Rückforderung der Zahlung Musterklauseln

Rückforderung der Zahlung. 3.1 Concardis ist berechtigt, im Fall der Nichterfüllung einer oder mehrerer Bedingungen gemäß Ziffer 1 Teil A bzw. Ziffer 1 und Ziffer 2 Teil B oder des für den Vertragspartner anwendbaren Branchenzu- satzes gemäß Teil D im Hinblick auf einen Karten- umsatz den Vorbehalt der Rückforderung der Zah- lung des abgerechneten Kartenumsatzes inner- halb einer Frist von 18 Monaten ab Datum des Kartenumsatzes geltend zu machen, wenn der Kartenumsatz zuvor von dem kartenausgebenden Institut Concardis rückbelastet wurde. 3.2 Der Vertragspartner ist weiterhin verpflichtet, ei- nen bereits von Concardis gezahlten Kartenum- satz an Concardis zurückzuzahlen, wenn der Kar- teninhaber eine Stornierung der Belastung auf sei- nem Kartenkonto verlangt oder die Zahlung ver- weigert und der Karteninhaber innerhalb von sechs Monaten nach Belastung seines Kartenkon- tos oder nach dem Zeitpunkt, zu dem die Leistung an ihn erbracht wurde oder erbracht werden sollte, schriftlich erklärt, dass a) er die Ware oder Leistung nicht unter seiner von ihm angegebenen Lieferanschrift erhalten hat, es sei denn, der Vertragspartner kann in- nerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Re- klamation durch Concardis durch Vorlage von Unterlagen den Zugang der Ware unter der an- gegebenen Lieferanschrift nachweisen, b) die gelieferte Ware oder erbrachte Dienstleis- tung des Vertragspartners nicht mit der Be- schreibung des Vertragspartners in der Pro- duktbeschreibung hinsichtlich Qualität, Farbe, Größe, Anzahl der Ware oder Dienstleistung übereinstimmt oder die Ware beschädigt oder nicht fristgemäß geliefert oder die Dienstleis- tung mangelhaft oder nicht fristgemäß er- bracht worden ist, es sei denn, der Vertrags- partner macht entweder geltend, dass der Kar- teninhaber die Ware nicht an ihn zurückge- schickt hat, oder weist durch geeignete Unter- lagen nach, dass der Mangel, die Abweichung oder die Beschädigung entweder nicht vorhan- den war oder durch Ersatz oder Reparatur der Ware oder Mangelbeseitigung der Dienstleis- tung behoben wurde und die Ware oder Dienstleistung dem Karteninhaber erneut zu- gestellt oder erbracht wurde. 3.3 In den vorgenannten Fällen der Ziffern 3.1 und 3.2 wird Concardis den bereits gezahlten Kartenum- satz unter Gutschrift des Serviceentgelts auf die- sen Kartenumsatz dem Vertragspartner in Rech- nung stellen und mit Zahlungen anderer Karten- umsätze verrechnen. Besteht keine Verrech- nungsmöglichkeit, ist der Vertragspartner nach Rechnungsstellung durch Concardis zur...
Rückforderung der Zahlung. 5.1 Concardis ist berechtigt, im Fall der Nichterfüllung einer oder mehrerer Bestimmungen gemäss Teil A Ziffer 1 bzw. Teil B Ziffern 1 bis 4.1 oder des für den Vertragspartner anwendbaren Branchenzu- satzes gemäss Teil D im Hinblick auf einen Karten- umsatz den Vorbehalt der Rückforderung der Zah- lung des abgerechneten Kartenumsatzes inner- halb einer Frist von 18 Monaten ab Datum des Kartenumsatzes geltend zu machen, wenn der Kartenumsatz zuvor von dem kartenausgebenden Institut Concardis rückbelastet wurde. 5.2 In den vorgenannten Fällen wird Concardis den bereits gezahlten Kartenumsatz unter Einbehalt 15_2867_4.0_CH_de/Stand 02/2020 der dem Vertragspartner in Rechnung gestellten Kommission auf diesen Kartenumsatz dem Ver- tragspartner in Rechnung stellen und mit anderen fälligen Forderungen des Vertragspartners ver- rechnen. Besteht keine Verrechnungsmöglichkeit, ist der Vertragspartner nach Rechnungsstellung durch Concardis zur sofortigen Zahlung verpflich- tet. 5.3 Die Regelungen des Teils B Ziffern 5.1 und 5.2 gel- ten für 18 Monate ab Beendigungszeitpunkt die- ses Vertrages fort. 15_2867_4.0_CH_de/Stand 02/2020 C Besondere Bedingungen für die Akzeptanz und Abrechnung von Kredit- und Debitkartendaten, die schriftlich, fernmündlich oder über das Inter- net übermittelt werden‌
