Qualitätsprüfungen Musterklauseln

Qualitätsprüfungen. Um sicherzustellen, dass die zu liefernden Produkte die vorgegebe- nen Qualitätsanforderungen erfüllen, hat der Lieferant außerdem geeignete Qualitätsprüfungen durchzuführen. Der Prüfumfang muss nach dem Grad der erreichten Prozessfähigkeit, der Bedeu- tung des jeweiligen Merkmals und der möglichen Fehlerauswirkung vom Lieferanten festgelegt werden. Sollten von HABA besondere Prüfverfahren vorgeschrieben sein, so wird dies mit dem Lieferanten vorab abgesprochen sowie schriftlich fixiert und entsprechende Maßnahmen festgelegt.
Qualitätsprüfungen. Die Ergebnisse der letzten Qualitätsprüfung nach § 115 SGB XI (Soziale Pflegeversicherung), sowie der letzten Heimbegehung durch den Fachbereich Pflege und Behinderteneinrichtungen – „Qualitätsentwicklung und Aufsicht“ (Fachbereich Pflege und Behinderteneinrichtungen) – FQA können Sie auf Anfrage bei der Einrichtungsleiterin oder im Internet (Transparenzbericht) einsehen.
Qualitätsprüfungen. Zum Nachweis der Erfüllung der Qualitätsanforderungen verpflichtet sich der Lieferant geeignete Qua- litätsprüfungen entsprechend einem von ihm zu entwickelnden Qualitätsplans durchzuführen. Dabei hat die Festlegung des Prüfungsumfangs nach dem Grad der erreichten Prozessfähigkeit, der Bedeu- tung und den Auswirkungen von Fehlern zu erfolgen. Die erforderlichen Überwachungs- und Prüftätigkeiten sind seitens des Lieferanten vor Beginn der Fer- tigung festzulegen. Ergänzend zu diesen Prüfungen kann SELVE weitere Prüfungen vorgeben. Diese ergänzenden Prü- fungen werden zwischen den Vertragspartnern entsprechend den produktspezifischen Erfordernissen einvernehmlich festgelegt und optimal angepasst.
Qualitätsprüfungen. Die Verkäuferin erklärt, dass sie, um die Qualität der Produkte kontinuierlich zu gewährleisten, ein nach EN ISO 9001 zertifiziertes Qualitätssicherungssystem und ein Produktionskontrollsystem gemäß der Regierungsverordnung Nr. 275/2013 (VII. 16.) Korm. und der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 unterhält und betreibt. Die Käuferin nimmt zur Kenntnis, dass die Qualitätsprüfungen gemäß der Norm und die Kontrolle während der Herstellung sowie die im Auftrag gegebenenfalls genannten akkreditierten Prüfungen ein von der Verkäuferin beauftragtes Labor durchführt. Die Verkäuferin stellt für die Käuferin über das von ihr erworbene Produkt eine in den Normen und Rechtsnormen vorgeschriebene technische Dokumentation zusammen, die hinsichtlich der Qualität des Produkts von ausschließlicher Relevanz ist. Die in den Normen und Rechtsnormen vorgeschriebene technische Dokumentation stellt die Verkäuferin der Käuferin durch Veröffentlichung auf ihrer Webseite xxxx://xx.xxxxxxx.xx.xxx zur Verfügung, was die Käuferin ausdrücklich akzeptiert.
Qualitätsprüfungen. Unsere Arbeit wird in regelmäßigen Abständen durch externe Institutionen überprüft. Die Ergebnisse werden in einem sogenannten Transparenzbericht veröffentlicht. Diesen finden Sie als Aushang in unserem Eingangsbereich sowie im Internet. Ihre Anregungen oder Beschwerden nehmen wir gerne entgegen. Wir sagen Ihnen eine umgehende Bearbeitung zu. Im Heimvertrag sind darüber hinaus weitere externe Ansprechpartner und Ansprechpartnerinnen genannt, an die Sie sich mit Beschwerden und Anfragen wenden können. Ihre Interessen werden auch durch den von allen BewohnerInnen gewählten Einrichtungsbeirat vertreten. Die Mitglieder des Einrichtungsbeirats sind im Eingangsbereich auf einer Fotowand dargestellt. Diese treffen sich mit einer Mitarbeiterin des sozialen Betreuungsdienstes und der Pflegedienstleitung oder Heimleitung in regelmäßigen Abständen, um Aktuelles, Fragen oder Probleme zu besprechen. Auch Ihre Anregungen oder Fragen werden hier gerne entgegengenommen. Die Interessen der Angehörigen werden von dem von allen Angehörigen bzw. ges. BetreuerInnen gewählten Angehörigenbeirat vertreten. Die Mitglieder des Angehörigenbeirats sind im Erdgeschossflur auf einer Fotowand dargestellt. Gerne vermitteln wir den Kontakt zum Beirat. In der nachfolgenden Übersicht bringen wir Ihnen als (vorvertragliche) Information zur Kenntnis, wie wir in Bezug auf Ärzte, Arzneimittel und Therapeuten aufgestellt sind: Auf das Recht der freien Arzt- und Apothekenwahl wird im Vertrag nach WBVG (Heimvertrag) hingewiesen x Es gibt schriftliche Regelungen zu Kooperationen mit Ärzten x Kooperationsvertrag mit Zahnarzt Es gibt eine Einbindung in ein kommunales Ärztenetz x Haus-, Zahn- und Fachärzte kommen zu Visiten in die Einrichtung Allgemeinmedizin: Dr. med. Goldammer Xxxxxxxxxxx Xxx. 00, 00000 Xxxxxx (Xxxxxxx) Tel. 00000-0000 Hausärztliche Gemeinschaftspraxis Hungen, Dr. xxx. Xxxxxxxx / Dr. xxx. Xxxxxxxx Dr. med. Plank Xxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxx Tel. 00000-00000 Dr. med. Vollendorf-Hentschel Xxxxxxxx Xxx. 0, 00000 Xxxxxx Tel. 00000-00000 Xx.xxx. Eckl / Xx.xxx. Butz Xxxxxxxx Xxx. 0, 00000 Xxxxxx Tel. 00000-00000 Xx.xxx. Lohmeyer Xxxxxxxxxxxx Xxx 00, 00000 Xxxxx (Ober-Widdersheim) 06043-2580 Gemeinschaftspraxis am Stadtturm Dr. xxx. Xxxxxxxxx / Xx. Xxxx Dr. xxx. Xxxxxxxx / Dr. med. Kristen Dr. med. Ziegert Xx Xxxx 00x, 00000 Xxxx Tel. 00000-0000 alle ortsansässigen Ärzte Fachärztin für Neurologie u. Psychiatrie: Vitos Klinik für Psychatrie und Psychotherapie - Dr. med. Xxxx Xxxxxx Xxxxxx...
Qualitätsprüfungen. 5.1 Die Produkte müssen stets der vereinbarten oder zugesicherten Beschaffenheit (z.B. Spezifikationen, Datenblättern, Zeichnungen, Muster) entsprechen. Der Lieferant wird unverzüglich prüfen, ob eine von himolla vorgelegte Beschreibung (z.B. Spezifikation, Lastenheft, Datenblätter, Zeichnungen) offensichtlich fehlerhaft, unklar, unvollständig oder offensichtlich abweichend von einem evtl. Muster ist. Erkennt der Lieferant, dass dies der Fall ist, wird er himolla entsprechend Ziffer 3.1 dieser Vereinbarung verständigen.
Qualitätsprüfungen. 9.3.1. Der LIEFERANT liefert auf Bestellung von GAUDLITZ eindeutig gekennzeichnete Erstmuster des PRODUKTS mit kostenfreiem Prüfbericht. Die Erstmuster sind unter Seriengesichtspunkten mit Serienwerkzeugen zu produzieren.
Qualitätsprüfungen. Entsprechend den Richtlinien des Medizinischen Diensts der Krankenkassen (MDK) finden einmal jährlich Qualitätsprüfungen in Pflegeeinrichtungen statt. Die zu überprüfenden Bereiche sind in einem Prüfkatalog des MDK festgelegt. Weiterhin finden regelmäßige Prüfungen durch die Landesbehörden statt. Bei Bedarf können Sie in diese Berichte Einsicht nehmen.
Qualitätsprüfungen. (1) Wird vom vdek die Notwendigkeit einer Qualitätsprüfung als gegeben angesehen, ist sie berechtigt, die Qualität der Leistungserbringung der häuslichen Krankenpflege durch den MDK oder andere Sachverständige überprüfen zu lassen. Für das Verfahren gelten die Regelungen der „Gemeinsamen Grundsätze und Maßstäbe zur Qualität und Qualitätssicherung einschließlich des Verfahrens zur Durchführung von Qualitätsprüfungen nach § 80 SGB XI in der ambulanten Pflege" entsprechend.
Qualitätsprüfungen. Der AN legt dem AG zweimal monatlich die Ergebnisse der Qualitätsprüfungen vor. Der AG bescheinigt schriftlich den Empfang. Qualitätsmängel, die der AG bei seinen selbst durchgeführten Kontrollen beanstandet, hat der AN unverzüglich zu beseitigen.