Rechenschafts- und Herausgabepflicht. 1 Der Arbeitnehmende hat dem Arbeitgeber über alles, was er bei seiner vertraglichen Tätigkeit für diesen von Dritten erhält, wie namentlich Geldbeträge, Rechenschaft abzulegen und ihm alles herauszugeben. 2 Er hat dem Arbeitgeber auch alles sofort herauszugeben, was er in Ausübung seiner vertraglichen Tätigkeit hervorbringt.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag
Rechenschafts- und Herausgabepflicht. 1 Der Arbeitnehmende Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber über alles, was er bei seiner vertraglichen Tätigkeit Tätig- keit für diesen von Dritten erhält, wie namentlich Geldbeträge, Rechenschaft abzulegen und ihm alles sofort herauszugeben.
2 . Er hat dem Arbeitgeber auch insbesondere bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses so- fort alles sofort herauszugeben, was er in Ausübung seiner vertraglichen Tätigkeit hervorbringthervorge- bracht hat, was ihm während der Dauer des Arbeitsverhältnisses anvertraut wurde oder in seinen Besitz gelangte.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag
Rechenschafts- und Herausgabepflicht. 1 Der Arbeitnehmende Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber über alles, was er bei seiner vertraglichen Tätigkeit für diesen von Dritten erhält, wie namentlich Geldbeträge, Rechenschaft abzulegen und ihm alles sofort herauszugeben.
2 . Er hat dem Arbeitgeber auch insbesondere bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sofort alles sofort herauszugeben, was er in Ausübung seiner vertraglichen Tätigkeit hervorbringthervorgebracht hat, was ihm während der Dauer des Arbeitsverhältnisses anvertraut wurde oder in seinen Besitz ge- langte.
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Rechenschafts- und Herausgabepflicht. 1 Der Arbeitnehmende hat dem Arbeitgeber über alles, was er bei seiner vertraglichen Tätigkeit für diesen von Dritten erhält, wie namentlich GeldbeträgeGeld- beträge, Rechenschaft abzulegen und ihm alles herauszugeben.
2 Er hat dem Arbeitgeber auch alles sofort herauszugeben, was er in Ausübung Aus- übung seiner vertraglichen Tätigkeit hervorbringt.
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Rechenschafts- und Herausgabepflicht. Art. 321b
1 Der Arbeitnehmende Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber über alles, was er bei seiner vertraglichen Tätigkeit für diesen von Dritten erhält, wie namentlich Geldbeträge, Rechenschaft abzulegen und ihm alles sofort herauszugeben.
2 Er hat dem Arbeitgeber auch alles sofort herauszugeben, was er in Ausübung seiner vertraglichen Tätigkeit hervorbringt.
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Samples: Arbeitsvertrag
Rechenschafts- und Herausgabepflicht. 1 Der Arbeitnehmende Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber über alles, was er bei seiner vertraglichen Tätigkeit Tätig- keit für diesen von Dritten erhält, wie namentlich Geldbeträge, Rechenschaft abzulegen und ihm alles sofort herauszugeben.
2 . Er hat dem Arbeitgeber auch insbesondere bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sofort alles sofort herauszugeben, was er in Ausübung seiner vertraglichen Tätigkeit hervorbringthervorgebracht hat, was ihm während der Dauer des Arbeitsverhältnisses anvertraut wurde oder in sei- nen Besitz gelangte.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Rechenschafts- und Herausgabepflicht. 1 1) Der Arbeitnehmende Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber über alles, was er bei seiner vertraglichen Tätigkeit für diesen von Dritten erhält, wie namentlich GeldbeträgeGeld- beträge, Rechenschaft abzulegen und ihm alles sofort herauszugeben.
2 2) Er hat dem Arbeitgeber auch alles sofort herauszugeben, was er in Ausübung seiner vertraglichen Tätigkeit hervorbringt.
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Samples: Einzelarbeitsvertrag