Common use of Rechteübertragung Clause in Contracts

Rechteübertragung. Der Aussteller räumt der Messegesellschaft ein räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränktes, unwiderrufliches, auf Dritte übertragbares, nicht exklusives, unentgeltliches Nutzungsrecht an den eingestellten Inhalten ein. Die Messegesellschaft ist jederzeit berechtigt, die Inhalte zu verwenden, zu bearbeiten und zu verwerten. Das schließt insbesondere das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht und das Recht der öffentlichen Wiedergabe, insbesondere das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung mit ein. Dem Aussteller ist die Vervielfältigung, Verbreitung und Veröffent- lichung von Inhalten untersagt, die die Messegesellschaft, andere Nutzer oder Dritte auf die elektronischen Systeme hochgeladen haben. Die Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von jedweden Inhalten der elektronischen Systeme ohne Einwilligung der Messe- gesellschaft ist untersagt. Der Aussteller stellt die Messegesellschaft und ihre Mitarbeiter bzw. Beauftragten für den Fall der Inanspruchnahme wegen einer ver- meintlichen oder tatsächlichen Rechtsverletzung oder Verletzung von Rechten Dritter von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die sich aus dem Aussteller zuzurechnenden Handlungen im Zusammenhang mit der Nutzung des elektronischen Systems ergeben. Darüber hinaus verpflichtet sich der Aussteller, der Messegesellschaft alle Kosten zu ersetzen, die der Messegesellschaft durch die Inanspruchnahme durch Dritte entstehen. Zu den erstattungsfähigen Kosten zählen auch die Aufwendungen, die die Messegesellschaft für eine angemessene Verteidigung sowohl in tatsächlicher wie juristischer Hinsicht für erforderlich halten durfte.

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