Rechnungseinheit. Die in Artikel 20 dieses Übereinkommens genannte Rechnungseinheit ist das vom Internationalen Wäh‐ rungsfonds festgelegte Sonderziehungsrecht. Die in Arti‐ kel 20 genannten Beträge werden in die Landeswährung eines Staates entsprechend dem Wert dieser Währung am Tage des Urteils oder an dem von den Parteien ver‐ einbarten Tag umgerechnet. Der Wert, im Verhältnis zum Sonderziehungsrecht, der Landeswährung eines Vertragsstaats wird nach der Bewertungsmethode be‐ rechnet, die der Internationale Währungsfonds am be‐ treffenden Tag tatsächlich in seinen eigenen Operatio‐ nen und Transaktionen anwendet.
Rechnungseinheit. 1. Die in den Artikeln 6 und 7 genannte Rechnungseinheit ist das Sonderziehungs- recht des Internationalen Währungsfonds. Die in den Artikeln 6 und 7 genannten Beträge werden in die Landeswährung des Staates umgerechnet, in dem die Be- schränkung der Haftung geltend gemacht wird; die Umrechnung erfolgt entspre- chend dem Wert der betreffenden Währung im Zeitpunkt der Errichtung des Haf- tungsfonds, der Zahlung oder der Leistung einer nach dem Recht dieses Staates gleichwertigen Sicherheit. Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Vertragsstaats, der Mitglied des Internationalen Währungs- fonds ist, wird nach der vom Internationalen Währungsfonds angewendeten Bewer- tungsmethode errechnet, die an dem betreffenden Tag für seine Operationen und Transaktionen gilt. Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landes- währung eines Vertragsstaats, der nicht Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird auf eine von diesem Vertragsstaat bestimmte Weise errechnet.
2. Dessen ungeachtet können die Staaten die nicht Mitglieder des Internationalen Währungsfonds sind und deren Recht die Anwendung des Absatzes 1 nicht zulässt, bei der Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmi- gung oder bei der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt oder jederzeit danach erklären, dass die in ihren Hoheitsgebieten geltenden Haf- tungshöchstbeträge dieses Übereinkommens wie folgt festgesetzt werden:
a) bezüglich Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a auf folgende Beträge:
i) für ein Schiff mit einem Raumgehalt bis zu 500 Tonnen 5 Millionen Werteinheiten;
ii) für ein Schiff mit einem darüber hinausgehenden Raumgehalt erhöht sich der unter Ziffer i) genannte Betrag wie folgt: 7500 Werteinheiten je Tonne von 501 bis 3000 Tonnen; 0000 Xxxxxxxxxxxxx je Tonne von 3001 bis 30 000 Tonnen; 0000 Xxxxxxxxxxxxx je Tonne von 30 001 bis 70 000 Tonnen und 2500 Werteinheiten je Tonne über 70 000 Tonnen und
b) bezüglich Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b auf folgende Beträge:
i) für ein Schiff bis zu 500 Tonnen 2,5 Millionen Werteinheiten;
ii) für ein Schiff mit einem darüber hinausgehenden Raumgehalt erhöht sich der unter Ziffer i) genannte Betrag wie folgt: 2500 Werteinheiten je Tonne von 501 bis 30 000 Tonnen; 0000 Xxxxxxxxxxxxx je Tonne von 30 001 bis 70 000 Tonnen und 1250 Werteinheiten je Tonne über 70 000 Tonnen und
c) bezüglich Artikel 7 Absatz 1 auf einen Betrag von 700 000 Werteinheiten multipliziert mit der Anzahl...
Rechnungseinheit. USD Anlagepolitik
Rechnungseinheit. CHF Anlagepolitik
Rechnungseinheit. Für die Teilvermögen Balanced Allocation (CHF), Swiss Leaders, Swiss Small & Mid Caps, Swiss Equities Tracker+ ESG, Swiss Franc Bond, Swiss Franc High Grade Bond, Swiss Franc Credit Bond, Ultra Low Duration (CHF) und Short-Term Money Market (CHF): CHF Für die Teilvermögen Commodity Risk Premia ex-Agri und Short-Term Money Market (USD): USD Für das Teilvermögen Short-Term Money Market (EUR): EUR Die Anteile eines jeden Teilvermögens können auch in einer Referenzwährung (CHF, EUR, USD, GBP) begeben werden, die von der Rechnungseinheit eines Teilvermögens abweicht (siehe Ziff. 1.1).
Rechnungseinheit. Umrechnungs- und Annahmekurse für Währungen
§ 1. Die in den Einheitlichen Rechtsvorschriften vorgesehene Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht, wie es vom Internationalen Währungsfonds definiert ist. Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Staates, der Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird nach der vom Internatio- nalen Währungsfonds für seine eigenen Operationen und Transaktionen angewende- ten Berechnungsmethode ermittelt. § 2. Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Staates, der nicht Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird auf die von diesem Staat bestimmte Art und Weise berechnet. Diese Berechnung muss in der Landeswährung soweit wie möglich zu demselben Realwert führen, wie er sich aus der Anwendung des § 1 ergeben würde. § 3. Für einen Staat, der nicht Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist und dessen Gesetzgebung die Anwendung des § 1 oder des § 2 nicht erlaubt, wird die in den Einheitlichen Rechtsvorschriften vorgesehene Rechnungseinheit dem Wert von drei Goldfranken gleichgesetzt. Der Goldfranken ist durch 10/31 Gramm Gold mit einem Feingehalt von 0,900 defi- niert. Die Umrechnung des Goldfrankens muss in der Landeswährung soweit wie möglich zu demselben Realwert führen, wie er sich aus der Anwendung des § 1 ergeben würde. § 4. Innerhalb von drei Monaten nach der Inkraftsetzung des Übereinkommens und immer dann, wenn in ihrer Berechnungsmethode oder im Wert ihrer Landeswährung im Verhältnis zur Rechnungseinheit eine Veränderung eintritt, teilen die Staaten dem Zentralamt ihre Berechnungsmethode gemäss § 3 oder das Ergebnis der Um- rechnung gemäss § 3 mit. Das Zentralamt bringt den Staaten diese Mitteilungen zur Kenntnis. § 5. Die Eisenbahn hat die Kurse bekannt zu geben,
a) zu denen sie die in ausländischer Währung ausgedrückten Beträge umrech- net, wenn sie in inländischen Zahlungsmitteln zu entrichten sind (Umrech- nungskurse);
b) zu denen sie ausländische Zahlungsmittel annimmt (Annahmekurse).
Rechnungseinheit. Eine Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Der Betrag wird in Euro entsprechend dem Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht am Tag des Urteils oder an dem von den Parteien vereinbarten Tag umgerechnet. Der Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht wird nach der Berechnungsmethode ermittelt, die der Internationale Währungsfonds an dem betreffenden Tag für seine Operationen und Transaktionen verwendet.
Rechnungseinheit. Rechnungseinheit der Teilvermögen ist der US- Dollar (USD).
Rechnungseinheit. AIFMG-8-3-iVm-7-3-p Für nähere Angaben zur Währung des Teilfonds sowie der An- teilsklassen und deren Rundung und Stückelung siehe An- hang I der konstituierenden Dokumente.
Rechnungseinheit. Anhang F Die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a) vorgesehene Zahlungsmodalität wurde von folgenden Staaten gewählt: Die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b) vorgesehene Zahlungsmodalität wurde von folgenden Staaten gewählt: