Qualitätsmanagement / Umweltschutz Musterklauseln

Qualitätsmanagement / Umweltschutz. (1) Der Auftragnehmer ist zur unentgeltlichen Rücknahme und gesetzeskonformen Abholung und Entsorgung von Verpackungsmaterial verpflichtet. Auf Verlangen hat der Auftragnehmer einen Nachweis über die entsprechende Entsorgung zu führen. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Auftraggeber berechtigt, die Abholung und Entsorgung auf Kosten des Auftragnehmers vornehmen zu lassen. (2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die jeweiligen örtlichen Umweltschutzbestimmungen (z.B. die EU- Richtlinien RoHS (Beschränkung gefährlicher Stoffe) und WEEE (Elektro- und Elektronik-Altgeräte) und deren jeweilige Umsetzung in nationales Recht) einzuhalten und die sich daraus für den Auftraggeber ergebenden Verpflichtungen wahrzunehmen. Soweit diese Verpflichtungen nicht übertragbar sind, verpflichtet sich der Auftragnehmer, den Auftraggeber bei deren Erfüllung zu unterstützen. Er verpflichtet sich diesbezüglich insbesondere, für den Auftraggeber kostenfrei und nach dessen Vorgabe die Herstellerkennzeichnung auf den Vertragsgegenstand aufzubringen, sofern dies erforderlich ist, sowie den jeweiligen Vertragsgegenstand mit den erforderlichen Symbolen zu kennzeichnen. Recht/Allgemeine Geschäftsbedingungen/EinkaufAGB/TMA Einkauf AGB deutsch (Stand 01062022) 1 (3) Der Auftragnehmer hat seinen Verpflichtungen aus den örtlich geltenden Verpackungsvorschriften zu genügen und dies dem Auftraggeber auf Wunsch nachzuweisen sowie die sich für den Auftraggeber aus den Verpackungsvorschriften ergebenden Verpflichtungen wahrzunehmen. Soweit diese Verpflichtungen nicht übertragbar sind, verpflichtet sich der Auftragnehmer, den Auftraggeber bei deren Erfüllung zu unterstützen. Sollte ausnahmsweise der Auftraggeber selbst als Erstinverkehrbringer von mit Ware befüllten und typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallenden Verkaufsverpackungen zu betrachten sein, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber darauf spätestens bei Auftragserteilung hinzuweisen. (4) Der Auftragnehmer erfüllt auf eigene Kosten sämtliche Pflichten, die die jeweils geltenden Vorschriften über chemische Stoffe (z.B. die REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006) ihm und dem Auftraggeber auferlegen. Soweit diese Vorschriften einer Übertragung der Pflichten vom Auftraggeber auf den Auftragnehmer entgegenstehen, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren und ihn bei der Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten vollumfänglich unterstützen. Hat der Auftragnehmer seinen Si...
Qualitätsmanagement / Umweltschutz. (1) Grundsätzlich gelangen nur solche Materialien zur Ausführung, die nach derzeitigem gültigem Stand anerkannt, umweltunbedenklich und schadstofffrei sind. In Zweifelsfällen muss der AN zu seinen Lasten den hier erforderlichen Nachweis führen. Anerkannt werden hierbei nur Expertisen bzw. Prüfzeugnisse von zugelassenen Materialprüfanstalten. (2) Der AN verpflichtet sich, die Bestimmungen des Geset- zes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) einzuhalten und die sich daraus für den AG ergebenden Verpflichtungen wahr- zunehmen und – soweit diese nicht übertragbar sind – ihn bei deren Erfüllung zu unterstützen. Er ver- pflichtet sich diesbezüglich insbesondere, für den AG kostenfrei die Herstellerkennzeichnung gemäß § 7 Satz 1 ElektroG nach der Vorgabe des AG auf den Vertrags- gegenstand mit dem Symbol gemäß § 7 Satz 2 ElektroG in Verbindung mit Anlage 2 des ElektroG nach der Vor- gabe des AGs zu kennzeichnen. (3) Der AN ist zur unentgeltlichen Rücknahme und fachge- rechten Abholung und Entsorgung von Verpackungs- material verpflichtet. Auf Verlangen ist ein entspre- chender Nachweis über die gesetzeskonforme Entsor- gung zu führen. Kommt der AN dieser Verpflichtung nicht nach, ist der AG berechtigt, die Abholung und Entsorgung auf Kosten des AN vornehmen zu lassen. (4) Der AN hat die Baureinigung, zu der auch die Beseitigung des von ihm verursachten Bauschutts zu zählen ist, selbständig vorzunehmen. Die Entsorgung von Bauabfällen ist durch den AN gemäß Kreislauf- wirtschafts- und Abfallgesetz (KrW/AbfG) zu gewähr- leisten. Die Entsorgung und die Entsorgungsmengen sind vom AN dem AG gegenüber entsprechend der Nachweisverordnung zu dokumentieren.
Qualitätsmanagement / Umweltschutz. Der Auftragnehmer („AN“) hat die Anforderungen des Auftraggebers („TMA“) hinsichtlich Qualitätsmanagement und Umweltschutz sowie Arbeitsplatzsicherheit/ Arbeitnehmerschutz einzuhalten. Soweit in der Spezifikation gefordert, muss der Auftragnehmer ein Qualitäts- managementsystem entsprechend EN ISO 9001 oder TL 9000 nachweisen und Daten zu den im TL 9000 Quality Management System Measurements Handbook beschriebenen Metriken bereitstellen. Sofern in der Spezifikation vorgesehen, wird der Auftragnehmer seine Anwendung und Übereinstimmung mit den Umweltschutzbestimmungen gemäß EN ISO 14001/EN ISO 50001 sowie den Gesundheits- und Sicherheitsbestimmungen gemäß OHSAS 18001dokumentieren. Vom AN errichtete Anlagen oder gelieferte Produkte müssen mit den vorgeschriebenen Sicherheitsvorrich- tungen ausgestattet sein und den geltenden (bei Anla- gen oder -teilen insbes. den am Einsatzort geltenden) gesetzlichen Bestimmungen und Sicherheits- vorschriften entsprechen. Der neueste Stand und die Regeln der Technik sind jedenfalls zu beachten. Insbe- sondere sind die zutreffenden EU-Richtlinien, das Elektrotechnikgesetz und alle darauf beruhenden Vor- schriften (sämtliche in der jeweils geltenden Fassung) sowie die jeweils gültigen ÖVE- bzw. anzuwendende VDE-Vorschriften, technische Ö-Normen, DIN-Normen, Europäische Normen (EN) und ähnliche Regelwerke einzuhalten. Vom AN gelieferte Anlagen, Systeme und Produkte sind entsprechend den EU-Richtlinien und österreichischen Gesetzen mit CE-Kennzeichnung auszustatten. Bei der Lieferung sind entsprechende Konformitätserklärungen mit Kurzbeschreibungen sowie gegebenenfalls Montageanleitungen und Einbauvorschriften beizubringen. Im Übrigen hat der AN TMA über Änderungen von Werkstoffen, Fertigungsverfahren und Zulieferteilen sowie von Kon- formitätserklärungen rechtzeitig zu informieren. Im Sinne unserer nachhaltigen Einkaufspolitik bevorzugt TMA Anlagen und Produkte, die frei von Stoffen sind, welche die Gesundheit und Sicherheit von Benutzern oder Dritten gefährden können. Prüfzeugnisse, welche die Konformität mit Rechtsvorschriften wie REACH, CLP und dem Produktsicherheitsgesetz bestätigen, müssen den Lieferungen beigelegt werden. Der AN ist jedenfalls verpflichtet, TMA schriftlich in Kenntnis zu setzen, sollte der Leistungsgegenstand gefährliche Inhaltsstoffe enthalten. TMA behält sich das Recht vor, gegebenenfalls einen Nachweis über das Qualitätssicherungssystem des AN und die Dokumentation über Qualitätsprüfungen zu verlangen...
Qualitätsmanagement / Umweltschutz. Gut organisierte Arbeitsabläufe können erheblich zur Sicherung der Arbeits-/ Produktqualität beitra- gen. Umweltschutz sollte systematisch im Management verankert sein, und bei allen firmenpolitischen Entscheidungen berücksichtigt werden. Alle eingesetzten bzw. verarbeiteten Rohstoffe und Materia- lien müssen den zum Zeitpunkt der Angebotsangabe gültigen Normen bzw. geltenden Bestimmungen und Gesetzten der Bundesrepublik Deutschland entsprechen. Der Bieter sollte deshalb Qualifikationen und umweltorientiertes Handeln durch folgende Zertifikate belegen: • DIN EN ISO 14001 oder EMAS-Verordnung (Umweltmanagementsystem) - Zertifikate der Her- stellerbetriebe sind dem Angebot beizulegen. • DIN EN ISO 9001:2000 (Qualitätsmanagementsystem) - Zertifikate des Bieters sowie der Her- stellerbetriebe sind dem Angebot beizulegen. Der Bieter verpflichtet sich grundsätzlich bei seinen Leistungen sowie bei Zulieferungen Dritter im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umweltfreundliche Verfahren und Er- zeugnisse bevorzugt einzusetzen.
Qualitätsmanagement / Umweltschutz. Der Lieferant hat die Qualität seiner Lieferungen und Leistungen ständig zu überwachen. Es wird empfohlen, ein Qualitätssicherungssystem (z.B. gemäß DIN EN ISO 9001) zu unterhalten und ggf. Loll auf Wunsch nachzuweisen. Auf Wunsch von Xxxx ist der Lieferant verpflichtet, mit Loll eine Qualitätssicherungsvereinbarung abzuschließen. Der Lieferant hat Aufzeichnungen, insbesondere über seine Qualitätsprüfung zu erstellen und diese Loll auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Qualitätsaufzeichnungen sind jederzeit sichtbar und leicht auffindbar aufzubewahren. Auf Anfrage müssen sie Loll kurzfristig zugänglich gemacht werden können. Die Nachweise unterliegen einer Aufbewahrungsfrist von mindestens 10 Jahren. Der Lieferant willigt hiermit in die Durchführung von Audits zur Beurteilung der Wirksamkeit seines Qualitätssicherungssystems durch Loll oder eines von Loll Beauftragten, gegebenenfalls unter Beteiligung des Kunden von Loll, ein. Beauftragte Mitarbeiter von Xxxx sowie Kunden von Loll und Vertreter von offiziellen Behörden haben zu jeder Zeit während der normalen Geschäftszeiten Zutritt zu allen Geschäftsräumen, in denen Arbeiten für Loll sowie deren Auftraggeber durchgeführt werden, unabhängig davon, ob es sich um Geschäftsräume des Lieferanten oder dessen Unterlieferanten handelt, und können Einsicht in sämtliche vertragsbezogenen Unterlagen nehmen. Dieses Zutrittsrecht muss insbesondere allen beauftragten Personen von Xxxx gewährt werden, die für die Fortschrittsüberwachung beim Lieferanten und für damit in Zusammenhang stehende Durchführung von Audits, von Untersuchungen oder für die Qualifizierung des Lieferanten zuständig sind. Eine Verletzung der vorgenannten Pflichten berechtigt Loll zur Geltendmachung von Schadensersatz sowie zum Rücktritt vom Vertrag. Außerdem stellt der Lieferant Xxxx von allen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei, die auf einer Verletzung der vorgenannten Pflichten durch den Lieferanten beruhen. Der Lieferant ist verpflichtet, Xxxx über fehlerhafte Produkte unverzüglich zu informieren, welche zur Lieferung anstehen bzw. welche bereits versehentlich geliefert wurden.

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  • Qualitätsmanagement Der Lieferant verpflichtet sich zur permanenten Anwendung eines wirksamen Qualitätsmanage- mentsystems, das entsprechend seiner Struktur und Betriebsgröße auf der Basis der aktuellen Re- vision von IATF 16949/ VDA 6.1 oder vergleichbar aufgebaut und zumindest gem. DIN EN ISO 9001 in der gültigen Ausgabe zertifiziert wurde. Die Anforderungen des Zertifizierungsstandards, erweitert um die Forderungen dieser QSV, müssen in das Qualitätsmanagementsystem (QMS) des Lieferan- ten implementiert werden. Inhalte dieser QSV widerspiegeln die Ansprüche des Bestellers, der IATF 16949 und die kunden- spezifischen Zusatzanforderungen der Kunden des Bestellers (CSR) an das Qualitätsmanagement- system der Lieferanten (s. Anlage 1 zur Information). Der Lieferant verpflichtet sich das Bewusstsein seiner Mitarbeiter in Bezug auf Produktkonformität, Produktsicherheit, sowie auch das ethische Verhalten zu fördern. Die notwendige Qualifikation des Fach- und Prüfpersonals ist durch regelmäßige Schulungsmaßnahmen aufrechtzuerhalten. Die not- wendigen Arbeitsanweisungen und Vorgabedokumente müssen den Mitarbeitern am Arbeitsplatz zur Verfügung stehen. Der Lieferant muss die Anforderungen des VDA-Bandes Produktintegrität einhalten und umsetzen. Die Benennung und Qualifizierung eines Produktsicherheits- und Konformitätsbeauftragten (Product Safety and Conformity Representative = PSCR) ist verpflichtend. Die Wirksamkeit seines Herstellprozesses überprüft der Lieferant in einem jährlichen Selbstaudit gemäß der Richtlinie VDA 6.3 (Prozessaudit) und VDA 6.5 (Produktaudit) bzw. nach der jeweiligen kundenspezifischen Vorgabe (s. Anlage 1). Der Besteller behält sich das Recht vor, Nachweise zu den durchgeführten Audits einzufordern.

  • Risikomanagement Die Verwaltungsgesellschaft hat ein Risikomanagementverfahren zu verwenden, das es ihr ermöglicht, das mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Fonds- vermögens jederzeit zu überwachen und zu messen. Das Gesamtrisiko ist nach dem Commitment Ansatz oder dem Value-at-Risk-Ansatz zu ermitteln. Die Verwaltungsgesellschaft hat angemessene und dokumentierte Risikomanagement-Grundsätze festzule- gen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten. Die Risikomanagement-Grundsätze haben Verfahren zu umfassen, die notwendig sind, um Markt-, Liquiditäts- und Kontrahentenrisiken sowie sonstige Risiken, einschließlich operationeller Risiken, zu bewerten.

  • Sehhilfen sind, abweichend von § 4 Nr. 2 d) Satz 6 Teil II AVB/KK 2013, unabhängig von der Anzahl erstattungsfähig zu 100 %, maximal 900 EUR innerhalb von jeweils drei Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn.

  • RISIKOFAKTOREN Die nachstehenden Ausführungen sind allgemeiner Art und beschreiben unterschiedliche Risikofaktoren, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können. Nachstehend sind einige Risikofaktoren aufgeführt, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können und auf die die Anleger ausdrücklich aufmerksam gemacht werden. Angaben zu zusätzlichen spezifischen Risiken, die mit den Anteilen eines Fonds verbunden sind, sind dem jeweiligen Nachtrag zu entnehmen. Diese Aufstellung ist jedoch nicht erschöpfend und es könnte noch weitere Erwägungen geben, die bezüglich einer Anlage zu berücksichtigen sind. Anleger sollten sich an ihre eigenen Berater wenden, bevor sie eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds in Betracht ziehen. Welche Faktoren für die Anteile eines bestimmten Fonds relevant sind, wird von mehreren Kriterien abhängig sein, die miteinander in Zusammenhang stehen, darunter u. a. die Art der Anteile, (gegebenenfalls) des Basiswertes, (gegebenenfalls) der Fondsanlagen und (gegebenenfalls) der zur Koppelung der Fondsanlagen an den Basiswert eingesetzten Techniken. Eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds sollte erst nach gründlicher Abwägung all dieser Faktoren erfolgen.

  • Umweltschutz (§ 4 Absatz 7 Nummer 5) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungs- betrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen

  • Verarbeitung personenbezogener Daten 15.1. Verisure nimmt die Sicherheit der personenbezogenen Daten des Kunden ernst und verarbeitet die Daten des Kun- den gemäß den Anweisungen des Kunden (Aktionsplan) und den anwendbaren Vorschriften, indem solide interne Sicher- heitsvorkehrungen zum Schutz der personenbezogenen Daten des Kunden vorgenommen und dem Kunden Maßnahmen in Bezug auf die Rechte von personenbezogenen Daten zur Verfügung gestellt werden. 15.2. Die Datenschutzerklärung und die Videoüberwachungsrichtlinie von Verisure, sowie Anhang 5.3. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, beschreiben wie personenbezogene Daten des Kunden erhoben, verwendet, verarbeitet, über- tragen und gespeichert werden. Die Datenschutzerklärung von Verisure ist in einem separaten Dokument enthalten, wel- ches unter xxxx://xxx.xxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx abrufbar ist. Die Videoüberwachungsrichtlinie finden Sie unter xxxx://xxx.xxxxxxxx.xx/xxxxxx-xxxxxxxxxxx. Falls die Bestimmungen der Datenschutzerklärung und die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht miteinander vereinbar sein sollten, haben die Bestimmungen der Daten- schutzerklärung Vorrang. 15.3. Der Kunde ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten und die Informationen, die er von seinen registrierten Kontakten zur Verfügung gestellt hat, wie personenbezogene Daten / Fotos / Videos / Tonaufnahmen, Daten die vom Alarmsystem stammen oder zwischen dem Alarmsystem und dem Kunden (über Verisure Mobilanwendungen) ausgetauscht werden, sowie alle aufgezeichneten Telefongespräche zwischen Verisure und dem Kunden, sowie seiner registrierten Kontakte, die im Aktionsplan angegebene Adresse und Angaben zum Grundstück sowie Gespräche, die über eine der Komponenten des Alarmsystems geführt werden (sofern das System dies zulässt), registriert, verarbeitet und verwendet werden, soweit dies zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist. Der Kunde verpflichtet sich die von ihm ange- gebenen registrierten Kontakte selbstständig und eigenverantwortlich über diese Verarbeitung zu informieren und die Einwilligung dieser Kontakte einzuholen, soweit dies rechtlich erforderlich ist. 15.4. Verisure gewährleistet sowohl für sich als auch für seine Mitarbeiter und Beauftragten die Vertraulichkeit der vom Kunden zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten, insbesondere der Alarmdienste, und schützt diese durch geeignete Sicherheitsmaßnahmen vor Dritten. Der Kunde ermächtigt Verisure, seine personenbezogenen Daten nach Ein- satz angemessener technischer und organisatorischer Maßnahmen (gemäß 28 DSGVO) an jedes Unternehmen weiterzu- geben, das zu derselben Unternehmensgruppe wie Verisure gehört, und an andere Dritte, die für Verisure den Vertrag ausführen. 15.5. Mit der Unterzeichnung dieses Vertrags erteilt der Kunde sein Einverständnis (gemäß 6.1. DSGVO), dass Verisure Video-, Bild- oder Tonaufnahmen an Strafverfolgungsbehörden (z. B. Polizei oder Justiz) oder an Versicherungsgesellschaf- ten weitergibt, um Schadensfälle zu klären oder die Straftäter zu ermitteln, soweit der Kunde und Verisure eine solche Dienstleistung vereinbart haben. 15.6. Mit der Unterzeichnung dieses Vertrags erteilt der Kunde sein Einverständnis (gemäß 6.1. DSGVO), dass Verisure einige Telefongespräche mit dem Kunden und/oder seinen registrierten Kontakten zu Trainings- und Qualitätszwecken aufzeichnen wird. Sollte der Kunde telefonisch die Aufzeichnung ablehnen, wird die Aufzeichnung gelöscht.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden. F.2 Brandschutzanlagen dürfen nicht beschädigt oder in ihrer Funktion eingeschränkt werden. F.3 Die missbräuchliche Benutzung von Feuerlöschern ist untersagt. F.4 Das Abstellen von Fahrrädern, Kinderwagen, Rollern, Bierkästen und anderen Gegenständen in den Fluren, den Treppenhäusern oder auf den Vorplätzen der Wohnung ist nicht gestattet.

  • Datenschutz-Management Technische Maßnahmen Organisatorische Maßnahmen

  • Arbeitsmittel Die erforderlichen EDV- und kommunikationstechni- schen Arbeitsmittel für den Telearbeitsplatz werden für die Zeit des Bestehens dieser Arbeitsstätte vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt. Sollten im Aus- nahmefall Arbeitsmittel vom Dienstnehmer im Einver- nehmen mit dem Dienstgeber beigestellt werden, so werden die Aufwände gegen Nachweis erstattet.

  • Krankenrücktransport Wenn Sie infolge einer Erkrankung an Ihren ständigen Wohnsitz zurückgebracht werden müssen, organisieren wir den Rücktransport und übernehmen die Kosten. Art und Zeitpunkt des Rücktransports müssen medizinisch notwendig sein. Unsere Leistung erstreckt sich auch auf die Begleitung durch einen Arzt oder Sanitäter, wenn diese behördlich vorgeschrieben oder medizinisch notwendig ist. Außerdem übernehmen wir die bis zum Rücktransport entstehenden Übernachtungskosten auch für die nicht erkrankten mitversicherten Personen. Voraussetzung ist, dass die Übernachtungskosten durch die Erkrankung bedingt sind. Wir zahlen für höchstens drei Übernachtungen bis zu je 100 EUR pro Person.