Anwesenheitspflicht. Der Vertragspartner hat während der Dauer der Benützung dafür zu sorgen, dass er selbst oder ein Bevollmächtigter anwesend und durchgehend telefonisch erreichbar ist.
Anwesenheitspflicht. Für den/die Studierende/n herrscht bei allen Lehrveranstaltungen Anwesenheitspflicht. Im Detail gelten die Bestimmungen der Prüfungsordnung. Über den nicht gültigen Abschluss einer Lehrveranstaltung wegen ungenügender Anwesenheit entscheidet der/die StudiengangsleiterIn (nach Anhörung der StudierendenvertreterInnen und der LektorInnen). Ungenügende Anwesenheit ist dann gegeben, wenn der/die Studierende mehr als 30% einer Lehrveranstaltung mit Anwesenheitspflicht abwesend ist, oder wenn in Bezug auf die gesamte Anwesenheitszeit eines Semesters ein Absenzwert von über 50% vorliegt.
Anwesenheitspflicht. Der Mieter hat während der Dauer der Veranstaltung einschließlich ihrer Vorbereitung und des Abbaues dafür zu sorgen, dass er selbst oder ein von ihm unter Angabe von Name, Wohnort und Telefonnummer genannter Bevollmächtigter anwesend ist.
Anwesenheitspflicht. Der Vertragspartner hat während der Dauer der Benützung dafür zu sorgen, dass er selbst oder ein Bevollmächtigter anwesend und umgehend erreichbar ist. Bevollmächtigte des Vertragspartners gelten als ermächtigt, behördliche Weisungen bzw. sonstige Beanstandungen und Erklärungen auch seitens des mumok mit verbindlicher Wirkung für den Vertragspartner entgegenzunehmen. Die Namen der Bevollmächtigten sind bei Vertragsabschluss festzulegen.
Anwesenheitspflicht. Die BFW Saarland GmbH ist von Seiten der Agentur für Arbeit/Jobcenter verpflichtet, die Anwesenheit der Teilneh- mer/innen zu prüfen und zu dokumentieren. Es besteht Anwesenheitspflicht. Bei Verhinderung wegen Krankheit oder aus einem anderen triftigen Grund ist die BFW Saarland GmbH unverzüglich zu benachrichtigen. Zeiten der Arbeitsunfähigkeit sind der BFW Saarland GmbH unverzüglich mitzuteilen und durch Vorlage eines ärztlichen Attes- tes oder einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Tag nachzuweisen. Auch Unterrichtsversäumnisse aus anderen Gründen (Vorstellungsgespräch, Besuch bei der Agentur für Arbeit/Jobcenter usw.) sind unverzüglich schriftlich darzulegen.
Anwesenheitspflicht. Die VertragspartnerInnen haben während der Dauer der Benützung dafür zu sorgen, dass sie selbst oder ein/e Bevollmächtigte/r anwesend oder telefonisch erreichbar ist. Bevollmächtigte gelten als ermächtigt, behördliche Weisungen bzw. sonstige Beanstandungen und Erklärungen auch seitens des AEC mit verbindlicher Wirkung für die VertragspartnerInnen entgegenzunehmen (die Namen der Bevollmächtigten sind bei Vertragsabschluss festzulegen).
Anwesenheitspflicht. Der Mieter hat während der Dauer der Nutzung der Räumlichkeiten dafür zu sorgen, dass er selbst oder ein Bevollmächtigter anwesend oder ständig telefonisch erreichbar ist.
Anwesenheitspflicht. Der Vertragspartner verpflichtet sich, während der Dauer der Benützung der Veranstaltungsräume selbst anwesend zu sein. Zu diesem Zweck kann der Vertragspartner auch eine zu seiner Vertretung bevollmächtigte Person einsetzen.
Anwesenheitspflicht. Beim Lehrgang Ghostwriting (offline) sowie bei der Masterclass Ghostwriting (online) sind Teilnehmer*innen zu einer Anwesenheit von 80% verpflichtet, um den Lehrgang mit Prüfung abschließen zu können. Gegebenenfalls können versäumte Einheiten mit der Lehrgangsleitung nachgeholt werden. Die Lehrgangsleiterinnen behalten sich vor, zusätzliche Kosten hierfür in Rechnung zu stellen. Bei allen anderen Veranstaltungen der Ghostwriting Academy besteht keine Anwesenheitspflicht. Die Nichtanwesenheit erfordert jedoch keine Rückzahlung oder Reduktion des Gesamtpreises seitens der GhostwritingAcademy.
Anwesenheitspflicht. Die/Der Studierende ist zur Anwesenheit in allen Lehrveranstaltungen mit Anwesenheitspflicht verpflichtet. Es wird darauf hingewiesen, dass auch an Freitagen und Samstagen Lehrveranstaltungen stattfinden können. • Für StudierendenvertreterInnen gelten hinsichtlich der lehrveranstaltungsbezogenen Anwesenheitsvorgabe die einschlägigen Besonderheiten aufgrund des Gesetzes und der Studien- und Prüfungsordnung. • Die/Der Studierende hat an sämtlichen Maßnahmen, die der Sicherstellung der Anwesenheitspflicht dienen, mitzuwirken (zB Eintragung in Anwesenheitslisten). • Die Anwesenheitsverpflichtung wird in der Studien- und Prüfungsordnung näher konkretisiert.