Programme. 2.1 Über die Kabelfernsehanlage werden den Teilnehmern die jeweils vom Verein Kabel-TV Admont zur Verfügung gestellten Fernseh- und Hörfunkprogramme (Programmpaket) zugeleitet.
2.2 Das jeweilige Programmpaket, das nur als Ganzes bezogen werden kann, ist aus dem jeweils letztgültigen Tarifblatt ersichtlich.
2.3 Änderungen des Programmpaketes werden im Internet (xxx.xxxxxx.xx Bürgerservice Kabelfernsehen) bekannt gegeben und erlangen damit Wirksamkeit.
Programme. 6.1. Der tsb verpflichtet sich, mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln dafür zu sorgen, dass der AKM ordnungsgemäß ausgefüllte Programme der von den tsb Mitgliedschören aufgeführten bzw. vorgetragenen Werke unter Benützung der jeweils von der AKM genehmigten tsb-Formulare übersandt werden.
6.2. Der tsb verpflichtet sich nach Möglichkeit, alle Programme im Rahmen der Veranstaltungen der tsb-Mitgliedschöre mittels Excel-Listen (Werk, Komponist, …) aufzubereiten und der AKM zur Verfügung zu stellen.
6.3. Die Programme sind 10 Tage nach der Veranstaltung zu übersenden. Es kann jedoch bei gleichbleibendem Werkerepertoire ein Sammelprogramm für 10 Einzelveranstaltungen innerhalb eines Jahres (Oktober bis September) ausgefüllt werden, wobei dieses bis längstens Ende September eines jeden Jahres für die vorangegangenen 12 Monate einzusenden ist.
Programme. Das XPS-FINANZOFFICE ist ein Programmpaket bestehend aus XPS-VERMÖGENSPLANER für die private Finanzpla- nung, XPS-RENTENPLANER für die Ruhestandsplanung (einschließlich Schichtenvergleich) sowie XPS-FINANZTOOLS mit verschiedenen Analysetools für Standardaufgaben von Finanzberatern. Die Programme laufen unter EXCEL ab Version EXCEL 2016 unter Betriebssystem Windows ab Version Windows 8.
Programme. 2.1. Über die Kabelfernsehanlage werden den Teilnehmern die jeweils von der Stadtwerke Judenburg AG zur Verfügung gestellten Fernseh- und Radioprogramme zugeleitet.
2.2. Das jeweilige Programmpaket kann nur als ganzes bezogen werden und ist aus der jeweils letztgültigen Programmtabelle ersichtlich.
2.3. Änderungen des Programmangebotes durch die Stadtwerke Judenburg AG sind jederzeit möglich
Programme. Die Kooperationsvereinbarung ist bezogen auf die Umsetzung von Maßnahmen im Rahmen der nachfolgenden Richtlinien:
2.1. „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die Vermeidung beruflicher und gesellschaftlicher Ausgrenzung sowie für die individuelle berufliche und soziale Wiedereingliederung von arbeitslosen Personen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds des Landes Sachsen-Anhalt“
Programme. Programme werden dem Anwender überlassen. Für Program- me übernimmt GFOS zusätzlich zur Gewährleistung gegebe- nenfalls die SW-Pflege gemäß den jeweils gültigen Bedingun- gen für die Pflege und Betreuung von Anwendersoftware.
Programme. Die berücksichtigten Ausbildungsprogramme führen zu einem Diplom oder Ausweis, das oder der in der Schweiz durch die von den Kantonen beauftragten Instanzen (Schweizerisches Rotes Kreuz, Berufsverbände, Interverband für Rettungswesen usw.) anerkannt wird.
Programme. 3.1 Nationale Forschungsprogramme (NFP)
Programme. Strategisches Oberziel: Mit ihren thematischen bzw. konzeptionell-organisatorischen Rahmen- bedingungen gehen die Programme auf spezifische Bedürfnisse der Forschenden oder der Gesellschaft ein und tragen zur Weiterentwicklung der Forschung und der Innovationskraft in der Schweiz bei.
Programme. Die Auftragnehmerin gewährt dem Auftraggeber das einfache und persönliche Nutzungsrecht an dem von der Auftragnehmerin erstellten Programm. Das Nutzungsrecht umfasst die Nutzung des Programms auf einem Computer bzw. auf einem Server für eine Website. Ohne abweichende Regelung im Sinne des § 12 Abs. 3 gilt insbesondere: Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, das Programm an Dritte weiterzu- geben, sei es durch Vermietung, Leihe oder kostenlose Weitergabe. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, das Programm zu verändern, zu übersetzen, zurückzuentwickeln oder als Grundlage eigener Programme zu verwenden.