Rechtsanwaltskosten. Im Rahmen der versicherungsvertraglichen Vereinbarungen die angemessene Vergütung einer geschlossenen, nicht vom Erfolg abhängigen, Honorarvereinbarung sowie die üblichen Auslagen eines vom Versicherten beauftragten Rechtsanwaltes für a) die Verteidigung des Versicherten in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren einschließlich Straf- vollstreckungsverfahren (zur Verteidigung kann auch die notwendige Interessenswahrnehmung für den Versicherungsnehmer oder die versicherten Personen gehören, die durch das Bekanntwerden von verdeckten Ermittlungen erforderlich wird); b) den Zeugenbeistand in Straf- und Ordnungswidrigkeiten- verfahren, wenn der Versicherte als Zeuge vernommen wird und die Gefahr einer Selbstbelastung angenommen werden muss. c) eine verwaltungsrechtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts, welche dazu dient, die Verteidigung in eingeleiteten Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren, die vom Versicherungsschutz erfasst werden, zu unterstützen; d) die Verteidigung des Versicherten in standes- und disziplinarrechtlichen Verfahren. Die Angemessenheit der zwischen dem Rechtsanwalt und dem Versicherten vereinbarten Vergütung prüft der Versicherer in entsprechender Anwendung von § 3a des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Nach dieser Vorschrift kann eine mit dem Rechtsanwalt vereinbarte Vergütung, die unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch ist, auf den angemessenen Betrag gekürzt werden. Für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung entstandene Rechtsanwaltskosten gelten insbesondere als unangemessen, wenn diese je Versicherungsfall und versicherter Person das 20- fache der konkret verwirklichten Gebührentatbestände der gesetzlichen Höchstgebühr überschreiten. Kopierkosten im Rahmen der Auslagen des Rechtsanwaltes werden bis zu 10 % der vom Versicherer zu tragenden Gesamtkosten, bis zu einer Teilversicherungssumme von 1.000 EUR je Versicherungsfall übernommen.
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Rechtsanwaltskosten. Im Rahmen der versicherungsvertraglichen Vereinbarungen die angemessene Vergütung einer geschlossenen, nicht vom Erfolg abhängigen, Honorarvereinbarung sowie die üblichen Auslagen eines vom Versicherten beauftragten Rechtsanwaltes für
a) die Verteidigung des Versicherten in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren einschließlich Straf- vollstreckungsverfahren (zur Verteidigung kann auch die notwendige Interessenswahrnehmung für den Versicherungsnehmer oder die versicherten Personen gehören, die durch das Bekanntwerden von verdeckten Ermittlungen erforderlich wird);
b) den Zeugenbeistand in Straf- und Ordnungswidrigkeiten- verfahren, wenn der Versicherte als Zeuge vernommen wird und die Gefahr einer Selbstbelastung angenommen werden muss.
c) eine verwaltungsrechtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts, welche dazu dient, die Verteidigung in eingeleiteten Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren, die vom Versicherungsschutz erfasst werden, zu unterstützen;
d) die Verteidigung des Versicherten in standes- und disziplinarrechtlichen Verfahren. Die Angemessenheit der zwischen dem Rechtsanwalt und dem Versicherten vereinbarten Vergütung prüft der Versicherer in entsprechender Anwendung von § 3a des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Nach dieser Vorschrift kann eine mit dem Rechtsanwalt vereinbarte Vergütung, die unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch ist, auf den angemessenen Betrag gekürzt werden. Für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung entstandene Rechtsanwaltskosten gelten insbesondere als unangemessen, wenn diese je Versicherungsfall und versicherter Person das 20- 20-fache der konkret verwirklichten Gebührentatbestände der gesetzlichen Höchstgebühr überschreiten. Kopierkosten im Rahmen der Auslagen des Rechtsanwaltes werden bis zu 10 % der vom Versicherer zu tragenden Gesamtkosten, bis zu einer Teilversicherungssumme von 1.000 EUR je Versicherungsfall übernommen.
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Samples: Rechtsschutzversicherung
Rechtsanwaltskosten. Im Rahmen der versicherungsvertraglichen Vereinbarungen die angemessene angemes- sene Vergütung einer geschlossenen, nicht vom Erfolg abhängigen, Honorarvereinbarung Hono- rarvereinbarung, sowie die üblichen Auslagen eines vom Versicherten beauftragten Rechtsanwaltes für
a) die Verteidigung des Versicherten in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren Ordnungswid- rigkeitsverfahren einschließlich Straf- vollstreckungsverfahren Strafvollstreckungsverfahren (zur Verteidigung Vertei- digung kann auch die notwendige Interessenswahrnehmung Interessenwahrnehmung für den Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer oder die versicherten Personen versicherte Person gehören, die durch das Bekanntwerden Be- kanntwerden von verdeckten Ermittlungen erforderlich wird);
b) den Zeugenbeistand in Straf- und Ordnungswidrigkeiten- verfahrenOrdnungswidrigkeitsverfahren, wenn der Versicherte als Zeuge vernommen wird und die Gefahr einer Selbstbelastung angenommen werden muss.;
c) eine verwaltungsrechtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts, welche dazu dient, die Verteidigung in eingeleiteten Straf- und OrdnungswidrigkeitenverfahrenOrdnungswidrig- keitsverfahren, die vom Versicherungsschutz erfasst werden, zu unterstützenunterstüt- zen;
d) die Verteidigung des Versicherten in standes- und disziplinarrechtlichen disziplinar- rechtlichen Verfahren. Die Angemessenheit der zwischen dem Rechtsanwalt und dem Versicherten Versiche- rten vereinbarten Vergütung prüft der Versicherer in entsprechender Anwendung An- wendung von § 3a des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Nach dieser Vorschrift kann eine mit dem Rechtsanwalt vereinbarte Vergütung, die unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch ist, auf den angemessenen Betrag gekürzt werden. Für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung entstandene Rechtsanwaltskosten Rechtsan- waltskosten gelten insbesondere als unangemessen, wenn diese je Versicherungsfall Versi- cherungsfall und versicherter Person das 20- 20-fache der konkret verwirklichten verwirklich- ten Gebührentatbestände der gesetzlichen Höchstgebühr überschreiten. Kopierkosten im Rahmen der Auslagen des Rechtsanwaltes werden bis zu 10 % der vom Versicherer zu tragenden Gesamtkosten, bis zu einer Teilversicherungssumme Teil- versicherungssumme von 1.000 EUR je Versicherungsfall übernommen.
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Samples: Kundeninformation
Rechtsanwaltskosten. Im Rahmen der versicherungsvertraglichen Vereinbarungen Vereinba- rungen die angemessene Vergütung einer geschlossenen, nicht vom Erfolg abhängigen, Honorarvereinbarung sowie die üblichen Auslagen eines vom Versicherten beauftragten Rechtsanwaltes Rechts- anwaltes für
a) die Die Verteidigung des Versicherten in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren Ord- nungswidrigkeitenverfahren einschließlich Straf- vollstreckungsverfahren (zur Verteidigung kann auch die notwendige Interessenswahrnehmung für den Versicherungsnehmer oder die versicherten Personen gehören, die durch das Bekanntwerden von verdeckten Ermittlungen erforderlich wird)Strafvollstre- ckungsverfahren;
b) den Zeugenbeistand in Straf- und Ordnungswidrigkeiten- verfahrenOrdnungswidrig- keitenverfahren, wenn der Versicherte als Zeuge vernommen ver- nommen wird und die Gefahr einer Selbstbelastung angenommen an- genommen werden muss.;
c) eine verwaltungsrechtliche Tätigkeit des RechtsanwaltsRechtsan- walts, welche dazu dient, die Verteidigung in eingeleiteten eingeleite- ten Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren, die vom Versicherungsschutz erfasst werden, zu unterstützen;
d) die Verteidigung des Versicherten in standes- und disziplinarrechtlichen Verfahren. SSR CIF GVO 06.2016/01 Die Angemessenheit der zwischen dem Rechtsanwalt und dem Versicherten vereinbarten Vergütung prüft der Versicherer in entsprechender Anwendung von § 3a 4 Ab- satz 4 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Nach dieser Vorschrift kann eine mit dem Rechtsanwalt vereinbarte Vergütung, die unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch ist, auf den angemessenen angemes- senen Betrag gekürzt werden. Für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung entstandene ent- standene Rechtsanwaltskosten gelten insbesondere als unangemessen, wenn diese je Versicherungsfall und versicherter Person das 20- 20-fache der konkret verwirklichten Gebührentatbestände der gesetzlichen Höchstgebühr überschreiten. Kopierkosten im Rahmen der Auslagen des Rechtsanwaltes werden bis zu 10 % der vom Versicherer zu tragenden Gesamtkosten, bis zu einer Teilversicherungssumme von 1.000 EUR je Versicherungsfall übernommen.
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Samples: Conceptif Rechtsschutzversicherung
Rechtsanwaltskosten. Im Rahmen der versicherungsvertraglichen Vereinbarungen die angemessene Vergütung einer geschlossenen, nicht vom Erfolg abhängigen, Honorarvereinbarung sowie die üblichen Auslagen eines vom Versicherten beauftragten Rechtsanwaltes für
a) die Die Verteidigung des Versicherten in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren Ord- nungswidrigkeitenverfahren einschließlich Straf- vollstreckungsverfahren (zur Verteidigung kann auch die notwendige Interessenswahrnehmung für den Versicherungsnehmer oder die versicherten Personen gehören, die durch das Bekanntwerden von verdeckten Ermittlungen erforderlich wird)Strafvollstre- ckungsverfahren;
b) den Zeugenbeistand in Straf- und Ordnungswidrigkeiten- verfahrenOrdnungswidrigkei- tenverfahren, wenn der Versicherte als Zeuge vernommen vernom- men wird und die Gefahr einer Selbstbelastung angenommen ange- nommen werden muss.;
c) eine verwaltungsrechtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts, welche dazu dient, die Verteidigung in eingeleiteten Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren, die vom Versicherungsschutz erfasst werden, zu unterstützen;
d) die Verteidigung des Versicherten in standes- und disziplinarrechtlichen dis- ziplinarrechtlichen Verfahren. Die Angemessenheit der zwischen dem Rechtsanwalt und dem Versicherten vereinbarten Vergütung prüft der Versicherer Versi- cherer in entsprechender Anwendung von § 3a 4 Absatz 4 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Nach dieser Vorschrift kann eine mit dem Rechtsanwalt vereinbarte Vergütung, die unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen un- angemessen hoch ist, auf den angemessenen Betrag gekürzt ge- kürzt werden. Für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung entstandene entstan- dene Rechtsanwaltskosten gelten insbesondere als unangemessenunan- gemessen, wenn diese je Versicherungsfall und versicherter versicher- ter Person das 20- 20-fache der konkret verwirklichten Gebührentatbestände der gesetzlichen Höchstgebühr überschreiten. Kopierkosten im Rahmen der Auslagen des Rechtsanwaltes werden bis zu 10 % der vom Versicherer zu tragenden Gesamtkosten, bis zu einer Teilversicherungssumme von 1.000 EUR je Versicherungsfall übernommen.
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Samples: Conceptif Rechtsschutzversicherung