Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach Pkt. 1.1 vorsätzlich oder grob fahrläs- sig, ist der Versicherer unter den in § 25 Pkt. 3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.
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Samples: Glasbruchversicherung Gewerbe, Dauercamper Versicherung, Dauercampingversicherung
Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach Pkt. 1.1 gemäß Ziffer 17.1 vorsätzlich oder grob fahrläs- sigfahrlässig, ist der Versicherer unter den in § 25 Pkt. Teil A Ziffer 3 und 4 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt berech- tigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.
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Samples: Sv Industriepolice (Svip Abs), Sv Industriepolice (Svip Abs), Sv Industriepolice (Svip Abs)
Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach Pkt. 1.1 (siehe § 29.1) vorsätzlich oder grob fahrläs- sigfahrlässig, ist der Versicherer unter den in § 25 Pkt. 3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.
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Samples: Hausratversicherung, Hausratversicherung, Hausratversicherung
Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach Pkt. 1.1 (siehe Nr.1) vorsätzlich oder grob fahrläs- sigfahrlässig, ist der Versicherer unter den in § 25 Pkt. 3 26 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.
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Samples: Wohngebäudeversicherung, Wohngebäudeversicherung, Allgemeine Wohngebäude Versicherungsbedingungen
Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach Pkt(siehe Nr. 1.1 1) vorsätzlich oder grob fahrläs- sigfahrlässig, ist der Versicherer unter den in § 25 Pkt18 Nr. 3 1 (Obliegenheiten vor dem Ver- sicherungsfall) beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.
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Samples: Hagel /Mehrgefahren Versicherung
Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach Pkt(Nr. 1.1 37.1) vorsätzlich oder grob fahrläs- sigfahrlässig, ist der Versicherer unter den in § 25 PktNr. 3 26 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.
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Samples: Hausratversicherung
Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach PktAnzeige- pflicht (siehe Nr. 1.1 1) vorsätzlich oder grob fahrläs- sig, ist der Versicherer unter den in § 25 PktAbschnitt B Nr. 3 26 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung Kün- digung berechtigt oder auch ganz oder teilweise teilwei- se leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer Ver- sicherer vor Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.
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Samples: Hausratversicherung Classic Schutz
Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach Pkt(siehe Nr. 1.1 1) vorsätzlich oder grob fahrläs- sigfahrlässig, ist der Versicherer Versiche- rer unter den in § 25 Pkt. 3 26 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfreileis- tungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer Versi- cherer vor Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.
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Samples: Wohngebäudeversicherung
Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach Pkt(siehe Nr. 1.1 1) vorsätzlich oder grob fahrläs- sigfahrlässig, ist der Versicherer unter den in § 25 Pkt28 Nr. 3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungs- falles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.
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Samples: Landwirtschaftliche Sachversicherung
Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach Pkt(siehe Nr. 1.1 1) vorsätzlich oder grob fahrläs- sigfahrlässig, ist der Versicherer unter den in § 25 Pkt. 3 19 (Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters) beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt berech- tigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalls Versiche- rungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.
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Samples: Hausratversicherung
Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach Pkt(siehe Nr. 1.1 1) vorsätzlich oder grob fahrläs- sigfahrlässig, ist der Versicherer unter den in gemäß § 25 Pkt. 3 beschriebenen Voraussetzungen 18 zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfreileis- tungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung Versi- cherung erlangt hat.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach Pkt. 1.1 Ziffer 36.1 vorsätzlich oder grob fahrläs- sigfahrlässig, ist der Versicherer Versiche- rer unter den in § 25 Pkt. 3 Ziffer 35 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfreileis- tungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer Versiche- rer vor Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis von der anderen an- deren Versicherung erlangt hat.
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Samples: Wohngebäudeversicherung