Common use of Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Clause in Contracts

Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach A 4.1.1 vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in A 3.3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.

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Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach A 4.1.1 B4-1.1.1 vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in A 3.3 B3-3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit Leistungsfrei- heit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Versicherungsfalls Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.

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Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach A 4.1.1 B4-1.1.1 vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in A 3.3 B3-3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Versicherungsfalls Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.

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Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach A B 4.1.1 vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in A B 3.3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfreileistungs- frei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.

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Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach A 4.1.1 B 4.1.1.1 vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer Versi- cherer unter den in A B 3.3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Versicherungsfalls Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.

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Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach A 4.1.1 B 4.1.1.1 vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in A B 3.3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Versicherungsfalls Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.

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Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach A B 4.1.1 vorsätzlich oder grob fahrlässigfahrläs- sig, ist der Versicherer unter den in A B 3.3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt berech- tigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer Versi- cherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.

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Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach A 4.1.1 B4-1.1 vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in A 3.3 B3-3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.

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Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach A gemäß Nr. B 4.1.1 vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in A Nr. B 3.3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.

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Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach A gemäß Nr. B 4.1.1 vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in A Nr. B 3.3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfreileistungs- frei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Versiche- rungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.

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Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach A Nr. 4.1.1 vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den den, in A 3.3 Nr. 3.3.3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit Leistungs- freiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Versi- cherungsfalls Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.

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Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach A Nr. 4.1.1 vorsätzlich vor- sätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den den, in A 3.3 Nr. 3.3.3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Versicherungsfalls Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.

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Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach A 4.1.1 B4-1.1 vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in A 3.3 B3-3 beschriebenen Voraussetzungen Vo- raussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfreileis- tungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Versicherungsfalls Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.

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Samples: www.gdv.de, www.gdv.de

Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach A 4.1.1 B4-1.1.1 vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in A 3.3 B3-3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.

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Samples: www.gdv.de, www.gdv.de

Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach A gemäß Nr. B 4.1.1 vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in A Nr. B 3.3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Versicherungsfalls Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.

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Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach A 4.1.1 A4-1.1.1 vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in A 3.3 A3-3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Versicherungsfalls Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.

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Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach A 4.1.1 B4-1.1 vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in A 3.3 B3-3 beschriebenen Voraussetzungen Voraus- setzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder o- der teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Versiche- rungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt er- langt hat.

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Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach A D 4.1.1 vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in A D 3.3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.

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Samples: www.kuenstler-fairsicherung.de

Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach A 4.1.1 B4-1.1.1 vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in A 3.3 B3-3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung Kün- digung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfreileistungs- frei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Versicherungsfalls Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.

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