Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzung. a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versiche- rungsnehmer zu beweisen. b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versiche- rungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit we- der für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versiche- rungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit so ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungs- frei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mittei- lung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Der Uelzener Für Die Tierlebensversicherung Von Pferden Und Anderen Einhufern (Avp 2019), Allgemeine Bedingungen Der Uelzener Für Die Tierlebensversicherung Von Pferden Und Anderen Einhufern (Avp 2019)
Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzung. a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer zu beweisen.
b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit we- der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versiche- rungsfalles Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit so ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungs- freileistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mittei- lung Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
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Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzung. a) Verletzt der Versicherungsnehmer Versicherungsnehmer/ die versicherte Person vorsätz- lich eine Obliegenheit vorsätzlichder vertraglich vereinbarten Obliegenheiten, so ist der Versicherer Ver- sicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer Versiche- rer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers Versicherten entspricht. Das Nichtvorliegen Nicht- vorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer zu beweisen.
b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung der Arglist ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versiche- rungsnehmer Versicherte nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit we- der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
c) Verletzt der Versicherungsnehmer Versicherte eine nach Eintritt des Versiche- rungsfalles Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit Aufklärungsobliegenheit, so ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungs- freileistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mittei- lung Mitteilung in Textform Text- form auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
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Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzung. a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer zu beweisen.
b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit we- der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versiche- rungsfalles Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit Aufklärungs- obliegenheit, so ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungs- freileistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mittei- lung Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
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Samples: Pflanzenversicherung
Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzung. a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit Ob liegenheit nach Ziffer 15 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit Oblie genheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers Versi cherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit Fahrlässig keit hat der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer zu beweisenbewei sen.
b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung Obliegen heitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versiche- rungsnehmer Ver sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit we- der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles Versiche rungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers Versi cherers ursächlich ist.
c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versiche- rungsfalles Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- Auskunfts oder Aufklärungsobliegenheit so ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungs- freileistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mittei- lung Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen