Common use of Prüfung und Abnahme Clause in Contracts

Prüfung und Abnahme. 14.1 Das Werk des Subunternehmers gilt so lange als nicht abgenommen, bis der Unternehmer sein Werk dem Kunden abgeliefert hat. Erst mit der Ab- nahme durch den Endkunden gilt auch das Werk des Subunternehmers als durch den Unternehmer abgenommen. 14.2 Vor der Abnahme oder Teilabnahme erfolgt eine gemeinsame Prüfung. Der Subunternehmer lädt den Unternehmer hierzu rechtzeitig ein, wobei der Unternehmer über Art und Umfang der Abnahmeprüfungen entscheidet. Über die Prüfung und deren Ergebnis wird ein Protokoll erstellt, das der Un- ternehmer gemeinsam mit Swisscom unterzeichnet. 14.3 Zeigen sich bei der Abnahmeprüfung unerhebliche Mängel, so findet die Abnahme gleichwohl mit Abschluss der Abnahmeprüfung statt. Der Subun- ternehmer behebt umgehend die festgestellten Mängel und gibt deren Be- hebung dem Unternehmer bekannt. 14.4 Zeigen sich bei der Abnahme erhebliche Mängel, so wird die Abnahme zu- rückgesellt. Der Subunternehmer behebt umgehend die festgestellten Män- gel und lädt den Unternehmer rechtzeitig zu einer neuen Prüfung ein. Wird die Abnahme zurückgestellt und dadurch der vertragliche Abnahmetermin überschritten, befindet sich der Subunternehmer ohne weiteres im Verzug.

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Samples: Rahmenvertrag Für Werkverträge

Prüfung und Abnahme. 14.1 Das Werk des Subunternehmers gilt so lange Der Käufer hat sämtliche geliefer- ten Produkte umgehend zu prü- fen. Allfällige Mängel sind der GEMÜ Vertriebs AG umgehend anzuzeigen. Erfolgt innert 10 Ta- gen nach Lieferung keine Anzei- ge, gelten die gelieferten Produkte der GEMÜ Vertriebs AG als nicht abgenommen, bis ge- nehmigt. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entde- ckung schriftlich der Unternehmer sein Werk dem Kunden abgeliefert hat. Erst mit der Ab- nahme durch den Endkunden gilt auch das Werk des Subunternehmers als durch den Unternehmer abgenommenGEMÜ Ver- triebs AG anzuzeigen. 14.2 Vor der Abnahme oder Teilabnahme erfolgt eine gemeinsame Prüfung. Der Subunternehmer lädt den Unternehmer hierzu rechtzeitig ein, wobei der Unternehmer über Art und Umfang der Abnahmeprüfungen entscheidet. Über die Prüfung und deren Ergebnis wird ein Protokoll erstellt, das der Un- ternehmer gemeinsam mit Swisscom unterzeichnet. 14.3 Zeigen sich bei der Abnahmeprüfung Prüfung durch den Käufer unerhebliche Mängel, so findet die Abnahme gleichwohl mit Abschluss Anzeige der Abnahmeprüfung Mängel an die GEMÜ Vertriebs AG statt. Der Subun- ternehmer Die GEMÜ Vertriebs AG behebt umgehend die festgestellten Mängel umgehend und gibt deren Be- hebung Behebung dem Unternehmer Käufer bekannt. 14.4 14.3 Zeigen sich bei der Abnahme erhebliche Prüfung er- hebliche Mängel, so wird die Abnahme zu- rückgeselltAb- nahme zurückgestellt. Der Subunternehmer Als erheb- lich gelten Mängel, welche die Funktionstüchtigkeit oder Be- triebssicherheit der Produkte ver- unmöglichen oder gefährden. 14.4 Die GEMÜ Vertriebs AG behebt umgehend die festgestellten Män- gel Mängel und lädt den Unternehmer rechtzeitig Käufer zu einer neuen gemeinsamen Prüfung ein. Wird die Abnahme zurückgestellt und dadurch der vertragliche Abnahmetermin überschritten, befindet sich der Subunternehmer ohne weiteres im Verzug.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Prüfung und Abnahme. 14.1 Das Werk 10.1. HOLBORN ist zur Überprüfung der Leistungen und der Termine innerhalb der üblichen Geschäftszeiten der Zutritt zur Baustelle, zu den Werkstätten und zu den Büros des Subunternehmers Auftragnehmers und seiner Subunternehmer zu gestatten. 10.2. Voraussetzung für die erforderliche Abnahme der Leistung durch HOLBORN ist das Vorliegen der vollständigen Dokumentation zum Auftrag. Die Abnahme durch HOLBORN erfolgt nach Fertigstellung zu einem vereinbarten Abnahmetermin binnen 10 Kalendertagen nach Beantragung durch den Auftragnehmer. Die Abnahme ist in einem gemeinsam vom Auftragnehmer und HOLBORN zu unterzeichnenden Abnahmeprotokoll festzuhalten. Der Zeitpunkt der Abnahme der Gesamtleistung ist zugleich der Zeitpunkt des Gefahrenüberganges. § 7 der VOB Teil B findet keine Anwendung. 10.3. HOLBORN ist nur zur Abnahme von Leistungen verpflichtet, die keine wesentlichen Mängel aufweisen. 10.4. Die Inbetriebnahme der erstellten Werke oder von Teilen derselben durch HOLBORN bedeutet keine Abnahme. 10.5. Verzichtet HOLBORN auf die formelle Abnahme, so gilt so lange mit der Anerkennung der Schlussrechnung das Datum der Schlussrechnung als nicht abgenommenDatum der Abnahme. 10.6. Bei Arbeiten, bis die auf Nachweis oder Kostenerstattungsbasis durchgeführt werden, kann HOLBORN in die für die Höhe des von HOLBORN zu zahlenden Entgelts wichtigen Unterlagen des Auftragnehmers Einsicht nehmen. Dieses Recht gilt auch für Unterlagen von Subunternehmern, die der Unternehmer sein Werk dem Kunden abgeliefert Auftragnehmer zur Erfüllung dieses Vertrages eingesetzt hat. Erst mit Andere gesetzliche Rechte der Ab- nahme durch HOLBORN bleiben unberührt. Dieses Recht ist beschränkt auf autorisierte Mitarbeiter der internen Revisionsabteilung. Entsprechend den Endkunden gilt auch das Werk des Subunternehmers als durch den Unternehmer abgenommen. 14.2 Vor Geschäftsgrundsätzen der Abnahme oder Teilabnahme erfolgt eine gemeinsame Prüfung. Der Subunternehmer lädt den Unternehmer hierzu rechtzeitig einHOLBORN sind die Revisoren verpflichtet, wobei der Unternehmer über Art und Umfang der Abnahmeprüfungen entscheidet. Über alle nicht zu ihrem Prüfungsauftrag gehörenden Informationen, die Prüfung und deren Ergebnis wird ein Protokoll erstellt, das der Un- ternehmer gemeinsam mit Swisscom unterzeichnet. 14.3 Zeigen sich sie bei der Abnahmeprüfung unerhebliche MängelDurchführung der Revision erlangen, so findet die Abnahme gleichwohl mit Abschluss weder innerhalb noch außerhalb der Abnahmeprüfung statt. Der Subun- ternehmer behebt umgehend die festgestellten Mängel und gibt deren Be- hebung dem Unternehmer bekanntHOLBORN-Gruppe weiterzugeben. 14.4 Zeigen sich bei der Abnahme erhebliche Mängel, so wird die Abnahme zu- rückgesellt. Der Subunternehmer behebt umgehend die festgestellten Män- gel und lädt den Unternehmer rechtzeitig zu einer neuen Prüfung ein. Wird die Abnahme zurückgestellt und dadurch der vertragliche Abnahmetermin überschritten, befindet sich der Subunternehmer ohne weiteres im Verzug.