Rückforderung der Zahlung. 5.1 Concardis ist berechtigt, im Fall der Nichterfül- lung einer oder mehrerer Bestimmungen gemäß Teil A Ziffer 1 bzw. Teil B Ziffern 1 bis 4.1 oder des für den Vertragspartner anwendbaren Branchen- zusatzes gemäß Teil D im Hinblick auf einen Kar- tenumsatz den Vorbehalt der Rückforderung der Zahlung des abgerechneten Kartenumsatzes in- nerhalb einer Frist von 18 Monaten ab Datum des Kartenumsatzes geltend zu machen, wenn der Kartenumsatz zuvor von dem kartenausgeben- den Institut Concardis rückbelastet wurde. 5.2 In den vorgenannten Fällen wird Concardis den bereits gezahlten Kartenumsatz unter Einbehalt des dem Vertragspartner in Rechnung gestellten Serviceentgelts auf diesen Kartenumsatz dem Vertragspartner in Rechnung stellen und mit an- deren fälligen Forderungen des Vertragspartners verrechnen. Besteht keine Verrechnungsmög- lichkeit, ist der Vertragspartner nach Rechnungs- stellung durch Xxxxxxxxx zur sofortigen Zahlung verpflichtet. 5.3 Die Regelungen des Teils B Ziffern 5.1 und 5.2 gel- ten für 18 Monate ab Beendigungszeitpunkt die- ses Vertrages fort. Bedingungen der Concardis GmbH für die Akzeptanz und Abrechnung von Kredit- und Debitkarten
Rückforderung der Zahlung. 5.1 Concardis ist berechtigt, im Fall der Nichterfüllung einer oder mehrerer Bestimmungen gemäß Ziffer 1 Teil A bzw. Ziffern 1 bis 4.1 Teil B oder des für den Vertragspartner anwendbaren Branchenzu- satzes gemäß Teil D im Hinblick auf einen Karten- umsatz den Vorbehalt der Rückforderung der Zah- lung des abgerechneten Kartenumsatzes inner- halb einer Frist von 18 Monaten ab Datum des Kartenumsatzes geltend zu machen, wenn der Kartenumsatz zuvor von dem kartenausgebenden Institut Concardis rückbelastet wurde. 5.2 In den vorgenannten Fällen wird Concardis den bereits gezahlten Kartenumsatz unter Gutschrift des dem Vertragspartner in Rechnung gestellten Serviceentgelts auf diesen Kartenumsatz dem Ver- tragspartner in Rechnung stellen und mit anderen fälligen Forderungen des Vertragspartners ver- rechnen. Besteht keine Verrechnungsmöglichkeit, ist der Vertragspartner nach Rechnungsstellung durch Concardis zur sofortigen Zahlung verpflich- tet. 5.3 Die Regelungen der vorstehenden Ziffern 5.1 und
Rückforderung der Zahlung. 7.1 ConCardis ist berechtigt, im Fall der Nichterfüllung einer oder mehre- rer Bestimmungen der Ziffern 1.4, 2, 3, 4.1 oder Ziffer 17 des für den Vertragspartner anwendbaren Branchenzusatzes im Hinblick auf einen Kartenumsatz den Vorbehalt der Rückforderung der Zahlung des ab- gerechneten Kartenumsatzes innerhalb einer Frist von achtzehn Mo- naten ab Datum des Kartenumsatzes geltend zu machen, wenn der Kartenumsatz von dem kartenausstellenden Institut wegen Nichtein- haltung einer dieser Bestimmungen ConCardis rückbelastet wurde. 7.2 Der Vertragspartner ist weiterhin verpflichtet, einen bereits von XxxXxxxxx dem Vertragspartner erstatteten Kartenumsatz gemäß § 812 BGB zurückzuzahlen, wenn offensichtlich oder liquide beweis- bar ist, dass das zugrunde liegende Rechtsgeschäft zwischen Karten- inhaber und Vertragspartner nichtig oder durch Anfechtung, Kündi- gung oder Widerruf des Karteninhabers entfallen ist. 7.3 In den vorgenannten Fällen wird ConCardis den bereits gezahlten Kar- tenumsatz unter Gutschrift des dem Vertragspartner in Rechnung ge- stellten Serviceentgelts auf diesen Kartenumsatz dem Vertragspartner in Rechnung stellen und mit anderen fälligen Forderungen des Ver- tragspartners verrechnen. Besteht keine Verrechnungsmöglichkeit, ist der Vertragspartner nach Rechnungsstellung durch ConCardis zur so- fortigen Zahlung verpflichtet. Der Vertragspartner wird XxxXxxxxx hier- zu eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilen. ConCardis tritt nach Zahlungsausgleich durch den Vertragspartner die Forderung gegen den Karteninhaber an den Vertragspartner ab.

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  • Ausführung der Zahlung (1) Die Bank ist verpflichtet, sicherzustellen, dass der von ihr dem Konto des Kunden aufgrund der SEPA-Basis-Lastschrift des Zahlungsempfängers belastete Lastschriftbetrag spätestens innerhalb der im „Preis- und Leistungsverzeichnis” angegebenen Ausführungsfrist beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht. (2) Die Ausführungsfrist beginnt an dem im Lastschriftdatensatz angegebenen Fälligkeitstag. Fällt dieser Tag nicht auf einen Geschäftstag gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis” der Bank, so beginnt die Ausführungsfrist am darauffolgenden Geschäftstag. (3) Die Bank unterrichtet den Kunden über die Ausführung der Zahlung auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg und in der vereinbar- ten Häufigkeit.

  • Änderung des Zahlungsweges Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, die Lastschriftvereinba- rung in Textform zu kündigen. Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermit- teln. Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlge- schlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.

  • Zahlungsaufforderung Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach d) und e) mit dem Fristablauf verbunden sind.

  • Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten nach billigem Er- messen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlen. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Zahlung und Verrechnung 1. Zahlung hat – ohne Skontoabzug – in der Weise zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Dies gilt auch dann, wenn die zur Lieferung vereinbarten Prüfbescheinigungen nach EN 10204 fehlen oder verspätet eintreffen. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Käufer nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, sie auf demselben Vertragsverhältnis mit dem Verkäufer beruhen und/oder sie den Käufer nach § 320 BGB zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden. 2. Soweit nichts anderes vereinbart, sind unsere Rechnungen 14 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Bei Überschreiten des Zahlungsziels, spätestens ab Verzug berechnen wir Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe (§ 288 BGB), es sei denn höhere Zinssätze sind vereinbart. Zusätzlich berechnen wir eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 €. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. 3. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird oder gerät der Käufer mit einem erheblichen Betrag in Zahlungsverzug oder treten andere Umstände ein, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Käufers nach Vertragsschluss schließen lassen, können wir vereinbarte Vorleistungen verweigern sowie die Rechte aus § 321 BGB ausüben. Dies gilt auch, soweit unsere Leistungspflicht noch nicht fällig ist. Wir sind dann auch berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen. Als mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gilt auch, wenn der Käufer mit einem erheblichen Betrag (ab 10% fälligen Forderungen) mindestens drei Wochen in Zahlungsverzug ist, ferner die erhebliche Herabstufung des für ihn bestehenden Limits bei unserer Warenkreditversicherung. 4. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den skontierfähigen Rechnungswert und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus. Soweit nichts anderes vereinbart, beginnen Skontofristen ab Rechnungsdatum.

  • Aufschiebung der Zahlung Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen; b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft.

  • Umfang der Forderungsausfalldeckung A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.

  • Rechnungsstellung und Zahlung Rechnungen werden gemäß den im Bestellformular angegebenen Zahlungsbedingungen ausgestellt. Sofern sich der Kunde für die Zahlung per Kredit- oder Debitkarte entscheidet, durch die Bereitstellung einer gültigen Kredit- oder Debitkarte, autorisiert er ausdrücklich, dass diese Zahlungsmittel mit allen Gebühren und Kosten für Dienste und Equipment, belastet werden, einschließlich wiederkehrender Zahlungen, die auf monatlicher oder jährlicher Basis abgerechnet werden. Darüber hinaus wird die vom Kunden bereitgestellte Kreditkarte für alle im laufenden Monat zusätzlich gekauften Dienste und Produkte oder, falls der Kunde die Nutzungs- oder Schwellenwerte überschritten hat, für alle zusätzlichen Gebühren verwendet. Sofern im entsprechenden Bestellformular nicht anders angegeben, werden wiederkehrende Gebühren im Voraus in der im Bestellformular angegebenen Häufigkeit in Rechnung gestellt. Nutzungsabhängige und einmalige Gebühren werden monatlich nachträglich in Rechnung gestellt. Sofern zum Zeitpunkt des Kaufs oder auf der Rechnung des Kunden nicht anders angegeben, ist die Zahlung innerhalb von dreißig (30) Tagen nach dem Rechnungsdatum in voller Höhe ohne Abzug oder Verrechnung fällig. Das Zahlungsdatum wird auf der Kundenrechnung angegeben. Der Begriff „Zahlung“ bezieht sich auf die tatsächliche Bereitstellung von Mitteln. Jede nicht fristgerechte Zahlung unterliegt einer Verzugsgebühr, die mit dem zu diesem Zeitpunkt aktuellen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zuzüglich 9 Prozentpunkte pro Jahr („Verzugsgebühr“), berechnet wird. Jede verspätete Zahlung führt außerdem unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche zu einer Pauschalentschädigung in Höhe von 40 EUR gemäß § 288 Abs. 5 BGB. In keinem Fall darf die Zahlung aufgrund interner Beschaffungsvorgänge des Kunden verzögert werden. Bei Zahlung innerhalb einer kürzeren Frist als der oben genannten wird von RingCentral kein Rabatt gewährt. Durch die Annahme von verspäteten oder teilweisen Zahlungen durch RingCentral (unabhängig davon, wie diese gekennzeichnet oder bezeichnet sind (einschließlich, aber nicht beschränkt auf „vollständig bezahlt“, „gemäß Absprache“ oder Ähnliches)) verzichtet oder beschränkt RingCentral in keiner Weise das Recht, fällige Beträge einzuziehen.

  • Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.