Common use of Projektrisiko Clause in Contracts

Projektrisiko. Es besteht das Risiko, dass die Nachrangdarlehensnehmerin das für das Projekt eingeplante Nachrangdarlehenskapital – gegebenenfalls nach von Nachrangdarlehensgebern wirksam ausgeübten Widerrufen, außerordentlichen Kündigungsrechten oder sonstigen außerordentlichen Vertragsauflösungsrechten – nicht oder nicht rechtzeitig in der erforderlichen Höhe einwirbt. Soweit in diesem Fall die Frist zur Einwerbung des noch erforderlichen geplanten Nachrangdarlehenskapitals verlängert wird oder kein Nachrangdarlehenskapital mehr eingeworben wird, besteht das Risiko, dass die Nachrangdarlehensnehmerin zeitlich befristet oder endgültig unplanmäßig mehr vorrangiges Fremdkapital, gegebenenfalls zu schlechteren Konditionen, aufnehmen muss, was das nachgenannte Fremdkapitalrisiko der Nachrangdarlehensnehmerin erhöht, oder keine weitere Finanzierung, auch keine Eigenkapital- oder Nachrangfinanzierung, erhält oder nicht rechtzeitig erhält und insofern einem Insolvenzrisiko ausgesetzt ist. Die Nachrangdarlehensnehmerin finanziert das Projekt außer über die Nachrangdarlehen zu einem überwiegenden Teil über vorrangiges und besichertes Fremdkapital, ohne das die Finanzierung des Projektes nicht möglich wäre. Es besteht das Risiko, dass der Fremdkapitalgeber das Fremdkapital vorzeitig abzieht und die Nachrangdarlehensnehmerin eine Ersatzfinanzierung nur zu ungünstigeren Konditionen erhält, so dass sie nicht in der Lage ist, den Kapitaldienst gegenüber den Nachrangdarlehensgebern vertragsgemäß zu erfüllen, oder keine Ersatzfinanzierung erhält mit dem daraus folgenden Risiko der Insolvenz der Nachrangdarlehensnehmerin. Es besteht das Risiko, dass die Nachrangdarlehensnehmerin den Kapitaldienst gegenüber den in das Projekt eingebundenen vorrangigen Fremdkapitalgebern nicht vertragsgemäß erfüllen kann, die Fremdkapitalgeber sodann die ihnen von der Nachrangdarlehensnehmerin gewährten Sicherheiten, insbesondere die Immobilie des Projektes, verwerten oder – mangels Besicherung – einen Vollstreckungstitel erstreiten und die Insolvenz der Nachrangdarlehensnehmerin herbeiführen, und dass die Nachrangdarlehensgeber dann die von ihnen gewährten Nachrangdarlehen und/oder die ihnen vertraglich zugesagten Zinsen nicht oder nicht in der vorgesehenen Höhe (zurück) erhalten. Es besteht ferner das Risiko, dass der Fremdkapitalgeber trotz Bedienung des Kapitaldienstes eine Nachbesicherung oder vorzeitige Teiltilgung verlangen oder vorzeitig kündigen kann, insb. wenn sich die Risikolage für ihn, z.B. aufgrund eines gesunkenen Wertes der Sicherheit, nachteilig verändert, und er die Sicherheiten verwertet, wenn die Nachbesicherung oder Teiltilgung nicht erfüllt werden kann. Es besteht das Risiko, dass der Fremdkapitalgeber zur einseitigen Konditionenanpassung berechtigt ist, so dass die Nachrangdarlehensnehmerin nicht in der Lage ist, den Kapitaldienst gegenüber dem Nachrangdarlehensgeber vollständig zu bedienen. Das vorstehend beschriebene Fremdkapitalrisiko ist umso höher, je mehr vorrangiges besichertes Fremdkapital die Nachrangdarlehensnehmerin aufnimmt. Es besteht das Risiko, dass sich das von der Nachrangdarlehensnehmerin geplante Projekt (insb. aufgrund sich realisierender Projektrisiken, z.B. Planungs- oder Materialfehler, Altlasten, Bauverzögerungen oder - unterbrechungen, gestiegener Projektkosten, Ausfall bzw. Schlecht- oder Nichtleistung von Projektpartnern, Nichtbestehen oder Uneinbringlichkeit von Gewährleistungsansprüchen, (nachträglicher) behördlicher Auflagen, Streiks oder sonstiger höherer Gewalt, Veränderung der allgemeinen wirtschaftlichen Lage, des Mikro- oder Makrostandortes oder der rechtlichen oder steuerlichen Rahmenbedingungen) nicht, nicht in der geplanten Zeit oder nicht mit der geplanten Wirtschaftlichkeit bzw. mit den zugrunde gelegten Annahmen realisieren lässt oder nur zu einem geringeren Preis, nur teilweise oder gar nicht verkaufen lässt, sodass sie den mit den Nachrangdarlehensgebern vereinbarten Zins und/oder das Nachrangdarlehen, insb. auch mangels sonstigen Geschäfts, nicht, nicht gemäß der zeitlichen Planung oder nicht vollständig (zurück)zahlen kann. Bisherige Entwicklungen (Markt, Unternehmen etc.) sind insofern keine Garantie, Grundlage oder Indikator für zukünftige Entwicklungen. Es besteht das Risiko, dass der Versicherungsschutz der Nachrangdarlehensnehmerin, insb. bezüglich des Projektes, nicht wirksam geschlossen wurde, etwaige sich realisierende Risiken nicht oder nicht mehr abdeckt, der Versicherungsschutz unplanmäßig vorzeitig endet oder von der Versicherungsgeberin nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllt wird oder nur nach Durchführung ggf. langwieriger und kostenintensiver Gerichts- oder Schiedsverfahren erfüllt oder ggf. nur teilweise erfüllt wird, so dass der Kapitaldienst gegenüber dem Nachrangdarlehensgeber nicht oder nicht vollständig erfüllt werden kann.

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Projektrisiko. Es besteht das Risiko, dass die Nachrangdarlehensnehmerin der Forderungshändler das für das Projekt als Vermögensanlage eingeplante Nachrangdarlehenskapital Kapital – gegebenenfalls nach von Nachrangdarlehensgebern Anlegern wirksam ausgeübten Widerrufen, außerordentlichen Kündigungsrechten oder sonstigen außerordentlichen Vertragsauflösungsrechten – nicht oder nicht rechtzeitig in der erforderlichen Höhe einwirbt. Soweit in diesem Fall die Frist zur Einwerbung des noch erforderlichen als Vermögensanlage geplanten Nachrangdarlehenskapitals Kapitals verlängert wird oder kein Nachrangdarlehenskapital solches Kapital mehr eingeworben wird, besteht das Risiko, dass die Nachrangdarlehensnehmerin der Emittent zeitlich befristet oder endgültig unplanmäßig mehr vorrangiges Fremdkapital, gegebenenfalls zu schlechteren Konditionen, aufnehmen muss, was das nachgenannte Fremdkapitalrisiko der Nachrangdarlehensnehmerin des Emittenten erhöht, oder keine weitere Finanzierung, auch keine Eigenkapital- oder Nachrangfinanzierung, erhält oder nicht rechtzeitig erhält und insofern einem Insolvenzrisiko ausgesetzt ist. Die Nachrangdarlehensnehmerin Der Emittent finanziert das Projekt außer über die Nachrangdarlehen im Rahmen der Vermögenseinlage eingeworbenen Gelder zu einem überwiegenden Teil über vorrangiges anderes und besichertes Fremdkapital, ohne das die Finanzierung des Projektes nicht möglich wäre. Es besteht das Risiko, dass der Fremdkapitalgeber das Fremdkapital vorzeitig abzieht und die Nachrangdarlehensnehmerin der Emittent eine Ersatzfinanzierung nur zu ungünstigeren Konditionen erhält, so dass sie er nicht in der Lage ist, den Kapitaldienst gegenüber den Nachrangdarlehensgebern Anlegern vertragsgemäß zu erfüllen, oder keine Ersatzfinanzierung erhält mit dem daraus folgenden Risiko der Insolvenz der Nachrangdarlehensnehmerindes Emittenten. Es