Rechtsanwendung. Für unsere vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Wiener UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) findet keine Anwen- dung.
Rechtsanwendung. Es findet deutsches Recht Anwendung.
Rechtsanwendung. 16.1. Das Vertragsverhältnis unterliegt österreichischem Recht.
Rechtsanwendung. 1 Die Disziplinarkommission entscheidet bei Verletzungen von Verbandsvor- schriften erstinstanzlich über Strafen und Disziplinarmassnahmen nach Art. 60, über die ausserordentliche Wertung von Verbandsspielen sowie über Proteste. *
2 Das Verbandsgericht entscheidet über: *
a) Rekurse gegen Entscheide der Disziplinarkommission.
b) Rekurse gegen Entscheide des Zentralvorstandes sowie seiner Kom- missionen innerhalb deren Aufgabenbereich.
c) Streitigkeiten zwischen Mitglieder der Nationalliga, der Regionalliga, Verbandsfunktionären, den Betreuerstäben sowie allen anderen Per- sonen, die im Auftrag eines Vereins eine Funktion ausüben.
Rechtsanwendung. 1. Es gilt ausschließlich deutsches Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts, EU-Rechts und des Internationalen Kaufrechts.
2. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen hiervon unberührt. Sie sind so auszulegen, umzudeuten oder notfalls neu zufassen, dass der mit ihr verfolgte Zweck in legitimer Weise am nächsten erreicht wird.
Rechtsanwendung. 12.1. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
12.2. Gerichtsstand ist Bünde.
Rechtsanwendung. Auf den Versicherungsvertrag sowie auf das Rechtsver- hältnis zu Ihnen findet österreichisches Recht Anwen- dung.
Rechtsanwendung. Es gilt ausschliesslich das schweizerische Recht, unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des Internationalen Kaufrechts (CISG).
Rechtsanwendung. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Rechtsanwendung. Für die Vertrags- und Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über den internationalen Warenverkauf (CISG) findet keine Anwendung.