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Samples: General Terms and Conditions for Service Contracts

Prüfung und Abnahme. 14.1 Das Werk des Subunternehmers gilt so lange als nicht abgenommen, bis 9.1 Die Lieferung wird bei uns soweit üblich vor Versand geprüft. Weitergehende Prüfungen sind separat zu vereinbaren und vom Besteller zu bezahlen. Die Durchführung einer besonderen Abnahmeprüfung sowie die Festlegung der Unternehmer sein Werk dem Kunden abgeliefert hat. Erst mit der Ab- nahme durch den Endkunden gilt auch das Werk des Subunternehmers als durch den Unternehmer abgenommendafür geltenden Bedingungen bedürfen einer separaten Vereinbarung. 14.2 Vor der Abnahme 9.2 Der Besteller hat Lieferung und Leistungen innert 7 Tagen nach Erhalt zu prüfen und uns Mängel unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er dies, so gelten Lieferung und Leistungen - unter Vorbehalt allenfalls versteckter Mängel – als genehmigt. 9.3 Wir beheben die uns gemäss Ziff.9.2 mitgeteilten Mängel nach unserer Xxxx durch Instandstellung oder Teilabnahme erfolgt eine gemeinsame PrüfungErsatzlieferung so rasch als möglich. Der Subunternehmer lädt den Unternehmer Besteller hat uns die hierzu rechtzeitig ein, wobei der Unternehmer über Art erforderliche Zeit und Umfang der Abnahmeprüfungen entscheidetGelegenheit zu gewähren. Über die Prüfung und deren Ergebnis wird ein Protokoll erstellt, das der Un- ternehmer gemeinsam mit Swisscom unterzeichnetAusgewechselte fehlerhafte Teile gehen dabei in unser Eigentum über. 14.3 Zeigen sich bei 9.4 Wegen Mängel irgendwelcher Art an Lieferung oder Leistungen hat der Abnahmeprüfung unerhebliche Mängel, so findet die Abnahme gleichwohl mit Abschluss der Abnahmeprüfung statt. Der Subun- ternehmer behebt umgehend die festgestellten Mängel Besteller keine Rechte und gibt deren Be- hebung dem Unternehmer bekanntAnsprüche ausser den in dieser Ziff.9 und den in Ziff.10 und 11 ausdrücklich genannten. 14.4 Zeigen sich bei der Abnahme erhebliche Mängel, so wird die Abnahme zu- rückgesellt. Der Subunternehmer behebt umgehend die festgestellten Män- gel und lädt den Unternehmer rechtzeitig zu einer neuen Prüfung ein. Wird die Abnahme zurückgestellt und dadurch der vertragliche Abnahmetermin überschritten, befindet sich der Subunternehmer ohne weiteres im Verzug.

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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen