Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach 3.1 der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung, so kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 19 - 21 VVG vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine Vertragsanpassung vornehmen. Der Versicherer kann nach § 21, Absatz 2, VVG auch leistungsfrei sein. Das Recht des Versicherers, den Vertrag nach § 22 VVG wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.
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Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach 3.1 der Versicherungsbedingungen zur SachversicherungAbsatz 1, so kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 19 - bis 21 VVG vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine Vertragsanpassung vornehmen. Der Versicherer kann nach § 21, 21 Absatz 2, 2 VVG auch leistungsfrei sein. Das Recht des Versicherers, den Vertrag nach § 22 VVG wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.
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Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach 3.1 der Versicherungsbedingungen zur SachversicherungBesonderen Bedingungen zu Sach, so kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 19 - 21 VVG vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine Vertragsanpassung vornehmen. Der Versicherer kann nach § 21, Absatz 2, VVG auch leistungsfrei sein. Das Recht des Versicherers, den Vertrag nach § 22 VVG wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.
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Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach 3.1 der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung, so kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 19 - 16 bis 21 VVG VersVG vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine Vertragsanpassung vornehmen. Der Versicherer kann nach § 21, Absatz 2, VVG 21 VersVG auch leistungsfrei sein. Das Recht des Versicherers, den Vertrag nach § 22 VVG VersVG wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.
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