Publikationen. 1. Die ausländische kollektive Kapitalanlage betreffende Publikationen erfolgen in der Schweiz bei fundinfo AG (xxx.xxxxxxxx.xxx).
2. Der Erstausgabe- und Rückkaufpreis und/oder der Inventarwert mit dem Vermerk „ohne Provisionen“ werden für alle Anteilklassen bei jeder Ausgabe und jedem Rückkauf von Anteilen über fundinfo AG (xxx.xxxxxxxx.xxx) veröffentlicht. Die Preise werden täglich veröffentlicht.
Publikationen. Die den Anlagefonds betreffenden Publikationen erfolgen in der Schweiz auf der elektronischen Plattform der Swiss Fund Data AG (xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx). In diesem Publikationsorgan werden insbesondere wesentliche Mitteilungen an die Anteilseigner wie wichtige Änderungen am Verkaufsprospekt sowie die Liquidation des Anlagefonds oder eines oder mehrerer Teilfonds veröffentlicht. Die Ausgabe- und Rücknahmepreise bzw. der Inventarwert mit dem Hinweis „exklusive Kommissionen“ aller Anteilklassen werden täglich auf Swiss Fund Data AG (xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx) publiziert.
Publikationen. Die ausländische kollektive Kapitalanlage betreffende Publikationen erfolgen in der Schweiz auf der elektronischen Plattform xxx.xxxxxxxx.xxx. Die Ausgabe- und Rücknahmepreise bzw. der Inventarwert mit dem Hinweis „exklusive Kommissio- nen“ werden täglich auf der elektronischen Plattform xxx.xxxxxxxx.xxx publiziert.
Publikationen. 1. Die ausländische kollektive Kapitalanlage betreffende Publikationen erfolgen in der Schweiz auf der Internetseite der Swiss Fund Data AG „xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx“.
2. Die Ausgabe- und Rücknahmepreise bzw. der Nettoinventarwert mit dem Hinweis "exklusive Kommissionen" werden täglich bei jeder Ausgabe und Rücknahme von Anteilen auf der Internetseite der Swiss Fund Data AG „xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx" veröffentlicht.
Publikationen. 1. Außeruniversitäre Forschung nennt alle Personen, die maßgeblich zu ihrer Forschung und zu ihren Pub- likationen beigetragen haben. Die Ansprüche auf Au- toren- und Autorinnenschaft und die Reihenfolge der Autoren und Autorinnen sollen deren Beteiligung am Forschungsprozess und an der Veröffentlichung ab- bilden.
2. Daten und Materialien, die wörtlich oder sinngemäß von einer veröffentlichten oder unveröffentlichten Ar- beit anderer übernommen wurden, müssen kenntlich gemacht und ihren Urhebern und Urheberinnen zu- geschrieben werden. Verweise auf Gedanken, die in Arbeiten anderer entwickelt wurden, dürfen nicht wis- sentlich unterlassen werden.
3. In Zeitschriften sollte der kritische Austausch zwi- schen den Angehörigen des Faches gefördert werden.
4. Herausgeber und Herausgeberinnen und Redaktio- nen von Zeitschriften und Konferenzen sind einer fai- ren Beurteilung eingereichter Beiträge ohne persönli- che oder ideologische Vorurteile in angemessener Zeit verpflichtet. Sie informieren umgehend über Ent- scheidungen zu eingereichten Manuskripten.
5. Eine Veröffentlichungszusage ist bindend. Wurde die Publikation zugesichert, soll sie sobald wie mög- lich erfolgen.
Publikationen. Bei allgemeinen Publikationen (z. B. Jahresbericht, Prospekte, Internet usw.) wird die Stadt Zug als Subventionsgeberin erwähnt.
Publikationen. Das angewendete Zertifizierungsverfahren wie auch die Pflichtenhefte und die Liste der zertifizierten Produkte sind Gegenstand von Publikationen, die der Öffentlichkeit zu- gänglich sind. Der Programminhaber und die Teilnehmer widersetzen sich nicht der Veröffentlichung dieser Angaben.
Publikationen. Der Kunde wird die Verwendung der PA-Software in allen Publikationen über die Anwendungen, in denen sie eingesetzt wurde, unter vollständiger Nennung des Namens des/der verwendeten PA-Softwareprodukts/Produkte und der Urheberrechtsvermerke in der Software anerkennen.
Publikationen. Die ausländische kollektive Kapitalanlage betreffende Publikationen erfolgen soweit gesetzlich vor- geschrieben in der Schweiz auf der elektronischen Plattform der FE fundinfo Limited (www.fund- xxxx.xxx).
Publikationen. LBI Kriegsfolgenforschung LBI Digital History