Qualitätsmängel Musterklauseln

Qualitätsmängel. (1) Sobald erkennbar wird, dass zu liefernde Produkte nicht oder nicht mehr den vorgegebenen oder vereinbarten Qualitätsmerkmalen ent- sprechen, muss der Lieferant sera unverzüglich darüber in Kenntnis setzen und etwaige Lösungsmöglichkeiten aufzeigen. Betroffene Produkte dürfen nur nach vorheriger Zustimmung und Freigabe von sera ausgeliefert werden. (2) Stimmt sera in Ausnahmefällen Lieferungen von mangelbehafteten Teilen zu, kann der Lieferant daraus kein konkludentes Handeln oder generelles Einvernehmen von sera ableiten und muss bei zukünftigen Aufträgen und Folgelieferungen die Mängelfreiheit sowie die ver- einbarten Produkteigenschaften und Qualitätsnormen wieder sicher stellen. (3) sera erwartet generell schnellstmögliche Fehleranalyse und -besei- tigung. sera erhält zeitnah im Bedarfsfall auf Anforderung einen um- fassenden 8D-Bericht über alle Maßnahmen zur Fehlervermeidung, Fehlerbeseitigung und Erfolgskontrolle vom Lieferanten.
Qualitätsmängel. Siemens haftet für Qualitätsmängel (in der Folge als “Mangel” bezeichnet) nach folgender Regelung: Mangelhafte kostenpflichtige Apps werden nach der Xxxx von Siemens repariert, ersetzt oder kostenlos erneut geliefert, sofern der Grund für den Mangel bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs bestand. Reparatur- oder Ersatzansprüche unterliegen einer Verjährungsfrist von 12 Monaten, berechnet ab Beginn der gesetzlichen Verjährung; das gleiche gilt entsprechend für Rücktritt vom Vertrag oder Minderung. Dies gilt nicht bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels oder der Nichterfüllung einer garantierten Beschaffenheit. Die rechtlichen Bestimmungen zur Unterbrechung der Verjährung und Wiederaufleben der Verjährungsfristen bleiben davon unberührt. Sie haben jeden Mangel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Siemens muss Gelegenheit erhalten, die kostenpflichtige App binnen angemessener Frist zu reparieren oder zu ersetzen. Sollte die Reparatur oder der Austausch nicht erfolgreich sein, können Sie vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern; Schadenersatzansprüche, die Sie nach Abschnitt C.1.7 haben könnten, bleiben davon unberührt. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Qualität, geringer Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, oder bei Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Handhabung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel entstanden sind, oder Ansprüche aufgrund besonderer äußerer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Ebenfalls ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Mängeln, die aufgrund von Ihnen oder von Dritten durchgeführten unsachgemäßen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten entstehen sowie deren Folgen. Sie haben keine Schadenersatzansprüche aufgrund von Mängeln. Dies gilt nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen wurde, die zugesicherte Beschaffenheit nicht eingehalten wurde, sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstoß gegen diesen Vertrag durch Siemens. Die vorstehenden Bestimmungen bedeuten keine Umkehr der Beweislast zu Ihrem Nachteil. Sämtliche sonstigen oder weiteren, auf einem Mangel beruhenden Ansprüche, die über die in diesem Abschnitt C.1 vorgesehenen Ansprüche hinausgehen, sind ausgeschlossen.
Qualitätsmängel. Reklamationen an Leistungen und Lieferungen müssen innerhalb von drei Tagen schriftlich erfolgen. Widersprüche gegen Rechnungspositionen, die nicht schriftlich innerhalb von sieben Tagen nach Zugang der Rechnung bei der LWS eingehen, gelten als nicht erhoben. Das Recht der Einbehaltung von Teilbeträgen der Rechnung wird generell ausgeschlossen. Ein kompletter Rücktritt aus einem Waren-Liefervertrag aufgrund einer Qualitätsrüge ist nur möglich, wenn mindestens 2 Teillieferungen von einem neutralen Fach-Gutachter als „unbrauchbar“ testiert wurden.
Qualitätsmängel. Tritt ein Abnehmer von einem Liefervertrag mit der LWS zurück, nachdem er die gelieferte Xxxx schriftlich moniert hat, so ist die LWS nicht verpflichtet, den kongruenten Abnahmevertrag mit ihrem Lieferanten fortzuführen. Ihr steht das Recht des sofortigen Rücktritts von der Abnahmeverpflichtung zu.
Qualitätsmängel. Die Ware weist offensichtliche oder verdeckte Qualitätsmängel auf: Der Käufer hat dem Verkäufer Produktbeanstandungen und Qualitätsmängel direkt nach Bekanntwerden, innerhalb von 24 Stunden, an folgende Adresse zu melden:
Qualitätsmängel. 31 Abweichungen von besonders vereinbarten Qualitätsmerkmalen § 32 Unerwünschte/ verbotene Stoffe sowie Kontaminanten 1. Bei Überschreitung gesetzlich festgelegter absoluter Höchstgehalte in der gelieferten Ware hat der Käuferdas Recht, die Abnahme.zu verweigern. Die Vorschriften des § 37 Abs. 6 bis 8 finden entsprechende Anwendung. 2. Hinsichtlich weiterer Ansprüche des Käufers wegen unerwünschter vervbotener Stoffe sowie Kontaminaanten. gelten die gesetzlichen Regelungen, es sei denn, dass andere Vereinbarungen zulässigerweise getroffen wurden. . 1. Soweit Ware mit einer Neutralgewichtsspanne (z. B. 75/76 kg) gehandelt ist, erfüllt der Verkäufer den Vertrag, wenn er das niedrigste Gewicht liefert. Bei einer Unterschreitung des Mindestgewichts ist der Minderwert nach dem mittleren Gewicht der Spanne (z. B. 75 kg) zu berechnen. 2. Ergibt sich bei der Lieferung der Ware eine Naturalgewichtsdifferenz, so ist die Naturalgewichtsfeststellung von den Parteien bzw. deren Vertretern gemeinsam oder aber durch einen vereidigten Probennehmer bzw. Wäger vorzunehmen. Die Kosten trägt der Unterliegende. 3. Für jedes Kilogramm Mindernaturalgewicht ist 1 % des Vertragspreises zu vergüten. Bruchteile des Mindernaturalgewichts sind zu berechnen 4. Bei Abweichungen des Naturalgewichts von mehr als 3 kg erfolgt auf Antrag die Festsetzung der Vergütung durch das Schiedsgericht. 5. Hat das Schiedsgericht über die Beschaffenheit einer Ware entschieden und einen Minderwert festgesetzt, so hat es zugleich auf Antrag zu erklären, ob eine Vergütung für das Mindernaturalgewicht in dem festgesetzten Minderwert einbegriffen oder aber besonders zu leisten ist. 1. Die Probenahme obliegt dem Käufer und erfolgt am Erfüllungsort. 2. Der Verkäufer hat das Recht, bei der Probenahme anwesend zu sein oder sich vertreten zu lassen. Die Probenaahme hat durch fachkundige Probenehmer zu erfolgen. 3. Ist der Versandort der Erfüllungsort, soll der Käufer spätestens bei der Erteiling der Verladeverfügung mitteilen, ob er von seinem Recht der Probenahme bei Verladung Gebrauch machen will.. 4. Ist der Empfangsort der Erfüllungsort, soll der Verkäufer dem Käufer rechtzeitig mitteilen, ob er von seinem Recht Gebrauch machen will, aan der Probenahme bei Entladung am Empfangsort teilzunehmen. 5. .Die Probenahme erfolgt nach den in den Anhängen II und III abgedruckten Probenahmebestimmungen. 1. Werden in einem Vertrag Qualitätsmerkmale, die nur durch besondere Untersuchungen festzustellen sind, vereinbart, ...

Related to Qualitätsmängel

  • Qualität 7.2.1 Der Lieferant ist verpflichtet, auf entsprechende Anforderung des Käufers diesem unverzüglich und in Echtzeit Produktionsdaten ("Qualitätsdaten") in der vom Käufer verlangten Form, Art und Methode zur Verfügung zu stellen. 7.2.2 Der Lieferant ist verpflichtet, ein Inspektions-, Test- und Prozesskontrollsystem zur Überwachung aller für den Käufer hergestellten oder an diesen gelieferten Liefergegenstände einzurichten und einzusetzen ("Lieferantenqualitätssystem"), das den Qualitätsanforderungen und Richtlinien des Käufers bzw. seiner Kunden entspricht, einschließlich aller in der jeweiligen Bestellung gesondert aufgeführten oder anderweitig zwischen den Parteien schriftlich vereinbartem Qualitätsanforderungen ("Qualitätsanforderungen"). 7.2.3 Eine etwaige Abnahme des Lieferantenqualitätssystems durch den Käufer befreit den Lieferanten nicht von seiner Pflicht zur vertragsgemäßen Erfüllung und/oder stellt in dieser Hinsicht keine Haftungserleichterung oder Befreiung des Lieferanten von seiner Leistungspflicht dar. 7.2.4 Sofern das Lieferantenqualitätssystem nicht den Qualitätsanforderungen des Käufers entspricht, ist der Käufer berechtigt weitere Nachweise und Maßnahmen hinsichtlich der Beachtung und Einhaltung der Qualitätsanforderungen vom Lieferanten auf dessen Kosten zu fordern, die notwendig sind, um die Qualitätsanforderungen des Käufers zu entsprechen. 7.2.5 Der Lieferant ist verpflichtet die vollständigen Unterlagen bezogen auf das Lieferantenqualitätssystem einschließlich aller Test- und Untersuchungsdaten für den jeweils längsten der nachfolgenden Zeiträume aufzubewahren und dem Käufer und seinen Kunden zugänglich zu machen: (a) 3 (drei) Jahre nach Abschluss dieser Bestellung; (b) für den in den Spezifikationen dieser Bestellung angegeben Zeitraum; oder (c) den nach den geltenden Gesetzen notwendigen Zeitraum. Sollte der Lieferant nicht der Hersteller der Liefergegenstände sein, hat der Lieferant die Nachverfolgbarkeit der Liefergegenstände in Bezug auf den ursprünglichen Gerätehersteller in einem Konformitätszertifikat zu bescheinigen. Sollte der Lieferant die Nachverfolgbarkeit der Liefergegenstände nicht bescheinigen können, ist der Lieferant nicht berechtigt diese Liefergegenstände an den Käufer ohne sein schriftliches Einverständnis zu liefern. Jegliche Überprüfung oder Zustimmung von Zeichnungen durch den Käufer ist als unverbindliche Information für den Lieferanten anzusehen, entlässt diesen aber nicht aus seiner Verpflichtung alle Anforderungen dieser Bestellung zu erfüllen.

  • Qualitätsmanagement Der Lieferant verpflichtet sich zur permanenten Anwendung eines wirksamen Qualitätsmanage- mentsystems, das entsprechend seiner Struktur und Betriebsgröße auf der Basis der aktuellen Re- vision von IATF 16949/ VDA 6.1 oder vergleichbar aufgebaut und zumindest gem. DIN EN ISO 9001 in der gültigen Ausgabe zertifiziert wurde. Die Anforderungen des Zertifizierungsstandards, erweitert um die Forderungen dieser QSV, müssen in das Qualitätsmanagementsystem (QMS) des Lieferan- ten implementiert werden. Inhalte dieser QSV widerspiegeln die Ansprüche des Bestellers, der IATF 16949 und die kunden- spezifischen Zusatzanforderungen der Kunden des Bestellers (CSR) an das Qualitätsmanagement- system der Lieferanten (s. Anlage 1 zur Information). Der Lieferant verpflichtet sich das Bewusstsein seiner Mitarbeiter in Bezug auf Produktkonformität, Produktsicherheit, sowie auch das ethische Verhalten zu fördern. Die notwendige Qualifikation des Fach- und Prüfpersonals ist durch regelmäßige Schulungsmaßnahmen aufrechtzuerhalten. Die not- wendigen Arbeitsanweisungen und Vorgabedokumente müssen den Mitarbeitern am Arbeitsplatz zur Verfügung stehen. Der Lieferant muss die Anforderungen des VDA-Bandes Produktintegrität einhalten und umsetzen. Die Benennung und Qualifizierung eines Produktsicherheits- und Konformitätsbeauftragten (Product Safety and Conformity Representative = PSCR) ist verpflichtend. Die Wirksamkeit seines Herstellprozesses überprüft der Lieferant in einem jährlichen Selbstaudit gemäß der Richtlinie VDA 6.3 (Prozessaudit) und VDA 6.5 (Produktaudit) bzw. nach der jeweiligen kundenspezifischen Vorgabe (s. Anlage 1). Der Besteller behält sich das Recht vor, Nachweise zu den durchgeführten Audits einzufordern.

  • Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.

  • Widerrufsformular Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.

  • Bonitätsauskünfte Soweit es zur Wahrung unserer berechtigten Interessen notwendig ist, fragen wir bei Auskunfteien Informationen zur Be­ urteilung Ihres allgemeinen Zahlungsverhaltens ab. Aktuell handelt es sich bei diesen Auskunfteien um Schufa und Credit­ reform. Weitere Informationen zu den eingesetzten Auskunfteien finden Sie auf unserer Homepage xxx.xx0000.xx in der Rubrik Datenschutz. Datenübermittlung an die SCHUFA und Befreiung vom Berufsgeheimnis: Die LV 1871 übermittelt im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erhobene personenbezogene Daten über die Beantra­ gung, die Durchführung und Beendigung dieses Versicherungsvertrages sowie Daten über nicht vertragsgemäßes Verhal­ ten oder betrügerisches Verhalten an die SCHUFA Holding AG, Xxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxxxx. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der Datenschutz-Grundver­ ordnung (DS-GVO). Übermittlungen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DS-GVO dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vertragspartners** oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interes­ sen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Der Datenaustausch mit der SCHUFA dient auch der Durchführung von Kreditwürdigkeitsprüfungen von Kun­ den. Die SCHUFA verarbeitet Daten und verwendet sie auch zum Zwecke der Profilbildung (Scoring), um ihren Vertrags­ partnern im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz sowie ggf. weiteren Drittländern (sofern zu diesen ein An­ gemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission besteht) Informationen unter anderem zur Beurteilung der Kredit­ würdigkeit von natürlichen Personen zu geben. Nähere Informationen zur Tätigkeit der SCHUFA können dem SCHUFA- Informationsblatt entnommen oder online unter xxx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxxxx eingesehen werden.

  • Sehhilfen sind, abweichend von § 4 Nr. 2 d) Satz 6 Teil II AVB/KK 2013, unabhängig von der Anzahl erstattungsfähig zu 100 %, maximal 900 EUR innerhalb von jeweils drei Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn.

  • RISIKOFAKTOREN Die nachstehenden Ausführungen sind allgemeiner Art und beschreiben unterschiedliche Risikofaktoren, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können. Nachstehend sind einige Risikofaktoren aufgeführt, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können und auf die die Anleger ausdrücklich aufmerksam gemacht werden. Angaben zu zusätzlichen spezifischen Risiken, die mit den Anteilen eines Fonds verbunden sind, sind dem jeweiligen Nachtrag zu entnehmen. Diese Aufstellung ist jedoch nicht erschöpfend und es könnte noch weitere Erwägungen geben, die bezüglich einer Anlage zu berücksichtigen sind. Anleger sollten sich an ihre eigenen Berater wenden, bevor sie eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds in Betracht ziehen. Welche Faktoren für die Anteile eines bestimmten Fonds relevant sind, wird von mehreren Kriterien abhängig sein, die miteinander in Zusammenhang stehen, darunter u. a. die Art der Anteile, (gegebenenfalls) des Basiswertes, (gegebenenfalls) der Fondsanlagen und (gegebenenfalls) der zur Koppelung der Fondsanlagen an den Basiswert eingesetzten Techniken. Eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds sollte erst nach gründlicher Abwägung all dieser Faktoren erfolgen.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit. b) Abweichend von der betrieblichen Normalarbeitszeit wird folgende Lage der Normalarbeitszeit ver- einbart: ................................................................................................................................... .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. c) Abweichende Vereinbarung über die Erbringung der Normalarbeitszeit: ....................................... .............................................................................................................................................. d) Die Normalarbeitszeit wird wie folgt zwischen betrieblicher und außerbetrieblicher Arbeitszeit aufge- teilt. Mehrarbeit: Überstunden und Mehrarbeit an der außerbetrieblichen Arbeitsstätte werden nur vergütet, wenn sie aus- drücklich angeordnet werden. Arbeitszeitaufzeichnungen: Alle geleisteten Arbeitszeiten sind vom Arbeitnehmer aufzuzeichnen, soweit die Arbeitszeit vom Arbeitneh- mer bestimmt wird. Privat bedingte Unterbrechungen der Arbeitszeit sind dabei festzuhalten. Der Arbeit- nehmer hat die Aufzeichnungen unmittelbar nach dem Monatsletzten vorzulegen.

  • Probezeit Die Probezeit beträgt drei Monate.

  • Arbeitsmittel Die erforderlichen EDV- und kommunikationstechni- schen Arbeitsmittel für den Telearbeitsplatz werden für die Zeit des Bestehens dieser Arbeitsstätte vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt. Sollten im Aus- nahmefall Arbeitsmittel vom Dienstnehmer im Einver- nehmen mit dem Dienstgeber beigestellt werden, so werden die Aufwände gegen Nachweis erstattet.