Berechnungsbeispiel für die Performance-Fee Musterklauseln

Berechnungsbeispiel für die Performance-Fee. Ein Berechnungsbeispiel findet sich im Anhang B „Berechnungsbeispiel für die Performance Fee“. Vaduz, 10. Xxxx 2017 Ahead Wealth Solutions AG, Vaduz Bank Frick & Co. AG, Balzers
Berechnungsbeispiel für die Performance-Fee. Performance Fee1 20% Hurdle Rate Anwendung Nein High Watermark2 Ja Hurdle Rate 0% Bewertungstag NAV- Start High Watermark Hurdle- Rate Grenzkurs4 (HW & HR) NAV vor Perf. Fee Perf. Fee NAV nach Perf.Fee Bewertungstag X 100.00 100.00 0% 100.00 102.00 0.40 101.60 Bewertungstag Y 101.60 101.60 0% 101.60 104.00 0.48 103.52 Bewertungstag Z 103.52 103.52 0% 103.52 115.00 2.30 112.70 Bewertungstag X 112.70 112.70 0% 112.70 116.00 0.66 115.34 Bewertungstag Y 115.34 115.34 0% 115.34 110.00 0.00 110.00 Bewertungstag Z 110.00 115.34 0% 115.34 115.00 0.00 115.00 Bewertungstag X 115.00 115.34 0% 115.34 114.00 0.00 114.00 Bewertungstag Y 114.00 115.34 0% 115.34 117.00 0.33 116.67 Bewertungstag Z 116.67 116.67 0% 116.67 136.00 3.87 132.13 Bewertungstag X 132.13 132.13 0% 132.13 137.00 0.97 136.03 Bewertungstag Y 136.03 136.03 0% 136.03 143.00 1.39 141.61 Bewertungstag Z 141.61 141.61 0% 141.61 140.00 0.00 140.00 In Periode 1 wurde eine Performance Fee erhoben, da der Fonds den Grenzkurs während der Periode überschritten hat.Die High Watermark wird nach jeder Erhebung einer Performance Fee angepasst. In Periode 2 wurde eine Performance Fee erhoben, da der Fonds den Grenzkurs zum Bewertungstag X überschritten hat. Die High Watermark ist der NAV nach Perfomance Fee vom Bewertungstag X. In Periode 3 wurde eine Performance Fee erhoben, da der Fonds den Grenzkurs während der Periode überschritten hat. Die High Watermark wird nach jeder Erhebung einer Performance Fee angepasst. In Periode 4 wurde eine Performance Fee erhoben, da der Fonds den Grenzkurs während der Periode überschritten hat. Die High Watermark wird nach jeder Erhebung einer Performance Fee angepasst.
Berechnungsbeispiel für die Performance-Fee. Als performanceorientierte Gebühr wird die Differenz zwischen dem Nettoinventarwert pro Anteil vor Berechnung der performanceorientierten Gebühr und der zuletzt erreichten High Watermark des Fonds, multipliziert mit der Anzahl der Anteile zu Beginn der aktuellen Bewertungsperiode, dem Fonds als Kosten belastet. Eine Performance Fee fällt nur an, wenn am Bewertungstag der Nettoinventarwert pro Anteil vor Belastung einer allfälligen performanceorientierten Gebühr höher ist als die bisherige High Watermark. Diese Performance Fee wird im Nachhinein quartalsweise ausbezahlt. Anstelle des bisherigen High Watermark Wertes tritt dann der neue, höhere Wert nach Abzug der performanceorientierten Gebühr für die nächste Bewertungsperiode in Kraft. Ansonsten bleibt die High Watermark unverändert. Eine einmal erreichte High Watermark bleibt auch nach Ablauf eines Geschäftsjahres des Fonds bestehen. Zur Veranschaulichung wird folgend ein Berechnungsbeispiel mit 15% Performance Fee dargestellt: Zeit NAV pro Anteil vor Performance Fee High Watermark pro Anteil Performance in % Performance seit der letzten High Watermark in % Performance Fee pro Anteil NAV pro Anteil nach Performance Fee Tag 1 100.08 100.0000 0.08% 0.08% 0.0120 100.0680 Tag 2 101.30 100.0680 1.23% 1.23% 0.1848 101.1152 Tag 3 100.50 101.1152 -0.61% -0.61% 0.0000 100.5000 Tag 4 103.80 101.1152 3.28% 2.66% 0.4027 103.3973 Tag 5 105.60 103.3973 2.13% 2.13% 0.3304 105.2696 Tag 6 102.70 105.2696 -2.44% -2.44% 0.0000 102.7000 Bendern, 03. Januar 2017 CAIAC Fund Management AG, Bendern SIGMA Bank AG, Schaan Die Verwaltungsgesellschaft hat die Absicht, die Anteile des Fonds in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich zu vertreiben, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht angezeigt und ist mit Abschluss des Anzeigeverfahrens zum öffentlichen Vertrieb berechtigt. Die Verwaltungsgesellschaft hat die Landesbank Baden-Württemberg LBBW, Xx Xxxxxxxxxxxx 0, X-00000 Xxxxxxxxx, als Zahlstelle in der Bundesrepublik Deutschland ernannt. Zusätzlich zu den allgemeinen Rücknahmeverfahren haben in Deutschland ansässige Anleger auch die Möglichkeit, Rücknahmeanträge für die von ihnen gehaltenen Anteile bei der deutschen Zahlstelle zur Weiterleitung an die Verwaltungsgesellschaft einzureichen. In Deutschland ansässige Anteilsinhaber können auch verlangen, dass Rücknahmeerlöse und alle weiteren für die Anteilsinhaber bestimmten Zahlungen (z.B. Dividendenausschüttungen, die aus dem Vermögen des Fonds zu leisten sind) über d...
Berechnungsbeispiel für die Performance-Fee. Zusätzlich erhebt die Verwaltungsgesellschaft eine Performance Fee gemäss dieses Anhangs A "Teilfonds im Überblick" Die Verwaltungsgesellschaft stellt dem Teilfonds eine Performance Fee von 10 % der Differenz zwischen der prozentua- len Entwicklung des Nettoinventarwertes pro Anteil und der prozentualen Entwicklung der Benchmark, berechnet auf dem Inventarwert des Teilfondsvermögens, in Rechnung, jedoch insgesamt höchstens bis zu 3 % des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Teilfonds in der Abrechnungsperiode. Die jeweils anwendbare Benchmark wird im Anhang A "Teilfonds im Überblick" genannt. Die Performance Fee wird an jedem Bewertungstag berechnet und zurückgestellt. Einmal belastete Performance Fees werden bei einem allfälligen Rückgang der erzielten Outperformance oder einer Underperformance nicht zurückgefordert. Die Auszahlung der Performance Fee erfolgt jeweils am Quartalsende. Eine allfällige Underperformance wird für den Zeitraum von 5 Jahren vorgetragen. Die sog. Crystallisation Period beträgt 3 Monate. Die Performance Fee darf nur belastet werden, wenn der Nettoinventarwert des Teilfonds die Entwicklung der Bench- mark seit der letzten Belastung der Performance Fee übertroffen hat. Der Vergütungsanspruch errechnet sich damit aus dem aus Positiver Benchmark-Abweichung errechneten Betrag am Ende der Abrechnungsperiode abzüglich etwaiger aus Negativer Benchmark-Abweichung der 20 vorangegangenen Abrechnungsperioden errechneter Underperformance- beträge zuzüglich etwaiger noch nicht ausgezahlter Beträge aus Positiver Benchmark-Abweichung der vorangegange- nen 20 Abrechnungsperioden. Die dem Teilfonds belasteten Kosten dürfen vor dem Vergleich nicht von der Entwicklung des Vergleichsindex abgezo- gen werden. Folgende Beispiele beschreiben schematisch und vereinfacht die Berechnung der Performance Fee (zur Veranschauli- chung): Y1Q1 Y1Q2 Y1Q3 Y1Q4 Y2Q1 Y2Q2 X0X0 X0X0 Performance des Teilfonds 2.00% -1.00% -7.00% 2.00% 2.00% -7.00% 10.00% 2.00% Performance der Benchmark 3.00% 1.00% - 10.00% 3.00% 3.00% -5.00% 5.00% -1.00% Outperformance 0.00% 0.00% 3.00% 0.00% 0.00% 0.00% 5.00% 3.00% Unterperformance -1.00% -2.00% 0.00% -1.00% -1.00% -2.00% 0.00% 0.00% Vorgetragene Unterperfor- mance 0.00% -1.00% -3.00% 0.00% -1.00% -2.00% -4.00% 0.00% Unterperformance > auslau- fend nach 5J Kumulierte Performance -1.00% -3.00% 0.00% -1.00% -2.00% -4.00% 1.00% 3.00% Performance des Teilfonds 2.00% -7.00% 3.00% -1.00% 2.00% -1.00% 3.00% 0.00% Performance der Benchm...
Berechnungsbeispiel für die Performance-Fee. Beschreibung des Performance-Fee Modells Nettoinventarwert Beginn Quartal 1 EUR 68.00 Nettoinventarwert Ende Quartal 1 EUR 75.00 High Watermark EUR 70.20 Performance gegenüber High Watermark (75 – 70.20) / 70.20 x 100 6.84% Hurdle Rate (einmalig ab NAV 65.00) 8.00% Nettoinventarwert Beginn Quartal 2 Nettoinventarwert Ende Quartal 2 High Watermark Performance gegenüber High Watermark (70 -73.97) / 73.97 x 100 EUR 73.97 EUR 70.00 EUR 73.97 -5.37% Nettoinventarwert Beginn Quartal 3 Nettoinventarwert Ende Quartal 3 High Watermark Performance gegenüber High Watermark (73 – 73.97) / 73.97 x 100 EUR 70.00 EUR 73.00 EUR 73.97 -1.31% Nettoinventarwert Beginn Quartal 4 Nettoinventarwert Ende Quartal 4 High Watermark Performance gegenüber High Watermark (80 – 73.97) / 73.97 x 100 EUR 73.00 EUR 80.00 EUR 73.97 8.15% Balzers, 21.10.2013 Crystal Fund Management AG, Balzers Bank Frick & Co. AG, Balzers Vertreter für die Schweiz ACOLIN Fund Services AG, Xxxxxxxxxxxxxxxxxx 00, XX-0000 Xxxxxx Zahlstelle in der Schweiz Frankfurter Bankgesellschaft (Schweiz) AG, Xxxxxxxxxxxxx 00, XX-0000 Xxxxxx Mit Bezug auf die in der Schweiz und von der Schweiz aus vertriebenen Anteile des Anlagefonds sind Erfüllungsort und Gerichtsstand am Sitz des Vertreters in der Schweiz begründet. Der aktuelle Prospekt und die wesentlichen Anlegerinformationen (KIID) sowie der Geschäfts- und Halbjahresbericht können kostenlos beim Vertreter in der Schweiz bezogen werden. Die Publikationen bezüglich des Anlagefonds erfolgen in der Schweiz auf der elektronischen Plattform der "Swiss Fund Data AG“ (xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx). In diesen Publikationsorganen werden insbesondere wesentliche Mitteilungen an die Anteilseigner wie wichtige Änderungen am Verkaufsprospekt sowie die Liquidation des Anlagefonds oder eines oder mehrerer Teilfonds veröffentlicht. Die Ausgabe- und Rücknahmepreise bzw. der Inventarwert mit dem Hinweis „exklusive Kommissionen“ werden täglich auf der elektronischen Plattform der „Swiss Fund Data AG“ (xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx) publiziert.
Berechnungsbeispiel für die Performance-Fee. Als performanceorientierte Gebühr wird die Differenz zwischen dem Nettoinventarwert pro Anteil vor Berechnung der performanceorientierten Gebühr und der zuletzt erreichten High Watermark des Fonds, multipliziert mit der Anzahl der Anteile zu Beginn der aktuellen Bewertungsperiode, dem Fonds als Kosten belastet. Eine Performance Fee fällt nur an, wenn am Bewertungstag der Nettoinventarwert pro Anteil vor Belastung einer allfälligen performanceorientierten Gebühr höher ist als die bisherige High Watermark. Diese Performance Fee wird im Nachhinein quartalsweise ausbezahlt. Anstelle des bisherigen High Watermark Wertes tritt dann der neue, höhere Wert nach Abzug der performanceorientierten Gebühr für die nächste Bewertungsperiode in Kraft. Ansonsten bleibt die High Watermark unverändert. Eine einmal erreichte High Watermark bleibt auch nach Ablauf eines Geschäftsjahres des Fonds bestehen. Zur Veranschaulichung wird folgend ein Berechnungsbeispiel mit 15% Performance Fee dargestellt: Zeit NAV pro Anteil vor High Performance Performance Performance NAV pro Anteil Performance Fee Watermark pro in % seit der letzten Fee pro Anteil nach Performance Anteil High Fee Watermark in % NAV 1 100.08 100.0000 0.08% 0.08% 0.0120 100.0680 NAV 2 101.30 100.0680 1.23% 1.23% 0.1848 101.1152 NAV 3 100.50 101.1152 -0.61% -0.61% 0.0000 100.5000 NAV 4 103.80 101.1152 3.28% 2.66% 0.4027 103.3973 NAV 5 105.60 103.3973 2.13% 2.13% 0.3304 105.2696 NAV 6 102.70 105.2696 -2.44% -2.44% 0.0000 102.7000 Bendern, 08. August 2016 CAIAC Fund Management AG, Bendern Volksbank AG, Schaan Die nachfolgenden Informationen richten sich an potentielle Erwerber des Global Trend Fund in der Republik Österreich, indem sie den Prospekt mit Bezug auf den Vertrieb in Österreich präzisieren und ergänzen: Erste Bank der österreichischen Sparkassen AG, Xxxxxx 00, X-0000 Xxxx Telefon 0000 (0) 00000 00000, Fax 0000 (0) 00000 0 00000 Anteile können über die Zahlstelle erworben und zurückgegeben werden. Dort können auch die Ausgabe- und Rücknahmepreise erfragt werden. Erste Bank der österreichischen Sparkassen AG, Xxxxxx 00, X-0000 Xxxx Telefon 0043 (0)-00000 00000, Fax 0000 (0) 00000 0 00000 Der Prospekt als Treuhandurkunde, die wesentlichen Informationen für die Anleger (KID) sowie die jeweiligen Geschäfts- und Halbjahresberichte können bei der vorgenannten Stelle kostenfrei bezogen werden.
Berechnungsbeispiel für die Performance-Fee. Als performanceorientierte Gebühr wird die Differenz zwischen dem Nettoinventarwert pro Anteil vor Berechnung der performanceorientierten Gebühr und der zuletzt erreichten High Watermark des Fonds, multipliziert mit der Anzahl der Anteile zu Beginn der aktuellen Bewertungsperiode, dem Fonds als Kosten belastet. Eine Performance Fee fällt nur an, wenn am Bewertungstag der Nettoinventarwert pro Anteil vor Belastung einer allfälligen performanceorientierten Gebühr höher ist als die bisherige High Watermark. Diese Performance Fee wird im Nachhinein quartalsweise ausbezahlt. Anstelle des bisherigen High Watermark Wertes tritt dann der neue, höhere Wert nach Abzug der performanceorientierten Gebühr für die nächste Bewertungsperiode in Kraft. Ansonsten bleibt die High Watermark unverändert. Eine einmal erreichte High Watermark bleibt auch nach Ablauf eines Geschäftsjahres des Fonds bestehen. Zur Veranschaulichung wird folgend ein Berechnungsbeispiel mit 10% Performance Fee dargestellt: Bendern, 18. Mai 2015 CAIAC Fund Management AG, Bendern Volksbank AG, Schaan
Berechnungsbeispiel für die Performance-Fee. Zusätzlich erhebt die Verwaltungsgesellschaft eine Performance-Fee gemäss dieses Anhangs A "Fonds im Überblick“. Die Verwaltungsgesellschaft stellt dem OGAW ein Erfolgshonorar von 15 % (Klassen A und B) bzw. 10 % (Klassen C und D) der Outperformance gegenüber der Hurdle Rate in Rechnung. Die Performance Fee bezieht sich auf die erzielte Wertsteigerung des Vermögens des OGAW. Hierbei wird das High-on-High Modell verwendet, wonach die Performance Fee nur ausbezahlt werden darf, wenn der relevante Nettoinventarwert ("NAV") über dem NAV liegt, bei dem die Perfor- mance Fee zuletzt ausbezahlt wurde. Für die Berechnung einer allfälligen Ausschüttung des Erfolgshonorars gelangen die folgenden Bedingungen zur An- wendung: Bedingung 1: Der Nettoinventarwert nach Abzug aller Kosten erreicht ein neues High-on-High und übertrifft somit alle früheren Nettoinventarwerte am Jahresende. Bedingung 2: Der Nettoinventarwert nach Abzug aller Kosten generiert im Betrachtungszeitraum eine Outperformance gegenüber der Hurdle Rate. Die Performance Fee wird bei jeder Berechnung des NAV ermittelt und abgegrenzt. Überschreitet der Zuwachs des Nettoinventarwert in der Betrachtungsperiode nach Abzug aller Kosten das High-on-High-, so wird dem Vermögen des Teilfonds eine Performance Fee für den die Hurdle Rate übersteigenden Wertzuwachs belastet. Die Auszahlung erfolgt in dem der Betrachtungsperiode folgenden Jahr. Eine etwaige Unterschreitung der Hurdle Rate am Ende einer vorhergehenden Betrachtungsperiode muss in der folgenden Betrachtungsperiode nicht aufgeholt wer- den. Das bedeutet, dass die Hurdle Rate jeweils nur für eine Betrachtungsperiode massgeblich ist und in jeder Betrach- tungsperiode neu startet. Die Betrachtungsperiode ist das jeweilige Geschäftsjahr.
Berechnungsbeispiel für die Performance-Fee. Ein Berechnungsbeispiel findet sich im Anhang B „Berechnungsbeispiel für die Performance Fee“. Vaduz, 26. Juli 2021 Ahead Wealth Solutions AG, Vaduz Xxxxxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxx XX, Xxxxx 00 Bewertungstag NAV- Start High Watermark Hurdle- Rate Grenzkurs (HW & HR) NAV vor Perf. Fee Perf. Fee Perf. Fee kumuliert NAV nach Perf.Fee Monat 1 100.00 100.00 0% 100.00 102.00 0.40 0.40 101.60 Monat 2 101.60 102.00 0% 102.00 104.00 0.40 0.80 103.60 Monat 3 103.60 104.00 0% 104.00 115.00 2.20 3.00 112.80 Monat 1 112.80 115.00 0% 115.00 116.00 0.20 0.20 115.80 Monat 2 115.80 116.00 0% 116.00 121.00 1.00 1.20 120.00 Monat 3 120.00 121.00 0% 121.00 112.00 0.00 1.20 112.00 Monat 1 112.00 121.00 0% 121.00 114.00 0.00 0.00 114.00 Monat 2 114.00 121.00 0% 121.00 117.00 0.00 0.00 117.00 Monat 3 117.00 121.00 0% 121.00 136.00 3.00 3.00 133.00 Monat 1 133.00 136.00 0% 136.00 136.00 0.00 0.00 136.00 Monat 2 136.00 136.00 0% 136.00 143.00 1.40 1.40 141.60 Monat 3 141.60 143.00 0% 143.00 148.50 1.10 2.50 147.40 In Quartal 1 wurde eine Performance Fee erhoben, da der Fonds den Grenzkurs überschritten hat. Die High Watermark ist der Emissionspreis. In Quartal 2 wurde eine Performance Fee erhoben, da der Fonds den Grenzkurs während dem Quartal überschritten hat. Die High Watermark ist der höchste NAV vor Perfomance Fee aus Quartal 1. In Quartal 3 wurde eine Performance Fee erhoben, da der Fonds den Grenzkurs am Quartalsende überschritten hat. Die High Watermark ist der höchste NAV vor Performance Fee aus Quartal 2. In Quartal 4 wurde eine Performance Fee erhoben, da der Fonds den Grenzkurs überschritten hat. Die High Watermark ist der höchste NAV vor Performance Fee aus Quartal 3.

Related to Berechnungsbeispiel für die Performance-Fee

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.