Rahmenbestimmungen Musterklauseln

Rahmenbestimmungen. 1 § 2 § 3 Nur für stationäre Einrichtungen der Altenhilfe i.S.d. § 22 Abs. 1 Unterabs. 2 bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung: § 3 Für Krankenhäuser ab dem 1. Mai 2019 und für stationäre Einrichtungen der Altenhilfe i.S.d. § 22 Abs. 1 Unterabs. 2 ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung: § 4 § 5 Anmerkung zu § 5 Regelung für die Überleitung auf die ab dem 01.01.2018 gemäß § 5 geltende Tabellenstruktur
Rahmenbestimmungen. 1 § 2 § 3 § 4 § 5
Rahmenbestimmungen. 1 § 2 § 3 Zulagen zum monatlichen Tabellenentgelt § 4 § 5
Rahmenbestimmungen. 1 Geltungsbereich § 2 Lieferung, Termine, Installation und Einweisung § 3 Gefahrübergang, Eigentumsvorbehalt, Rechtsübergang § 4 Einmalige und laufende Entgelte § 5 Änderung der Zahlungsweise § 6 Fälligkeiten § 7 Zahlung, Zahlungsverzug, Aufrechnung § 8 Verzug, Vertragsstrafe § 9 Haftung für Mängel § 10 Rechtsmängelhaftung § 11 Haftung für Schadensersatz und Auf- wendungsersatz § 12 Höhere Gewalt § 13 Datenschutz, Datenübermittlung, Ver- traulichkeit § 14 Mitwirkung des Kunden § 15 Ausfuhr von Produkten § 16 Vertragslaufzeit § 17 Kündigung § 18 Auditklausel § 19 Schlussbestimmungen
Rahmenbestimmungen. 1 Eingruppierungsgrundsätze § 2 Anforderungen des Arbeitsplatzes § 3 Zulagen zum monatlichen Tabellenentgelt
Rahmenbestimmungen. 1 Geltungsbereich
Rahmenbestimmungen a) Die Dauer der wöchentlichen Regelarbeitszeit darf 40 Stunden nicht überschreiten.
Rahmenbestimmungen. 1 Die Arbeitnehmerinnen werden entsprechend den Tätigkeitsmerkmalen des übertragenen Arbeitsplatzes in die Entgeltgruppen eingruppiert. Für die Eingruppierung in eine Entgeltgruppe ist nicht die berufliche Bezeichnung, sondern allein die Tätigkeit der Arbeitnehmerin maßgebend. Die Eingruppierung richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Oberbegriffe; hierzu sind als Erläuterung die zu den Entgeltgruppen aufgeführten Richtbeispiele heranzuziehen. § 2 Übt eine Arbeitnehmerin innerhalb ihres Arbeitsbereiches ständig wiederkehrend mehrere Tätigkeiten aus, auf die verschiedene Entgeltgruppen zutreffen, so ist sie in die Entgeltgruppe einzugruppieren, deren Anforderungen den Charakter ihres Arbeitsbereiches im Wesentlichen bestimmen. Für solche Tätigkeiten, die bezüglich ihrer Anforderungen zu höheren Entgeltgruppen gehören und durch die Eingruppierung gemäß Satz 1 noch nicht abgegolten werden konnten, ist ein angemessenes Entgelt als Ausgleich zu gewähren. Diese kann entweder 25% oder 50% der Differenz zur nächsthöheren Entgeltgruppe betragen und wird gemeinsam vom Arbeitgeber und der Mitarbeitervertretung festgelegt. § 3 Nur für stationäre Einrichtungen der Altenhilfe i.S.d. § 22 Abs. 1 Unterabs. 2 bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung: Für Arbeitnehmerinnen auf Arbeitsplätzen der Entgeltgruppe E 3 und E 4 in der Pflege in stationären Altenpflegeeinrichtungen erhöht sich der Tabellenwert • ab dem 01.05.2019 um 72,46 € und • ab dem 01.09.2019 um 72,82 €. § 3 Für Krankenhäuser ab dem 1. Mai 2019 und für stationäre Einrichtungen der Altenhilfe i.S.d. § 22 Abs. 1 Unterabs. 2 ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung:

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  • Status Die Schuldverschreibungen begründen nicht besicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen nicht besicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind.

  • Ausschüttungen Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu- erpflichtig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungs- unternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Ausschüt- tungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.

  • AGB Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank in ihrer jeweils aktuellen Fassung, die in den Geschäftsräumen der Bank aushängen und dem Kunden auf Verlangen ausgehändigt werden.