Rechte der Personalvertretungen. Die Rechte der Personalvertretungen nach dem NPersVG bleiben unberührt.
Rechte der Personalvertretungen. 3.1 Die zuständigen Personalvertretungen werden im Rahmen ihrer gesetzlich zustehenden Beteiligungsrechte frühzeitig und umfassend über die geplante Einführung oder wesentliche Än- derungen oder Erweiterungen des Einsatzes von Hard- oder Software informiert. Produktinfor- mationen, die den Stand und die Funktionalitäten der Hard- oder Software dokumentieren, wer- den vor dem Einsatz zur Verfügung gestellt.
3.2 Die zuständigen Personalvertretungen haben nach Maßgabe des § 60 NPersVG das Recht, zur Unterstützung ihrer Arbeit erforderliche Auswertungen für Softwaredaten (z. B. Soft- warebestand, Verfügbarkeit oder Antwortzeitverhalten der Software) in Abstimmung mit der zu- ständigen Dienststelle anzufordern.
3.3 Die zuständigen Personalvertretungen sind berechtigt, Protokolldateien unter Hinzuzie- hung von sachkundigen Personen nach Maßgabe des § 60 NPersVG im Einvernehmen mit der Dienststelle zu prüfen.
3.4 Die zuständigen Personalvertretungen haben das Recht mit einzelnen Mitgliedern an Fortbildungen, Schulungen und Einweisungen teilzunehmen, die im Zusammenhang mit der Einführung oder wesentlichen Änderung oder Erweiterung des Einsatzes von Hard- oder Soft- ware stehen.
Rechte der Personalvertretungen. (1) Die Personalvertretungen haben nach Maßgabe des § 60 NPersVG das Recht, eigene Auswertungen zur Unterstützung ihrer Arbeit zu vereinbaren.
(2) Sie sind berechtigt, die Protokolldateien unter Hinzuziehung von externen Sachverständigen analog § 30 Abs. 4 Satz 2 NPersVG im Einvernehmen mit den Dienststellen zu prüfen.
(3) Die Personalvertretungen haben das Recht, an Fortbildungen, Schulungen und Einweisungen teilzunehmen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Nutzung des Systems erforderlich sind
Rechte der Personalvertretungen. (1) Über die Funktionen, Inhalte und An- wendung des PMV in den Dienststellen sol- len unter Beachtung der Regelungen dieser Vereinbarung Dienstvereinbarungen in den einzelnen Ressorts abgeschlossen werden [s. Punkt 9 (2)].
(2) Die Personalvertretungen haben nach Maßgabe des § 60 NPersVG das Recht auf vereinbarte eigene Auswertungen zur Unterstützung ihrer Arbeit. Sie sind berechtigt, die Protokolldateien unter Hinzuziehung von externen Sachver- ständigen (entsprechend § 30 Abs. 4 Satz 2 NPersVG) im Einvernehmen mit den Dienst- stellen zu prüfen. Die Personalvertretungen haben das Recht, an Fortbildungen, Schulungen und Einweisungen teilzunehmen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind.
Rechte der Personalvertretungen. Die Personalvertretungen haben das Recht, in allen Anwendungen des neuen Verfahrens geschult zu werden, die bei der jeweiligen Dienststelle zum Einsatz kommen.
Rechte der Personalvertretungen. Der jeweilige Hauptpersonalrat hat jederzeit das Recht auf Auskunft und Information in allen das System betreffenden Fragen, soweit es zur Durchführung seiner Aufgaben nach Art. 75a Abs. 1 Nr. 1 und Art. 76 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BayPVG erforderlich ist. Hiervon unberührt bleiben entsprechende Rechte der Personalvertretungen bei den Anwendungsbehörden in deren Zuständigkeitsbereich.
Rechte der Personalvertretungen. Entsprechend § 59 Abs. 2 NPersVG hat der Personalrat die Pflicht und das Recht, die Einhaltung aller ein- schlägigen Gesetze und Normen zu überwachen. Jede zukünftige Änderung und Erweiterung des in den Anlagen 1 - 7 dokumentierten Systems unterliegt der Mitbestimmung und Kontrolle des Personalrats. Ins- besondere werden keine Funktionen aktiviert, die nicht in den Anlagen dokumentiert sind. Den Personalräten wird die Teilnahme an allen Sitzungen der an den Projekten beteiligten Arbeits- und Pro- jektgruppen sowie sonstigen Gruppen, die sich mit IdM oder der Anbindung an IdM befassen, ermöglicht. Die Personalvertretungen haben das Recht, an Fortbildungen, Schulungen und Einweisungen teilzunehmen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Prüfung der Einhaltung dieser Dienstvereinbarung erforderlich sind. Die Beteiligung von Personalratsmitgliedern in Arbeits- und Projektgruppen ersetzt nicht die Mitbestimmung. Mitbestimmungspflichtige Maßnahmen dürfen erst durchgeführt werden, wenn der Personalrat seine Zu- stimmung dazu erteilt hat. Der Personalrat hat das Recht, die Einhaltung dieser Dienstvereinbarung jederzeit zu überprüfen. Außerdem sind ihm auf Wunsch dazu alle zum System gehörenden Handbücher und Systemunterlagen in der aktuellen Version zeitweise zu überlassen. Dazu kann er bei begründetem Xxxxxx einen externen Sachverständigen seiner Xxxx zur Beratung hinzuziehen. Der Sachverständige unterliegt der fachlichen Weisung des Personal- rates.
Rechte der Personalvertretungen. 1Die jeweils zuständige Personalvertretung hat jederzeit das Recht auf Auskunft und Information in allen das System betreffenden Fragen, soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben nach Art. 75a Abs.1 Nr. 1 BayPVG erforderlich ist. 2Dies umfasst auch das Recht auf Einsicht und Überprü- fung. 3Die Personalvertretung kann sich der Hilfe des Bayerischen Landes- beauftragten für den Datenschutz bedienen.
Rechte der Personalvertretungen. Entsprechend § 59 Abs. 2 NPersVG hat der Personalrat die Pflicht und das Recht, die Einhaltung aller ein- schlägigen Gesetze und Normen zu überwachen. Jede zukünftige Änderung und Erweiterung der eingesetz- ten Kommunikationssysteme unterliegen der Mitbestimmung und Kontrolle des Personalrats. Insbesondere werden keine Funktionen oder IT-Systeme ohne Beteiligung des Personalrats projektiert und aktiviert.
Rechte der Personalvertretungen. (1) Zur Umsetzung der Vereinbarung wird eine gemeinsame Kommission zwischen Dienststelle und Personalrat mit jeweils zwei Mitgliedern gebildet. Sie hat die Aufgabe, über nicht wesentliche Ände- rungen der Anlagen und über Konfliktfälle im Rahmen der Dienstvereinbarung schnellstmöglich ein- vernehmlich zu entscheiden.
(2) Die Personalvertretungen haben nach Maßgabe des § 60 NPersVG das Recht, eigene Auswertun- gen zur Unterstützung ihrer Arbeit zu vereinbaren.
(3) Sie sind berechtigt, die Protokolldateien unter Hinzuziehung von externen Sachverständigen (analog § 30 Abs. 4 Satz 2 NPersVG) im Einvernehmen mit den Dienststellen zu prüfen.
(4) Die Personalvertretungen haben das Recht, an Fortbildungen, Schulungen und Einweisungen teil- zunehmen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Nutzung des Systems erforderlich sind.
(5) Im Übrigen bleiben die Beteiligungsrechte der Personalvertretungen unberührt.