Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe § 21.1) vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.
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Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe § 21.1nach Ziffer 17.1 a) vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer Versiche- rer unter den in Ziffer 16 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfreileistungs- frei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Versicherungsfalls Kenntnis von der anderen Versicherung Ver- sicherung erlangt hat.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Jagdhaftpflichtversicherung
Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe § 21.1Nr. 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in § 26 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit Leistungs- freiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.
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Samples: Wohngebäudeversicherung
Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe § 21.1Nr.1) vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer Versi- cherer unter den in § 34, 1 a) + b) beschriebenen Voraus- setzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Versicherungs- falles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.
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Samples: Hausratversicherung
Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe § 21.1Nr.1) vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in § 25 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit Leis- tungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.
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Samples: Hausratversicherung
Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe § 21.1Nr.1) vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in § 22 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.
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Samples: Wohngebäudeversicherung
Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe § 21.1Nr.1) vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer Ver- sicherer unter den in § 19 Nr. a) – e) beschriebenen Vor- aussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.
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Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe § 21.1Nr.1) vorsätzlich vor- sätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in Abschnitt B Nr. 26 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.
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Samples: Hausratversicherung
Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe § 21.1Ziffer 26.1) vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung Versi- cherung erlangt hat.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Versicherung Von Museen
Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe § 21.1) nach Nr. 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in § 26 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfreilei- stungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Versicherungsfalls Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.
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Samples: Wohngebäude Und Glasversicherungen
Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe § 21.1Ziffer 23.1) vorsätzlich oder grob fahrlässigfahr- lässig, ist der Versicherer unter den in § 20 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt be- rechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer Ver- sicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.
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Samples: Produktbezogene Bedingungen
Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht Anzeige pflicht (siehe § 21.1Ziffer 18.1) vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in Ziffer 15 (Obliegenheiten) beschriebenen Voraus setzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Im Abschnitt III Haftpflichtversicherung können abweichende Regelungen zutreffen. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen
Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe § 21.1Nr. 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in § 19 beschriebenen Voraus- setzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Versiche- rungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.
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