Common use of Qualitätsanforderungen Clause in Contracts

Qualitätsanforderungen. 5.1. Die Lieferung und Leistung der Produkte, Waren und/oder Dienstleistungen ist nach den jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften und Normen, welche in der Bestellung bzw. deren Beilagen beschrieben sind, sowie ausdrücklich nach dem Stand der Wissenschaft und Technik auszuführen. 5.2. Der Lieferant ist verpflichtet, die in der Bestellung und Beilagen vorgegebenen Spezifikationen, Zeichnungen, technische Daten, Beschreibungen, Muster usw. bei Entwicklung und Herstellung der Produkte, Waren und/oder Dienstleistungen unter Berücksichtigung der (entsprechenden vorgegebenen) gesetzlichen Bestimmungen sofort nach Erhalt dieser Unterlagen zu prüfen und diese Vorgaben bei Ausführung der Bestellung strikt einzuhalten. Der Lieferant teilt dem Kunden unverzüglich allfällige Unstimmigkeiten und/oder andere Mängel, die er bei der Prüfung und/oder Ausführung der Bestellung erkennt, mit. Den Lieferanten trifft eine ausdrückliche und vollständige Aufklärungspflicht gegenüber dem Kunden. 5.3. Soweit die in der Bestellung und den Beilagen enthaltenen Spezifikationen die Qualität der Ware nicht festlegen, hat der Lieferant die gleichmäßige Qualität seiner Produkte für die laufenden und zukünftige Bestellungen nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zu gewährleisten. 5.4. Der Lieferant hat den Kunden frühzeitig von jeder Qualitätsänderung zu informieren. Auf Wunsch seitens des Kunden sind Muster und/oder Spezifikationen vorab zur Verfügung zu stellen und vom Kunden freizugeben. Bei Qualitätsänderungen ohne vorherige Benachrichtigung ist der Kunde berechtigt die Ware zurückzuweisen. Der Lieferant haftet hieraus für alle direkten und indirekten Schäden. 5.5. Sind für die Herstellung bestimmter Produkte, Waren und/oder Dienstleistungen besondere Ausführungszeichnungen oder -unterlagen erforderlich, so sind diese vom Lieferanten dem Kunden vorab zur Genehmigung vorzulegen. 5.6. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Kunden ist der Lieferant nicht berechtigt, alle oder auch nur einen Teil der erteilten Aufträge einem Unterlieferanten zu übertragen. Bei Zustimmung zur Vergabe eines Teiles eines erteilten Auftrages an einen Unterlieferanten hat der Lieferant insbesondere alle Pflichten an den Unterlieferanten zu überbinden. 5.7. Der Kunde hat das Recht, jederzeit die Herstellung der Produkte, Waren und/oder Dienstleistungen und auch den Arbeitsfortschritt beim Lieferanten und/oder bei Unterlieferanten gemäß den vereinbarten Qualitätsvorgaben laut Bestellung und Beilagen zu prüfen. Dem Kunden steht auch das Recht zu, diese Überprüfungen auf die Betriebsstätten des Lieferanten auszudehnen. Darin eingeschlossen sind auch Inspektionen durch zuständige Behörden oder Kontrollorgane. Dazu gehört die Überprüfung von Planung, Fertigung bezüglich Qualität und Termin, Probenahmen, Verpackung bezüglich Qualität und Übereinstimmung der Packlisten mit Inhalten, Verladekontrollen etc. Zu diesem Zweck hat der Lieferant dem Kunden oder dessen Beauftragten Zugang zu den entsprechenden Arbeitsräumen und Unterlagen zu gewähren. Die Durchführung einer Prüfung oder ein Prüfverzicht seitens des Kunden schränken die Verpflichtungen des Lieferanten unter keinen Umständen ein. Der Lieferant bzw. der Kunde tragen jeweils die Kosten für ihr Personal bzw. Prüfteam selbst. Kommt eine (positive) Prüfung aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, nicht zustande, sind sämtliche aus einer nochmaligen Prüfung resultierenden Kosten vom Lieferanten zu tragen. 5.8. Produktänderungen, Änderungen des Herstellverfahrens und/oder ein allfälliger Herstellerwechsel sind dem Kunden frühzeitig in überprüfbarer Weise bekannt zu geben und gelten als neues Angebot. Der Kunde kann dies ablehnen ohne Angabe von Gründen. Der Kunde kann dies auch als vertragliche Nichterfüllung qualifizieren und berechtigen ihn zur Annahmeverweigerung oder zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung und Schadenersatzforderung. 5.9. Allenfalls geplante Produktionseinstellungen und/oder -verlagerungen seitens des Lieferanten sind dem Kunden frühzeitig, mindestens 6 Monate vor dem letztmöglichen Liefertermin bekannt zu geben.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen (Aeb)

Qualitätsanforderungen. 5.16.1. Die Lieferung und Leistung der Produkte, Waren und/oder Dienstleistungen ist nach den jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften und Normen, welche in der Bestellung bzw. deren Beilagen beschrieben sind, sowie ausdrücklich nach dem Stand der Wissenschaft und Technik (siehe Pkt. 12.1.) auszuführen. 5.26.2. Der Unser Lieferant ist verpflichtet, die in der Bestellung und Beilagen vorgegebenen Spezifikationen, Zeichnungen, technische Daten, Beschreibungen, Muster usw. bei Entwicklung und Herstellung der Produkte, Waren und/oder Dienstleistungen unter Berücksichtigung der (entsprechenden vorgegebenen) gesetzlichen Bestimmungen sofort nach Erhalt dieser Unterlagen zu prüfen und diese Vorgaben bei Ausführung der Bestellung strikt einzuhalten. Der Unser Lieferant teilt dem Kunden Doppelmayr unverzüglich allfällige Unstimmigkeiten und/oder andere Mängel, die er bei der Prüfung und/oder Ausführung der Bestellung erkennt, mit. Den Unseren Lieferanten trifft eine ausdrückliche und vollständige Aufklärungspflicht gegenüber dem KundenDoppelmayr. 5.36.3. Soweit die in der Bestellung und den Beilagen enthaltenen Spezifikationen die Qualität der Ware nicht festlegen, hat unser Lieferant unter Angabe und der Lieferant verbindlichen Qualitätsbezeichnung die gleichmäßige Qualität seiner Produkte für die laufenden und zukünftige Bestellungen nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zu gewährleistengewährleisten (Pkt. 12.1.). 5.46.4. Der Unser Lieferant hat den Kunden Doppelmayr frühzeitig von jeder Qualitätsänderung zu informieren. Auf Wunsch seitens des Kunden Doppelmayr sind Muster und/oder Spezifikationen vorab zur Verfügung zu stellen und vom Kunden von Doppelmayr freizugeben. Bei Qualitätsänderungen ohne vorherige Benachrichtigung ist der Kunde Doppelmayr berechtigt die Ware zurückzuweisen. Der Unser Lieferant haftet hieraus auch für alle direkten und indirekten Schäden. 5.56.5. Sind für die Herstellung bestimmter Produkte, Waren und/oder Dienstleistungen besondere Ausführungszeichnungen oder -unterlagen erforderlich, so sind diese vom von unserem Lieferanten dem Kunden Doppelmayr vorab zur Genehmigung vorzulegen. 5.66.6. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Kunden von Doppelmayr ist der unser Lieferant nicht berechtigt, alle oder auch nur einen Teil der erteilten Aufträge einem Unterlieferanten zu übertragen. Bei Zustimmung zur Vergabe eines Teiles eines erteilten Auftrages an einen Unterlieferanten hat der unser Lieferant insbesondere alle Pflichten an den Unterlieferanten zu überbinden. 5.76.7. Der Kunde Doppelmayr hat das Recht, jederzeit die Herstellung der Produkte, Waren und/oder Dienstleistungen und auch den Arbeitsfortschritt beim bei unserem Lieferanten und/oder bei Unterlieferanten gemäß den vereinbarten Qualitätsvorgaben laut Bestellung und Beilagen zu prüfen. Dem Kunden Doppelmayr steht auch das Recht zu, diese Überprüfungen auf die Betriebsstätten des unseres Lieferanten auszudehnen. Darin eingeschlossen sind auch Inspektionen durch zuständige Behörden oder Kontrollorgane. Dazu gehört die Überprüfung von Planung, Fertigung bezüglich Qualität und Termin, Probenahmen, Verpackung bezüglich Qualität und Übereinstimmung der Packlisten mit Inhalten, Verladekontrollen etc. Zu diesem Zweck hat der unser Lieferant dem Kunden Doppelmayr oder dessen Beauftragten Zugang zu den entsprechenden Arbeitsräumen und Unterlagen bei unserem Lieferanten zu gewähren. Unser Lieferant wird sicherstellen, dass Doppelmayr oder dessen Beauftragten auch jederzeit Zugang bei Unterlieferanten gewährt wird. Die Durchführung einer Prüfung oder ein Prüfverzicht seitens des Kunden Doppelmayr schränken die Verpflichtungen des unseres Lieferanten unter keinen Umständen ein. Der Unser Lieferant bzw. der Kunde Doppelmayr tragen jeweils die Kosten für ihr Personal bzw. Prüfteam selbst. Kommt eine (positive) Prüfung aus Gründen, die der unser Lieferant zu vertreten hat, nicht zustande, sind sämtliche aus einer nochmaligen Prüfung resultierenden Kosten vom von unserem Lieferanten zu tragen. 5.86.8. Produktänderungen, Änderungen des Herstellverfahrens und/oder ein allfälliger Herstellerwechsel sind dem Kunden Doppelmayr frühzeitig in überprüfbarer Weise bekannt zu geben und gelten als neues Angebot. Der Kunde Doppelmayr kann dies ablehnen ohne Angabe von Gründen. Der Kunde Doppelmayr kann dies auch als vertragliche Nichterfüllung qualifizieren und berechtigen ihn Doppelmayr zur Annahmeverweigerung oder zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung und Schadenersatzforderung. 5.96.9. Allenfalls geplante Produktionseinstellungen und/oder -verlagerungen seitens des –verlagerungen durch unseren Lieferanten sind dem Kunden Doppelmayr frühzeitig, mindestens 6 Monate vor dem letztmöglichen Liefertermin bekannt zu geben.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Qualitätsanforderungen. 5.1. Die Lieferung und Leistung der Produkte, Waren und/oder Dienstleistungen ist nach den jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften und Normen, welche in der Bestellung bzw. deren Beilagen beschrieben sind, sowie ausdrücklich nach dem Stand der Wissenschaft und Technik auszuführen. 5.2. 3.1 Der Lieferant ist verpflichtet, die in der Bestellung und ihren Beilagen vorgegebenen Spezifikationen, Zeichnungen, technische technischen Daten, Beschreibungen, Muster usw. bei der Entwicklung und bzw. Herstellung der Produkte, Waren und/oder Dienstleistungen Ware unter Berücksichtigung der CONNOVA Qualitätsvereinbarung (entsprechenden vorgegebenenxxx.xxxxxxx.xxx/ Qualitätsvereinbarung) gesetzlichen Bestimmungen sofort nach Erhalt dieser Unterlagen zu prüfen und diese Vorgaben bei Ausführung der Erfüllung der Bestellung strikt strikte einzuhalten. Der Lieferant teilt dem Kunden informiert CONNOVA unverzüglich über allfällige Unstimmigkeiten und/oder andere Mängel, die er bei der Prüfung und/oder Ausführung der Bestellung erkennt, mitmit Hinweis auf allfällige nachteilige Folgen (Abmahnung). Den Lieferanten trifft eine ausdrückliche und vollständige Aufklärungspflicht gegenüber dem KundenDieselbe Abmahnungspflicht gilt für den Lieferanten, wenn er bei Ausführung seiner Arbeit feststellt, dass die ihm von CONNOVA erteilten Weisungen unklar, fehler- oder mangelhaft sind. 5.3. 3.2 Soweit die in der Bestellung und den ihren Beilagen enthaltenen Spezifikationen die Qualität der Ware nicht festlegen, hat der Lieferant unter Angabe und laufender Verwendung einer verbindlichen Qualitätsbezeichnung die gleichmäßige gleichmässige Qualität seiner Produkte für die laufenden und zukünftige zukünftigen Bestellungen nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zu gewährleisten. 5.4. Der Lieferant hat den Kunden frühzeitig CONNOVA unverzüglich von jeder Qualitätsänderung schriftlich Mitteilung zu informieren. Auf Wunsch seitens des Kunden sind Muster und/oder Spezifikationen vorab zur Verfügung zu stellen und vom Kunden freizugebenmachen. Bei Qualitätsänderungen ohne vorherige vorgängige Benachrichtigung ist der Kunde berechtigt CONNOVA berechtigt, die Ware zurückzuweisen. Der , zusätzlich haftet der Lieferant haftet hieraus für alle direkten direkte und indirekten indirekte Schäden. 5.5. Sind für 3.3 Unter Vorbehalt anderweitiger Abmachungen hat der Lieferant CONNOVA vor Beginn der Herstellung die Herstellung bestimmter Produkte, Waren und/oder Dienstleistungen besondere Ausführungszeichnungen oder -unterlagen erforderlich, so sind diese vom Lieferanten dem Kunden vorab zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung durch CONNOVA entbindet den Lieferanten nicht von seiner Gewährleistungspflicht. 5.6. 3.4 Ohne vorherige vorgängige schriftliche Zustimmung des Kunden von CONNOVA ist der Lieferant nicht berechtigt, alle oder auch nur einen Teil der erteilten Aufträge seiner Arbeiten einem Unterlieferanten zu übertragen. Bei Zustimmung zur Vergabe eines Teiles eines erteilten Auftrages an einen Unterlieferanten hat der Lieferant insbesondere alle Pflichten an den Unterlieferanten zu überbinden. 5.7. Der Kunde CONNOVA hat das Recht, jederzeit die Herstellung der Produkte, Waren und/oder Dienstleistungen Ware und auch den Arbeitsfortschritt beim Lieferanten und/oder und bei deren Unterlieferanten gemäß den vereinbarten Qualitätsvorgaben laut Bestellung und Beilagen zu prüfen. Dem Kunden steht auch das Recht zu, diese Überprüfungen auf die Betriebsstätten des Lieferanten auszudehnen. Darin eingeschlossen sind auch Inspektionen durch zuständige Behörden oder Kontrollorgane. Dazu gehört die Überprüfung von Planung, Fertigung bezüglich Qualität und Termin, Probenahmen, Verpackung bezüglich Qualität und Übereinstimmung der Packlisten mit Inhalten, Verladekontrollen etc. Zu diesem Zweck hat der Lieferant dem Kunden oder dessen Beauftragten Zugang zu den entsprechenden Arbeitsräumen und Unterlagen zu gewähren. Die Durchführung einer Prüfung oder ein Prüfverzicht seitens des Kunden schränken die Verpflichtungen des Lieferanten unter keinen Umständen ein. 3,5 Der Lieferant bzw. stellt sicher, dass die Qualifikation des Personals den Anforderungen der Kunde tragen jeweils die Kosten für ihr Personal bzw. Prüfteam selbst. Kommt eine (positive) Prüfung aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, nicht zustande, sind sämtliche aus einer nochmaligen Prüfung resultierenden Kosten vom Lieferanten zu tragenTätigkeit entspricht. 5.8. Produktänderungen, Änderungen des Herstellverfahrens und/oder ein allfälliger Herstellerwechsel sind dem Kunden frühzeitig in überprüfbarer Weise bekannt zu geben und gelten als neues Angebot. Der Kunde kann dies ablehnen ohne Angabe von Gründen. Der Kunde kann dies auch als vertragliche Nichterfüllung qualifizieren und berechtigen ihn zur Annahmeverweigerung oder zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung und Schadenersatzforderung. 5.9. Allenfalls geplante Produktionseinstellungen und/oder -verlagerungen seitens des Lieferanten sind dem Kunden frühzeitig, mindestens 6 Monate vor dem letztmöglichen Liefertermin bekannt zu geben.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Qualitätsanforderungen. 5.1. Die Lieferung und Leistung der ProdukteDer Auftragnehmer ist verpflichtet, Waren und/oder Dienstleistungen ist eine Ausgangskontrolle nach den spezifisch zu- gesicherten Eigenschaften gemäß DIN ISO 9001 – 9004 bzw. entsprechend der gültigen Lebensmittelstandards wie z.B. dem IFS, BRC oder dem FSSC 22000 in der jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften und NormenFassung durchzuführen. Stand Oktober 2017 11 Auf Anforderung stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber kostenfrei entsprechen- de IFS-, welche in der Bestellung bzw. deren Beilagen beschrieben sind, sowie ausdrücklich nach dem Stand der Wissenschaft und Technik auszuführen. 5.2BRC- oder FSSC 22000-Reports zur Verfügung. Der Lieferant Auftraggeber behält sich im Rahmen eines Lieferantenmanagements oder anlassbezogen eine Auditie- rung des Auftragnehmers vor. Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, angekün- digte Audits, mit einer Vorlaufzeit von 2 Werktagen, in den Werken des Auftragneh- mers, in denen die Vertragsgegenstände produziert werden, durchzuführen. Der Auf- traggeber kann auch Dritte mit der Durchführung eines Audits beauftragen. Das Audit kann auch unangekündigt erfolgen. Der Auftragnehmer hat in jedem Fall Ein- lass zu gewähren. Da im Zuge der Anlieferung keine Eingangsprüfung hinsichtlich der Qualität stattfin- den kann, ist der Auftraggeber von der sofortigen Prüfungs- und Rügepflicht befreit. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die in der Bestellung und Beilagen vorgegebenen Spezifikationen, Zeichnungen, technische Daten, Beschreibungen, Muster usw. bei Entwicklung und Herstellung der Produkte, Waren und/oder Dienstleistungen unter Berücksichtigung der (entsprechenden vorgegebenen) gesetzlichen Bestimmungen sofort nach Erhalt dieser Unterlagen zu prüfen und diese Vorgaben bei Ausführung der Bestellung strikt Spezifikation des Auftraggebers einzuhalten. Der Lieferant teilt dem Kunden unverzüglich allfällige Unstimmigkeiten undAlle im Anforderungsprofil/oder andere MängelSpezifikation des Auftraggebers genannten Details (z. B. Transportbedingungen, die er bei Herstellungsorte, Rezepturen) sind verbindlicher Bestandteil des Vertrages und sind einzuhalten. Jede Änderung bedarf der Prüfung und/oder Ausführung der Bestellung erkennt, mit. Den Lieferanten trifft eine ausdrückliche und vollständige Aufklärungspflicht gegenüber dem Kunden. 5.3. Soweit die in der Bestellung und den Beilagen enthaltenen Spezifikationen die Qualität der Ware nicht festlegen, hat der Lieferant die gleichmäßige Qualität seiner Produkte für die laufenden und zukünftige Bestellungen nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zu gewährleisten. 5.4. Der Lieferant hat den Kunden frühzeitig von jeder Qualitätsänderung zu informieren. Auf Wunsch seitens vorherigen schrift- lichen Zustimmung des Kunden sind Muster und/oder Spezifikationen vorab zur Verfügung zu stellen und vom Kunden freizugebenAuftraggebers. Bei Qualitätsänderungen ohne vorherige Benachrichtigung ist der Kunde berechtigt Kauf nach Muster ergibt sich die Ware zurückzuweisen. Der Lieferant haftet hieraus für alle direkten und indirekten Schäden. 5.5. Sind für die Herstellung bestimmter Produkte, Waren und/oder Dienstleistungen besondere Ausführungszeichnungen oder -unterlagen erforderlich, so sind diese vom Lieferanten dem Kunden vorab zur Genehmigung vorzulegen. 5.6. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Kunden ist der Lieferant nicht berechtigt, alle oder auch nur einen Teil der erteilten Aufträge einem Unterlieferanten zu übertragenXxxxxxx- 00 Stand Oktober 2017 kation durch das Muster. Bei Zustimmung zur Vergabe eines Teiles eines erteilten Auftrages an einen Unterlieferanten hat der Lieferant insbesondere alle Pflichten an den Unterlieferanten zu überbinden. 5.7. Der Kunde hat das RechtMaschinen, jederzeit Apparaten, Fahrzeugen und anderen tech- nischen Gegenständen müssen die Herstellung der Produkte, Waren und/oder Dienstleistungen jeweils einschlägigen gesetzlichen DIN- und auch den Arbeitsfortschritt beim Lieferanten und/oder bei Unterlieferanten gemäß den vereinbarten Qualitätsvorgaben laut Bestellung Unfallverhütungsvorschriften eingehalten werden und Beilagen zu prüfen. Dem Kunden steht auch das Recht zu, diese Überprüfungen auf die Betriebsstätten des Lieferanten auszudehnen. Darin eingeschlossen sind auch Inspektionen ist dies – soweit verkehrsüb- lich – durch zuständige Behörden oder Kontrollorgane. Dazu gehört die Überprüfung von Planung, Fertigung bezüglich Qualität und Termin, Probenahmen, Verpackung bezüglich Qualität und Übereinstimmung der Packlisten mit Inhalten, Verladekontrollen etc. Zu diesem Zweck hat der Lieferant dem Kunden oder dessen Beauftragten Zugang zu den entsprechenden Arbeitsräumen und Unterlagen zu gewährenPrüfzeugnisse nachzuweisen. Die Durchführung einer Prüfung oder ein Prüfverzicht seitens des Kunden schränken die Verpflichtungen des Lieferanten unter keinen Umständen ein. Der Lieferant Kosten für Untersuchungsaufträge an externe Laboratorien bzw. Sachverständige trägt grundsätzlich der Kunde tragen jeweils jeweilige Auftraggeber. Sollte eine vom Auftraggeber in Auf- trag gegebene Untersuchung ergeben, dass die geprüfte Ware von der vereinbarten Qualität abweicht, trägt der Auftragnehmer die Kosten für ihr Personal bzw. Prüfteam selbst. Kommt eine (positive) Prüfung aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, nicht zustande, sind sämtliche aus einer nochmaligen Prüfung resultierenden Kosten vom Lieferanten zu tragenUntersuchung sowie der erforderlichen Nachuntersuchungen. 5.8. Produktänderungen, Änderungen des Herstellverfahrens und/oder ein allfälliger Herstellerwechsel sind dem Kunden frühzeitig in überprüfbarer Weise bekannt zu geben und gelten als neues Angebot. Der Kunde kann dies ablehnen ohne Angabe von Gründen. Der Kunde kann dies auch als vertragliche Nichterfüllung qualifizieren und berechtigen ihn zur Annahmeverweigerung oder zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung und Schadenersatzforderung. 5.9. Allenfalls geplante Produktionseinstellungen und/oder -verlagerungen seitens des Lieferanten sind dem Kunden frühzeitig, mindestens 6 Monate vor dem letztmöglichen Liefertermin bekannt zu geben.

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Qualitätsanforderungen. 5.1. Die Lieferung Der LIEFERANT liefert Waren höchster Qualität im Einklang mit der in Artikel 7.3 festgelegten Gewährleistung des LIEFERANTEN. Der LIEFERANT befolgt die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und Leistung die anerkannten Praktiken und Standards der ProdukteBranche und entwickelt, produziert und prüft die zu liefernden Waren und/oder Dienstleistungen ist nach derart, dass sie den jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften genannten Bestimmungen, Praktiken, Standards und Normen, welche in der Bestellung bzw. deren Beilagen beschrieben sind, sowie ausdrücklich nach dem Stand der Wissenschaft und Technik auszuführenVertrag entsprechen. 5.2. Der Lieferant ist verpflichtetErhält der LIEFERANT Kenntnis davon, dass die Lieferungen oder Leistungen nicht den Qualitätsanforderungen und der in der Bestellung und Beilagen vorgegebenen Spezifikationen, Zeichnungen, technische Daten, Beschreibungen, Muster usw. bei Entwicklung und Herstellung der Produkte, Waren Artikel 7.3 enthaltenen Gewährleistung des LIEFERANTEN entsprechen und/oder Dienstleistungen unter Berücksichtigung hat der (entsprechenden vorgegebenen) gesetzlichen Bestimmungen sofort nach Erhalt dieser Unterlagen LIEFERANT berechtigte Zweifel daran, dass die Lieferungen oder Leistungen diese Anforderungen erfüllen, setzt der LIEFERANT PANGAS unverzüglich schriftlich in Kenntnis und unterrichtet PANGAS über etwaige zu prüfen und diese Vorgaben bei Ausführung ergreifende Massnahmen. Das Gleiche gilt, wenn der Bestellung strikt einzuhalten. Der Lieferant teilt dem Kunden unverzüglich allfällige Unstimmigkeiten und/oder andere MängelLIEFERANT von Eigentumsrechten Dritter Kenntnis erhält, die er bei mit der Prüfung und/uneingeschränkten Verwendung der Lieferungen oder Ausführung der Bestellung erkennt, mitLeistungen durch PANGAS in Widerspruch stehen. Den Lieferanten trifft eine ausdrückliche Die Annahme und vollständige Aufklärungspflicht gegenüber dem KundenHandhabung dieser Informationen durch PANGAS erfolgt unbeschadet von PANGAS aus dieser Nichteinhaltung gegen den LIEFERANTEN zustehenden Ansprüchen. 5.3. Soweit PANGAS kann die in der Bestellung und Lieferungen oder Leistungen vor deren Erbringung oder Abschluss am Standort des LIEFERANTEN oder an anderen Standorten jederzeit überprüfen. Diese Überprüfung durch PANGAS entbindet den Beilagen enthaltenen Spezifikationen die Qualität der Ware LIEFERANTEN nicht festlegen, hat der Lieferant die gleichmäßige Qualität von seiner Produkte Verantwortung oder Haftung für die laufenden Lieferungen oder Leistungen und zukünftige Bestellungen bedeutet keine Abnahme der Lieferungen oder Leistungen durch PANGAS. Das Prüfungsrecht von PANGAS vor der Lieferung berührt nicht das Recht von PANGAS auf Verweigerung der Abnahme von Waren nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zu gewährleistenLieferung. 5.4. Der Lieferant hat den Kunden frühzeitig von jeder Qualitätsänderung zu informieren. Auf Wunsch seitens des Kunden sind Muster und/oder Spezifikationen vorab PANGAS kann Rohstoffzertifikate und Prüfungszertifikate für Materialien und Geräte verlangen, die zur Verfügung zu stellen Beschaffung und vom Kunden freizugeben. Bei Qualitätsänderungen ohne vorherige Benachrichtigung ist Herstellung der Kunde berechtigt die Ware zurückzuweisenWaren verwendet werden. Der Lieferant haftet hieraus für alle direkten und indirekten SchädenLIEFERANT stellt PANGAS diese Zertifikate binnen fünf Werktagen nach Eingang der Anforderung zur Verfügung. 5.5. Sind für die Herstellung bestimmter Produkte, Waren und/oder Dienstleistungen besondere Ausführungszeichnungen oder -unterlagen erforderlich, so sind diese vom Lieferanten dem Kunden vorab zur Genehmigung vorzulegen. 5.6. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Kunden ist der Lieferant nicht berechtigt, alle oder auch nur einen Teil der erteilten Aufträge einem Unterlieferanten zu übertragen. Bei Zustimmung zur Vergabe eines Teiles eines erteilten Auftrages an einen Unterlieferanten hat der Lieferant insbesondere alle Pflichten an den Unterlieferanten zu überbinden. 5.7. Der Kunde hat das Recht, jederzeit die Herstellung der Produkte, Waren und/oder Dienstleistungen und auch den Arbeitsfortschritt beim Lieferanten und/oder bei Unterlieferanten gemäß den vereinbarten Qualitätsvorgaben laut Bestellung und Beilagen zu prüfen. Dem Kunden steht auch das Recht zu, diese Überprüfungen auf die Betriebsstätten des Lieferanten auszudehnen. Darin eingeschlossen sind auch Inspektionen durch zuständige Behörden oder Kontrollorgane. Dazu gehört die Überprüfung von Planung, Fertigung bezüglich Qualität und Termin, Probenahmen, Verpackung bezüglich Qualität und Übereinstimmung der Packlisten mit Inhalten, Verladekontrollen etc. Zu diesem Zweck hat der Lieferant dem Kunden oder dessen Beauftragten Zugang zu den entsprechenden Arbeitsräumen und Unterlagen zu gewähren. Die Durchführung einer Prüfung oder ein Prüfverzicht seitens des Kunden schränken die Verpflichtungen des Lieferanten unter keinen Umständen ein. Der Lieferant bzw. der Kunde tragen jeweils die Kosten für ihr Personal bzw. Prüfteam selbst. Kommt eine (positive) Prüfung aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, nicht zustande, sind sämtliche aus einer nochmaligen Prüfung resultierenden Kosten vom Lieferanten zu tragen. 5.8. Produktänderungen, Änderungen des Herstellverfahrens und/oder ein allfälliger Herstellerwechsel sind dem Kunden frühzeitig in überprüfbarer Weise bekannt zu geben und gelten als neues Angebot. Der Kunde kann dies ablehnen ohne Angabe von Gründen. Der Kunde kann dies auch als vertragliche Nichterfüllung qualifizieren und berechtigen ihn zur Annahmeverweigerung oder zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung und Schadenersatzforderung. 5.9. Allenfalls geplante Produktionseinstellungen und/oder -verlagerungen seitens des Lieferanten sind dem Kunden frühzeitig, mindestens 6 Monate vor dem letztmöglichen Liefertermin bekannt zu geben.

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