen darauf hinweisen, dass er aufgrund der ihr vorliegenden Informationen als professioneller Kunde eingestuft und behandelt wird, es sei denn, die Wertpapierfirma und der Kunde vereinbaren etwas anderes. Die Firma muss den Kunden auch darüber informieren, dass er eine Änderung der vereinbarten Bedingungen beantragen kann, um sich ein höheres Schutzniveau zu verschaffen. Es obliegt dem als professioneller Kunde eingestuften Kunden, das höhere Schutzniveau zu beantragen, wenn er glaubt, die mit der Anlage verbundenen Risiken nicht korrekt beurteilen oder steuern zu können. Das höhere Schutzniveau wird dann gewährt, wenn ein als professioneller Kunde eingestufter Kunde eine schriftliche Übereinkunft mit der Wertpapierfirma dahingehend trifft, ihn im Sinne der geltenden Wohlverhaltensregeln nicht als professionellen Kunden zu behandeln. In dieser Übereinkunft sollte festgelegt werden, ob dies für eine oder mehrere Dienstleistung(en) oder Geschäfte oder für eine oder mehrere Art(en) von Produkten oder Geschäften gilt.
5. Xxxxxx, die gemäss Richtlinie 2014/65/EU (XxXXX XX) auf Antrag als professionelle Kunden behandelt werden können.
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PROFESSIONELLER ANLEGER. Für AIF für professionelle Anleger im Sinne von Richtlinie 2014/65/EU (XxXXX XX) gilt Folgendes: Kategorien von Kunden, die als professionelle Kunden angesehen werden
1. Rechtspersönlichkeiten, die zugelassen sein oder unter Aufsicht stehen müssen, um auf den Finanzmärkten tätig werden zu können. Die nachstehende Liste ist so zu verstehen, dass sie alle zugelassenen Rechtspersönlichkeiten umfasst, die die Tätigkeiten erbringen, die für die genannten Rechtspersönlichkeiten kennzeichnend sind: − Rechtspersönlichkeiten, die von einem Mitgliedstaat im Rahmen einer Richtlinie zugelassen werden, − Rechtspersönlichkeiten, die von einem Mitgliedstaat ohne Bezugnahme auf eine Richtlinie zugelassen oder beaufsichtigt werden, − Rechtspersönlichkeiten, die von einem Drittland zugelassen oder beaufsichtigt werden:
a) Kreditinstitute
b) Wertpapierfirmen
c) sonstige zugelassene oder beaufsichtigte Finanzinstitute
d) Versicherungsgesellschaften
e) Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwaltungsgesellschaften
f) Pensionsfonds und ihre Verwaltungsgesellschaften
g) Warenhändler und Warenderivate-Händler
h) örtliche Anleger
i) sonstige institutionelle Anleger.
2. Grosse Unternehmen, die auf Unternehmensebene zwei der nachfolgenden Anforderungen erfüllen: − Bilanzsumme: 20 000 000 EUR, − Nettoumsatz: 40 000 000 EUR, − Eigenmittel: 2 000 000 EUR.
3. Nationale und regionale Regierungen, Stellen der staatlichen Schuldenverwaltung, Zentralbanken, internationale und supranationale Einrichtungen wie die Weltbank, der IWF, die EZB, die EIB und andere vergleichbare internationale Organisationen.
4. Andere institutionelle Anleger, deren Haupttätigkeit in der Anlage in Finanzinstrumenten besteht, einschließlich einschliesslich Einrichtungen, die die wertpapiermäßige wertpapiermässige Unterlegung von Verbindlichkeiten und andere Finanzierungsgeschäfte betreiben. Die oben genannten Rechtspersönlichkeiten werden als professionelle Kunden angesehen. Es muss ihnen allerdings möglich sein, eine Behandlung als nichtprofessioneller Kunde zu beantragen, bei der Wertpapierfirmen bereit sind, ein höheres Schutzniveau zu gewähren. Handelt es sich bei dem Kunden einer Wertpapierfirma um eines der oben genannten Unternehmen, muss die Wertpapierfirma ihn vor Erbringung jeglicher Dienstleistungen darauf hinweisen, dass er aufgrund der ihr vorliegenden Informationen als professioneller Kunde eingestuft und behandelt wird, es sei denn, die Wertpapierfirma und der Kunde vereinbaren etwas anderes. Die Firma muss den Kunden auch darüber informieren, dass er eine Änderung der vereinbarten Bedingungen beantragen kann, um sich ein höheres Schutzniveau zu verschaffen. Es obliegt dem als professioneller Kunde eingestuften Kunden, das höhere Schutzniveau zu beantragen, wenn er glaubt, die mit der Anlage verbundenen Risiken nicht korrekt beurteilen oder steuern zu können. Das höhere Schutzniveau wird dann gewährt, wenn ein als professioneller Kunde eingestufter Kunde eine schriftliche Übereinkunft mit der Wertpapierfirma dahingehend trifft, ihn im Sinne der geltenden Wohlverhaltensregeln nicht als professionellen Kunden zu behandeln. In dieser Übereinkunft sollte festgelegt werden, ob dies für eine oder mehrere Dienstleistung(en) oder Geschäfte oder für eine oder mehrere Art(en) von Produkten oder Geschäften gilt.
5. Xxxxxx, die gemäss Richtlinie 2014/65/EU (XxXXX XX) auf Antrag als professionelle Kunden behandelt werden können.
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