Rechteübertragung. 11.1 Der Vertragspartner überträgt mit Lieferung der Ware bzw. Erbringung der Leistung sämtliche Rechte an der gelieferten Ware, Leistung bzw. am Leistungsergebnis, insbesondere sämtliche Marken- und sonstigen Kennzeichenrechte, urheberrechtliche Nutzungsrechte, Geschmacksmuster- bzw. Designrechte, verwandte Schutzrechte i. S. d. des Urheberrechts (einschließlich aller Entwicklungsstufen) und sonstige Immaterialgüterrechte, die er während der Zeit und im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit erwirbt, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkt ausschließlich auf uns. 11.2 Die Übertragung nach Ziffer 11.1 umfasst u.a. unsere Befugnis, die Werke im In- und Ausland in körperlicher und unkörperlicher Form – entgeltlich oder unentgeltlich – zu nutzen, öffentlich wiederzugeben, zu vervielfältigen, zu verbreiten, in digitaler oder analoger Form auf Bild-, Daten- und Tonträger aller Art aufzunehmen und diese ihrerseits zu vervielfältigen und zu verbreiten. Die Übertragung umfasst insbesondere auch die Befugnis, das Werk interaktiv auf elektronischem Weg auf allen derzeit bekannten Übertragungswegen nutzbar zu machen. 11.3 Sämtliche vorstehenden Rechte sind uns spätestens zum Zeitpunkt ihrer Entstehung als ausschließliche Rechte auch über den Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus eingeräumt bzw. übertragen und können von uns nach freiem Belieben ganz oder teilweise auch in Form einer ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Berechtigung genutzt, ausgewertet und auf Dritte weiter übertragen werden bzw. als ausschließliche oder einfache Nutzungsrechte eingeräumt oder zur Auswertung überlassen werden, ohne dass es einer Zustimmung des Vertragspartners bedarf. 11.4 Der Vertragspartner räumt uns insbesondere das Recht ein, die von ihm geschaffenen Werke und sonstigen Leistungen zu bearbeiten und zu ändern sowie die so bearbeiteten oder geänderten Werke zu vervielfältigen, zu veröffentlichen und zu verbreiten. Der Vertragspartner überträgt uns auch die Rechte an im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch unbekannten Nutzungsarten. 11.5 Eine Verpflichtung von uns zur Anmeldung oder Verwertung der Nutzungsrechte besteht nicht. 11.6 Der Vertragspartner ist im Rahmen seines Bestimmungsrechts gemäß § 13 S. 2 UrhG damit einverstanden, dass eine Benennung und Bezeichnung des Vertragspartners als Urheber im Rahmen der Verwertung der vertragsgegenständlichen Rechte nicht erfolgt. 11.7 Diese Werke und sonstigen Leistungen und alle eventuellen Ansprüche des Vertragspartners für Einräumung bzw. Übertragung der Rechte gemäß dieser Ziffer 11 sind mit dem vertraglich geschuldeten Entgelt vollständig abgegolten und zwar auch für die Zeit nach Beendigung des Vertrags. 11.8 Der Vertragspartner stellt uns und unsere Abnehmer von allen Ansprüchen Dritter aufgrund der Benutzung der in dieser Ziffer 11 genannten Rechte frei, falls die Übertragung aus Gründen aus der Sphäre des Vertragspartners oder durch sein Verschulden scheitert.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Rechteübertragung. 11.1 Der Vertragspartner überträgt mit Lieferung der Ware bzw. Erbringung der Leistung (1) Als Arbeitsergebnisse im Sinne dieser Anlage gelten sämtliche Rechte an der gelieferten Ware, Leistung bzw. am Leistungsergebnis, insbesondere sämtliche Marken- und sonstigen Kennzeichenrechte, urheberrechtliche Nutzungsrechte, Geschmacksmuster- bzw. Designrechte, verwandte Schutzrechte i. S. d. des Urheberrechts (einschließlich aller Entwicklungsstufen) und sonstige ImmaterialgüterrechteErgebnisse, die er der Mitarbeiter nach entsprechender Weisung des Arbeitgebers entwickelte, erstellte oder erwarb, und/oder die erforderlich oder förderlich waren und/oder sind, um seine arbeitsvertraglichen Aufgaben zu erfüllen. Hat der Mitarbeiter ein Ergebnis während der Zeit Arbeitszeit und/oder unter Verwendung von vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Materialien entwickelt, erstellt oder erworben, wird vermutet, dass es sich um ein Arbeitsergebnis handelt. Arbeitsergebnisse sind daher insbesondere Software, Datenbanken, Quellcodes, Dokumentationen, Verfahren, Konzepte, Gestaltungen, Skizzen, Entwürfe, Vorstudien, Ideen, Know-How, Präsentationen, Manuskripte, Informationsblätter, Berichte, Patente, Anleitungen, Bilder, Fotos, Fotonegative, Filme, Werbe- und im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit erwirbtMarketingmaterial, Drehbücher, Kennzeichen, Marken, Geschmacksmuster, Logos, Wortschöpfungen, Konstruktions- oder Baupläne und Schaltpläne. Eigenentwicklungen des Arbeitnehmers gelten nicht als Arbeitsergebnisse; für sie gelten ausschließlich die Regelungen in Ziffer 3.
(2) Der Mitarbeiter überträgt unwiderruflich alle Nutzungs- und Verwertungsrechte an sämtlichen Arbeitsergebnissen, ausschließlich, zeitlich, inhaltlich und räumlich unbeschränkt auf den Arbeitgeber, einschließlich des unbeschränkten, zustimmungsfreien Rechts der Änderung und inhaltlich unbeschränkt ausschließlich Umgestaltung der Arbeitsergebnisse sowie des Rechts der Vervielfältigung, Weitergabe und anderweitigen Verwertung des Nutzungsrechts und erteilt zu Gunsten des Arbeitgebers seine entsprechende Zustimmung gemäß § 34 und § 35 UrhG. Die Rechteübertragung bezieht sich auf uns.
11.2 Die Übertragung sämtliche Nutzungsrechte und Verwertungsrechte für alle bekannten und unbekannten Nutzungsarten. Zur vollständigen oder teilweisen Ausübung der Rechte nach Ziffer 11.1 umfasst u.a. unsere Befugnis, die Werke im In- und Ausland in körperlicher und unkörperlicher Form – entgeltlich oder unentgeltlich – zu nutzen, öffentlich wiederzugeben, zu vervielfältigen, zu verbreiten, in digitaler oder analoger Form auf Bild-, Daten- und Tonträger aller Art aufzunehmen und diese ihrerseits zu vervielfältigen und zu verbreitendieser Regelung bedarf es keiner weiteren Zustimmung durch den Mitarbeiter. Die Übertragung umfasst insbesondere auch die Befugnis, das Werk interaktiv auf elektronischem Weg auf allen derzeit bekannten Übertragungswegen nutzbar zu machen.
11.3 Sämtliche vorstehenden Rechte sind uns spätestens zum Zeitpunkt ihrer Entstehung als ausschließliche Rechte auch über den Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus eingeräumt bzwMitarbeiters nach § 31a UrhG bleiben unberührt. übertragen und können von uns nach freiem Belieben ganz oder teilweise auch in Form einer ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Berechtigung genutzt, ausgewertet und auf Dritte weiter übertragen werden bzw. als ausschließliche oder einfache Nutzungsrechte eingeräumt oder zur Auswertung überlassen werden, ohne dass es einer Zustimmung des Vertragspartners bedarf.
11.4 Der Vertragspartner räumt uns insbesondere das Recht ein, die von ihm geschaffenen Werke und sonstigen Leistungen zu bearbeiten und zu ändern sowie die so bearbeiteten oder geänderten Werke zu vervielfältigen, zu veröffentlichen und zu verbreiten. Der Vertragspartner überträgt uns auch die Rechte an im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch unbekannten Nutzungsarten.
11.5 Eine Verpflichtung von uns des Arbeitgebers zur Anmeldung oder Verwertung der Nutzungsrechte besteht nicht.
11.6 (3) Der Vertragspartner Arbeitgeber ist im Rahmen seines Bestimmungsrechts gemäß § 13 S. 2 UrhG damit einverstandenohne Einholung weiterer Zustimmungen des Mitarbeiters berechtigt, dass eine Benennung und Bezeichnung des Vertragspartners als Urheber im Rahmen der Verwertung der vertragsgegenständlichen alle ihm nach Absatz (2) zustehenden Rechte nicht erfolgtganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder diesen die Ausübung zu überlassen.
11.7 Diese Werke und sonstigen Leistungen und alle eventuellen Ansprüche des Vertragspartners für Einräumung bzw. (4) Die in dieser Ziffer geregelte Übertragung der Rechte gemäß dieser Ziffer 11 sind an den Arbeitsergebnissen des Mitarbeiters auf den Arbeitgeber ist durch die arbeitsvertragliche Vergütung des Mitarbeiters abgegolten. Diese Vergütung schließt auch Nutzungserfolge und eventuelle Verwertungserlöse aus Verkäufen und/oder Lizenzverträgen mit dem vertraglich geschuldeten Entgelt vollständig abgegolten Dritten ein. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Arbeitsergebnis innerhalb oder außerhalb der Tätigkeit erstellt wurde. Die Regelungen in §§ 32, 32a und zwar auch für die Zeit nach Beendigung des Vertrags32c UrhG bleiben hiervon unberührt. Der Mitarbeiter verzichtet ferner auf sein Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG).
11.8 Der Vertragspartner stellt uns (5) Im Falle der Vertragsbeendigung verbleiben die Arbeitsergebnisse unabhängig vom Beendigungstatbestand zur weiteren unbefristeten, ausschließlichen und unsere Abnehmer von allen Ansprüchen Dritter aufgrund der Benutzung der inhaltlich unbeschränkten Nutzung und Verwertung in dieser Ziffer 11 genannten Rechte frei, falls die Übertragung aus Gründen aus der Sphäre Händen des Vertragspartners Arbeitgebers. Ein Zugangs- und/oder durch sein Verschulden scheitertHerausgaberecht bezüglich solcher Arbeitsergebnisse zugunsten des Mitarbeiters wird ausdrücklich ausgeschlossen. Dem Mitarbeiter steht kein Recht auf Zugang und/oder Aushändigung einer Autorenkopie zu.
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Samples: Confidentiality Agreement
Rechteübertragung. 11.1 Der Vertragspartner überträgt mit Lieferung der Ware bzw. Erbringung der Leistung sämtliche (1) Soweit eine Übertragung sämtlicher Rechte an der gelieferten Ware, Leistung bzw. am Leistungsergebnis, insbesondere sämtliche Marken- und sonstigen Kennzeichenrechte, urheberrechtliche Nutzungsrechte, Geschmacksmuster- bzw. Designrechte, verwandte Schutzrechte i. S. d. des Urheberrechts (einschließlich aller Entwicklungsstufenden von der/dem Beteiligte(n) und sonstige Immaterialgüterrechte, die er während der Zeit und im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit erwirbt, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkt ausschließlich auf uns.
11.2 Die Übertragung nach Ziffer 11.1 umfasst u.a. unsere Befugnis, die Werke im In- und Ausland in körperlicher und unkörperlicher Form – entgeltlich oder unentgeltlich – zu nutzen, öffentlich wiederzugeben, zu vervielfältigen, zu verbreiten, in digitaler oder analoger Form auf Bild-, Daten- und Tonträger aller Art aufzunehmen und diese ihrerseits zu vervielfältigen und zu verbreiten. Die Übertragung umfasst insbesondere auch die Befugnis, das Werk interaktiv auf elektronischem Weg auf allen derzeit bekannten Übertragungswegen nutzbar zu machen.
11.3 Sämtliche vorstehenden Rechte sind uns spätestens zum Zeitpunkt ihrer Entstehung als ausschließliche Rechte auch über den Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus eingeräumt bzw. übertragen und können von uns nach freiem Belieben ganz oder teilweise auch in Form einer ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Berechtigung genutzt, ausgewertet und auf Dritte weiter übertragen werden bzw. als ausschließliche oder einfache Nutzungsrechte eingeräumt oder zur Auswertung überlassen werden, ohne dass es einer Zustimmung des Vertragspartners bedarf.
11.4 Der Vertragspartner räumt uns insbesondere das Recht ein, die von ihm geschaffenen Werke und sonstigen Leistungen zu bearbeiten und zu ändern sowie die so bearbeiteten oder geänderten Werke zu vervielfältigen, zu veröffentlichen und zu verbreiten. Der Vertragspartner überträgt uns auch die Rechte an im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch unbekannten Nutzungsarten.
11.5 Eine Verpflichtung von uns zur Anmeldung oder Verwertung der Nutzungsrechte besteht nicht.
11.6 Der Vertragspartner ist im Rahmen seines Bestimmungsrechts gemäß § 13 S. 2 UrhG damit einverstanden, dass eine Benennung und Bezeichnung des Vertragspartners als Urheber im Rahmen der Verwertung eingangs genannten Tätigkeit erstellten Arbeiten und Arbeitsergebnissen auf die Universität nicht bereits auf Grund von § 43 bzw. 69 b UrhG erfolgt ist, überträgt sie/er diese Rechte auf Grund dieser Vereinbarung. Xxxxxx es sich bei den erstellten Arbeiten und Arbeitsergebnissen um eine Erfindung handeln, hat die / der vertragsgegenständlichen Rechte nicht erfolgtBeteiligte die Universität, hier vertreten durch Prof. Dr. X.-Xxxxxx Xxxxxxxxx, darüber hinaus unverzüglich über diese Erfindung schriftlich zu informieren.
11.7 Diese Werke (2) Soweit eine solche Rechteübertragung gemäß Absatz 1 aus Rechtsgründen nicht möglich ist, räumt die/der Beteiligte der Universität, sofern nicht bereits auf Grund von § 43 UrhG geschehen, das ausschließliche, inhaltlich, zeitlich und sonstigen Leistungen örtlich unbegrenzte Recht zur beliebigen Nutzung der von ihr / ihm im Rahmen der eingangs genannten Tätigkeit erstellten Arbeiten und Arbeitsergebnissen ein. Dieses Nutzungsrecht erstreckt sich auf alle eventuellen Ansprüche des Vertragspartners für Einräumung bekannten Nutzungsarten und umfasst insbesondere, neben dem Recht zur Nutzung, Vervielfältigung, Verbreitung und Ausstellung, auch das Recht zur Überlassung und Unterlizenzierung der Arbeiten und Arbeitsergebnisse an Dritte, der Bearbeitung und Änderung inklusive der Nutzung einschließlich Verbreitung und Vervielfältigung der dabei jeweils entstehenden Ergebnisse. Die Universität ist auch zur kommerziellen Nutzung der Arbeiten bzw. Übertragung Arbeitsergebnisse berechtigt. Darüber hinaus räumt die/der Rechte Beteiligte der Universität das ausschließliche, inhaltlich, zeitlich und örtlich unbeschränkte Recht zur öffentlichen Wiedergabe der Arbeiten bzw. Arbeitsergebnisse und der durch ihre Bearbeitung und Änderung entstehenden Ergebnisse in beliebiger Form ein.
(3) Umgekehrt erhält die/der Beteiligte von der Universität das nicht ausschließliche Recht, die von ihr/ihm im Rahmen der eingangs genannten Tätigkeit erstellten Arbeiten und Arbeitsergebnisse für Zwecke der Lehre und Forschung bzw. für ihre/seine Bachelor-, Master-und/oder Promotionsarbeit unter Beachtung der vertraglichen Beschränkungen ihrer/seiner Veröffentlichungsbefugnis gemäß dieser Ziffer 11 Ziff. III sowie der unter Ziff. 1 geregelten Geheimhaltungsverpflichtung bzgl. betriebsinterner Informationen der Universität zu nutzen. Ferner darf die/der Beteiligte ihre/seine Forschungsergebnisse, Erfindungen und urheberrechtsfähigen Werke im Rahmen der Forschung für oder mit Dritten nur nach schriftlicher Zustimmung der Universität verwenden. Die Universität sichert zu, dass sie diese Zustimmung nicht unbillig verweigern wird.
(4) Sofern die/der Beteiligte wissenschaftliche(r) Mitarbeiter(in) / studentische Hilfskraft ist, sind mit dem vertraglich geschuldeten Entgelt vollständig abgegolten und zwar auch etwaige Vergütungsansprüche für die Zeit nach Beendigung Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte gemäß vorstehendem Absatz 2, auch soweit § 32 UrhG anwendbar sein sollte, durch ihr/sein reguläres Arbeitsentgelt bereits mitabgegolten, da der Inhalt und das Wesen ihres/seines Arbeitsverhältnisses an der Universität stets auch die Erstellung von urheberrechtsfähigen Werken im Rahmen von Projekten umfasst, insbesondere wenn die/der Beteiligte für ein solches Projekt eingestellt wurde. Verwertet die Universität Erfindungen der/des VertragsBeteiligten, steht ihr/ihm eine Vergütung i.H.v. 30 % der durch die Verwertung erzielten Einnahmen gemäß § 42 Nr. 4 ArbEG zu; wurde die Erfindung von mehreren Erfindern gemeinsam getätigt, steht der/dem Beteiligten nur ein ihrem/seinem Erfindungsanteil entsprechender Anteil an dem 30%Anteil zu.
11.8 Der Vertragspartner stellt uns und unsere Abnehmer (5) Sofern die/der Beteiligte Studierende(r) oder Promovierende(r) ist, steht ihr / ihm für die Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte gemäß vorstehendem Absatz 2 eine angemessene Vergütung gemäß § 32 UrhG zu. Die Vergütung wird jeweils erst fällig mit Vornahme von allen Ansprüchen Dritter aufgrund konkreten Verwertungshandlungen der Benutzung Universität im Außenverhältnis mit Dritten. Verwertet die Universität Erfindungen der/des Beteiligten, steht ihr/ihm eine Vergütung i.H.v. 30 % der in dieser Ziffer 11 genannten Rechte freidurch die Verwertung erzielten Einnahmen entsprechend § 42 Nr. 4 ArbEG zu; wurde die Erfindung von mehreren Erfindern gemeinsam getätigt, falls die Übertragung aus Gründen aus der Sphäre des Vertragspartners oder durch sein Verschulden scheitertsteht der/dem Beteiligten nur ein ihrem/seinem Erfindungsanteil entsprechender Anteil an dem 30%-Anteil zu.
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Rechteübertragung. 11.1 Der Vertragspartner überträgt mit Lieferung 3.1 Alle Text-/Design-Entwürfe, Reinzeichnungen, Texte, Datenträger und sonstige körperlichen Werke, die dem Auftraggeber von der Ware bzwAuftragnehmerin im Rahmen des Auftragsverhältnisses übergeben werden, unterliegen dem Urheberrechts- gesetz. Erbringung der Leistung sämtliche Rechte an der gelieferten WareDie Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, Leistung bzw. am Leistungsergebnis, insbesondere sämtliche Marken- wenn die nach §2 UrHG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
3.2 Die Text-/Design-Entwürfe sowie Reinzeichnungen und sonstigen Kennzeichenrechte, urheberrechtliche Nutzungsrechte, Geschmacksmuster- bzw. Designrechte, verwandte Schutzrechte i. S. d. Werke dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Urheberrechts (einschließlich aller Entwicklungsstufen) und sonstige Immaterialgüterrechte, die er während der Zeit und Urhebers weder im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit erwirbt, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkt ausschließlich auf unsOriginal noch bei der Reproduktion verändert werden. §39 Abs. 2 UrhG bleibt unberührt.
11.2 3.3 Die Übertragung nach Ziffer 11.1 umfasst u.a. unsere BefugnisAuftragnehmerin überträgt dem Auftraggeber die für den der Auftragserteilung zugrundeliegenden, die Werke im In- und Ausland in körperlicher und unkörperlicher Form – entgeltlich oder unentgeltlich – zu nutzen, öffentlich wiederzugeben, zu vervielfältigen, zu verbreiten, in digitaler oder analoger Form auf Bild-, Daten- und Tonträger aller Art aufzunehmen und diese ihrerseits zu vervielfältigen und zu verbreitenjeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte an den von ihr hergestellten Werken. Die Übertragung umfasst insbesondere auch die BefugnisRechteübertragung erfolgt jeweils zeitlich und räumlich unbeschränkt, das Werk interaktiv auf elektronischem Weg auf allen derzeit bekannten Übertragungswegen nutzbar zu machen.
11.3 Sämtliche vorstehenden Rechte sind uns spätestens zum Zeitpunkt ihrer Entstehung als ausschließliche Rechte auch über es sei denn, zwischen den Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus eingeräumt bzw. übertragen und können von uns nach freiem Belieben ganz oder teilweise auch in Form einer ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Berechtigung genutzt, ausgewertet und auf Dritte weiter übertragen werden bzw. als ausschließliche oder einfache Nutzungsrechte eingeräumt oder zur Auswertung überlassen werden, ohne dass es einer Zustimmung des Vertragspartners bedarf.
11.4 Der Vertragspartner räumt uns insbesondere das Recht ein, die von ihm geschaffenen Werke und sonstigen Leistungen zu bearbeiten und zu ändern sowie die so bearbeiteten oder geänderten Werke zu vervielfältigen, zu veröffentlichen und zu verbreiten. Der Vertragspartner überträgt uns auch die Rechte an im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch unbekannten Nutzungsarten.
11.5 Eine Verpflichtung von uns zur Anmeldung oder Verwertung der Nutzungsrechte besteht nicht.
11.6 Der Vertragspartner Parteien ist im Rahmen seines Bestimmungsrechts gemäß Einzelfall eine abweichende Vereinbarung getroffen worden. § 13 S. 2 36 UrhG damit einverstandenbleibt unberührt.
3.4 Eine Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der jeweiligen Vergütung über.
3.5 Die Auftragnehmerin bzw. der von ihr beauftragte Subunternehmer hat das Recht, dass eine Benennung und Bezeichnung des Vertragspartners als Urheber im Rahmen der Verwertung der vertragsgegenständlichen Rechte nicht erfolgtgenannt zu werden.
11.7 Diese Werke 3.6 Die Auftragnehmerin darf die von ihr gefertigten Werbemittel zur Eigenwerbung und sonstigen Leistungen und alle eventuellen Ansprüche Eigen-PR nutzen.
3.7 Bei der Weitergabe offener Indesign-Dateien können aus Lizenzgründen die verwendeten Schrift-Fonts nicht mitgeliefert werden. Die Vergütung für die Bereit- stellung offener Indesign-Dateien entspricht dem Gesamtgestaltungsaufwand bis zur Realisation des Vertragspartners für Einräumung bzw. Übertragung der Rechte gemäß dieser Ziffer 11 sind Mediums multipliziert mit dem vertraglich geschuldeten Entgelt vollständig abgegolten und zwar auch für Faktor 0,5. Wenn die Zeit nach Beendigung des VertragsDatei- en von Dritten gelieferte Bilddaten enthalten, liegt die Verpflichtung, die Frage der Nutzungsrechte zu klären, beim Auftraggeber. Für die Produktionsergebnisse aus den übermittelten offenen Layoutdaten übernimmt Verb keine Haftung.
11.8 Der Vertragspartner stellt uns und unsere Abnehmer von allen Ansprüchen Dritter aufgrund der Benutzung der in dieser Ziffer 11 genannten Rechte frei, falls die Übertragung aus Gründen aus der Sphäre des Vertragspartners oder durch sein Verschulden scheitert.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Rechteübertragung. 11.1 Der Vertragspartner überträgt mit Lieferung 3.1 Alle Text-/Design-Entwürfe, Reinzeichnungen, Texte, Datenträger und sonstige körperlichen Werke, die dem Auftraggeber von der Ware bzwAuftrag-nehmerin im Rahmen des Auftragsverhältnisses übergeben werden, unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Erbringung der Leistung sämtliche Rechte an der gelieferten WareDie Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, Leistung bzw. am Leistungsergebnis, insbesondere sämtliche Marken- wenn die nach
3.2 Die Text-/Design-Entwürfe sowie Reinzeichnungen und sonstigen Kennzeichenrechte, urheberrechtliche Nutzungsrechte, Geschmacksmuster- bzw. Designrechte, verwandte Schutzrechte i. S. d. Werke dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Urheberrechts (einschließlich aller Entwicklungsstufen) und sonstige Immaterialgüterrechte, die er während der Zeit und Urhebers weder im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit erwirbt, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkt ausschließlich auf unsOriginal noch bei der Reproduktion verändert werden. §39 Abs. 2 UrhG bleibt unberührt.
11.2 3.3 Die Übertragung nach Ziffer 11.1 umfasst u.a. unsere BefugnisAuftragnehmerin xxxxxx.xx dem Auftraggeber die für den der Auftragserteilung zugrundeliegenden, die Werke im In- und Ausland in körperlicher und unkörperlicher Form – entgeltlich oder unentgeltlich – zu nutzen, öffentlich wiederzugeben, zu vervielfältigen, zu verbreiten, in digitaler oder analoger Form auf Bild-, Daten- und Tonträger aller Art aufzunehmen und diese ihrerseits zu vervielfältigen und zu verbreitenjeweiligen Zweck erforderlichen einfachen Nutzungsrechte an den von ihr hergestellten Werken. Die Übertragung umfasst insbesondere auch die BefugnisRechteübertragung erfolgt jeweils zeitlich und räumlich unbeschränkt, das Werk interaktiv auf elektronischem Weg auf allen derzeit bekannten Übertragungswegen nutzbar zu machen.
11.3 Sämtliche vorstehenden Rechte sind uns spätestens zum Zeitpunkt ihrer Entstehung als ausschließliche Rechte auch über es sei denn, zwischen den Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus eingeräumt bzw. übertragen und können von uns nach freiem Belieben ganz oder teilweise auch in Form einer ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Berechtigung genutzt, ausgewertet und auf Dritte weiter übertragen werden bzw. als ausschließliche oder einfache Nutzungsrechte eingeräumt oder zur Auswertung überlassen werden, ohne dass es einer Zustimmung des Vertragspartners bedarf.
11.4 Der Vertragspartner räumt uns insbesondere das Recht ein, die von ihm geschaffenen Werke und sonstigen Leistungen zu bearbeiten und zu ändern sowie die so bearbeiteten oder geänderten Werke zu vervielfältigen, zu veröffentlichen und zu verbreiten. Der Vertragspartner überträgt uns auch die Rechte an im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch unbekannten Nutzungsarten.
11.5 Eine Verpflichtung von uns zur Anmeldung oder Verwertung der Nutzungsrechte besteht nicht.
11.6 Der Vertragspartner Parteien ist im Rahmen seines Bestimmungsrechts gemäß Einzelfall eine abweichende Vereinbarung getroffen worden. § 13 S. 2 36 UrhG damit einverstandenbleibt unberührt.
3.4 Eine Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
3.5 Die Auftragnehmerin bzw. der von ihr beauftragte Subunternehmer hat das Recht, dass eine Benennung und Bezeichnung des Vertragspartners als Urheber im Rahmen der Verwertung der vertragsgegenständlichen Rechte nicht erfolgtgenannt zu werden.
11.7 Diese Werke 3.6 Die Auftragnehmerin darf die von ihr gefertigten Werbemittel zur Eigenwerbung und sonstigen Leistungen und alle eventuellen Ansprüche Eigen-PR nutzen.
3.7 Bei der Weitergabe offener Indesign-Dateien können aus Lizenzgründen die verwendeten Schrift-Fonts nicht mitgeliefert werden. Die Vergütung für die Bereitstellung offener Indesign-Dateien entspricht dem Gesamtgestaltungsaufwand bis zur Realisation des Vertragspartners für Einräumung bzw. Übertragung der Rechte gemäß dieser Ziffer 11 sind Mediums multipliziert mit dem vertraglich geschuldeten Entgelt vollständig abgegolten und zwar auch für Faktor 0,5. Wenn die Zeit nach Beendigung des VertragsDateien von Dritten gelieferte Bilddaten enthalten, liegt die Verpflichtung, die Frage der Nutzungsrechte zu klären, beim Auftraggeber. Für die Produktionsergebnisse aus den übermittelten offenen Layoutdaten übernimmt fokus>p keine Haftung.
11.8 Der Vertragspartner stellt uns und unsere Abnehmer von allen Ansprüchen Dritter aufgrund der Benutzung der in dieser Ziffer 11 genannten Rechte frei, falls die Übertragung aus Gründen aus der Sphäre des Vertragspartners oder durch sein Verschulden scheitert.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen