Qualitätsprüfungen Musterklauseln

Qualitätsprüfungen. Um sicherzustellen, dass die zu liefernden Produkte die vorgegebe- nen Qualitätsanforderungen erfüllen, hat der Lieferant außerdem geeignete Qualitätsprüfungen durchzuführen. Der Prüfumfang muss nach dem Grad der erreichten Prozessfähigkeit, der Bedeu- tung des jeweiligen Merkmals und der möglichen Fehlerauswirkung vom Lieferanten festgelegt werden. Sollten von HABA besondere Prüfverfahren vorgeschrieben sein, so wird dies mit dem Lieferanten vorab abgesprochen sowie schriftlich fixiert und entsprechende Maßnahmen festgelegt.
Qualitätsprüfungen. Die Ergebnisse der letzten Qualitätsprüfung nach § 115 SGB XI (Soziale Pflegeversicherung), sowie der letzten Heimbegehung durch den Fachbereich Pflege und Behinderteneinrichtungen – „Qualitätsentwicklung und Aufsicht“ (Fachbereich Pflege und Behinderteneinrichtungen) – FQA finden Sie am Ende dieser Information.
Qualitätsprüfungen. Unsere Arbeit wird in regelmäßigen Abständen durch externe Institutionen überprüft. Die Ergebnisse werden in einem sogenannten Transparenzbericht veröffentlicht. Diesen finden Sie als Aushang in unserem Eingangsbereich sowie im Internet.
Qualitätsprüfungen. 5.1 Die Produkte müssen stets der vereinbarten oder zugesicherten Beschaffenheit (z.B. Spezifikationen, Datenblättern, Zeichnungen, Muster) entsprechen. Der Lieferant wird unverzüglich prüfen, ob eine von himolla vorgelegte Beschreibung (z.B. Spezifikation, Lastenheft, Datenblätter, Zeichnungen) offensichtlich fehlerhaft, unklar, unvollständig oder offensichtlich abweichend von einem evtl. Muster ist. Erkennt der Lieferant, dass dies der Fall ist, wird er himolla entsprechend Ziffer 3.1 dieser Vereinbarung verständigen. 5.2 Im Rahmen der ihm obliegenden Wareneingangsprüfpflicht prüft der Lieferant die eingesetzten Ausgangsmaterialien chargenweise auf qualitätsbestimmende Eigenschaften, um die korrekte Identität der Rohstoffe zu gewährleisten. Tests, die hierzu schon vom Hersteller/Unterlieferanten durchgeführt wurden, können solche Prüfungen ersetzen, müssen jedoch mit einem entsprechenden Zertifikat belegt werden. 5.3 Der Lieferant ist verpflichtet, vor der Lieferung neuer Produkte oder nach Änderungen gemäß Ziffer 3.2 dieser Vereinbarung himolla die betroffenen Produkte als Erstmuster zu übersenden und einen vollständigen Erstmusterprüfbericht vorzulegen. Die Menge der Erstmuster, das Erstmusterverfahren und der Erstmusterumfang werden zwischen dem Lieferanten und himolla schriftlich abgestimmt. Die Produkte, die zur Erstmusterung herangezogen werden, müssen vollständig unter Serienbedingungen hergestellt sein. Mit Prüfung der Erstmuster durch himolla und Übermittlung eines positiven Freigabeentscheides gelten die betroffenen Produkte seitens himolla als genehmigt. 5.4 Um die qualitative Einheitlichkeit der Produkte zu gewährleisten, ist die Produktion durch Kontrollen von Prozessparametern und wesentlichen Qualitätsmerkmalen zu überwachen. Für jedes Produkt bzw. jede Produktfamilie ist hierzu ein Prüfplan anzulegen, der Vorgaben über Prüfkriterien, Toleranzen, Prüfmittel, Prüfmethode, Prüfhäufigkeit und Freigabekriterien enthält. Der Lieferant gewährt himolla auf Anforderung Einblick in diese Prüfpläne. Sofern gesondert schriftlich vereinbart, sind die Prüfpläne im Rahmen der Erstmusterprüfung vorzulegen und durch himolla schriftlich zu genehmigen. Die Prüfungsergebnisse sind in geeigneter Form (CAQ- System, Fehlersammelkarte, Prozessregelkarte) zu dokumentieren und auszuwerten. 5.5 Der Lieferant stellt vor Auslieferung der Produkte sicher, dass das Produkt den vereinbarten Anforderungen und Spezifikationen entspricht. Hierzu können die Aufzeichnungen d...
Qualitätsprüfungen. Soweit die Mitgliedsorganisation Einrichtungen unterhält, die der Aufsicht nach Gesetzen, wie z. B. dem SGB VIII, dem SGB XI oder dem Heimgesetz unterliegen, ist sie damit einver- standen, dass der Paritätische nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften an der Aufsicht beteiligt wird.
Qualitätsprüfungen. Entsprechend den Richtlinien des Medizinischen Diensts der Krankenkassen (MDK) finden einmal jährlich Qualitätsprüfungen in Pflegeeinrichtungen statt. Die zu überprüfenden Bereiche sind in einem Prüfkatalog des MDK festgelegt. Weiterhin finden regelmäßige Prüfungen durch die Landesbehörden statt. Bei Bedarf können Sie in diese Berichte Einsicht nehmen.
Qualitätsprüfungen. Die Verkäuferin erklärt, dass sie, um die Qualität der Produkte kontinuierlich zu gewährleisten, ein nach EN ISO 9001 zertifiziertes Qualitätssicherungssystem und ein Produktionskontrollsystem gemäß der Regierungsverordnung Nr. 275/2013 (VII. 16.) Korm. und der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 unterhält und betreibt. Die Käuferin nimmt zur Kenntnis, dass die Qualitätsprüfungen gemäß der Norm und die Kontrolle während der Herstellung sowie die im Auftrag gegebenenfalls genannten akkreditierten Prüfungen ein von der Verkäuferin beauftragtes Labor durchführt. Die Verkäuferin stellt für die Käuferin über das von ihr erworbene Produkt eine in den Normen und Rechtsnormen vorgeschriebene technische Dokumentation zusammen, die hinsichtlich der Qualität des Produkts von ausschließlicher Relevanz ist. Die in den Normen und Rechtsnormen vorgeschriebene technische Dokumentation stellt die Verkäuferin der Käuferin durch Veröffentlichung auf ihrer Webseite xxxx://xx.xxxxxxx.xx.xxx zur Verfügung, was die Käuferin ausdrücklich akzeptiert.
Qualitätsprüfungen. Wird vom vdek die Notwendigkeit einer Qualitätsprüfung als gegeben angesehen, ist sie berechtigt, die Qualität der Leistungserbringung der häuslichen Krankenpflege durch den MDK oder andere Sachverständige überprüfen zu lassen. Für das Verfahren gelten die Regelungen der „Gemeinsamen Grundsätze und Maßstäbe zur Qualität und Qualitätssicherung einschließlich des Verfahrens zur Durchführung von Qualitätsprüfungen nach § 80 SGB XI in der ambulanten Pflege" entsprechend.
Qualitätsprüfungen. 9.3.1. Der LIEFERANT liefert auf Bestellung von EMCO eindeutig gekennzeichnete Erstmuster des PRODUKTS mit kostenfreiem Prüfbericht. Die Erstmuster sind unter Seriengesichtspunkten mit Serienwerkzeugen zu produzieren. 9.3.2. Vor Auslieferung der Produkte stellt der LIEFERANT durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die Produkte den Anforderungen gemäß Ziffer 9.1 genügen. Der LIEFERANT dokumentiert die Ergebnisse der einschlägigen Qualitätsprüfungen und stellt sie auf Wunsch EMCO zur Verfügung. 9.3.3. Die Prüfung beim LIEFERANTEN verfolgt den Zweck, die technische Wareneingangsprüfung bei EMCO zu erübrigen. EMCO verpflichtet sich daher lediglich, nach Eingang der Vertragsgegenstände zu prüfen, a) ob diese der bestellten Menge und dem bestellten Typ entsprechen und b) ob äußerlich erkennbare Transportschäden oder andere äußerlich erkennbare Fehler vorliegen. Eine technische Einzelprüfung erfolgt nicht.
Qualitätsprüfungen. Zum Nachweis der Erfüllung der Qualitätsanforderungen verpflichtet sich der Lieferant geeignete Qua- litätsprüfungen entsprechend einem von ihm zu entwickelnden Qualitätsplans durchzuführen. Dabei hat die Festlegung des Prüfungsumfangs nach dem Grad der erreichten Prozessfähigkeit, der Bedeu- tung und den Auswirkungen von Fehlern zu erfolgen. Die erforderlichen Überwachungs- und Prüftätigkeiten sind seitens des Lieferanten vor Beginn der Fer- tigung festzulegen. Ergänzend zu diesen Prüfungen kann SELVE weitere Prüfungen vorgeben. Diese ergänzenden Prü- fungen werden zwischen den Vertragspartnern entsprechend den produktspezifischen Erfordernissen einvernehmlich festgelegt und optimal angepasst.