Prozessführung. Soweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten Versicherer die gleichen sind, ist folgendes vereinbart: a) Der Versicherungsnehmer wird bei Streitfällen aus diesem Vertrag seine Ansprüche nur gegen den führenden Versicherer und nur we- gen dessen Anteil gerichtlich geltend machen. b) Die beteiligten Versicherer erkennen die gegen den führenden Ver- sicherer rechtskräftig gewordene Entscheidung sowie die von die- sem mit dem Versicherungsnehmer nach Rechtshängigkeit ge- schlossenen Vergleiche als auch für sich verbindlich an. c) Falls der Anteil des führenden Versicherers die Berufungs- oder Revisionssumme nicht erreicht, ist der Versicherungsnehmer be- rechtigt und auf Verlangen des führenden oder eines mitbeteiligten Versicherers verpflichtet, die Klage auf einen zweiten, erforderli- chenfalls auf weitere Versicherer auszudehnen, bis diese Summe er- reicht ist. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so gilt b nicht.
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Samples: Versicherungsbedingungen Für Die Verbundene Firmen Sachversicherung
Prozessführung. Soweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten Versicherer die gleichen sind, sind ist folgendes vereinbart:
a) 1. Der Versicherungsnehmer wird bei Streitfällen aus diesem Vertrag seine Ansprüche nur gegen den führenden Versicherer und nur we- gen wegen dessen Anteil gerichtlich geltend machen.
b) 2. Die beteiligten Versicherer erkennen die gegen den führenden Ver- sicherer Versicherer rechtskräftig gewordene Entscheidung Entschei- dung sowie die von die- sem diesem mit dem Versicherungsnehmer nach Rechtshängigkeit ge- schlossenen geschlossenen Vergleiche als auch für sich verbindlich an.
c) 3. Falls der Anteil des führenden Versicherers die Berufungs- oder Revisionssumme nicht erreicht, ist der Versicherungsnehmer be- rechtigt Versi- cherungsnehmer berechtigt und auf Verlangen des führenden oder eines mitbeteiligten Versicherers verpflichtetverpflich- tet, die Klage auf einen den zweiten, erforderli- chenfalls erforderlichenfalls auf weitere Versicherer auszudehnen, bis diese Summe er- reicht ist. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so gilt b Nr. 2. nicht.
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Samples: Betriebsversicherung
Prozessführung. Soweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten Versicherer die gleichen sind, ist folgendes vereinbart:
a) 1. Der Versicherungsnehmer wird bei Streitfällen aus diesem Vertrag seine Ansprüche nur gegen den führenden Versicherer und nur we- gen wegen dessen Anteil gerichtlich geltend machen.
b) 2. Die beteiligten Versicherer erkennen die gegen den führenden Ver- sicherer rechtskräftig gewordene Entscheidung sowie die von die- sem diesem mit dem Versicherungsnehmer nach Rechtshängigkeit ge- schlossenen geschlossenen Vergleiche als auch für sich verbindlich an.
c) 3. Falls der Anteil des führenden Versicherers die Berufungs- oder Revisionssumme Re- visionssumme nicht erreicht, ist der Versicherungsnehmer be- rechtigt berechtigt und auf Verlangen des führenden oder eines mitbeteiligten Versicherers verpflichtet, die Klage auf einen zweiten, erforderli- chenfalls erforderlichenfalls auf weitere Versicherer auszudehnen, bis diese Summe er- reicht erreicht ist. Wird diesem Verlangen verlangen nicht entsprochen, so gilt b Nummer 2 nicht.
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Samples: Hausrat Und Glasversicherung
Prozessführung. Soweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten Versicherer die gleichen sind, ist folgendes vereinbart:
a) : Der Versicherungsnehmer wird bei Streitfällen aus diesem Vertrag seine Ansprüche nur gegen den führenden Versicherer und nur we- gen wegen dessen Anteil gerichtlich geltend machen.
b) . Die beteiligten Versicherer erkennen die gegen den führenden Ver- sicherer Versicherer rechtskräftig gewordene Entscheidung sowie die von die- sem diesem mit dem Versicherungsnehmer nach Rechtshängigkeit ge- schlossenen geschlossenen Vergleiche als auch für sich verbindlich an.
c) . Falls der Anteil des führenden Versicherers die Berufungs- oder Revisionssumme nicht erreicht, ist der Versicherungsnehmer be- rechtigt berechtigt und auf Verlangen des führenden oder eines mitbeteiligten Versicherers verpflichtet, die Klage auf einen zweiten, erforderli- chenfalls erforderlichenfalls auf weitere Versicherer auszudehnen, bis diese Summe er- reicht erreicht ist. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so gilt b Nr. 2. nicht.
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Samples: Wohngebäudeversicherung
Prozessführung. Soweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten betei- ligten Versicherer die gleichen sind, ist folgendes Folgendes vereinbart:
a) 2.2.1 Der Versicherungsnehmer wird bei Streitfällen aus diesem Vertrag seine Ansprüche nur gegen den führenden Versicherer und nur we- gen wegen dessen Anteil gerichtlich geltend machen.
b) 2.2.2 Die beteiligten Versicherer erkennen die gegen den führenden Ver- sicherer Versicherer rechtskräftig gewordene gewor- dene Entscheidung sowie die von die- sem diesem mit dem Versicherungsnehmer nach Rechtshängigkeit ge- schlossenen Vergleiche als auch für sich verbindlich an.
c) 2.2.3 Falls der Anteil des führenden Versicherers die Berufungs- oder Revisionssumme nicht erreicht, ist der Versicherungsnehmer be- rechtigt berechtigt und auf Verlangen des führenden oder eines mitbeteiligten Versicherers verpflichtet, die Klage auf einen zweiten, erforderli- chenfalls erforderlichen- falls auf weitere Versicherer auszudehnen, bis diese Summe er- reicht erreicht ist. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so gilt b Nr. 2 nicht.
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Samples: Photovoltaik Programm