Common use of Realisierung Clause in Contracts

Realisierung. Eine Variante 1 – Zusammenschaltungsverbindung wird auf Wunsch des Zusammenschaltungspartners grundsätzlich durch die A1 Telekom Austria realisiert. Die A1 Telekom Austria kann auch einen Dritten mit der Errichtung der Zusammenschaltungsverbindung beauftragen. Kann der Zusammenschaltungspartner die Zusammenschaltungsverbindung (ZV) gemäß Abbildung 1 bzw. Abbildung 2 kostengünstiger errichten, kann er von A1 Telekom Austria verlangen, dass er selbst die Errichtung der Zusammenschaltungsverbindung realisiert. Der Zusammenschaltungspartner gibt der A1 Telekom Austria bei Bestellung der Verbindung folgende Daten bekannt: • die Tatsache, dass eine Variante 1 - Zusammenschaltungsverbindung bestellt wird; • falls zutreffend, die Tatsache, dass der Zusammenschaltungspartner die Verbindung kostengünstiger herstellen und betreiben kann und daher selbst realisieren wird; • den NÜP Standort; • die benötigte Gesamtbandbreite am NÜP (in Mbit/s bzw. Gbit/s) Die netzinterne technische Ausführung des Ether Link Anschlusses bleibt A1 Telekom Austria überlassen. Die möglichen mechanischen Schnittstellen sind in diesem Anhang unter Punkt 8.2 angeführt. Die Steckerbelegung und Steckertype ist von der A1 Telekom Austria dem Zusammenschaltungspartner kurzfristig bekannt zu geben. Die A1 Telekom Austria installiert in Absprache mit dem Zusammenschaltungspartner an einer geeigneten und für eine allfällige Störung leicht zugänglichen Stelle eine Übertragungseinrichtung als Netzabschlusspunkt (Network Termination Unit – NTU). Gleichzeitig stellt dieser Netzabschlusspunkt den Netzübergabepunkt (NÜP) dar. Jeder Vertragspartner ist für den Betrieb und die Wartung des Leitungsabschnittes seines Netzes bis zum NÜP zuständig. Die A1 Telekom Austria stellt den Leitungsabschnitt von ihrer Technik bis zum NÜP des Zusammenschaltungspartners gegen separates Entgelt zur Verfügung. Kann die Anschlussleitung zur Gänze oder in Teilstrecken nicht von A1 bereitgestellt werden (z.B. auf privaten Grundstücken), so ist die Benützung von privater Infrastruktur oder Infrastruktur Dritter gestattet, sofern die erforderlichen technischen Werte, Schnittstellenbedingungen und Parameter eingehalten werden. Es obliegt dem Zusammenschaltungspartner, die entsprechenden Vereinbarungen mit dem Inhaber der Infrastruktur abzuschließen und dafür zu sorgen, dass die Infrastruktur ständig betriebsbereit gehalten wird. A1 übernimmt keine Haftung für allfällige Performancebeeinträchtigungen bzw. Störungen, die durch die Anschaltung bzw. Verwendung von privater Infrastruktur oder Infrastruktur Dritter entstehen. Diesbezüglich hält der Zusammenschaltungspartner A1 schad- und klaglos. Abbildung 1 bzw. Abbildung 2 zeigen die Komponenten der physikalischen Verbindung des Netzes des Zusammenschaltungspartners mit der A1 Telekom Austria-Technik bei einer „Variante 1 – Zusammenschaltungsverbindung.

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Realisierung. Eine Variante 1 – Zusammenschaltungsverbindung wird auf Wunsch des Zusammenschaltungspartners Zusammenschalt- ungspartners grundsätzlich durch die A1 Telekom Austria realisiert. Die A1 Telekom Austria kann auch einen Dritten mit der Errichtung der Zusammenschaltungsverbindung beauftragen. Kann der Zusammenschaltungspartner die Zusammenschaltungsverbindung (ZV) gemäß Abbildung 1 bzw. Abbildung 2 Verbindung kostengünstiger errichten, kann er von A1 Telekom Austria verlangen, dass er selbst die Errichtung der Zusammenschaltungsverbindung realisiert. Der Zusammenschaltungspartner gibt der A1 Telekom Austria bei Bestellung der Verbindung folgende Daten bekannt: • die Tatsache, dass eine Variante 1 - Zusammenschaltungsverbindung bestellt wird; • falls zutreffend, die Tatsache, dass der Zusammenschaltungspartner die Verbindung kostengünstiger herstellen und betreiben kann und daher selbst realisieren wird; • den NÜP Standort; • die benötigte Gesamtbandbreite gewünschte Übergabetechnologie des Verkehrs: optisch in SDH- Technologie, optisch in PDH-Technologie, elektrisch in PDH-Technologie und elektrisch in DSL-Technologie; • die Übertragungsrate am NÜP (in Mbit2 Mb/s, 34 Mb/s, 155 Mb/s bzw. Gbitoder 622 Mb/s. Bei elektrischer Übergabe am NÜP mit 2 Mb/s) Die netzinterne technische Ausführung des Ether Link Anschlusses bleibt , ITU-T: X.000 Xxx 0 Xx/x-Xxxxxxxxx wird von der A1 Telekom Austria überlassenzur Verfügung gestellt. Die möglichen mechanischen Schnittstellen sind in diesem Anhang unter Punkt 8.2 angeführt2 Mb/s- Leitung wird an 120 Ohm symmetrisch betrieben. Die Steckerbelegung und Steckertype ist von der A1 Telekom Austria dem Zusammenschaltungspartner kurzfristig bekannt zu geben. Die A1 Telekom Austria installiert stellt einen Verteilerkasten, in Absprache dem je ein Singlemode LWL-Kabel beider Vertragspartner jeweils in einer Endverschlussmuffe aufgeführt wird, zur Verfügung. Die Verbindung der Kabel wird über Patchkabel hergestellt. Der Verteilerkasten mit dem Zusammenschaltungspartner an einer geeigneten und für eine allfällige Störung leicht zugänglichen Stelle eine Übertragungseinrichtung als Netzabschlusspunkt den Endverschlussmuffen stellt den NÜP dar (Network Termination Unit – NTUgegebenenfalls auch mehrere NÜPs, siehe unten). Gleichzeitig stellt dieser Netzabschlusspunkt den Netzübergabepunkt (NÜP) dar. Jeder Vertragspartner ist für den Betrieb und die Wartung des Leitungsabschnittes seines Netzes bis zum NÜP zuständig. Die A1 Telekom Austria stellt den Leitungsabschnitt von ihrer Technik bis Technikbis zum NÜP des Zusammenschaltungspartners gegen separates Entgelt zur Verfügung. Kann die Anschlussleitung Die zur Gänze oder Verrechnung kommende Leitungslänge ist auf Luftlinienbasis als "Verrechnungslänge" in Teilstrecken nicht von A1 bereitgestellt werden (z.B. auf privaten Grundstücken), so ist die Benützung von privater Infrastruktur oder Infrastruktur Dritter gestattet, sofern die erforderlichen technischen Werte, Schnittstellenbedingungen Abbildung 1 eingezeichnet und Parameter eingehalten werden. Es obliegt dem Zusammenschaltungspartner, die entsprechenden Vereinbarungen mit dem Inhaber der Infrastruktur abzuschließen und dafür zu sorgen, dass die Infrastruktur ständig betriebsbereit gehalten wird. A1 übernimmt keine Haftung für allfällige Performancebeeinträchtigungen bzw. Störungen, die durch die Anschaltung bzw. Verwendung von privater Infrastruktur oder Infrastruktur Dritter entstehen. Diesbezüglich hält der Zusammenschaltungspartner A1 schad- und klaglosspäter in diesem Anhang definiert. Abbildung 1 bzw. Abbildung 2 zeigen zeigt die Komponenten der physikalischen Verbindung des Netzes des Zusammenschaltungspartners mit der A1 Telekom Austria-Technik bei einer einem „Variante 1“ – Link. Erfolgt die Realisierung durch den Zusammenschaltungspartner, so sind in der Abbildung 1 – Zusammenschaltungsverbindungdie Bezeichnungen „ANB“ und „TA“ sinngemäß zu vertauschen. Die Regeln zur Festlegung der Verrechnungslänge sind in beiden Fällen gleich.

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