Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Nr. 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versiche- rer unter den in § 26 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leis- tungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versi- cherer vor Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.
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Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Nr. 1Nr.1) vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versiche- rer Ver- sicherer unter den in § 26 19 Nr. a) – e) beschriebenen Voraussetzungen Vor- aussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leis- tungsfreileistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versi- cherer Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.
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Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Nr. 1Ziffer 26.1) vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versiche- rer unter den in § 26 beschriebenen Voraussetzungen Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leis- tungsfreileistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versi- cherer Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung Versi- cherung erlangt hat.
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Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Nr. 1nach Ziffer 17.1 a) vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versiche- rer unter den in § 26 Ziffer 16 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leis- tungsfreileistungs- frei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versi- cherer Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis von der anderen Versicherung Ver- sicherung erlangt hat.
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Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Nr. 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versiche- rer Versicherer unter den in § 26 17 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leis- tungsfreilei- stungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versi- cherer Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.
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Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Nr. 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versiche- rer Versicherer unter den in § 26 19 (Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters) beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt berech- tigt oder auch ganz oder teilweise leis- tungsfreileistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versi- cherer Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalls Versiche- rungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.
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