Rechtliche Musterklauseln

Rechtliche. Grundlagen‌ Die Gewährung von Förderungen erfolgt auf der Grundlage des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 148/1985, in der jeweils geltenden Fassung, wobei hierfür für jedes einzelne Projekt bzw. Teilprojekt ein entsprechender Förderungsvertrag gemäß dem genannten Bundesgesetz abzuschließen ist. Bei der Gewährung von Förderungen sind die einschlägigen Gesetze und Richtlinien, insbesondere die Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln 2014, BGBl. II Nr. 208/2014, in der jeweils geltenden Fassung, zu beachten.
Rechtliche. Verantwortung‌ 2.4.1 Sollte es im Zusammenhang mit OTS-Aussendungen zu gerichtlichen oder behördlichen Verfahren jeglicher Art kommen oder Aufforderungen durch Dritte bzw. deren anwaltlicher Vertretung bei APA- OTS einlangen (dies bezieht sich insbesondere auf behauptete Verletzungen aufgrund von Bestimmungen des StGB oder des AGBG iVm MedienG, z. B. Ehrenbeleidigung, Verleumdung, übler Nachrede etc.), gilt Folgendes: − Der Vertragspartner verpflichtet sich, APA-OTS sämtliche Kosten zu ersetzen, die sich im Zuge der Publizierung von OTS-Aussendungen und daran anschließenden von wem auch immer gerichtlich, behördlich oder anwaltlich eingeleiteten Schritten oder Verfahren aus welchen Gründen auch immer ergeben. − Solche Kosten sind insbesondere: jegliche Anwaltskosten von APA-OTS; Anwaltskosten der Gegenseite und jegliche gerichtliche Kosten, zu deren Ersatz APA-OTS verpflichtet wird; jegliche Geldstrafen, Ersatz- und Entschädigungsbeträge, zu deren Ersatz APA-OTS nach den angewandten gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet wird bzw. sich im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung zur Zahlung verpflichtet. 2.4.2 Der Vertragspartner wird von seiner Kostenersatzpflicht nur befreit, wenn die Gegenseite zum Kostenersatz verpflichtet wird und dieser tatsächlich geleistet wird. Dabei ist zu beachten, dass APA- OTS nur den Nachweis der Aufforderung zur Zahlung erbringen muss. Sie muss keine weiteren Schritte, insbesondere Exekutionsführung gegen die Gegenseite, einleiten. 2.4.3 Der Vertragspartner kann seine Aussendevereinbarung nicht an Dritte übertragen. Eine Übertragung liegt insbesondere dann vor, wenn der Rückfragehinweis der Aussendung nicht mit jenen übereinstimmt, die dem Vertragspartner zugeordnet sind. Als Übertragung ist auch anzusehen, wenn ein weiterer Rückfragehinweis angegeben ist. Im Falle einer solchen Übertragung verrechnet APA- OTS dem Vertragspartner außerhalb der bestehenden Vereinbarung das Entgelt für eine einzelne Aussendung laut Preisliste. 2.4.4 Der Vertragspartner garantiert, bei den für die OTS-Aussendung bereitgestellten Inhalten (insbesondere Text, Bild, Grafik, Audio, Video) über sämtliche notwendigen Rechte, insbesondere Urheber- bzw. verwandte Schutzrechte zu verfügen und hält APA-OTS vor diesbezüglichen Ansprüchen Dritter in jedem Fall schad- und klaglos.
Rechtliche. Auswirkungen‌ Nach Art. 21 Abs. 1 der EASO-Verordnung haftet grundsätzlich der Einsatzmitgliedstaat nach seinem innerstaatlichen Recht für Schäden, die Einsatzteams bei ihrem Einsatz verur- sachen. Der Einsatzmitgliedstaat kann Schadenersatzforderungen gegenüber dem Her- kunftsmitgliedstaat nur dann geltend machen, wenn der Schaden vorsätzlich oder grobfahr- lässig verursacht wurde (Art. 21 Abs. 2 und 3 der EASO-Verordnung). Eine Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) bei Nichteinigung, wie sie in Art. 21 Abs. 4 der EASO-Verordnung für die EU-Mitgliedstaaten gilt, ist für die Schweiz, wie für die übrigen assoziierten Staaten, nicht vorgesehen. Im Rahmen von EASO-Einsätzen werden Schweizer Experten gemäss Art. 22 der EASO- Verordnung wie Beamte des Einsatzmitgliedstaats behandelt in Bezug auf Straftaten, die gegen sie oder von ihnen begangen werden. Im Übrigen ist der EuGH gemäss Art. 45 der EASO-Verordnung für Streitigkeiten im Bereich der vertraglichen und ausservertraglichen Haftung der Agentur zuständig (siehe dazu oben Ziff. 4, Erläuterungen zu Art. 7).
Rechtliche. REGELUNGEN Eine hirntote, organspendende Person spendet durchschnittlich ca. 3,2 Organe. Dies bedeutet, dass ca. 3.000 Menschen jährlich von der Warteliste gestrichen werden. Ca. 1.000 Menschen auf der Warteliste versterben mangels Spenderorganen, einige hundert werden dauerhaft (zu krank etc.) oder temporär (Grippe o.Ä.) von der Warteliste gestrichen. Seit Jahren sind ca. 9.000 bis 10.000 Pa- tientinnen und Patienten auf der Warteliste, die jährlichen Ab- und Zugänge jeweils liegen bei ca. 5.000.[21] Dies bedeutet, dass die Wahrscheinlichkeit, selbst ein Organ zu be- nötigen ca. fünfmal so hoch ist wie die, selbst eine organspenden- de Person zu werden. (Verhältnis hirntote, organspendende Person zu Wartelisten-Zugängen: 1:5)[22] Unabhängig von gesetzlichen Regelungen können potenzielle Or- ganspenderinnen oder -spender immer festlegen, welche Organe sie spenden möchten und welche nicht.[23] Rechtliche Grundlage für die Organ- und Gewebespende ist das Transplantationsgesetz (TPG).[24] Dieses benennt und regelt die Rechte und Pflichten aller Beteiligten an einer Organ- und Ge- webespende. Seit 2012 gilt in Deutschland die Zustimmungs- regelung, d.h. Organe dürfen nur entnommen werden, wenn die betroffene Person zu Lebzeiten ihre Zustimmung gegeben hat. Ein Gesetzentwurf zur Stärkung der Entscheidungsbereitschaft bei der Organspende aus dem Jahr 2020 hat das Ziel, die Organspende- bereitschaft zu erhöhen. Entsprechend soll die bisherige Zustim- mungsregelung im Kern bestehen bleiben, eine Organentnahme bleibt an das Einverständnis des organspendenden Menschen zu Lebzeiten oder alternativ an das der Angehörigen gebunden. Dafür sollen die Bürgerinnen und Bürger häufiger auf das Thema Organ- spende angesprochen werden, z.B. dann, wenn sie einen Personal- ausweis oder Reisepass beantragen oder abholen. Da die in Deutschland lebenden 4,7 Mio. EU-Ausländerinnen und Ausländer keinen Personalausweis, Reisepass oder Aufenthaltstitel beantragen oder abholen, können sie nicht wie deutsche Xxxxxx- bürgerinnen und Staatsbürger zum Thema informiert werden. Ab dem 01.03.2022 ist die Einführung eines Registers geplant, in das man nicht nur den eigenen Widerspruch, sondern auch die eigene Bereitschaft zur Organspende hinterlegen kann. Dies geht auch per Organspendeausweis, Patientinnen- und Patientenverfü- gung und über die Angehörigen. Der Eintrag bzw. die Entscheidung kann jederzeit ohne Begründung geändert werden.[25] Außerdem wurde 2020 über einen Gesetzentwurf zur Rege...
Rechtliche. GRUNDLAGE WISSENSCHAFT- LICHE GRUND-
Rechtliche. Wirksamkeit Profit-Organisationen sind private oder öffentliche Unternehmen, die auf Gewinner- zielung ausgerichtet sind.

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  • Rechnungen Microsoft kann berechtigten Kunden eine Rechnung ausstellen. Die Möglichkeit des Kunden, die Zahlung per Rechnung zu wählen, steht unter dem Vorbehalt von Microsofts Billigung der finanziellen Situation des Kunden. Der Kunde ermächtigt Microsoft, Informationen über die finanzielle Lage des Kunden einschließlich Kreditauskünfte einzuholen, um die Berechtigung des Kunden für die Zahlung per Rechnung zu beurteilen. Sofern die Jahresabschlüsse des Kunden nicht öffentlich zugänglich sind, kann der Kunde aufgefordert werden, Microsoft seine Bilanz, Gewinn- und Verlust- und Kapitalflussrechnung vorzulegen. Der Kunde kann aufgefordert werden, Sicherheiten in einer für Microsoft akzeptablen Form bereitzustellen, um für die Zahlung per Rechnung berechtigt zu sein. Microsoft kann die Berechtigung des Kunden jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen.

  • Rechtliche Grundlagen Grundlage des Gesamtarbeitsvertrages sind folgende liechtensteinischen Gesetze und die dazu gehörenden Verordnungen: • Gesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, LGBl. 2007 Nr. 101 • Gesetz über die Entsendung von Arbeitnehmern (Entsendegesetz), LGBl. 2000 Nr. 88 • Gesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermitt- lungsgesetz), LGBl. 2000 Nr. 103 • Gesetz über die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerschaft in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz), LGBl. 1997 Nr. 211 • Gesetz über die amtliche Statistik (Statistikgesetz), LGBl. 1976 Nr. 44 • Gesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz), LGBl. 1999 Nr. 96 • Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (Arbeitsvertragsrecht), §1173a, Art. 1ff. ABGB • Gesetz über die Krankenversicherung, LGBl. 1971 Nr. 50 • Gesetz über die obligatorische Unfallversicherung (Unfallversicherungsgesetz; UVG), LGBl. 1990 Nr. 46 • Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge, LGBl. 1988 Nr. 12 • Gesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz; ArG), LGBl. 1967 Nr. 6) Der vorliegende GAV erweitert diese gesetzlichen Bestimmungen.

  • Rechtsnachfolge Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, dass der Gegenstand des Vertrages hauptsächlich auf persönliche Belange, insbesondere den Schutz der Person des Auftraggebers, abgestellt war. Durch Tod, sonstige Rechtsnachfolge oder Rechtsformänderung des Unternehmens wird der Vertrag nicht berührt.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Vertraulichkeit 11.1. In Bezug auf jegliche vor und im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei verpflichtet sich die empfangende Partei dazu: a) die Vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln, indem sie Maßnahmen zu deren Schutz ergreift, die im Wesentlichen den Maßnahmen entsprechen, die die empfangende Partei zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen ergreift, und die einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab nicht unterschreiten dürfen; b) die Vertraulichen Informationen an Dritte nur weiterzugeben oder offenzulegen, soweit dies zur Ausübung von Rechten oder zur Vertragserfüllung notwendig ist und diese Dritten im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegen; c) die Vertraulichen Informationen nicht für Zwecke außerhalb des Vertrags zu verwenden oder zu vervielfältigen; d) auf Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen – soweit technisch möglich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter zu belassen, die im Original enthalten sind. 11.2. Die empfangende Partei darf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei Dritten offenlegen, soweit dies rechtlich vorgeschrieben ist; vorausgesetzt, dass die empfangende Partei, die zu einer solchen Offenlegung verpflichtet ist, angemessene Anstrengungen unternimmt, um die offenlegende Partei in angemessener Weise vorab über die geforderte Offenlegung zu informieren (soweit dies gesetzlich zulässig ist) und auf Wunsch und Kosten der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung bei der Anfechtung der geforderten Offenlegung leistet. Die empfangende Partei unternimmt wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen, um nur den Teil der vertraulichen Informationen offenzulegen, dessen Offenlegung rechtlich verlangt wird, und verlangt, dass alle vertraulichen Informationen, die auf diese Weise offengelegt werden, vertraulich behandelt werden. 11.3. Die Einschränkungen der Nutzung oder der Offenlegung Vertraulicher Informationen finden keine Anwendung auf Vertrauliche Informationen, die a) von der empfangenden Partei ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden sind, b) durch keine Handlung oder Unterlassung der empfangenden Partei allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist, c) der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung frei von Vertraulichkeitsbeschränkungen bekannt waren, d) von der empfangenden Partei rechtmäßig und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einer dritten Partei erhalten wurden, die berechtigt ist, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellen, oder e) durch schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei von Vertraulichkeitsbeschränkungen ausgenommen sind. 11.4. Auf Verlangen der offenlegenden Partei hat die empfangende Partei die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei, einschließlich Kopien und Vervielfältigungen davon, unverzüglich zu vernichten oder zurückzugeben, es sei denn, das anwendbare Recht schreibt deren Aufbewahrung vor. In diesem Fall unterliegen die vertraulichen Informationen weiterhin den Bestimmungen von Abschnitt 11. Keine der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung in öffentlichkeitswirksamen, Werbe- oder ähnlichen Aktivitäten. SAP ist jedoch befugt, den Namen des Auftraggebers in Referenzkundenlisten oder den vierteljährlichen Konferenzen mit Investoren oder zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten im Rahmen der Marketingaktivitäten von SAP (einschließlich Referenzen und Success Stories, in der Presse wiedergegebenen Kundenmeinungen, Referenzkundenbesuchen, Teilnahme an der SAPPHIRE) zu verwenden. SAP darf Informationen über den Auftraggeber an SAP SE und ihre Verbundenen Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergeben. Soweit dies die Überlassung und Verwendung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasst, wird der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholen.

  • Durchführung (1) Das Kreditinstitut führt Aufträge seines Kunden zum Kauf und Verkauf von Wertpapieren in der Regel als Kommissionär aus. (2) Vereinbart das Kreditinstitut mit dem Kunden hingegen einen Festpreis, so schließt es einen Kaufvertrag ab. (3) Der Kunde erklärt hiermit sein Einverständnis zur Durchführungspolitik des Kreditinstitutes auf deren Grundlage das Kreditinstitut - mangels anderer Weisung - die Aufträge des Kunden durchführen wird. Über wesentliche Änderungen der Durchführungspolitik wird das Kreditinstitut den Kunden informieren. (4) Das Kreditinstitut kann ihm zugekommene Aufträge zum Kauf und Verkauf von Wertpapieren auch teilweise ausführen, wenn die Marktlage eine vollständige Durchführung nicht zulässt.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Rechtseinräumung 2.1 Ihr Hardware Auftrag besteht aus folgenden Komponenten: Betriebssystem (wie in Ihrer Konfiguration definiert), Integrierte Software und sämtliches Hardware Equipment (einschließlich Komponenten, Optionen und Ersatzteile) wie im jeweiligen Auftrag angeführt. Ihr Hardware Auftrag kann auch Integrierte Software Optionen enthalten. Integrierte Software Optionen dürfen erst nach Ihrer separaten Bestellung dieser und Ihrer Zustimmung zur Zahlung zusätzlicher Gebühren aktiviert oder genutzt werden. 2.2 Es wird Ihnen das Recht zur Nutzung des mit der Hardware gelieferten Betriebssystems gemäß den Bestimmungen des/der Lizenzvertrags/Lizenzverträge, der/die mit der Hardware geliefert wird/werden, eingeräumt. Die aktuellen Versionen der Lizenzverträge sind unter xxxx://xxxxxx.xxx/xxxxxxxxx abrufbar. Ihre Lizenz umfasst die Nutzung des Betriebssystems und sämtlicher Updates des Betriebssystems, die Sie im Rahmen des technischen Supports erwerben, ausschließlich in Verbindung mit und als Bestandteil der Hardware. 2.3 Es wird Ihnen das beschränkte, nicht ausschließliche, gebührenfreie, nicht übertrag- und nicht abtretbare Recht zur Nutzung der mit der Hardware gelieferten Integrierten Software gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs H und der zugehörigen Dokumentation eingeräumt. Ihre Lizenz umfasst die Nutzung der Integrierten Software und sämtlicher Updates der Integrierten Software, die Sie im Rahmen des technischen Supports erwerben, ausschließlich in Verbindung mit und als Bestandteil der Hardware. Es wird Ihnen das beschränkte, nicht ausschließliche, gebührenfreie, nicht übertrag- und nicht abtretbare Recht zur Nutzung der Integrierten Software Optionen, die Sie separat gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs H, der entsprechenden Dokumentation und den Lizenzregeln für Integrierte Software Optionen bestellt haben, eingeräumt. Die Lizenzregeln für Integrierte Software Optionen sind integraler Bestandteil dieses Anhangs H. Ihre Lizenz umfasst die Nutzung dieser Integrierten Software Optionen und sämtlicher Updates der Integrierten Software Optionen, die Sie im Rahmen des technischen Supports erwerben, ausschließlich in Verbindung mit und als Bestandteil der Hardware. Zum vollständigen Verständis der Ihnen für etwaige, von Ihnen separat bestellte Integrierten Software Optionen eingeräumten Lizenzrechte sollten Sie die Lizenzregeln für Integrierte Software Optionen durchlesen. Für den Fall, dass der Rahmenvertrag und die Lizenzregeln für Integrierte Software Optionen widersprüchliche Bestimmungen enthalten, gehen die Lizenzregeln für Integrierte Software Optionen vor. 2.4 Das Betriebssystem, die Integrierte Software oder die Integrierten Software Optionen (oder alle drei) können separate Bestandteile enthalten, die in einem Readme-File, einem Notice-File oder in der entsprechenden Dokumentation beschrieben sind und die unter "Open Source" oder ähnlichen Lizenzbestimmungen lizenziert sind. Ihr Recht, das Betriebssystem, die Integrierte Software und die Integrierten Software Optionen gemäß jenen Bestimmungen zu nutzen, wird durch den Rahmenvertrag, samt diesem Anhang H, in keiner Weise beschränkt. Die entsprechenden Bestimmungen zu diesen separaten Bestandteilen können in den Readme-Files, den Notice-Files oder in der mit dem Betriebssystem, der Integrierten Software und den Integrierten Software Optionen mitgelieferten Dokumentation nachgelesen werden. 2.5 Mit der Zahlung für zur Hardware Bestellbaren Services wird Ihnen das nicht ausschließliche, nicht abtretbare, gebührenfreie, unbefristete, beschränkte Nutzungsrecht für alles, was von Oracle entwickelt und/oder Ihnen im Rahmen dieses Anhangs H übergeben wird („Übergebenes Material“), ausschließlich für Ihre interne Geschäftstätigkeit eingeräumt; jedoch können für bestimmtes Übergebenes Material zusätzliche im Auftrag festgelegte Lizenzbestimmungen gelten.

  • Störungen Der Unternehmer hat in besonderen Fällen An- spruch auf Erstreckung der vertraglichen Fristen, wenn ihn am Verzug kein Verschulden trifft und er die erforderlichen und zumutbaren zusätzlichen Vorkehrungen getroffen hat. Zu diesen besonderen Tatbeständen zählen insbesondere Störun- gen des Arbeitsfriedens, Arbeitskräftemangel infolge allgemei- ner marktwirtschaftlicher Veränderungen sowie Liefer- und Transportstörungen. Der Besteller hat mit dem Unternehmer neue Termine zu vereinbaren.

  • Rechnung (§ 15) 9.4 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung geht erst auf den Auftraggeber über, wenn die oder der zuständige Mitarbeiter der Empfangs- stelle die Leistung der Auftragnehmerin oder des Auf- tragnehmers abgenommen oder, wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart ist, die Lieferung des Auftragnehmers angenommen ist. 12.1 Die Rechnung ist auf die im Auftrag bezeichnete Dienst- stelle auszustellen. 12.2 Bei Teilrechnungen aufgrund von Teillieferungen müssen gelieferte und restliche Mengen klar ersichtlich sein. Die letzte Teilrechnung ist als solche und als Schlussrechnung zu kennzeichnen. 12.3 Ein Anspruch auf Bezahlung der Rechnung besteht nur, wenn ihr prüfungsfähige Unterlagen über die Lieferung/ Leistung an die Empfangsstelle beigefügt sind; dies 10.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn die Auftragnehme- rin oder der Auftragnehmer Personen, die aufseiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind oder ihnen nahestehenden Personen Vorteile (§§ 331 ff StGB) an- bietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen der Auftragnehmerin bzw. des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die aufseiten der Auftragnehmerin oder des Auftragnehmers mit der Vor- bereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind. 10.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn die Auftragnehme- xxx oder der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nach- weislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige geschieht in der Regel mit Hilfe quittierter Xxxxxxxxxxxxx bzw. Leistungsnachweise.