Rechteübertragung. Neben der persönlichkeitsrechtlichen Komponente hat das Urheberrecht vermögensrechtliche Aspekte. Für die Weiterentwicklung eines Serienkonzepts, die Auswertung sowie auch etwa die Verbreitung braucht die Produzentin die Erlaubnis der Urheber_innen, d.h. die Rechte dafür müssen von der/dem Urheber_in auf die Produzentin übertragen werden. Deshalb überträgt die/der Autor_in in dieser Bestimmung der Produzentin jene Rechte, welche für die Auswertung der Serie notwendig sind. Die im Mustervertrag aufgeführten Nutzungsrechte sind im Wesentlichen aus der gesetzlichen Bestimmung übernommen (Art. 10 Abs. 2 des Schweizerischen Urheberrechtsgesetz). Im Vertrag sind die Rechte zu erwähnen, welche übertragen werden sollen. Generell ist es empfehlenswert, wenn die Rechte gebündelt, zeitlich und weltweit unbegrenzt beim Produzenten sind, um eine bestmögliche und uneingeschränkte Auswertung zu garantieren. Die Parteien können indes auch vereinbaren, dass die Rechte nur für einen beschränkten Zeitraum exklusiv übertragen werden (Option 2). Diese Bestimmung beinhaltet zwei Vorbehalte. Die Rechteübertragung erfolgt unter dem Vorbehalt der "Wahrung der Urheberpersönlichkeitsrechte" und „der einer Urheberrechtsgesellschaft abgetretenen Rechte oder Vergütungsansprüche“. Unter dem zuerst genannten Vorbehalt „Urheberpersönlichkeitsrechte“ versteht man etwa das Recht auf Namensnennung und den Schutz vor Verstümmelung des Werkes. Diese Rechte verbleiben immer bei der/dem Urheber_in. Der zweite Vorbehalt, der die Rechteübertragung unter der Bedingung, dass die „einer Urheberrechtsgesellschaft abgetretenen Rechte oder Vergütungsansprüche“ vorgehen, bedeutet, dass die Autorin die Verwaltung einiger ihrer Rechte bzw. Vergütungsansprüche gemäss Mitgliedervertrag einer Urheberrechtsgesellschaft anvertraut hat. Dazu gehören zwingend die Rechte bzw. Vergütungsansprüche, welche der obligatorischen Kollektivverwertung unterliegen (z.B. Weitersenderecht, Privatkopie usw.). Diese Ansprüche können nur durch eine Urheberrechtsgesellschaft bei den Nutzerinnen geltend gemacht werden und werden deshalb von dieser gemeinsam für die Urheber_innen verwertet. Der Vorbehalt bezieht sich indes auch auf die Rechte, die im Rahmen der freiwilligen Kollektivverwertung einer Verwertungsgesellschaft übertragen wurden. Die Urheberrechtentschädigungen, welche aus der Rechteübertragung an eine Verwertungsgesellschaft entstehen, sind unter Ziff. 5.2 geregelt.
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Rechteübertragung. Neben der persönlichkeitsrechtlichen Komponente hat 1. Der Kunde überträgt uns an allen Kunden-Inhal- ten oder sonst zur Vertragserfüllung überlassenen Daten, Logos, Produktnamen, Marken, Fotos, In- formationen, Unterlagen etc. die zur Vertragser- füllung erforderlichen Rechte. Dies umfasst insbe- sondere das Urheberrecht vermögensrechtliche Aspekte. Für die Weiterentwicklung eines Serienkonzeptsübertragbare Recht, die Auswertung Inhalte zu den Zwecken des Vertrages zu vervielfältigen, zu speichern, zu bearbeiten, mit anderen Daten und Inhalten zu verbinden, zu verbreiten (insb. über das Internet) und zum Abruf für die Öffentlichkeit bereit zu halten. Mit umfasst ist das Recht zur vertragsgemäßen Nutzung auf den von uns be- triebenen Webseiten und Apps sowie den Websei- ten und Apps Dritter, auf denen durch uns Wer- bung betrieben wird, sowie die Bewerbung unse- rer Angebot selbst, z.B. durch Verlinkung, In- tegration sowie auch etwa die Verbreitung braucht die Produzentin die Erlaubnis der Urheber_innen, d.h. die Rechte dafür müssen in Form von der/dem Urheber_in Bannerschal- tungen auf die Produzentin übertragen werden. Deshalb überträgt die/der Autor_in jeglichen Webseiten oder in dieser Bestimmung der Produzentin jene Rechte, welche für die Auswertung der Serie notwendig sind. Die im Mustervertrag aufgeführten Nutzungsrechte sind im Wesentlichen aus der gesetzlichen Bestimmung übernommen (Art. 10 Abs. 2 des Schweizerischen Urheberrechtsgesetz). Im Vertrag sind die Rechte zu erwähnen, welche übertragen werden sollen. Generell ist es empfehlenswert, wenn die Rechte gebündelt, zeitlich und weltweit unbegrenzt beim Produzenten sind, um eine bestmögliche und uneingeschränkte Auswertung zu garantieren. Die Parteien können indes auch vereinbaren, dass die Rechte nur für einen beschränkten Zeitraum exklusiv übertragen werden (Option Apps Drit- ter.
2). Diese Bestimmung beinhaltet zwei Vorbehalte. Die Rechteübertragung erfolgt unter zeitlich unbefristet, d.h. auch über die Beendigung des Vertrages hinaus, da uns eine vollständige Entfernung der für den Kunden ergriffenen Werbemaßnahmen aus dem Vorbehalt Internet nicht möglich ist.
3. Wir sind berechtigt, die vom Kunden zur Verfü- gung gestellten Produktbilder für die Vermittlung von Leads für die jeweilige Produkte zu nutzen, auch wenn die konkrete Nutzung im konkreten Fall nicht zum Zwecke der "Wahrung der Urheberpersönlichkeitsrechte" und „der einer Urheberrechtsgesellschaft abgetretenen Rechte oder Vergütungsansprüche“Vermittlung von Leads für den Kunden erfolgt. Unter dem zuerst genannten Vorbehalt „Urheberpersönlichkeitsrechte“ versteht man etwa das Recht auf Namensnennung und den Schutz vor Verstümmelung des Werkes. Diese Rechte verbleiben immer bei der/dem Urheber_in. Der zweite VorbehaltDies gilt insbesondere, der die Rechteübertragung unter der Bedingungwenn Dritte, dass die „einer Urheberrechtsgesellschaft abgetretenen Rechte oder Vergütungsansprüche“ vorgehen, bedeutet, dass die Autorin die Verwaltung einiger ihrer Rechte bzw. Vergütungsansprüche gemäss Mitgliedervertrag einer Urheberrechtsgesellschaft anvertraut hat. Dazu gehören zwingend die Rechte bzw. Vergütungsansprüche, welche der obligatorischen Kollektivverwertung unterliegen (z.B. WeitersenderechtSuchmaschinen, Privatkopie usw.). Diese Ansprüche können nur durch eine Urheberrechtsgesellschaft bei den Nutzerinnen geltend gemacht unter Verwen- dung der Produktbilder für die Generierung von Leads eingesetzt werden und werden deshalb von dieser gemeinsam diese in unserem Auftrag die Produktbilder verwenden, ohne dass eine Werbung für den Kunden vorliegt.
4. Wir sind berechtigt, für die Urheber_innen verwertetGenerierung von Leads für den Kunden Suchmaschinenmarketing unter Verwendung der Kunden-Inhalte zu betrei- ben und hierfür auch die entsprechenden Namen und Marken des Kunden zu benutzen. Der Vorbehalt bezieht sich indes auch Dies um- fasst insbesondere das Bieten auf die Rechte, die im Rahmen der freiwilligen Kollektivverwertung einer Verwertungsgesellschaft übertragen wurden. Die Urheberrechtentschädigungen, welche aus der Rechteübertragung an eine Verwertungsgesellschaft entstehen, sind unter Ziff. 5.2 geregeltKeywords so- wie Werbe- oder Produktanzeigen in „Paid se- arch“- Angeboten.
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Samples: Lead Provision Agreement
Rechteübertragung. Neben der persönlichkeitsrechtlichen Komponente hat das Urheberrecht vermögensrechtliche Aspekte. Für die Weiterentwicklung eines Serienkonzepts, die Auswertung sowie auch etwa die Verbreitung braucht die Produzentin die Erlaubnis der Urheber_innen, d.h. die Hinsichtlich ihrer/seiner im Serienkonzept (/........) enthaltenen Rechte dafür müssen von der/dem Urheber_in auf die Produzentin übertragen werden. Deshalb überträgt räumt die/der Autor_in in dieser Bestimmung der Produzentin jene RechteProduzentin, welche für die Auswertung unter Wahrung der Serie notwendig sind. Die im Mustervertrag aufgeführten Nutzungsrechte sind im Wesentlichen aus der gesetzlichen Bestimmung übernommen (Art. 10 Abs. 2 des Schweizerischen Urheberrechtsgesetz). Im Vertrag sind die Rechte zu erwähnen, welche übertragen werden sollen. Generell ist es empfehlenswert, wenn die Rechte gebündelt, zeitlich Urheberpersönlichkeitsrechte und weltweit unbegrenzt beim Produzenten sind, um eine bestmögliche und uneingeschränkte Auswertung zu garantieren. Die Parteien können indes auch vereinbaren, dass die Rechte nur für einen beschränkten Zeitraum exklusiv übertragen werden (Option 2). Diese Bestimmung beinhaltet zwei Vorbehalte. Die Rechteübertragung erfolgt unter dem Vorbehalt der "Wahrung der Urheberpersönlichkeitsrechte" und „der einer Urheberrechtsgesellschaft Verwertungsgesellschaft abgetretenen Rechte oder Vergütungsansprüche“. Unter dem zuerst genannten Vorbehalt „Urheberpersönlichkeitsrechte“ versteht man etwa das Recht auf Namensnennung und den Schutz vor Verstümmelung des Werkes. Diese Rechte verbleiben immer bei der/dem Urheber_in. Der zweite Vorbehalt, der die Rechteübertragung unter der Bedingung, dass die „einer Urheberrechtsgesellschaft abgetretenen Rechte oder Vergütungsansprüche“ vorgehen, bedeutet, dass die Autorin die Verwaltung einiger ihrer Rechte bzw. Vergütungsansprüche gemäss Mitgliedervertrag einer Urheberrechtsgesellschaft anvertraut hat. Dazu gehören zwingend die Rechte bzw. Vergütungsansprüche, welche der obligatorischen Kollektivverwertung unterliegen (z.B. Weitersenderechtdas zeitlich und räumlich unbeschränkte, Privatkopie usw.). Diese Ansprüche können nur durch eine Urheberrechtsgesellschaft bei den Nutzerinnen geltend gemacht werden exklusive Recht ein: das zeitlich und werden deshalb von dieser gemeinsam räumlich unbeschränkte und für die Urheber_innen verwertetDauer von ..... Jahren ab Vertragsunterzeichnung exklusive Recht ein: aus dem zu erstellenden Werk eine Serie herzustellen, das zu erstellende Werk weiterzuentwickeln und daraus Drehbücher für die einzelnen Episoden zu gewinnen; das zu schaffende Werk zu veröffentlichen und zu diesem Zweck auch zu übersetzen und zu vervielfältigen; die daraus entstandene Serie zu bearbeiten; die Serie auf dem Wege der Synchronisation oder der Untertitelung aus der Originalsprache zu übersetzen; die Serie auf Tonbildträger oder Datenträger aller Art zu vervielfältigen; die Serie anzubieten, zu veräussern oder sonst wie zu verbreiten; die Serie aufzuführen, vorzuführen oder sonst wie wahrnehmbar zu machen sowie direkt oder mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und Zeiten ihrer Xxxx dazu Zugang haben; die Serie über Fernsehen oder ähnliche Verfahren zu senden und weiterzusenden sowie die gesendete Produktion wahrnehmbar zu machen; die in der Serie enthaltenen Figuren, Bilder usw. Der Vorbehalt bezieht sich indes auch zu Zwecken des Merchandisings zu verwenden; die Serie in ein Multimedia-Produkt einzubeziehen und dieses in Verkehr zu bringen; für die Produktion einer filmischen Dokumentation der Entstehung und Realisierung der Serie („Making-of“) und der Auswertung für Bonus-Material auf die Rechte, die Bildtonträgern bzw. im Rahmen Video-on-Demand und für die Werbung und Öffentlichkeitsarbeit Teile der freiwilligen Kollektivverwertung einer Verwertungsgesellschaft übertragen wurden. Die UrheberrechtentschädigungenSerie zu verwenden.
m) nach Veröffentlichung der Serie, welche aus zusätzliche Staffeln, ein „Remake“, „Sequels, /Prequels“, „Spin-offs“ zu schaffen oder das Recht an Dritte zu veräussern.
n) Publikationen über die Serie (Buch über die Serie) unter Verwendung geschützter Teile oder Elemente des Werkes zu veröffentlichen und zu verwerten sowie dramatische oder szenische Werke, Hörspiele, Hörbücher auf der Rechteübertragung an eine Verwertungsgesellschaft entstehenGrundlage des Werkes zu produzieren, sind unter Ziff. 5.2 geregeltaufzuführen, zu übertragen, zur Verfügung zu stellen, zu reproduzieren und zu verwerten.
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Rechteübertragung. Neben 1. Der Fotograf überträgt Zoonar für die Verwendung des eingebrachten Bildmaterials - soweit gesetzlich zulässig -mengenmäßig unbeschränkt für jede Art der persönlichkeitsrechtlichen Komponente hat kommerziellen und/oder nicht kommerziellen Nutzung sämtliche (urheberrechtlichen) Nutzungsrechte am Bildmaterial, einschließlich der Wahrnehmung der Neben- und Folgerechte.
2. Dabei erwirbt Zoonar insbesondere die nachfolgend aufgeführten Rechte, wobei ausdrücklich festgestellt wird, dass die nachfolgende Aufstellung nicht abschließend ist:
2.1 Das Recht, das Urheberrecht vermögensrechtliche Aspekte. Für die Weiterentwicklung eines SerienkonzeptsBildmaterial auf jeden zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannten Bild-, die Auswertung Bildton- und/oder sonstigen multimedialen Datenträger beliebigen Formats zu übertragen, zu kopieren, und/oder sonst zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten sowie auch etwa die Verbreitung braucht die Produzentin die Erlaubnis der Urheber_innenin Online-Netzwerke (z.B. Internet) einzuspeisen und Online-Nutzern zugänglich zu machen.
2.2 Die Rechte, das Bildmaterial auf Abruf zur Verfügung zu stellen, d.h. die Rechte dafür müssen das Recht, das Bildmaterial in elektronischen Datenbanken bereit zu halten und/oder mittels digitaler und/oder anderweitiger Übertragungstechnik einer Vielzahl von der/dem Urheber_in auf die Produzentin übertragen werden. Deshalb überträgt die/der Autor_in in dieser Bestimmung der Produzentin jene Rechte, welche für die Auswertung der Serie notwendig sind. Die im Mustervertrag aufgeführten Nutzungsrechte sind im Wesentlichen aus der gesetzlichen Bestimmung übernommen (Art. 10 Abs. 2 des Schweizerischen Urheberrechtsgesetz). Im Vertrag sind die Rechte Nutzern auch gegen Entgelt derart bereit zu erwähnen, welche übertragen werden sollen. Generell ist es empfehlenswert, wenn die Rechte gebündelt, zeitlich und weltweit unbegrenzt beim Produzenten sind, um eine bestmögliche und uneingeschränkte Auswertung zu garantieren. Die Parteien können indes auch vereinbarenstellen, dass die Rechte nur für einen beschränkten Zeitraum exklusiv übertragen werden (Option 2). Diese Bestimmung beinhaltet zwei Vorbehalte. Die Rechteübertragung erfolgt unter dem Vorbehalt der "Wahrung der Urheberpersönlichkeitsrechte" und „der einer Urheberrechtsgesellschaft abgetretenen Rechte diese das Material auf jeweils individuellen Abruf mittels eines Fernseh-, Mobilfunk-, Computer-, Mobile Internet-, PDA- und/oder Vergütungsansprüche“. Unter dem zuerst genannten Vorbehalt „Urheberpersönlichkeitsrechte“ versteht man etwa das Recht auf Namensnennung und den Schutz vor Verstümmelung des Werkes. Diese Rechte verbleiben immer bei der/dem Urheber_in. Der zweite Vorbehalt, der die Rechteübertragung unter der Bedingung, dass die „einer Urheberrechtsgesellschaft abgetretenen Rechte oder Vergütungsansprüche“ vorgehen, bedeutet, dass die Autorin die Verwaltung einiger ihrer Rechte bzw. Vergütungsansprüche gemäss Mitgliedervertrag einer Urheberrechtsgesellschaft anvertraut hat. Dazu gehören zwingend die Rechte bzw. Vergütungsansprüche, welche der obligatorischen Kollektivverwertung unterliegen sonstigen Gerätes auch zur interaktiven Nutzung empfangen (z.B. Weitersenderecht"television on demand", Privatkopie "video on demand", "IPTV", "push/pull-Dienste", "online" etc.) und/oder ggfs. öffentlich vorführen/darstellen zu können.
2.3 Das Recht, das Bildmaterial sowohl für die Gestaltung der Ton-, Bildton- oder sonstigen multimedialen Datenträger (z.B. CD-ROM, DVD, HD-DVD, Blue-Ray-Disk, Video, Foto-CD, USB-Speicherstick usw.) zu verwenden, zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen.
2.4 Das Recht, das Bildmaterial insbesondere zu Verkaufs-, Werbe-, Promotion- und Marketingzwecken in Printmedien (z.B. Zeitschriften, Zeitungen, Magazine, Bücher), für die Gestaltung von Verkaufs- und/oder sonstigen Postern und Plakaten, Postkarten, Anzeigen, Werbebroschüren, Prospekten, Programmheften, Katalogen, Pressemappen, Biografien, Werbespots, Imagebroschüren und/oder die hauseigene Werbung usw. in jeder beliebigen Auflage, Wiederauflage zu verwenden, zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten.
2.5 Das Recht, das Bildmaterial auch anders als in abgelieferter Form zu verwerten. Zoonar bzw. Lizenznehmer kann das Bildmaterial unter Wahrung etwaiger Urheberpersönlichkeitsrechte bearbeiten und/oder umgestalten, bearbeiten lassen und/oder umgestalten lassen, insbesondere ganz oder teilweise etwa durch fototechnische Verfremdungen, Montagen, Einscannen in den Computer und/oder durch anschließende computertechnische Verfremdungen usw. verändern (z.B. Colorieren, Farbe in Schwarz- Weiß drucken, retouchieren usw.), nachahmen, in Ausschnitten oder auch zusammen mit anderen Werken (z.B. Künstlerfotos) verwerten und/oder in der bearbeiteten Form beliebig verbreiten.
2.6 Das Recht, das Bildmaterial im Merchandisingbereich zu verwenden. Diese Ansprüche können nur durch eine Urheberrechtsgesellschaft bei den Nutzerinnen geltend gemacht werden Merchandisingrecht ist das Recht zur Herstellung, Vervielfältigung und werden deshalb Verbreitung von dieser gemeinsam für Waren jeder Art, insbesondere indem das Bildmaterial (auch in bearbeiteter oder abgeänderter Form) auf der Ware abgebildet wird. Das Merchandisingrecht umfasst die Urheber_innen verwertet. Der Vorbehalt bezieht sich indes auch auf die Rechte, die Auswertung des Bildmaterials im Rahmen der freiwilligen Kollektivverwertung einer Verwertungsgesellschaft übertragen wurden. Die UrheberrechtentschädigungenVermarktung und Bewerbung aller möglichen Produkte, welche aus der Rechteübertragung an eine Verwertungsgesellschaft entstehenwie z.B. T-Shirts, sind unter Ziff. 5.2 geregeltSweatshirts, Jacken, Mützen und/oder andere Textilien, Partyartikel, Mousepads, Aufkleber, Kalender, Poster, Spiel- und Schreibwaren jeder Art, Film- und Verlagswerke und/oder andere Werbeartikel.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen