Studiengebühren Musterklauseln

Studiengebühren. Die Hochschulträgerkantone können angemessene individuelle Studiengebühren erheben. Übersteigt die Summe der Beiträge gemäss Artikel 10 und der individuellen Studiengebühren die den Beiträgen zugrunde liegenden standardisierten Kosten pro Kostengruppe gemäss Anhang, werden die Beiträge entspre- chend gekürzt.
Studiengebühren. Mit der Einführung von Studiengebühren in Hamburg - über Ausnahme- und Befreiungs- tatbestände sowie das Hamburger Studiendarlehen wird die Sozialverträglichkeit sicher- gestellt - stehen den Hochschulen erhebliche zusätzliche Mittel für ihre Aufgaben in Stu- dium und Lehre zur Verfügung. Diese sollen die Studienbedingungen weiter verbessern. Um die jährlichen Berichte über die Verwendung der Studiengebühren gemäß § 6 b Abs. 9 Satz 3 HmbHG einheitlich transparent zu gestalten, haben sich Hochschulen und BWF auf Verwendungskategorien verständigt, die im Anhang 3 aufgeführt sind. Die Hoch- schulen werden sich über die Zuordnung weiterer Maßnahmen zu den vorgenannten Kategorien verständigen und erstmalig zum 31.3.2008 berichten.
Studiengebühren. Die Koalitionspartner sind sich darüber einig, dass die Hochschulen weiterhin zusätzliche Mittel benötigen, um die Qualität in Studium und Lehre maßgeblich zu verbessern. Das bisherige System der Studiengebühren wird zum Wintersemester 08/09 abgelöst durch ein Modell, das durch folgende Punkte gekennzeichnet ist • Die Studiengebühren nach § 6b HmbHG werden ersetzt durch nachgelagerte Gebühren, die nach Ende des Studiums, unabhängig vom Erreichen eines Abschlusses, gezahlt werden müssen. • Ausnahmetatbestände werden radikal reduziert. • Die Rückzahlungspflicht ergibt sich bei Erreichen der Einkommensgrenze von 30.000 Euro brutto p.a. innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren nach Verlassen der Hochschule. • Die Hochschulen erhalten Einnahmen in der jetzigen Höhe der Einnahmen aus Gebühren (rund 37 Mio. Euro). • Die Studiengebühren werden festgesetzt auf 375 Euro pro Semester. • Alle Semester, für die jemand eingeschrieben war, sind gebührenpflichtig. • Die personengebundene Zwischenfinanzierung soll z.B. durch WK oder KfW übernommen werden • Die anfallenden Zinsen werden durch die öffentliche Hand übernommen. Für Studierende, die aktuell von Exmatrikulation bedroht sind, soll eine Lösung gefunden werden, die sicherstellt, dass das Studium weiter geführt bzw. wieder aufgenommen werden kann.
Studiengebühren. Die Studiengebühren beinhalten die Studienmaterialien, die fachlich-pädagogische Betreuung, die persönliche Studienberatung, die Ausfertigung der Teilnahmebescheinigung und die Teilnahme an den im Studienplan festgelegten Veranstaltungen. Die Studiengebühren beinhalten nicht etwaige Kosten für zusätzliche Arbeitsmittel, wie z.B. Computer, Hard- und Software, Nachschlage- werke, Telefonkosten, Porto und Datenfernübertragung, die Kosten für Fahrten, Unterkunft und Verpflegung bei Präsenzveranstaltungen, sowie für die IHK-Prüfungen. Für die Nutzung von Fernkommunikationsmitteln entstehen keine Kosten, die über die üblichen Grundtarife, mit denen der/die Teilnehmende rechnen muss, hinausgehen. VERTRAGSPARTNER UND VERTRAGSSCHLUSS - Vertragspartner des/der Teilnehmer/-in ist die EHV Fernstudium und Weiterbildung GmbH (EHV). Mit Zugang der Anmeldebestätigung und der Abschrift der Studienanmeldung wird der Studienvertrag wirksam. Die Wei- terbildung findet bei Vorlage der Mindestteilnehmerzahl von 15 Personen am ausgewählten Standort statt. Für den Standort Hamburg erteilen wir eine Durchführungsgarantie der Präsenzen vor Ort bei Erreichen der Mindestteilnehmerzahl von 15 im gesamten Kurs. Bei entschuldbarem Verpassen der Präsenzveranstaltung (außergewöhnlicher persönlicher Umstand, Krankheit etc.) ermöglichen wir die kostenfreie Teilnahme an den Präsenzveranstaltungen eines nachfolgenden Kurses. Bei unentschuldigtem Fernbleiben wird für die Teil- nahme an einer nachfolgenden Präsenzveranstaltung eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 30,00€ pro Präsenztag in Rechnung gestellt.
Studiengebühren. Mit der Einführung von Studiengebühren in Hamburg stehen den Hochschulen erheb- liche zusätzliche Mittel für ihre Aufgaben in Studium und Lehre zur Verfügung. Diese dienen der Verbesserung der Studienbedingungen. Um die jährlichen Berichte über die Verwendung der Studienbeiträge gemäß § 6 b Abs. 9 Satz 3 HmbHG einheitlich transparent zu gestalten, haben sich Hochschulen und BWF auf Verwendungskategorien verständigt, die in Anhang 2 aufgeführt sind.
Studiengebühren. Die HAW Hamburg setzt die Einnahmen aus Studiengebühren ein, um die Studien- bedingungen weiter zu verbessern. Über die Verwendung der Studiengebühren wird die HAW Hamburg jährlich zum 31.3. berichten.
Studiengebühren. Die Studiengebühren beinhalten die Studienmaterialien, die fachlich-pädagogische Betreuung, die persönliche Studienberatung, die Ausfertigung der Leistungsbescheinigungen/Zertifikate und Zeugnisse und die Teilnahme an den im Studienplan festgelegten Seminaren. Die Studiengebühren beinhalten nicht etwaige Kosten für zusätzliche Arbeitsmittel (wie z.B. Computer, Hard- und Software, Nachschlagewerke, Telefonkosten, Porto) und Büromaterialien (wie z.B. Blöcke, Stifte, Ordner), die Kosten für Fahrten, Unterkunft und Verpflegung bei Veranstaltungen, sowie für die IHK-Prüfungen. Für die Nutzung von Fernkommunikationsmitteln entstehen keine Kosten, die über die üblichen Grundtarife, mit denen der/die Teilnehmende rechnen muss, hinausgehen. VERTRAGSPARTNER UND VERTRAGSSCHLUSS - Vertragspartner des/der Teilnehmer/-in ist die EHV Fernstudium und Weiterbildung GmbH (EHV). Mit Zugang der Anmeldebestätigung und der Abschrift der Studienanmeldung wird der Studienvertrag wirksam. Die Auf- stiegsfortbildung findet bei Vorlage der Mindestteilnehmerzahl von 15 Personen an dem in der Studienanmeldung benannten Standort statt. Um eine sichere Planung zu gewährleisten, wird der Stichtag zur Ermittlung der Mindestteilnehmerzahl auf mind. 8 Wochen vor Se- mesterbeginn festgelegt. Das Widerrufsrecht beträgt 14 Tage. Für die Online-Studiengruppe erhalten Sie eine Veranstaltungsgarantie! DATENSPEICHERUNG - Durch die Anmeldung erklärt sich der/die Teilnehmende mit der Be- und Verarbeitung der personenbezogenen Daten für Zwecke der Studiengangs- und der Prüfungsabwicklung einverstanden.
Studiengebühren. 1Die Anbieter können angemessene Studiengebühren erheben. 2Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann für Studiengebühren je Bildungsgang anrechenbare Mindest- und Höchstbeträge festlegen. Übersteigen die Studiengebühren die festgelegte Höchstgrenze, werden die Beiträge für den betreffenden Bildungsgang entsprechend gekürzt. Grundsätzlich sollen die Kantone in der Festlegung der Studiengebühren frei sein. Der Konferenz der Vereinbarungskantone wird in Artikel 9 Absatz 2 aber die Kompetenz gegeben, für Studien- gebühren je Bildungsgang anrechenbare Mindest- und Höchstbeträge festzulegen. Dieses steuernde Eingrei- fen wäre zum Beispiel denkbar, wenn die Konferenz der Vereinbarungskantone über die Festlegung einer Bandbreite für Studiengebühren eine gesamtschweizerische Gleichbehandlung der Studierenden erreichen möchte. Legt die Konferenz der Vereinbarungskantone für Studiengebühren eine Höchstgrenze fest und übersteigen Studiengebühren für einen bestimmten Bildungsgang diese Grenze, so werden die Ausgleichsbeiträge für diesen Bildungsgang im Umfang desjenigen Betrages gekürzt, welcher die Höchstgrenze übersteigt.
Studiengebühren. 1 Die Studierenden haben der Pädagogischen Hochschule Studienge- bühren zu entrichten.
Studiengebühren. Die in der Gebührenordnung festgelegten Studiengebühren sind pro Semester zu zahlen. Die Gebühren können während der Studienzeit um bis zu zehn Prozent er- höht werden. Die Studiengebühren sind komplett bei Ersteinschreibung zum 15. September, für eine fristgerechte Rückmeldung jeweils zum 31. Juli für das Wintersemester und zum 31. Januar für das Sommersemester fällig. Einschreibung und Rückmeldung sind erst dann ordnungsgemäß vollzogen, wenn der FIT eine aktuelle Versicherungsbescheinigung der Krankenkasse für das jeweilige Se- mester vorliegt. Erst nach Eingang der Studiengebühren können Studienbescheini- gungen und insbesondere die Bescheinigung nach § 9 BAföG ausgestellt werden. Sofern die Studiengebühren nicht oder nur teilweise entrichtet werden, kann eine Zwangsexmatrikulation zum Ende eines Semesters erfolgen. Während der Zeit einer von der Hochschule genehmigten Beurlaubung wird die Lauf- zeit des Vertrages unterbrochen. Während dieser Zeit entfällt die Zahlung der Stu- diengebühr. Studierende können im Rahmen des Studiums ab dem zweiten Fachsemester für bis zu vier Semester beurlaubt werden. Der Antrag ist schriftlich für das jeweilige Win- tersemester spätestens bis zum 15. November, für das jeweilige Sommersemester spätestens bis zum 15. April zu stellen. Die Beurlaubung erfolgt jeweils für ein gan- zes Semester. Während der Zeit der Beurlaubung werden keine Studiengebühren fällig. Für das fol- gende Semester sind eine fristgerechte Rückmeldung oder ein erneuter Antrag auf Beurlaubung unbedingt erforderlich.