Rechtsdienstleistungen. 25.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögens- schäden, die auf die mangelhafte Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen durch nicht registrierte Personen gemäß § 5 RDG zurückzuführen sind. Die Ziffern VI. 2.1 und 2.2 SVAHB (BBVerm) finden diesbezüglich keine Anwendung.
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Rechtsdienstleistungen. 25.1 20.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögens- schäden, die auf die mangelhafte Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen durch nicht registrierte Personen gemäß § 5 RDG zurückzuführen sind. Die Ziffern VI. 2.1 und 2.2 SVAHB (BBVerm) finden diesbezüglich keine Anwendung.
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Rechtsdienstleistungen. 25.1 15.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögens- schäden, die auf die mangelhafte Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen durch nicht registrierte Personen gemäß § 5 RDG zurückzuführen sind. Die Ziffern VI. 2.1 und 2.2 SVAHB (BBVerm) finden diesbezüglich keine Anwendung.
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