Qualitätsmanagement / Umweltschutz Musterklauseln

Qualitätsmanagement / Umweltschutz. (1) Der Auftragnehmer ist zur unentgeltlichen Rücknahme und gesetzeskonformen Abholung und Entsorgung von Verpackungsmaterial verpflichtet. Auf Verlangen hat der Auftragnehmer einen Nachweis über die entsprechende Entsorgung zu führen. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Auftraggeber berechtigt, die Abholung und Entsorgung auf Kosten des Auftragnehmers vornehmen zu lassen.
Qualitätsmanagement / Umweltschutz. Der Auftragnehmer („AN“) hat die Anforderungen des Auftraggebers („TMA“) hinsichtlich Qualitätsmanagement und Umweltschutz sowie Arbeitsplatzsicherheit/ Arbeitnehmerschutz einzuhalten. Soweit in der Spezifikation gefordert, muss der Auftragnehmer ein Qualitäts- managementsystem entsprechend EN ISO 9001 oder TL 9000 nachweisen und Daten zu den im TL 9000 Quality Management System Measurements Handbook beschriebenen Metriken bereitstellen. Sofern in der Spezifikation vorgesehen, wird der Auftragnehmer seine Anwendung und Übereinstimmung mit den Umweltschutzbestimmungen gemäß EN ISO 14001/EN ISO 50001 sowie den Gesundheits- und Sicherheitsbestimmungen gemäß OHSAS 18001dokumentieren. Vom AN errichtete Anlagen oder gelieferte Produkte müssen mit den vorgeschriebenen Sicherheitsvorrich- tungen ausgestattet sein und den geltenden (bei Anla- gen oder -teilen insbes. den am Einsatzort geltenden) gesetzlichen Bestimmungen und Sicherheits- vorschriften entsprechen. Der neueste Stand und die Regeln der Technik sind jedenfalls zu beachten. Insbe- sondere sind die zutreffenden EU-Richtlinien, das Elektrotechnikgesetz und alle darauf beruhenden Vor- schriften (sämtliche in der jeweils geltenden Fassung) sowie die jeweils gültigen ÖVE- bzw. anzuwendende VDE-Vorschriften, technische Ö-Normen, DIN-Normen, Europäische Normen (EN) und ähnliche Regelwerke einzuhalten. Vom AN gelieferte Anlagen, Systeme und Produkte sind entsprechend den EU-Richtlinien und österreichischen Gesetzen mit CE-Kennzeichnung auszustatten. Bei der Lieferung sind entsprechende Konformitätserklärungen mit Kurzbeschreibungen sowie gegebenenfalls Montageanleitungen und Einbauvorschriften beizubringen. Im Übrigen hat der AN TMA über Änderungen von Werkstoffen, Fertigungsverfahren und Zulieferteilen sowie von Kon- formitätserklärungen rechtzeitig zu informieren. Im Sinne unserer nachhaltigen Einkaufspolitik bevorzugt TMA Anlagen und Produkte, die frei von Stoffen sind, welche die Gesundheit und Sicherheit von Benutzern oder Dritten gefährden können. Prüfzeugnisse, welche die Konformität mit Rechtsvorschriften wie REACH, CLP und dem Produktsicherheitsgesetz bestätigen, müssen den Lieferungen beigelegt werden. Der AN ist jedenfalls verpflichtet, TMA schriftlich in Kenntnis zu setzen, sollte der Leistungsgegenstand gefährliche Inhaltsstoffe enthalten. TMA behält sich das Recht vor, gegebenenfalls einen Nachweis über das Qualitätssicherungssystem des AN und die Dokumentation über Qualitätsprüfungen zu verlangen...
Qualitätsmanagement / Umweltschutz. 10.1. Der Lieferant hat die Qualität seiner Lieferungen und Leistungen ständig zu überwachen. Hierfür hat der Lieferant ein Qualitätssiche- rungssystem (z.B. gemäß DIN EN 9100) zu unterhalten und EME auf Wunsch nachzuweisen. Nach Aufforderung durch EME ist der Lieferant verpflichtet, sein Qualitätssicherungssystem nach Vorga- be von EME anzupassen. Auf Wunsch von EME ist der Lieferant verpflichtet, mit EME eine Qualitätssicherungsvereinbarung abzu- schließen.
Qualitätsmanagement / Umweltschutz. Der Lieferant hat die Qualität seiner Lieferungen und Leistungen ständig zu überwachen. Es wird empfohlen, ein Qualitätssicherungssystem (z.B. gemäß DIN EN ISO 9001) zu unterhalten und ggf. Loll auf Wunsch nachzuweisen. Auf Wunsch von Xxxx ist der Lieferant verpflichtet, mit Loll eine Qualitätssicherungsvereinbarung abzuschließen. Der Lieferant hat Aufzeichnungen, insbesondere über seine Qualitätsprüfung zu erstellen und diese Loll auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Qualitätsaufzeichnungen sind jederzeit sichtbar und leicht auffindbar aufzubewahren. Auf Anfrage müssen sie Loll kurzfristig zugänglich gemacht werden können. Die Nachweise unterliegen einer Aufbewahrungsfrist von mindestens 10 Jahren. Der Lieferant willigt hiermit in die Durchführung von Audits zur Beurteilung der Wirksamkeit seines Qualitätssicherungssystems durch Loll oder eines von Loll Beauftragten, gegebenenfalls unter Beteiligung des Kunden von Loll, ein. Beauftragte Mitarbeiter von Xxxx sowie Kunden von Loll und Vertreter von offiziellen Behörden haben zu jeder Zeit während der normalen Geschäftszeiten Zutritt zu allen Geschäftsräumen, in denen Arbeiten für Loll sowie deren Auftraggeber durchgeführt werden, unabhängig davon, ob es sich um Geschäftsräume des Lieferanten oder dessen Unterlieferanten handelt, und können Einsicht in sämtliche vertragsbezogenen Unterlagen nehmen. Dieses Zutrittsrecht muss insbesondere allen beauftragten Personen von Xxxx gewährt werden, die für die Fortschrittsüberwachung beim Lieferanten und für damit in Zusammenhang stehende Durchführung von Audits, von Untersuchungen oder für die Qualifizierung des Lieferanten zuständig sind. Eine Verletzung der vorgenannten Pflichten berechtigt Loll zur Geltendmachung von Schadensersatz sowie zum Rücktritt vom Vertrag. Außerdem stellt der Lieferant Xxxx von allen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei, die auf einer Verletzung der vorgenannten Pflichten durch den Lieferanten beruhen. Der Lieferant ist verpflichtet, Xxxx über fehlerhafte Produkte unverzüglich zu informieren, welche zur Lieferung anstehen bzw. welche bereits versehentlich geliefert wurden.
Qualitätsmanagement / Umweltschutz. 10.1. Der Lieferant hat die Qualität seiner Lieferungen und Leistungen ständig zu überwachen. Hierfür hat der Lieferant ein Qualitätssicherungssystem zu unterhalten und Biersack auf Wunsch nachzuweisen. Nach Aufforderung durch Biersack ist der Lieferant verpflichtet, sein Qualitätssiche- rungssystem nach Vorgabe von Biersack anzupassen. Auf Wunsch von Biersack ist der Lieferant verpflichtet, mit Biersack eine Qualitätssicherungsvereinbarung abzuschlie- ßen.
Qualitätsmanagement / Umweltschutz. (1) Grundsätzlich gelangen nur solche Materialien zur Ausführung, die nach derzeitigem gültigem Stand anerkannt, umweltunbedenklich und schadstofffrei sind. In Zweifelsfällen muss der AN zu seinen Lasten den hier erforderlichen Nachweis führen. Anerkannt werden hierbei nur Expertisen bzw. Prüfzeugnisse von zugelassenen Materialprüfanstalten.
Qualitätsmanagement / Umweltschutz. Gut organisierte Arbeitsabläufe können erheblich zur Sicherung der Arbeits-/ Produktqualität beitra- gen. Umweltschutz sollte systematisch im Management verankert sein, und bei allen firmenpolitischen Entscheidungen berücksichtigt werden. Alle eingesetzten bzw. verarbeiteten Rohstoffe und Materia- lien müssen den zum Zeitpunkt der Angebotsangabe gültigen Normen bzw. geltenden Bestimmungen und Gesetzten der Bundesrepublik Deutschland entsprechen. Der Bieter sollte deshalb Qualifikationen und umweltorientiertes Handeln durch folgende Zertifikate belegen: • DIN EN ISO 14001 oder EMAS-Verordnung (Umweltmanagementsystem) - Zertifikate der Her- stellerbetriebe sind dem Angebot beizulegen. • DIN EN ISO 9001:2000 (Qualitätsmanagementsystem) - Zertifikate des Bieters sowie der Her- stellerbetriebe sind dem Angebot beizulegen. Der Bieter verpflichtet sich grundsätzlich bei seinen Leistungen sowie bei Zulieferungen Dritter im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umweltfreundliche Verfahren und Er- zeugnisse bevorzugt einzusetzen.
Qualitätsmanagement / Umweltschutz. 11.1. Der Lieferant hat die Qualität seiner Lieferungen und Leistungen ständig zu überwachen. Der Lieferant verpflichtet sich, hierfür ein Qualitätssicherungssystem zu unterhalten und MTM auf Wunsch nachzuweisen.
Qualitätsmanagement / Umweltschutz. (1) Der Auftragnehmer hat die Anforderungen des Auftraggebers hin- sichtlich Qualitätsmanagement und Umweltschutz, wenn und soweit dies in den Spezifikationen ausdrücklich gefordert ist, einzuhalten. In diesem Fall hat der Auftragnehmer ein Qualitätsmanagementsystem entsprechend DIN EN ISO 9001:2000 oder TL 9000 nachzuweisen und Daten zu den im TL 9000 Quality Management System Measurements Handbook beschriebenen Metriken bereitzustellen. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer verpflichtet, im Rahmen seiner Risikomanagement- strategie ein System für Gesundheits- und Arbeitsschutzmanagement am Arbeitsplatz (Occupational Health and Safety Management System, OHSMS) zu betreiben.

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  • Anlageziel und Anlagepolitik Anlageziel des Fonds ist eine langfristige Gesamtrendite durch direkte oder indirekte Investition (auch über QFI, die Programme Shanghai-Hong Kong und Shenzhen-Hong Kong Stock Connect, Partizipationsscheine, Aktienanleihen und andere zulässige Mittel) von mindestens zwei Dritteln seines Gesamtvermögens in Aktien oder aktienbezogene Wertpapiere von Unternehmen, deren Wertpapiere an chinesischen Börsen notiert sind, insbesondere China A-Aktien und B-Aktien von Unternehmen, die an den chinesischen Börsen notiert sind, oder andere vergleichbare Wertpapiere, die von der China Securities Regulatory Commission für den Kauf durch nicht-chinesische Anleger zugelassen sind. China A-Aktien sind an einer der chinesischen Börsen notiert und werden dort gehandelt. Der Kauf und der Besitz von China A- Aktien sind allgemein auf chinesische Anleger und ausgewählte ausländische institutionelle Anleger beschränkt, die über eine QFI-Zulassung erhalten haben oder Zugang zu den Programmen Shanghai-Hong Kong Stock Connect oder Shenzhen-Hong Kong Stock Connect haben. B-Aktien werden in ausländischen Währungen an einer der chinesischen Börsen notiert und gehandelt und stehen inländischen und ausländischen Anlegern zur Verfügung. Der Fonds wird aktiv verwaltet. Ziel des Fonds ist es, die Performance der Benchmark, des MSCI China A Onshore Index (USD), zu übertreffen (vor Gebühren). Die Benchmark wird auch als Bezugspunkt für die Portfoliokonstruktion und als Basis für die Festlegung von Risikobeschränkungen verwendet. Um sein Anlageziel zu erreichen, wird der Fonds Positionen halten, deren Gewichtungen von der Benchmark abweichen, oder in Wertpapiere investieren, die nicht in der Benchmark enthalten sind. Die Anlagen des Fonds können erheblich von den Benchmark-Komponenten und ihrer jeweiligen Gewichtung in der Benchmark abweichen. Aufgrund des aktiven Managementprozesses kann das Performanceprofil des Fonds längerfristig erheblich von dem der Benchmark abweichen. Wenn Anteilsklassen auf eine andere Währung lauten als die Basiswährung des Fonds, wird in der Regel eine währungsspezifische Benchmark zum Performancevergleich herangezogen. Dabei handelt es sich entweder um die Benchmark des Fonds in einer anderen Währung oder eine andere währungsspezifische Benchmark mit ähnlichen Merkmalen. Die für diese Anteilsklassen geltenden Benchmarks sind in dem jeweiligen Dokument mit den wesentlichen Informationen für den Anleger angegeben. Anlageverwalter: Aberdeen Asset Managers Limited Unteranlageverwalter: abrdn Asia Limited Anlageprozess: Aktive Aktien – Long Term Quality Zusätzlich zu den unter „Allgemeine Risikofaktoren“ genannten Risikofaktoren sollten sich potenzielle Anleger gewisser fondsspezifischer Risiken bewusst sein: • Das Engagement in einem Markt eines einzigen Landes erhöht das Volatilitätsrisiko. • Der Fonds investiert in Festlandchina. Potenzielle Anleger sollten den Abschnitt „Anlagen in Festlandchina“ unter „Allgemeine Risikofaktoren“ sowie den Abschnitt „Besteuerung von chinesischen Aktien und Anleihen“ unter „Besteuerung“ beachten. • Der Fonds kann seine gesamten Vermögenswerte in Wertpapiere in Festlandchina investieren. In diesem Fall werden möglicherweise alle Vermögenswerte des Fonds von der Depotbank in der VRC verwaltet. • Der Fonds investiert in chinesische Aktien und aktienähnliche Wertpapiere und bietet damit ein Engagement in Schwellenmärkten, die tendenziell volatiler als entwickelte Märkte sind, weshalb sein Wert abrupten Schwankungen nach oben oder unten ausgesetzt sein kann. Unter bestimmten Umständen könnten die Basiswerte weniger liquide werden, was die Möglichkeiten des Anlageverwalters einschränken würde, einige Titel oder das gesamte Portfolio abzustoßen. Die Registrier- und Abwicklungsvereinbarungen in den Schwellenmärkten könnten weniger entwickelt sein als in reiferen Märkten, sodass die Anlagerisiken hier höher sind. Politische Risiken und ungünstige wirtschaftliche Bedingungen sind hier wahrscheinlicher. • Der Fonds kann in Unternehmen mit VIE-Strukturen investieren, um ein Engagement in Branchen mit Eigentumsbeschränkungen für Ausländer aufzubauen. Es besteht das Risiko, dass sich Änderungen an dem jeweiligen rechtlichen oder regulatorischen Rahmenwerk nachteilig auf diese Strukturen auswirken.

  • Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen Die Gültigkeitsdauer der Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen ist, vorbehaltlich zukünftiger Gesetzes- oder Tarifänderungen, nicht befristet.

  • Rechte und Pflichten des Kunden Der Kunde verpflichtet sich, die persönlichen Zugangsdaten zum Dienst vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Die Erbringung der Leistung steht unter dem Vorbehalt, dass der Kunde sämtliche für den Zugang zum Dienst notwendigen Einrichtungen, z. B. eine funktionale Internetverbindung, bereitstellt. Ist die Nutzung des Dienstes mit SIS-Standard vereinbart, so ist dem Kunden keine private Nutzung des SIS-Standard, sondern lediglich eine Nutzung für Datenübermittlungen gestattet, die der Aufrechterhaltung der Funktionalität der TI-Anwendungen dient. Wünscht der Kunde eine darüber hinausgehende Nutzungsmöglichkeit, also auch für private Zwecke, so kann er die kostenpflichtige Zugangsoption „SIS-Power“ erwerben. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, den Dienst nicht missbräuchlich zu nutzen und die Nutzungsvorgaben sowie die rechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Der Kunde wird den bereitgestellten Dienst weder zur Verbreitung noch zum Abruf rechts- und sittenwidriger Informationen nutzen und ist für Verletzungen von geschützten Rechtspositionen Dritter verantwortlich. Verstößt der Kunde gegen die vorgenannten Verbote und Gebote, ist PSYPRAX berechtigt, die Vereinbarung fristlos zu kündigen und die Leistung einzustellen. Soweit PSYPRAX wegen eines Verstoßes des Kunden gegen die vorgenannten gesetzlichen Vorschriften in Anspruch genommen wird, wird der Kunde PSYPRAX von den Ansprüchen Dritter freistellen. Jegliche Rücksendungen sind vom Kunden im Voraus bei PSYPRAX anzukündigen und bedürfen der Autorisierung durch PSYPRAX. PSYPRAX veranlasst sodann die Abholung der Rücksendung beim Kunden. Ohne Autorisierung an PSYPRAX übersandte Rücksendungen, unabhängig davon, ob frei oder unfrei, werden nicht angenommen und die dafür ggf. entstandenen Kosten dem Kunden nicht erstattet. Die Autorisierung einer Rücksendung bedeutet keine Anerkennung eines Mangels oder einer sonstigen Beanstandung des Kunden.

  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Fristen und Termine 1. Ist kein verbindlicher Leistungszeitpunkt vereinbart, gerät der Auftragnehmer erst dann in Verzug, wenn der Auftraggeber ihm zuvor ergebnislos eine angemessene Frist zur Erbringung der geschuldeten Leistung schriftlich gesetzt hat. Leistungsfristen beginnen erst ab der vollständigen Erbringung sämtlicher vom Auftraggeber geschuldeter Mitwirkungshandlungen sowie – sofern eine Anzahlung vereinbart wurde – ab deren Eingang zu laufen. Nachträgliche Änderungswünsche oder verspätet erbrachte Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers verlängern die Leistungszeiten angemessen.

  • Vertragsdurchführung Für die Zwecke der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung, der Ände- rung und Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden, insbe- sondere zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienste, der Abwicklung des Zahlungsverkehrs, der Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen oder Fehlern im Netz und an Telekommunikationsanlagen und der Bearbeitung von Kundenbeschwerden, erhebt und verwendet die Gesellschaft in dem hierfür erforderlichen Umfang Bestandsdaten der Kunden, insbesondere Anrede, Namen, Nachnamen, Adresse, Ge- burtsdatum, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Daten über die jeweili- ge Zahlungsabwicklung (z.B. Bankverbindung, Kreditkartendaten oder Rechnungsadresse), Informationen zu Zahlungsrückständen, Mahnun- gen, den vom Kunden bestellten Diensten, Reklamationen des Kunden, zu den technischen Merkmalen des jeweiligen Anschlusses an das BKN der Gesellschaft, der Art der genutzten Endgeräte sowie Umsatzdaten und sonstige Merkmale, die für die Auswahl bzw. Anwendung von Spezi- altarifen oder Sonderangeboten maßgeblich sind.

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.