Prozessführung. Soweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten Versicherer die gleichen sind, wird folgendes vereinbart. 2.1 Der Versicherungsnehmer wird bei Streitfällen aus diesem Vertrag seine Ansprüche nur gegen den führenden Versicherer und wegen dessen Anteil gerichtlich geltend machen. 2.2 Die an der Versicherung mitbeteiligten Versicherer erkennen die gegen den führenden Versicherer rechtskräftig gewordene Entscheidung gegenüber dem Versicherungsnehmer sowie die vom führenden Versicherer mit dem Versicherungsnehmer nach Streitanhängigkeit geschlossenen Vergleich als auch für sich verbindlich an. Andererseits erkennt der Versicherungsnehmer den Ausgang eines Rechtsstreites mit dem führenden Versicherer auch gegenüber den mitbeteiligten Versicherern als für ihn verbindlich an. 2.3 Falls der Anteil des führenden Versicherers die Revisionssumme nicht erreicht, ist der Versicherungsnehmer berechtigt und auf Verlangen des führenden oder eines mitbeteiligten Versicherers verpflichtet, die Klage auf diesen zweiten, erforderlichenfalls auch auf einen dritten und weitere Versicherer auszudehnen, bis diese Summe überschritten ist. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so findet die Bestimmung des Punktes 2.2 keine Anwendung.
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Samples: Elektronikversicherung Für Photovoltaikanlagen, Versicherungsvertrag, Versicherungsvertrag
Prozessführung. Soweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten Versicherer die gleichen sind, wird folgendes vereinbart.
2.1 2.1. Der Versicherungsnehmer wird bei Streitfällen aus diesem Vertrag seine Ansprüche nur gegen den führenden Versicherer und wegen dessen Anteil gerichtlich geltend machen.
2.2 2.2. Die an der Versicherung mitbeteiligten Versicherer erkennen die gegen den führenden Versicherer rechtskräftig gewordene Entscheidung gegenüber dem Versicherungsnehmer sowie die vom führenden Versicherer mit dem Versicherungsnehmer nach Streitanhängigkeit geschlossenen Vergleich als auch für sich verbindlich an. Andererseits erkennt der Versicherungsnehmer den Ausgang eines Rechtsstreites mit dem führenden Versicherer auch gegenüber den mitbeteiligten Versicherern als für ihn verbindlich an.
2.3 2.3. Falls der Anteil des führenden Versicherers die Revisionssumme nicht erreicht, ist der Versicherungsnehmer berechtigt und auf Verlangen des führenden oder eines mitbeteiligten Versicherers verpflichtet, die Klage auf diesen zweiten, erforderlichenfalls auch auf einen dritten und weitere Versicherer auszudehnen, bis diese Summe überschritten ist. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so findet die Bestimmung des Punktes 2.2 keine Anwendung.
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Samples: Elektronikversicherung Für Photovoltaikanlagen, Versicherungsvertrag
Prozessführung. Soweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten Versicherer die gleichen sind, wird folgendes vereinbart.:
2.1 Der Versicherungsnehmer wird bei Streitfällen aus diesem Vertrag seine Ansprüche nur gegen den führenden federführenden Versicherer und wegen dessen Anteil Anteils gerichtlich geltend machen.
2.2 Die an der Versicherung mitbeteiligten Versicherer erkennen die gegen den führenden federführenden Versicherer rechtskräftig gewordene Entscheidung gegenüber dem Versicherungsnehmer sowie die vom führenden federführenden Versicherer mit dem Versicherungsnehmer nach Streitanhängigkeit geschlossenen Vergleich Vergleiche als auch für sich verbindlich an. Andererseits erkennt der Versicherungsnehmer den Ausgang eines Rechtsstreites mit dem führenden federführenden Versicherer auch gegenüber den mitbeteiligten Versicherern als für ihn verbindlich an.
2.3 Falls der Anteil des führenden federführenden Versicherers die Revisionssumme Revisionsgrenze (im Sinne der Zivilprozessordnung) nicht erreicht, ist der Versicherungsnehmer berechtigt und auf Verlangen des führenden federführenden oder eines mitbeteiligten Versicherers verpflichtet, die Klage auf diesen zweiten, erforderlichenfalls auch auf einen dritten und weitere Versicherer auszudehnen, bis diese Summe Grenze überschritten ist. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so findet die Bestimmung des Punktes Pkt. 2.2 keine Anwendung.
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Samples: Maschinen Montageversicherung
Prozessführung. Soweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten Versicherer die gleichen sind, wird folgendes vereinbart.:
2.1 3.3.1. Der Versicherungsnehmer wird bei Streitfällen aus diesem Vertrag seine Ansprüche nur gegen den führenden Versicherer und wegen dessen Anteil Anteils gerichtlich geltend machen.
2.2 3.3.2. Die an der Versicherung mitbeteiligten beteiligten Versicherer erkennen die gegen den führenden Versicherer rechtskräftig gewordene Entscheidung gegenüber dem Versicherungsnehmer sowie die vom führenden Versicherer mit dem Versicherungsnehmer nach Streitanhängigkeit geschlossenen Vergleich Vergleiche als auch für sich verbindlich an. Andererseits erkennt der Versicherungsnehmer den Ausgang eines Rechtsstreites mit dem führenden Versicherer auch gegenüber den mitbeteiligten beteiligten Versicherern als für ihn verbindlich an.
2.3 3.3.3. Falls der Anteil des führenden Versicherers die Revisionssumme nicht erreicht, ist der Versicherungsnehmer berechtigt und auf Verlangen des führenden oder eines mitbeteiligten beteiligten Versicherers verpflichtet, die Klage auf diesen zweiten, erforderlichenfalls auch auf einen dritten und weitere beteiligte Versicherer auszudehnen, bis diese Summe überschritten ist. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so findet die Bestimmung des Punktes 2.2 Pkts. 3.3.2. keine Anwendung.
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Samples: Insurance Policy
Prozessführung. Soweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten Versicherer die gleichen sind, wird ist folgendes vereinbart.:
2.1 2.5.1. Der Versicherungsnehmer wird bei Streitfällen aus diesem Vertrag seine Ansprüche nur gegen den führenden jeweiligen Führungs-Versicherer und nur wegen dessen Anteil gerichtlich geltend machen. Ansprüche auf eine Versicherungsleistung aus der Rechtsschutzversicherung können nur gegen die Württembergische Rechtsschutz Schaden-Service-GmbH geltend gemacht werden.
2.2 2.5.2. Die an der Versicherung mitbeteiligten beteiligten Versicherer erkennen die gegen den führenden Versicherer rechtskräftig gewordene Entscheidung gegenüber dem Versicherungsnehmer sowie die vom führenden Versicherer von diesem mit dem Versicherungsnehmer nach Streitanhängigkeit Rechtshängigkeit geschlossenen Vergleich Vergleiche als auch für sich verbindlich an. Andererseits erkennt der Versicherungsnehmer den Ausgang eines Rechtsstreites mit dem führenden Versicherer auch gegenüber den mitbeteiligten Versicherern als für ihn verbindlich an.
2.3 2.5.3. Falls der Anteil des führenden Versicherers den für die Revisionssumme Zulässigkeit der Berufung notwendigen Wert des Beschwerdegegenstandes oder im Falle der Revision den Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nicht erreicht, ist der Versicherungsnehmer berechtigt und auf Verlangen des führenden oder eines mitbeteiligten Versicherers verpflichtet, die Klage auf diesen einen zweiten, erforderlichenfalls auch auf einen dritten und weitere Versicherer auszudehnen, bis diese Summe überschritten erreicht ist. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so findet die Bestimmung des Punktes 2.2 keine Anwendunggilt Nr. 2.5.2. nicht.
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Samples: Insurance Policy
Prozessführung. Soweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten Versicherer die gleichen sind, wird folgendes vereinbart.:
2.1 a) Der Versicherungsnehmer wird bei Streitfällen aus diesem Vertrag Vertrage seine Ansprüche nur gegen den führenden Versicherer und wegen dessen Anteil Anteils gerichtlich geltend machen.
2.2 b) Die an der Versicherung mitbeteiligten Versicherer erkennen die gegen den führenden Versicherer rechtskräftig gewordene Entscheidung gegenüber dem Versicherungsnehmer sowie die vom führenden Versicherer mit dem Versicherungsnehmer nach Streitanhängigkeit geschlossenen Vergleich Vergleiche als auch für sich verbindlich an. Andererseits erkennt der Versicherungsnehmer den Ausgang eines Rechtsstreites mit dem führenden Versicherer auch gegenüber den mitbeteiligten Versicherern als für ihn verbindlich an.
2.3 c) Falls der Anteil des führenden Versicherers die Revisionssumme nicht erreicht, ist der Versicherungsnehmer berechtigt und auf Verlangen des führenden oder eines mitbeteiligten Versicherers verpflichtet, die Klage auf diesen zweiten, erforderlichenfalls auch auf einen dritten und weitere Versicherer auszudehnen, bis diese Summe überschritten ist. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so findet die Bestimmung des Punktes 2.2 der lit. b) keine Anwendung.
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Samples: Haushaltsversicherung
Prozessführung. Soweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten Versicherer die gleichen sind, wird folgendes vereinbart.:
2.1 Der Versicherungsnehmer wird bei Streitfällen aus diesem Vertrag seine Ansprüche nur gegen den führenden Versicherer und wegen dessen Anteil Anteils gerichtlich geltend machen.
2.2 Die an der Versicherung mitbeteiligten beteiligten Versicherer erkennen die gegen den führenden Versicherer rechtskräftig gewordene Entscheidung gegenüber dem Versicherungsnehmer sowie die vom führenden Versicherer mit dem Versicherungsnehmer nach Streitanhängigkeit geschlossenen Vergleich Vergleiche als auch für sich verbindlich an. Andererseits erkennt der Versicherungsnehmer den Ausgang eines Rechtsstreites mit dem führenden Versicherer auch gegenüber den mitbeteiligten beteiligten Versicherern als für ihn verbindlich an.
2.3 Falls der Anteil des führenden Versicherers die Revisionssumme nicht erreicht, ist der Versicherungsnehmer berechtigt und auf Verlangen des führenden oder eines mitbeteiligten beteiligten Versicherers verpflichtet, die Klage auf diesen zweiten, erforderlichenfalls auch auf einen dritten und weitere beteiligte Versicherer auszudehnen, bis diese Summe überschritten ist. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so findet die Bestimmung des Punktes 2.2 keine Anwendung.
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Samples: Sachversicherung