besteht das Risiko, dass die Nachrangdarlehensnehmerin der Emittent den Kapitaldienst gegenüber den in das Projekt eingebundenen vorrangigen Fremdkapitalgebern nicht vertragsgemäß erfüllen kann, die Fremdkapitalgeber sodann die ihnen von der Nachrangdarlehensnehmerin dem Emittenten gewährten Sicherheiten, insbesondere die Immobilie des Projektes, verwerten oder – mangels Besicherung – einen Vollstreckungstitel erstreiten und die Insolvenz der Nachrangdarlehensnehmerin des Emittenten herbeiführen, und dass die Nachrangdarlehensgeber dann die von ihnen gewährten Nachrangdarlehen Anleger ihre Anlagebeträge und/oder die ihnen vertraglich zugesagten Zinsen nicht oder nicht in der vorgesehenen Höhe (zurück) erhalten. Es besteht ferner das Risiko, dass der Fremdkapitalgeber trotz Bedienung des Kapitaldienstes eine Nachbesicherung oder vorzeitige Teiltilgung verlangen oder vorzeitig kündigen kann, insb. wenn sich die Risikolage für ihn, z.B. aufgrund eines gesunkenen Wertes der Sicherheit, nachteilig verändert, und er die Sicherheiten verwertet, wenn die Nachbesicherung oder Teiltilgung nicht erfüllt werden kann. Es besteht das Risiko, dass der Fremdkapitalgeber zur einseitigen Konditionenanpassung berechtigt ist, so dass die Nachrangdarlehensnehmerin der Emittent nicht in der Lage ist, den Kapitaldienst gegenüber dem Nachrangdarlehensgeber Anleger vollständig zu bedienen. Das vorstehend beschriebene Fremdkapitalrisiko ist umso höher, je mehr vorrangiges besichertes Fremdkapital die Nachrangdarlehensnehmerin der Emittent aufnimmt. Es besteht das Risiko, dass sich das von der Nachrangdarlehensnehmerin vom Emittenten geplante Projekt (insb. aufgrund sich realisierender Projektrisiken, z.B. Planungs- oder Materialfehler, Altlasten, Bauverzögerungen oder - unterbrechungen-unterbrechungen, gestiegener Projektkosten, Ausfall bzw. Schlecht- oder Nichtleistung von Projektpartnern, Nichtbestehen oder Uneinbringlichkeit von Gewährleistungsansprüchen, (nachträglicher) behördlicher Auflagen, Streiks oder sonstiger höherer Gewalt, Veränderung der allgemeinen wirtschaftlichen Lage, des Mikro- oder Makrostandortes oder der rechtlichen oder steuerlichen Rahmenbedingungen) nicht, nicht in der geplanten Zeit oder nicht mit der geplanten Wirtschaftlichkeit bzw. mit den zugrunde gelegten Annahmen realisieren lässt oder nur zu einem geringeren Preis, nur teilweise oder gar nicht verkaufen lässt, sodass sie er den mit den Nachrangdarlehensgebern vereinbarten Zins und/oder das Nachrangdarlehendie Darlehensbeträge, insb. auch mangels sonstigen Geschäfts, nicht, nicht gemäß der zeitlichen Planung oder nicht vollständig (zurück)zahlen kann. Bisherige Entwicklungen (Markt, Unternehmen etc.) sind insofern keine Garantie, Grundlage oder Indikator für zukünftige Entwicklungen. Es besteht das Risiko, dass der Versicherungsschutz der Nachrangdarlehensnehmerindes Emittenten, insb. bezüglich des Projektes, nicht wirksam geschlossen wurde, etwaige sich realisierende Risiken nicht oder nicht mehr abdeckt, der Versicherungsschutz unplanmäßig vorzeitig endet oder von der Versicherungsgeberin nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllt wird oder nur nach Durchführung ggf. langwieriger und kostenintensiver Gerichts- oder Schiedsverfahren erfüllt oder ggf. nur teilweise erfüllt wird, so dass der Kapitaldienst gegenüber dem Nachrangdarlehensgeber Anleger nicht oder nicht vollständig erfüllt werden kann.

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Samples: exporo.imgix.net

Projektrisiko. Es besteht das Risiko, dass die Nachrangdarlehensnehmerin das für das Projekt eingeplante Nachrangdarlehenskapital – gegebenenfalls nach von Nachrangdarlehensgebern wirksam ausgeübten Widerrufen, außerordentlichen Kündigungsrechten oder sonstigen außerordentlichen Vertragsauflösungsrechten – nicht oder nicht rechtzeitig in der erforderlichen Höhe einwirbt. Soweit in diesem Fall die Frist zur Einwerbung des noch erforderlichen geplanten Nachrangdarlehenskapitals verlängert wird oder kein Nachrangdarlehenskapital mehr eingeworben wird, besteht das Risiko, dass die Nachrangdarlehensnehmerin und/oder Projektgesellschaft zeitlich befristet oder endgültig unplanmäßig mehr vorrangiges Fremdkapital, gegebenenfalls zu schlechteren Konditionen, aufnehmen muss, was das nachgenannte Fremdkapitalrisiko der Nachrangdarlehensnehmerin und/oder Projektgesellschaft erhöht, oder keine weitere Finanzierung, auch keine Eigenkapital- oder Nachrangfinanzierung, erhält oder nicht rechtzeitig erhält und insofern einem Insolvenzrisiko ausgesetzt ist. Die Nachrangdarlehensnehmerin und/oder Projektgesellschaft finanziert das Projekt außer über die Nachrangdarlehen zu einem überwiegenden Teil über vorrangiges und besichertes Fremdkapital, ohne das die Finanzierung des Projektes nicht möglich wäre. Es besteht das Risiko, dass der Fremdkapitalgeber das Fremdkapital vorzeitig abzieht und die Nachrangdarlehensnehmerin und/oder Projektgesellschaft eine Ersatzfinanzierung nur zu ungünstigeren Konditionen erhält, so dass sie nicht in der Lage ist, den Kapitaldienst gegenüber den Nachrangdarlehensgebern vertragsgemäß zu erfüllen, oder keine Ersatzfinanzierung erhält mit dem daraus folgenden Risiko der Insolvenz der NachrangdarlehensnehmerinNachrangdarlehensnehmerin und/oder Projektgesellschaft. Es besteht das Risiko, dass die Nachrangdarlehensnehmerin und/oder Projektgesellschaft den Kapitaldienst gegenüber den in das Projekt eingebundenen vorrangigen Fremdkapitalgebern nicht vertragsgemäß erfüllen kann, die Fremdkapitalgeber sodann die ihnen von der Nachrangdarlehensnehmerin und/oder Projektgesellschaft gewährten Sicherheiten, insbesondere die Immobilie des Projektes, verwerten oder – mangels Besicherung – einen Vollstreckungstitel erstreiten und die Insolvenz der Nachrangdarlehensnehmerin und/oder Projektgesellschaft herbeiführen, und dass die Nachrangdarlehensgeber dann die von ihnen gewährten Nachrangdarlehen und/oder die ihnen vertraglich zugesagten Zinsen nicht oder nicht in der vorgesehenen Höhe (zurück) erhalten. Es besteht ferner das Risiko, dass der Fremdkapitalgeber trotz Bedienung des Kapitaldienstes eine Nachbesicherung oder vorzeitige Teiltilgung verlangen oder vorzeitig kündigen kann, insb. wenn sich die Risikolage für ihn, z.B. aufgrund eines gesunkenen Wertes der Sicherheit, nachteilig verändert, und er die Sicherheiten verwertet, wenn die Nachbesicherung oder Teiltilgung nicht erfüllt werden kann. Es besteht das Risiko, dass der Fremdkapitalgeber zur einseitigen Konditionenanpassung berechtigt ist, so dass die Nachrangdarlehensnehmerin und/oder Projektgesellschaft nicht in der Lage ist, den Kapitaldienst gegenüber dem Nachrangdarlehensgeber vollständig zu bedienen. Das vorstehend beschriebene Fremdkapitalrisiko ist umso höher, je mehr vorrangiges besichertes Fremdkapital die Nachrangdarlehensnehmerin und/oder Projektgesellschaft aufnimmt. Es besteht das Risiko, dass sich das von der Nachrangdarlehensnehmerin und/oder Projektgesellschaft geplante Projekt (insb. aufgrund sich realisierender Projektrisiken, z.B. Planungs- oder Materialfehler, Altlasten, Bauverzögerungen oder - unterbrechungen-unterbrechungen, gestiegener Projektkosten, Ausfall bzw. Schlecht- oder Nichtleistung von Projektpartnern, Nichtbestehen oder Uneinbringlichkeit von Gewährleistungsansprüchen, (nachträglicher) behördlicher Auflagen, Streiks oder sonstiger höherer Gewalt, Veränderung der allgemeinen wirtschaftlichen Lage, des Mikro- oder Makrostandortes oder der rechtlichen oder steuerlichen Rahmenbedingungen) nicht, nicht in der geplanten Zeit oder nicht mit der geplanten Wirtschaftlichkeit bzw. mit den zugrunde gelegten Annahmen realisieren lässt oder nur zu einem geringeren Preis, nur teilweise oder gar nicht verkaufen lässt, sodass sie den mit den Nachrangdarlehensgebern vereinbarten Zins und/oder das Nachrangdarlehen, insb. auch mangels sonstigen Geschäfts, nicht, nicht gemäß der zeitlichen Planung oder nicht vollständig (zurück)zahlen kann. Bisherige Entwicklungen (Markt, Unternehmen etc.) sind insofern keine Garantie, Grundlage oder Indikator für zukünftige Entwicklungen. Es besteht das Risiko, dass der Versicherungsschutz der NachrangdarlehensnehmerinNachrangdarlehensnehmerin und/oder Projektgesellschaft, insb. bezüglich des Projektes, nicht wirksam geschlossen wurde, etwaige sich realisierende Risiken nicht oder nicht mehr abdeckt, der Versicherungsschutz unplanmäßig vorzeitig endet oder von der Versicherungsgeberin nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllt wird oder nur nach Durchführung ggf. langwieriger und kostenintensiver Gerichts- oder Schiedsverfahren erfüllt oder ggf. nur teilweise erfüllt wird, so dass der Kapitaldienst gegenüber dem Nachrangdarlehensgeber nicht oder nicht vollständig erfüllt werden kann.

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Samples: Nachrangdarlehensvertrag

Projektrisiko. Es besteht das Risiko, dass die Nachrangdarlehensnehmerin der Forderungshändler das für das Projekt als Vermögensanlage eingeplante Nachrangdarlehenskapital Kapital – gegebenenfalls nach von Nachrangdarlehensgebern Anlegern wirksam ausgeübten Widerrufen, außerordentlichen Kündigungsrechten oder sonstigen außerordentlichen Vertragsauflösungsrechten – nicht oder nicht rechtzeitig in der erforderlichen Höhe einwirbt. Soweit in diesem Fall die Frist zur Einwerbung des noch erforderlichen als Vermögensanlage geplanten Nachrangdarlehenskapitals Kapitals verlängert wird oder kein Nachrangdarlehenskapital solches Kapital mehr eingeworben wird, besteht das Risiko, dass die Nachrangdarlehensnehmerin der Emittent zeitlich befristet oder endgültig unplanmäßig mehr vorrangiges Fremdkapital, gegebenenfalls zu schlechteren Konditionen, aufnehmen muss, was das nachgenannte Fremdkapitalrisiko der Nachrangdarlehensnehmerin des Emittenten erhöht, oder keine weitere Finanzierung, auch keine Eigenkapital- oder Nachrangfinanzierung, erhält oder nicht rechtzeitig erhält und insofern einem Insolvenzrisiko ausgesetzt ist. Die Nachrangdarlehensnehmerin Der Emittent finanziert das Projekt außer über die Nachrangdarlehen im Rahmen der Vermögenseinlage eingeworbenen Gelder zu einem überwiegenden Teil über vorrangiges anderes und besichertes Fremdkapital, ohne das die Finanzierung des Projektes nicht möglich wäre. Es besteht das Risiko, dass der Fremdkapitalgeber das Fremdkapital vorzeitig abzieht und die Nachrangdarlehensnehmerin der Emittent eine Ersatzfinanzierung nur zu ungünstigeren Konditionen erhält, so dass sie er nicht in der Lage ist, den Kapitaldienst gegenüber den Nachrangdarlehensgebern Anlegern vertragsgemäß zu erfüllen, oder keine Ersatzfinanzierung erhält mit dem daraus folgenden Risiko der Insolvenz der Nachrangdarlehensnehmerindes Emittenten. Es besteht das Risiko, dass die Nachrangdarlehensnehmerin der Emittent den Kapitaldienst gegenüber den in das Projekt eingebundenen vorrangigen Fremdkapitalgebern nicht vertragsgemäß erfüllen kann, die Fremdkapitalgeber sodann die ihnen von der Nachrangdarlehensnehmerin dem Emittenten gewährten Sicherheiten, insbesondere die Immobilie des Projektes, verwerten oder – mangels Besicherung – einen Vollstreckungstitel erstreiten und die Insolvenz der Nachrangdarlehensnehmerin des Emittenten herbeiführen, und dass die Nachrangdarlehensgeber dann die von ihnen gewährten Nachrangdarlehen Anleger ihre Anlagebeträge und/oder die ihnen vertraglich zugesagten Zinsen nicht oder nicht in der vorgesehenen Höhe (zurück) erhalten. Es besteht ferner das Risiko, dass der Fremdkapitalgeber trotz Bedienung des Kapitaldienstes eine Nachbesicherung oder vorzeitige Teiltilgung verlangen oder vorzeitig kündigen kann, insb. wenn sich die Risikolage für ihn, z.B. aufgrund eines gesunkenen Wertes der Sicherheit, nachteilig verändert, und er die Sicherheiten verwertet, wenn die Nachbesicherung oder Teiltilgung nicht erfüllt werden kann. Es besteht das Risiko, dass der Fremdkapitalgeber zur einseitigen Konditionenanpassung berechtigt ist, so dass die Nachrangdarlehensnehmerin der Emittent nicht in der Lage ist, den Kapitaldienst gegenüber dem Nachrangdarlehensgeber Anleger vollständig zu bedienen. Das vorstehend beschriebene Fremdkapitalrisiko ist umso höher, je mehr vorrangiges besichertes Fremdkapital die Nachrangdarlehensnehmerin der Emittent aufnimmt. Es besteht das Risiko, dass sich das von der Nachrangdarlehensnehmerin vom Emittenten geplante Projekt (insb. aufgrund sich realisierender Projektrisiken, z.B. Planungs- oder Materialfehler, Altlasten, Bauverzögerungen oder - unterbrechungen, gestiegener Projektkosten, Ausfall bzw. Schlecht- oder Nichtleistung von Projektpartnern, Nichtbestehen oder Uneinbringlichkeit von Gewährleistungsansprüchen, (nachträglicher) behördlicher Auflagen, Streiks oder sonstiger höherer Gewalt, Veränderung der allgemeinen wirtschaftlichen Lage, des Mikro- oder Makrostandortes oder der rechtlichen oder steuerlichen Rahmenbedingungen) nicht, nicht in der geplanten Zeit oder nicht mit der geplanten Wirtschaftlichkeit bzw. mit den zugrunde gelegten Annahmen realisieren lässt oder nur zu einem geringeren Preis, nur teilweise oder gar nicht verkaufen lässt, sodass sie er den mit den Nachrangdarlehensgebern vereinbarten Zins und/oder das Nachrangdarlehendie Darlehensbeträge, insb. auch mangels sonstigen Geschäfts, nicht, nicht gemäß der zeitlichen Planung oder nicht vollständig (zurück)zahlen kann. Bisherige Entwicklungen (Markt, Unternehmen etc.) sind insofern keine Garantie, Grundlage oder Indikator für zukünftige Entwicklungen. Es besteht das Risiko, dass der Versicherungsschutz der Nachrangdarlehensnehmerindes Emittenten, insb. bezüglich des Projektes, nicht wirksam geschlossen wurde, etwaige sich realisierende Risiken nicht oder nicht mehr abdeckt, der Versicherungsschutz unplanmäßig vorzeitig endet oder von der Versicherungsgeberin nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllt wird oder nur nach Durchführung ggf. langwieriger und kostenintensiver Gerichts- oder Schiedsverfahren erfüllt oder ggf. nur teilweise erfüllt wird, so dass der Kapitaldienst gegenüber dem Nachrangdarlehensgeber Anleger nicht oder nicht vollständig erfüllt werden kann.

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Samples: exporo.imgix.net