Reinigungskosten. E3.14.1 Versichert sind in Ergänzung von Art. E1.2 auch Ansprüche Dritter für Kosten, welche durch die Verschmutzung von Sachen Dritter entstanden sind, sofern hierfür eine Spezialreinigung erfor- derlich ist. In Präzisierung von Art. E1.2.2 werden solche Ver- schmutzungen den Sachschäden gleichgestellt. Für Umweltbeeinträchtigungen richtet sich der Versiche- rungsschutz ausschliesslich nach den Bestimmungen in Art. E6 oder einer an deren Stelle tretende Vereinbarung. Wird die Reinigung von Versicherten selbst vorgenommen, er- streckt sich die Versicherung auf die Selbstkosten. E3.14.2 Nicht versichert sind in Ergänzung von Art. E7 Ansprüche wegen Reinigungskosten,
a) die üblicherweise zu erwarten sind;
b) sofern keine Massnahmen gegen die Verschmutzung getroffen wurden;
c) soweit die Verschmutzung Sachen betrifft, die ein Versicherter oder ein von ihm beauftragter Dritter selbst geliefert, einge- baut, angebracht oder verlegt hat. E3.15 Verlängerung der Verjährungsfrist Verlängert ein Versicherter seinen Kunden gegenüber die gesetzli- che Verjährungsfrist im Zusammenhang mit der Lieferung von Produkten, verzichtet die Gesellschaft auf die Einrede gemäss Art. E7.4, soweit es sich um versicherte Schadenfälle im Sinne der Police handelt und die Verjährungsfrist 5 Jahre nicht übersteigt.
Reinigungskosten. Gemäß § 4 Abs. 7 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen, können Reinigungs- kosten (siehe Anlage 1 Preistafel – Zusatzbestimmungen) erhoben werden.
Reinigungskosten. Reinigungskosten werden ab 2,1% Besatz fällig und sind vom Verkäufer zu tragen. Besatz Abzug 2,1% bis 4,0% 3,00 €/to 4,1% bis 6,0% 6,00 €/to Ab 6,1% 9,00 €/to
Reinigungskosten. Reinigungskosten werden ab 2,1% Schwarzbesatz fällig. Schwarzbesatz Abzug 2,1% bis 4,0% 3,00 €/to 4,1% bis 6,0% 6,00 €/to ab 6,1% 9,00 €/to
Reinigungskosten a) für den großen Saal inklusive Küche pro Tag 55,00 €
b) für den kleinen Saal inklusive Küche pro Tag 45,00 €
c) für den kleinen und großen Saal inklusive Küche pro Tag 75,00 €
Reinigungskosten. Des weiteren ist eine Reinigungspauschale (sanitäre Anlagen, Gebäude, Fenster, Bö- den usw.) in Höhe von
a) 150,-- DM bei Veranstaltungen der Vereine mit und ohne Bewirtung sowie Nut- zung durch Private.
b) Bei Veranstaltungen der Vereine bis zu 100 (i.W.: einhundert) Personen wird nur die Hälfte der vorg. Reinigungskostenpauschale (Ziff. IV., 2a) fällig.
c) Sofern die Veranstaltung über 2 Tage und mehr andauert, so muss der Veranstal- ter selbst für eine Reinigung/Säuberung des Dorfsaales zwischen den Veranstal- tungstagen Sorge tragen.
d) Der Saal ist nach Abschluss der Veranstaltung besenrein vom Veranstalter zu ve r- lassen. Sofern der genutzte Saal komplett einschl. Nebenanlagen vom Veranstalter selbst oder auf eigene Rechnung bodenfeucht und ordnungsgemäß gereinigt wird, wird die vorg. Reinigungskostenpauschale nicht erhoben. Für diesen Fall ist für Handtuch-, Seifenspender u.ä. eine einmalige Pauschale (maximal für 2 Veranstaltungstage) i.H.v. 20,-- DM zu zahlen.
e) Besondere Reinigungs- und Aufräumungsleistungen werden gesondert nach Zeit- aufwand von dem Pächter dem Veranstalter in Rechnung gestellt.
Reinigungskosten. 8.1 Bei Verschmutzung der Räumlichkeiten über das normale Maß hinaus trägt der Kunde sämtliche damit verbundenen Reinigungskosten. Diese wird die TU Graz dem Kunden nach der Reinigung bekannt geben und gesondert in Rechnung stellen.
Reinigungskosten. Bei Verunreinigung von Fahrzeugen, Betriebsanlagen oder -einrichtungen werden die vollen Reinigungskosten, mindestens jedoch die Gebühr entsprechend der Gebührenordnung erhoben.
Reinigungskosten. Das Fahrzeug wird sauber gereinigt übergeben und ist so wieder zurückzugeben. Entspricht das Fahrzeug nicht diesem Zustand, so wird die dann notwendige Reinigung vom Vermieter zu Lasten des Mieters durchgeführt. Für die Reinigung des Fahrzeugs werden folgende Gebühren verrechnet: Fahrzeug (nicht WC) komplett € 80,-- , WC-Reinigung € 120.-- , Teilnachreinigung Fahrzeuginnenraum € 50.--, Die Kosten für eine eventuelle Teilnach-/Reinigung können bei der Schlussrechnung mit der Kaution verrechnet werden.
Reinigungskosten. Bei Verunreinigung von Fahrzeugen und Ausstattungsgegenständen werden die angefallenen Kosten, mindestens jedoch 20,00 EUR erhoben.