Common use of Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Clause in Contracts

Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach Pkt. 1.1 vorsätzlich oder grob fahrläs- sig, ist der Versicherer unter den in § 25 Pkt. 3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.

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Samples: makler.keinesorgen.de, www.kvs-versicherungsmakler.de, www.innofima.de

Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach Pkt. 1.1 (siehe § 29.1) vorsätzlich oder grob fahrläs- sigfahrlässig, ist der Versicherer unter den in § 25 Pkt. 3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.

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Samples: degenia.de, degenia.de, degenia.de

Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach Pkt. 1.1 gemäß Ziffer 17.1 vorsätzlich oder grob fahrläs- sigfahrlässig, ist der Versicherer unter den in § 25 Pkt. Teil A Ziffer 3 und 4 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt berech- tigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.

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Samples: sv-makler.de, sv-makler.de, sv-makler.de

Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach Pkt. 1.1 (siehe Nr.1) vorsätzlich oder grob fahrläs- sigfahrlässig, ist der Versicherer unter den in § 25 Pkt. 3 26 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.

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Samples: www.xxv24.de, www.photovoltaikforum.com, www.helvetia.com

Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach Pkt. 1.1 vorsätzlich (siehe Nr.1) vor- sätzlich oder grob fahrläs- sigfahrlässig, ist der Versicherer unter den in § 25 PktAbschnitt B Nr. 3 26 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.

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Samples: service.comfortplan.de

Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach Pkt. 1.1 (siehe Ziffer 23.1) vorsätzlich oder grob fahrläs- sigfahr- lässig, ist der Versicherer unter den in § 25 Pkt. 3 20 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt be- rechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer Ver- sicherer vor Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.

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Samples: www.bdp-wirtschaftsdienst.de

Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach Pkt. 1.1 Anzeige­ pflicht (siehe Ziffer 18.1) vorsätzlich oder grob fahrläs- sigfahrlässig, ist der Versicherer unter den in § 25 Pkt. 3 Ziffer 15 (Obliegenheiten) beschriebenen Voraussetzungen Voraus­ setzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Im Abschnitt III Haftpflichtversicherung können abweichende Regelungen zutreffen. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.

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Samples: www.recura.de

Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach Pkt. 1.1 (siehe Nr.1) vorsätzlich oder grob fahrläs- sigfahrlässig, ist der Versicherer unter den in § 25 Pkt. 3 22 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.

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Samples: www.qualitypool.de

Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach Pkt. 1.1 Ziffer 36.1 vorsätzlich oder grob fahrläs- sigfahrlässig, ist der Versicherer Versiche- rer unter den in § 25 Pkt. 3 Ziffer 35 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfreileis- tungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer Versiche- rer vor Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis von der anderen an- deren Versicherung erlangt hat.

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Samples: www.helvetia.com

Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach Pkt(siehe Nr. 1.1 1) vorsätzlich oder grob fahrläs- sigfahrlässig, ist der Versicherer unter den in § 25 Pkt. 3 26 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit Leistungs- freiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.

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Samples: www.continentale.de

Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach Pkt(siehe Nr. 1.1 1) vorsätzlich oder grob fahrläs- sigfahrlässig, ist der Versicherer unter den in gemäß § 25 Pkt. 3 beschriebenen Voraussetzungen 18 zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfreileis- tungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung Versi- cherung erlangt hat.

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Samples: www.universa.de

Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach Pkt. 1.1 (siehe Nr.1) vorsätzlich oder grob fahrläs- sigfahrlässig, ist der Versicherer unter den in § 25 Pkt. 3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit Leis- tungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.

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Samples: www.policenwerk.de

Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach Pkt(siehe Nr. 1.1 1) vorsätzlich oder grob fahrläs- sigfahrlässig, ist der Versicherer unter den in § 25 Pkt18 Nr. 3 1 (Obliegenheiten vor dem Ver- sicherungsfall) beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.

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Samples: www.mecklenburgische.de

Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach PktNr. 1.1 1 vorsätzlich oder grob fahrläs- sigfahrlässig, ist der Versicherer unter den in § 25 Pkt. 3 26 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfreilei- stungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.

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Samples: www.itzehoer.de

Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach Pkt. 1.1 (siehe § 21.1) vorsätzlich oder grob fahrläs- sigfahrlässig, ist der Versicherer unter den in § 25 Pkt. 3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.

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Samples: degenia.de

Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach PktAnzeige- pflicht (siehe Nr. 1.1 1) vorsätzlich oder grob fahrläs- sig, ist der Versicherer unter den in § 25 PktAbschnitt B Nr. 3 26 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung Kün- digung berechtigt oder auch ganz oder teilweise teilwei- se leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer Ver- sicherer vor Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.

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Samples: www.ammerlaender-versicherung.de

Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach Pkt(siehe Nr. 1.1 1) vorsätzlich oder grob fahrläs- sigfahrlässig, ist der Versicherer unter den in § 25 Pkt. 3 19 beschriebenen Voraussetzungen Voraus- setzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalls Versiche- rungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.

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Samples: www.volkswohl-bund.de

Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach Pkt. 1.1 (siehe Nr.1) vorsätzlich oder grob fahrläs- sigfahrlässig, ist der Versicherer unter den in nach § 25 Pkt. 3 beschriebenen Voraussetzungen 27 zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.

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Samples: www.universa.de

Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach Pkt. 1.1 (siehe Nr.1) vorsätzlich oder grob fahrläs- sigfahrlässig, ist der Versicherer Versi- cherer unter den in § 25 Pkt. 3 34, 1 a) + b) beschriebenen Voraussetzungen Voraus- setzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungs- falles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.

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Samples: www.mvk-versicherung.de