Common use of Rechtlicher Hinweis Clause in Contracts

Rechtlicher Hinweis. Der Prospekt wurde entsprechend den aktuell gültigen, von der Österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA) genehmigten Fondsbestimmungen erstellt. Die Verwaltungsgesellschaft ist gemäß § 53 InvFG 2011 berechtigt die Fondsbestimmungen mit Zustimmung der FMA unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen zu ändern sowie den Prospekt entsprechend diesen Änderungen mit Wirkung für die Anteilinhaber anzupassen. Des Weiteren ist die Verwaltungsgesellschaft berechtigt, die Fondsbestimmungen im genehmigten Rahmen durch weitere Informationen in diesem Prospekt zu konkretisieren.

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